Elektrokleinstfahrzeuge
Elektrokleinstfahrzeuge
Kleine elektrisch angetriebene Fahrzeuge wie E-Scooter und Segways, werden immer beliebter. Der Gesetzgeber fasst sie unter dem Begriff Elektrokleinstfahrzeuge zusammen.
Die kleinen Flitzer sind aufgrund Ihren Akkus besonders umweltfreundlich und emissionsfrei. Sie eignen sich besonders für die „Letzte Meile Mobilität“ also als Transportmittel für die Überbrückung kurzer Distanzen.
In unserem Beitrag erhalten Sie viele interessante Informationen rund um das Thema Elektrokleinstfahrzeuge, u.a. welche Regeln laut StVO gelten und welche Strafen drohen.
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat ein eigenes Regelwerk für die Fahrzeuge geschaffen. Die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung ist am 15.06.2019 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der Verordnung hat die Regierung die Voraussetzungen geschaffen, damit Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenk- oder Haltestangen am Straßenverkehr teilnehmen können.
Allgemeine Betriebserlaubnis: Liste vom Kraftfahrt-Bundesamt
Die reihenweise Produktion von Elektrokleinstfahrzeugen wird vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) genehmigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung (eKFV) erfüllt sind. Diese Genehmigung wird nur an Hersteller vergeben, die bereits bewertet wurden.
Genehmigte Elektrokleinstfahrzeuge müssen ein Fabrikschild tragen, das den Hersteller, den Typ und die Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) angibt.
Eine Tabelle mit Informationen zu den vom KBA erteilten ABEs, einschließlich Hersteller, ABE-Nummer und Typbezeichnung, ist auf der Homepage des KBA verfügbar und können Sie hier herunterladen:
Tipp: Besitzer von Elektrokleinstfahrzeugen ohne Allgemeine Betriebserlaubnis sollten zunächst den Hersteller des Fahrzeugs kontaktieren, um herauszufinden, ob eine Betriebserlaubnis bereits beantragt oder schon genehmigt wird.
In einigen Fällen kann eine Einzelzulassung möglich sein, jedoch ist das Kraftfahrt-Bundesamt dafür nicht zuständig, sondern Sie müssen einen amtlich anerkannten Sachverständiger damit beauftragen.
Elektrokleinstfahrzeuge: Die wichtigsten Regeln laut StVO
In unserer Zusammenfassung finden Sie die wichtigsten Regeln für Elektrokleinstfahrzeuge laut Straßenverkehrsordnung (StVO):
- Ein Elektrokleinstfahrzeug kann ohne Führerschein benutzt werden
- Das Mindestalter beträgt 14 Jahre
- Die Geschwindigkeit des Fahrzeugs muss bauartbedingt auf 20 km/h beschränkt sein
- Es gilt die Promillegrenze von 0,5 Promille wie beim Autofahren.
- Beim Überholen von Elektrokleinstfahrzeugen gilt ein Mindestüberholabstand von 1,5 Metern innerorts und 2 Metern außerorts, ebenso wie bei Fußgängern und Fahrradfahrern.
- Das Sinnbild „Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der eKFV“ wurde eingeführt, um spezielle Parkflächen für Elektrokleinstfahrzeuge zu schaffen, die auch in Kombination mit Fahrrädern genutzt werden können.
- Wenn Einbahnstraßen für Radfahrer mit dem Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ freigegeben sind, gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge.
- Fahrradzonen, die mit der StVO-Novelle eingeführt wurden, können auch von E-Scootern oder Segways genutzt werden, ebenso wie vom Radverkehr.
Welche Bußgelder drohen mit E-Scooter und Co.?
