Experten für Verkehrsrecht empfehlen, genau auf das Datum zu achten, wann ein Bußgeldbescheid ausgestellt wurde. Ist der Bescheid verjährt, hätte das günstige Folgen. In diesem Fall müssten Sie die Strafe nicht begleichen bzw. könnten diese durch einen Einspruch abwenden.
Nach Verjährung: Kein Bußgeld, keine Punkte
Wenn Sie eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen haben, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid mit der dazugehörigen Strafe aus dem Bußgeldkatalog.
Ist bei einem Bußgeldbescheid einmal die Verjährung eingetreten, ist ab diesem Zeitpunkt eine Strafe nicht mehr durchsetzbar. Das bedeutet, dass angedrohte Bußgelder, Punkte oder Fahrverbote nicht vollstreckt werden dürfen und Sie die Forderung im Bußgeldverfahren zurückweisen können.
Was ist die sogenannte Verfolgungsverjährung?
Die Gesetzesgrundlage für die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten bilden § 26 Abs. 3 StVG und § 31 OWiG. Ein Bußgeld kann nur innerhalb der Verjährungsfrist rechtsgültig verhängt werden. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde (§ 31 Abs. 3 OWiG).
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Frist einheitlich sechs Monate. Wer nach dieser Zeit noch nichts von der Behörde gehört hat und bei dem die Frist auch nicht unterbrochen wurde, muss das Bußgeld nicht mehr zahlen: Angedrohte Bußgelder, Punkte und Fahrverbote sind dann nicht mehr vollstreckbar.
Die früher geltende Staffelung – drei Monate bis zum Bußgeldbescheid, danach sechs – ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 142) entfallen. Wenn Sie also noch irgendwo von einer Drei-Monats-Frist lesen: Für Taten ab dem 1. Juli 2026 stimmt das nicht mehr.
Die sechs Monate gelten für Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Abs. 1 StVG, also für die Verstöße aus dem Bußgeldkatalog – etwa eine Geschwindigkeitsüberschreitung, einen Rotlichtverstoß oder Handy am Steuer.
Wichtige Ausnahme: Alkohol und Drogen am Steuer
Bei Verstößen nach § 24a StVG – also 0,5-Promille-Grenze, THC-Grenzwert und andere berauschende Mittel – gilt die Sechs-Monats-Frist nicht. § 26 Abs. 3 StVG erfasst ausdrücklich nur § 24. Für § 24a greift daher die allgemeine Regel des § 31 Abs. 2 OWiG, die sich nach der Höhe der angedrohten Geldbuße richtet: § 24a Abs. 3 StVG sieht bis zu 3.000 Euro vor (in den Fällen des Absatzes 2a bis zu 5.000 Euro). Damit liegt die Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG bei zwei Jahren.
Wer wegen einer Alkohol- oder Drogenfahrt Post erwartet, sollte also nicht auf eine schnelle Verjährung setzen – die Behörde hat hier deutlich mehr Zeit.
Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung
Die Sechs-Monats-Frist kann unterbrochen werden. Der wichtigste Fall in der Praxis ist der Anhörungsbogen: Mit der Bekanntgabe, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, ist die Verjährung unterbrochen (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Frist vollständig von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Eine Begrenzung auf eine einzige Unterbrechung gibt es dabei nicht. Die einzige feste Grenze zieht § 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren ab der Tat ist die Verfolgung endgültig verjährt.
Wichtig ist außerdem § 33 Abs. 4 OWiG: Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht. Ein Zeugenfragebogen an einen Fahrzeughalter unterbricht die Frist gegenüber einem anderen Fahrer also nicht.
Wie finde ich heraus, ob mein Bußgeldbescheid verjährt ist?
Viele Betroffene fragen sich nach Zustellung eines Bußgeldbescheides, ob der Bescheid vielleicht bereits verjährt ist und versuchen das konkrete Datum der Verjährungsfrist herauszufinden. Dazu müssen Sie zunächst Ihren Fall individuell prüfen:
- Die 3-monatige Verjährungsfrist bei der Verfolgung einer Verkehrsordnungswidrigkeit kann vor der Zustellung des Bußgeldbescheides nur einmal unterbrochen werden, z.B. nach Erhalt eines Anhörungsbogens.
- Nach Erlaß des Bußgeldbescheides inklusive Zustellung, kann das Bußgeldverfahren mehrmals unterbrochen werden, z.B. wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt.
- Die absolute Verjährungsfrist für einen Bußgeldbescheid beträgt zwei Jahre.
Welche Ereignisse können die Frist verlängern?
§ 33 Abs. 1 OWiG zählt die Unterbrechungshandlungen abschließend auf. Für ein Bußgeldverfahren im Straßenverkehr sind vor allem diese relevant:
- Nr. 1: die erste Vernehmung des Betroffenen oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist – das ist der Anhörungsbogen. Es genügt bereits die Anordnung dieser Bekanntgabe.
- Nr. 2: jede richterliche Vernehmung des Betroffenen oder eines Zeugen. Ein Zeugenfragebogen der Bußgeldstelle zählt ausdrücklich nicht dazu.
- Nr. 4: eine Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung.
- Nr. 5: die vorläufige Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Betroffenen sowie jede anschließende Anordnung, seinen Aufenthalt zu ermitteln.
- Nr. 8: die Abgabe der Sache von der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde (§ 43 OWiG).
- Nr. 9: der Erlass des Bußgeldbescheids, sofern er binnen zwei Wochen zugestellt wird – sonst erst die Zustellung.
- Nr. 11: jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.
Nicht in der Liste stehen dagegen rein interne Vorgänge: Dass die Behörde eine Akte auswertet oder intern weiterreicht, unterbricht die Verjährung nicht. Entscheidend ist immer eine der in § 33 Abs. 1 OWiG genannten Handlungen.
Häufige Fragen zur Verjährung
Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?
Bei Verstößen nach § 24 Abs. 1 StVG sechs Monate nach der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Seit dem 1. Juli 2026 gilt dieser Wert einheitlich; die frühere Staffelung mit drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen.
Gelten weiterhin drei Monate?
Nein. Für Taten ab dem 1. Juli 2026 beträgt die Verfolgungsverjährung sechs Monate. Geändert wurde § 26 Abs. 3 StVG durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 142).
Wie lange ist die Frist bei Alkohol oder Drogen am Steuer?
Zwei Jahre. § 26 Abs. 3 StVG gilt nur für § 24 StVG. Für Verstöße nach § 24a StVG richtet sich die Frist nach § 31 Abs. 2 OWiG und dem Höchstmaß der Geldbuße von 3.000 Euro beziehungsweise 5.000 Euro - das ergibt zwei Jahre nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG.
Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?
Ja. Die Bekanntgabe, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, unterbricht die Frist (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Danach laufen die sechs Monate von neuem.
Kann die Frist mehrfach unterbrochen werden?
Ja. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Die absolute Grenze liegt beim Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber bei zwei Jahren ab der Tat (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Mit dem Tag, an dem die Ordnungswidrigkeit begangen wurde, also sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 OWiG). Maßgeblich ist das Tatdatum im Bescheid, nicht das Datum des Schreibens.
Was passiert, wenn die Tat verjährt ist?
Die Verfolgung ist ausgeschlossen (§ 31 Abs. 1 OWiG). Bußgeld, Punkte und Fahrverbot dürfen dann nicht mehr vollstreckt werden. Gegen einen trotzdem ergangenen Bescheid können Sie Einspruch einlegen.
Tipp: Verjährung vom Bußgeldbescheid prüfen lassen
Aufgrund der verschiedenen Faktoren, welche die Frist der Verfolgungsverjährung unterbrechen können, ist es empfehlenswert den Bußgeldbescheid hinsichtlich des Verjährungsdatums prüfen zu lassen. Ist die Verjährung eingetreten, können Bußgelder, Punkte und Fahrverbote vermieden werden.
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Quellen
- Bundesministerium der Justiz, 28.07.2021: Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 26 Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, 28.07.2021: Straßenverkehrsgesetz (StVG) § 24 Bußgeldvorschriften
- Bundesministerium der Justiz, 01.01.2022: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) § 33 Unterbrechung der Verfolgungsverjährung
- Deuber-Recht.de, 18.01.2023: Alles, was Verteidiger über Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung beim Bußgeldbescheid wissen müssen
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