PoliScan Speed (Vitronic)
PoliScan Speed (Vitronic)
- PoliScan Speed: das Wichtigste in Kürze
- Wie der PoliScan Speed misst
- Wo das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
- Akteneinsicht und Rohmessdaten: die Entscheidung des BVerfG
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum PoliScan Speed
PoliScan Speed: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH.
- Messprinzip: Laufzeitmessung mit scannenden Laserstrahlen (LiDAR), kombiniert mit einem Objektverfolgungsprozess.
- Einsatz: stationär in Säulen und Blitzeranhängern sowie mobil auf Stativ oder im Fahrzeug.
- Toleranz: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts.
- Eichung: Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr.
- Rechtlich: Die Messung gilt als standardisiertes Messverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat 2020 in einem PoliScan-Fall entschieden, dass Betroffene Zugang auch zu Unterlagen außerhalb der Bußgeldakte verlangen können.
Wie der PoliScan Speed misst
Der PoliScan Speed arbeitet mit Laserimpulsen. Das Gerät sendet Lichtimpulse aus und misst die Zeit, bis diese vom Fahrzeug zurückgeworfen werden. Aus der Laufzeit ergibt sich die Entfernung, aus der Änderung der Entfernung über die Zeit die Geschwindigkeit.
Der Laserstrahl steht dabei nicht still, sondern überstreicht den Fahrbahnbereich. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) beschreibt dieses Prinzip als scannendes Lidar mit Objektverfolgungsprozess: Das Gerät erfasst nicht einen einzelnen Messpunkt, sondern verfolgt ein Fahrzeug über mehrere Messpunkte hinweg und ordnet die Messwerte einem Objekt zu. Das Bundesverfassungsgericht beschreibt die Messung mit dem PoliScan Speed M1 entsprechend als Laufzeitmessung "mittels scannender Laserstrahlen".
Weil mehrere Messpunkte zu einem Fahrzeug zusammengeführt werden, spielt die Frage, welche Messpunkte das Gerät welchem Fahrzeug zuordnet, in Einspruchsverfahren eine Rolle - insbesondere bei mehreren Fahrzeugen im Messbereich.
Wo das Gerät eingesetzt wird
- Stationär: in fest installierten Blitzersäulen.
- Teilstationär: im Blitzeranhänger, der für einige Tage an einer Stelle steht. Für den Anhängereinsatz gibt es mit dem PoliScan FM1 eine eigene, von der PTB zugelassene Gerätevariante.
- Mobil: auf einem Stativ am Fahrbahnrand oder aus einem Messfahrzeug heraus.
Je nach Bauart erfasst ein PoliScan-Gerät nicht nur Geschwindigkeits-, sondern auch Rotlicht- und kombinierte Verstöße.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Kein Messgerät misst exakt. Deshalb wird vom gemessenen Wert vor der Ahndung ein Toleranzwert abgezogen. Maßgeblich ist immer der Wert nach Abzug - danach richten sich Bußgeld, Punkte und Fahrverbot.
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts |
Bei 155 km/h gemessener Geschwindigkeit sind das beispielsweise rund 5 km/h, sodass 150 km/h vorgeworfen werden. Der Toleranzabzug dient nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade dazu, systemimmanente Messfehler aufzufangen und Behörden wie Gerichte von einer Begutachtung des Regelfalls zu entlasten.
Zulassung und Eichung
Geschwindigkeitsmessgeräte dürfen in Deutschland nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft und zur Eichung zugelassen ist. Die PTB führt die Baumusterprüfung durch und erteilt eine Baumusterprüfbescheinigung; die PoliScan-Geräte von Vitronic sind dort als Laserscanner geführt.
Hinzu kommt die regelmäßige Eichung. Nach Anlage 7 Nummer 12.2 der Mess- und Eichverordnung beträgt die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr. Ein abgelaufener Eichschein ist deshalb einer der ersten Punkte, die sich nach einer Messung prüfen lassen - der Eichschein liegt der Bußgeldakte in der Regel bei.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Die Messung mit dem PoliScan Speed ist von den Gerichten als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Darunter versteht die Rechtsprechung ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem Ablauf und Anwendungsbedingungen so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die praktische Folge: Wurde das Gerät geeicht, nach Bedienungsanleitung und Zulassungsbedingungen eingesetzt, muss das Gericht die Messung nicht von sich aus technisch nachprüfen. Es genügt, das Messverfahren, den Messwert und den berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, muss das Gericht weiter aufklären - eine pauschale Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, reicht dafür nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht aus.
Das bedeutet umgekehrt nicht, dass Messungen unangreifbar wären. Es verschiebt aber den Ansatzpunkt: Wer die Messung angreifen will, braucht etwas Konkretes - und dafür braucht er die zugrunde liegenden Unterlagen.