In der Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr sind in § 14 die Ordnungswidrigkeiten geregelt. Wer also mit E-Scooter gegen die Regeln aus der StVO verstößt, dem droht laut ein Bußgeld oder sogar ein Punkt in Flensburg. Hier finden Sie die wichtigsten Strafen aus dem aktuellen Bußgeldkatalog:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültige Allgemeine Betriebserlaubnis | 70 € | – | – | > Hier prüfen |
| Teilnahme am Straßenverkehr mit abgelaufener Betriebserlaubnis | 30 € | – | – | > Hier prüfen |
| Elektro-Kleinstfahrzeug ohne Fahrzeugidentifikations-Nummer auf öffentlicher Straße gefahren | 10 € | – | – | > Hier prüfen |
| Fahren ohne Versicherungsplakette | 40 € | – | – | > Hier prüfen |
| Fahren auf nicht zulässiger Verkehrsfläche (+Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung) | 15-30 € | – | – | > Hier prüfen |
| Keine oder defekte Beleuchtung | 20 € | – | – | > Hier prüfen |
| Keine oder defekte Glocke | 15 € | – | – | > Hier prüfen |
| Zu zweit oder freihändig gefahren | 10 € | – | – | > Hier prüfen |
| Bei rot über die Ampel (< 1 Sekunde Rotzeit) | 60 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 100 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| Bei rot über die Ampel (> 1 Sekunde Rotzeit) | 100 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 160 € | 1 | > Hier prüfen | |
| …mit Sachbeschädigung | 180 € | 1 | – | > Hier prüfen |
| E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 0,5 Promille | 500 € | 2 | 1 Monat | > Hier prüfen |
| … zum zweiten Mal | 1.000 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
| … zum dritten Mal | 1.500 € | 2 | 3 Monate | > Hier prüfen |
| Ab 0,3 Promille: andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Unfall verursacht oder auffällig geworden | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht | > Hier prüfen |
| E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 1,1 Promille | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht | > Hier prüfen |
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| Teilnahme am Straßenverkehr ohne gültige Allgemeine Betriebserlaubnis | 70 € | – | – | Hier prüfen |
| Teilnahme am Straßenverkehr mit abgelaufener Betriebserlaubnis | 30 € | – | – | Hier prüfen |
| Elektro-Kleinstfahrzeug ohne Fahrzeugidentifikations-Nummer auf öffentlicher Straße gefahren | 10 € | – | – | Hier prüfen |
| Fahren ohne Versicherungsplakette | 40 € | – | – | Hier prüfen |
| Fahren auf nicht zulässiger Verkehrsfläche (+Behinderung, Gefährdung, Sachbeschädigung) | 15-30 € | – | – | Hier prüfen |
| Keine oder defekte Beleuchtung | 20 € | – | – | Hier prüfen |
| Keine oder defekte Glocke | 15 € | – | – | Hier prüfen |
| Zu zweit oder freihändig gefahren | 10 € | – | – | Hier prüfen |
| Bei rot über die Ampel (< 1 Sekunde Rotzeit) | 60 € | 1 | – | Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 100 € | 1 | – | Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 120 € | 1 | – | Hier prüfen |
| Bei rot über die Ampel (> 1 Sekunde Rotzeit) | 100 € | 1 | – | Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 160 € | 1 | Hier prüfen | |
| …mit Sachbeschädigung | 180 € | 1 | – | Hier prüfen |
| E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 0,5 Promille | 500 € | 2 | 1 Monat | Hier prüfen |
| … zum zweiten Mal | 1.000 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
| … zum dritten Mal | 1.500 € | 2 | 3 Monate | Hier prüfen |
| Ab 0,3 Promille: andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, Unfall verursacht oder auffällig geworden | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht | Hier prüfen |
| E-Scooter/E-Kleinstfahrzeug gefahren mit über 1,1 Promille | wird in Verhandlung festgelegt | 3 | Freiheits- oder Geldstrafe, Entzug der Fahrerlaubnis droht | Hier prüfen |
Betrunken auf E-Escooter: Hohe Strafen
Die 0,5-Promille-Grenze gemäß § 24a des Straßenverkehrsgesetzes gilt auch für Elektrokleinstfahrzeuge. Allerdings kann man sich bereits ab 0,3-Promille strafbar machen, wenn man unter Alkoholeinfluss nicht mehr sicher am Straßenverkehr teilnehmen kann.
Zum Beispiel können bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5-Promille bereits ein Bußgeld von 500 €, ein Fahrverbot von einem Monat und die Eintragung von 2 Punkten im Fahreignungsregister verhängt werden.
Personen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit haben auch hier eine Null-Promille-Grenze einzuhalten. Wer das nicht beachtet, begeht einen A-Verstoß. Das bedeutet eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Außerdem muss der Betroffene an an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar teilnehmen, um den Führerschein behalten zu können.
Bußgeld für kleinere Verstöße
Wer andere Personen und Gegenständen mitnimmt, muss mit einem Bußgeld von 10 Euro rechnen Es ist auch verboten, auf Gehwegen und Fußgängerzonen zu fahren oder andere Verkehrsteilnehmer zu behindern oder zu gefährden. Hier droht ein Bußgeld zwischen 15 und 30 Euro.
Wer einen E-Scooter ohne Versicherungsplakette wird, muss mit einem Bußgeld in Höhe von 40 Euro rechnen. Teurer wird es nur, wer mit einem Elektrokleinstfahrzeug ohne Allgemeine Betriebserlaubnis fährt. Dann droht eine Geldbuße von 70 Euro.
Besteht eine Versicherungspflicht für meinen E-Scooter?
Elektrokleinstfahrzeuge sind wie andere Kraftfahrzeuge versicherungspflichtig. Um mit einem E-Scooter am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen, muss also eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Einige Versicherungen im Markt beginnen bereits bei weniger als 20 € pro Jahr. Die Versicherungsplakette bzw. das Versicherungskennzeichen, muss am Fahrzeug angebracht werden.
Wichtig: Wer ohne gültigen Versicherungsschutz fährt, begeht nach §§ 6, 30 Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) eine Straftat – nicht nur eine Ordnungswidrigkeit. § 6 PflVG enthält das Verbot, § 30 PflVG die Strafvorschrift: vorsätzlich bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, fahrlässig bis zu sechs Monaten oder 180 Tagessätze. Das Versicherungskennzeichen ist jährlich (jeweils zum 1. März) zu erneuern.
Was sich am 1. März 2027 ändert
Mit der Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) bekommen E-Scooter-Fahrer erstmals eigene Regelsätze im Bußgeldkatalog. Sie werden dabei weitgehend mit Radfahrern gleichgestellt.
Diese Sätze gelten noch nicht. Nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung treten die entsprechenden Änderungen erst am 1. März 2027 in Kraft. Bis dahin bleibt es bei den oben genannten Beträgen. Seit dem 1. April 2026 gilt lediglich der technische Teil der Verordnung, der die Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung selbst betrifft.
| Tatbestand (BKat Nr. 2.4 ff.) | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren (z. B. Gehweg) | 25 € | – | – |
| – mit Behinderung | 30 € | – | – |
| – mit Gefährdung | 35 € | – | – |
| – mit Sachbeschädigung | 40 € | – | – |
| Tatbestand (BKat Nr. 2.4 ff.) | Regelsatz | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Als Radfahrer oder Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs eine nicht zulässige Verkehrsfläche befahren (z. B. Gehweg) | 25 € | – | – |
| – mit Behinderung | 30 € | – | – |
| – mit Gefährdung | 35 € | – | – |
| – mit Sachbeschädigung | 40 € | – | – |
Hintergründe zur Entwicklung der Regelsätze finden Sie auf der Seite Bußgeld-Novelle.
Häufige Fragen zum E-Scooter
Wo darf ich mit dem E-Scooter fahren?
E-Scooter müssen den Radweg oder Radfahrstreifen nutzen. Ist keiner vorhanden, wird auf der Fahrbahn gefahren. Gehwege und Fußgängerzonen sind tabu – außer sie sind ausdrücklich per Zusatzzeichen freigegeben, dann gilt Schrittgeschwindigkeit.
Was kostet Fahren auf dem Gehweg?
Das Befahren einer nicht zulässigen Verkehrsfläche kostet 15 Euro, mit Behinderung 20 Euro, mit Gefährdung 25 Euro und mit Sachbeschädigung 30 Euro.
Welche Promillegrenze gilt auf dem E-Scooter?
Da E-Scooter als Kraftfahrzeuge gelten, gilt die 0,5-Promillegrenze wie beim Auto: ab 0,5 Promille drohen 500 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Ab 1,1 Promille (oder ab 0,3 mit Ausfallerscheinungen) ist es eine Straftat. In der Probezeit und unter 21 Jahren gilt 0,0 Promille (250 Euro, 1 Punkt).
Brauche ich einen Führerschein für den E-Scooter?
Nein. E-Scooter dürfen ohne Führerschein gefahren werden. Das Mindestalter beträgt 14 Jahre.
Gibt es eine Helmpflicht?
Nein, eine Helmpflicht besteht für E-Scooter nicht. Aus Sicherheitsgründen wird ein Helm aber dringend empfohlen.
Ist eine Versicherung Pflicht?
Ja. E-Scooter brauchen eine Kfz-Haftpflichtversicherung, deren Versicherungskennzeichen sichtbar am Fahrzeug angebracht sein muss. Ohne gültigen Versicherungsschutz ist die Fahrt eine Straftat nach § 6 PflVG.
Darf ich zu zweit auf einem E-Scooter fahren?
Nein. E-Scooter sind nur für eine Person zugelassen. Zu zweit oder freihändig zu fahren kostet 10 Euro.
Wo darf ich den E-Scooter abstellen?
E-Scooter dürfen wie Fahrräder am Fahrbahnrand oder auf dem Gehweg abgestellt werden, solange sie niemanden behindern – etwa Fußgänger, Rollstuhlfahrer oder Rettungswege. Viele Städte weisen dafür eigene Abstellflächen aus.
Gelten die neuen E-Scooter-Bußgelder schon?
Nein. Die eigenen Regelsätze für Führer von Elektrokleinstfahrzeugen (25 bis 40 Euro je nach Folge) treten erst am 1. März 2027 in Kraft. Grundlage ist die Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32), Artikel 5 Absatz 2. Bis dahin gelten die bisherigen Beträge.