Akteneinsicht und Rohmessdaten: die Entscheidung des BVerfG
Genau um diesen Punkt ging es in einem Verfahren, das bis zum Bundesverfassungsgericht gelangte. Zugrunde lag eine Messung mit einem PoliScan Speed M1. Der Betroffene hatte neben der Akteneinsicht unter anderem die Rohmessdaten, die sogenannte Lebensakte des Geräts und den Schulungsnachweis des Messbeamten verlangt. Bußgeldstelle und Gerichte lehnten das ab, weil diese Unterlagen nicht Teil der Bußgeldakte seien und keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorgetragen worden seien.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidungen mit Beschluss vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18) aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen. Es sah das Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt. Wer geltend macht, sich selbst Gewissheit darüber verschaffen zu wollen, dass sich aus den dem Gericht nicht vorgelegten Inhalten nichts Entlastendes ergibt, dem ist die Einsicht grundsätzlich zu gewähren.
Das Gericht hat dem zugleich Grenzen gesetzt. Der Zugang gilt nicht unbegrenzt: Die begehrten Informationen müssen hinreichend konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und aus Sicht der Verteidigung erkennbar Relevanz haben. Über den Umfang entscheiden die Fachgerichte im Einzelfall.
Wichtig für die Erwartungshaltung: Die Einsicht allein beseitigt das standardisierte Messverfahren nicht. Solange sich aus der Prüfung der Unterlagen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit ergeben, bleiben die Aufklärungspflichten des Gerichts reduziert. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss das Gericht die Messung individuell prüfen, gegebenenfalls mit einem Sachverständigen.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall ging es unter anderem um diese Unterlagen. Sie sind ein brauchbarer Anhalt dafür, was sich nach einer Messung anfordern lässt:
- Messprotokoll und Messfoto mit dem ermittelten Wert (in der Regel bereits in der Bußgeldakte).
- Eichschein des eingesetzten Geräts.
- Rohmessdaten der konkreten Messung in unverschlüsselter Form.
- Lebensakte beziehungsweise Gerätestammkarte mit Reparaturen, Wartungen und Eichungen.
- Bedienungsanleitung des Herstellers zum verwendeten Gerät.
- Schulungs- oder Ausbildungsnachweis des Messbeamten.
- Video- oder Messfilmaufzeichnung, sofern vorhanden.
Der Antrag sollte die Unterlagen einzeln benennen und früh gestellt werden. Pauschale Anträge auf "alle vorhandenen Daten" entsprechen nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat.
Fristen: was wann zu tun ist
Nach der Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft unabhängig davon, ob Akteneinsicht bereits gewährt wurde. In der Praxis heißt das: erst fristwahrend Einspruch einlegen, dann Einsicht nehmen und die Begründung nachreichen.
Zuvor kommt oft ein Anhörungsbogen. Er ist noch kein Bußgeldbescheid; Pflicht sind allein die Angaben zur eigenen Person.
Ob sich ein Einspruch im Einzelfall lohnt, hängt von Messung, Vorwurf und den Folgen ab. Über unseren kostenlosen Online-Check lässt sich der Fall unverbindlich einschätzen lassen. Mehr zum Ablauf steht auf den Seiten Geblitzt worden und Bußgeldbescheid; die Tabellen zu Bußgeldern und Punkten finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung.
Häufige Fragen zum PoliScan Speed
Wie genau misst der PoliScan Speed?
Das Gerät ist von der PTB zur Eichung zugelassen und gilt als standardisiertes Messverfahren. Eine absolute Genauigkeit gibt es bei keinem Messgerät; dem trägt der Toleranzabzug Rechnung.
Wie viel Toleranz wird abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, darüber 3 Prozent des gemessenen Werts.
Bekomme ich die Rohmessdaten?
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2020 (2 BvR 1616/18) besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang auch zu Unterlagen außerhalb der Bußgeldakte. Der Anspruch ist aber nicht unbegrenzt: Die Unterlagen müssen konkret benannt werden und für die Verteidigung erkennbar relevant sein.
Ist die Messung ungültig, wenn die Rohmessdaten nicht herausgegeben werden?
Nein, das folgt daraus nicht automatisch. Die Verweigerung kann aber einen Verfahrensfehler begründen, den das Gericht prüfen muss.
Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr (Anlage 7 Nummer 12.2 MessEV). Nach Reparaturen oder Eingriffen am Gerät ist eine erneute Eichung erforderlich.
Was ist der Unterschied zwischen PoliScan Speed und PoliScan FM1?
Beide stammen von Vitronic und arbeiten mit scannendem Laser. Der FM1 ist die Variante, die vor allem in Blitzeranhängern zum Einsatz kommt.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG).