Bußgeldbescheid

Bußgeldbescheid

Update
Bußgeldportal
Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten? Wir erklären den Inhalt des Behördenschreibens, welche Gebühren und Fristen damit verbunden sind und wie Sie gegen einen Bescheid Einspruch einlegen.
Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle – Inhalt, Fristen, Gebühren und Einspruch
Bußgeldbescheid erhalten?
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Gerne prüfen wir, ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht. Kostenlos und unverbindlich.

Wann wird ein Bußgeldbescheid versendet?

In Deutschland werden jedes Jahr über vier Millionen Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen. Davon erhalten fast alle Beschuldigten einen Bußgeldbescheid.

Denn wer eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen hat, erhält von der zuständigen Bußgeldstelle ab einem Bußgeldbetrag in Höhe von 60 Euro einen Bußgeldbescheid oder wenn das Verwarnungsgeld nicht beglichen wurde. Meistens wird dieser je nach Auslastungsgrad der Behörden einige Wochen nach dem Anhörungsbogen versendet. In den meisten Fällen liegen folgende Verstöße vor:

Die Zustellung: Gelber Brief von der Bußgeldstelle

Wie die Bußgeldbehörden einen Bußgeldbescheid versenden ist nicht einheitlich geregelt. In den meisten Fällen erkennen Sie das Behördenschreiben an einem Brief mit gelben Umschlag auf dem das Zustellungsdatum vermerkt ist. Das Zustellungsdatum ist deshalb besonders wichtig, weil sich nach dem Datum die 14-tägige Einspruchsfrist richtet.

Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG)

Der Inhalt des Bußgeldbescheides ist im Paragraph 66 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt. Zum Einen muss der Bußgeldbescheid so verständlich formuliert sein, dass auch Laien die Inhalte verstehen – zum anderen müssen die Angaben dem aktuellen Bußgeldkatalog entsprechen. In der Regel enthält ein Bußgeldbescheid folgende Inhalte:

  • Angaben zur Person und etwaiger Nebenbeteiligter
  • Daten der ausstellenden Behörde (Bußgeldstelle)
  • Beschreibung des exakten Tatvorwurfs, u.a. Ort und Zeit des Vorwurfs, angewandte Bußgeldvorschrift, gesetzliche Grundlagen.
  • Verwendete Beweismittel, z.B. Messgerät, Messprotokoll, Blitzerfoto.
  • Strafe in Form von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot

Angaben zur Person

Im Bußgeldbescheid stehen immer die Angaben zur Person. Wenn Nebenbeteiligte im Bußgeldverfahren eine Rolle spielen, wie zum eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, werden diese auch im Behördenschreiben erwähnt.

Angaben zur Bußgeldbehörde

Im Bußgeldbescheid finden Sie auch alle wichtigen Angaben und Kontaktinformationen der Bußgeldstelle, die für das Bußgeldverfahren verantwortlich ist. Welche Bußgeldbehörde zuständig ist, richtet sich nach dem Ort der Tat.

Innerhalb von den einzelnen Bundesländern sind die Verantwortlichkeiten der Behörden unterschiedlich geregelt. In einigen Bundesländern wie in Bayern, Hessen oder in Rheinland-Pfalz gibt es eine zentrale Bußgeldstelle, während in Nordrhein-Westfalen die Kreise und Städte zuständig sind.

Schilderung des Tatvorwurfs

Detaillierte Angaben über die Verkehrsordnungswidrigkeit sind ein zentraler Bestandteil eines Bußgeldbescheides. Neben der genauen Tatzeit wird auch der Tatort exakt beschrieben, zum Beispiel die genaue Benennung der Straße oder des Autobahnabschnitts (mit Kilometerangabe).

Beweismittel

Eine detaillierte Beschreibung der Beweismittel sollte im Bußgeldbescheid nicht fehlen. Sind Sie von einem stationären oder mobilen Blitzer erfasst worden, wird in den meisten Fällen das Gerät exakt genannt, z.B. Poliscan Speed Fm1 oder Traffistar S350.

Wenn Sie von der Polizei direkt angehalten worden sind, zum Beispiel wenn Sie mit einem Handy am Steuer auf frischer Tat ertappt wurden, können auch Zeugen genannt werden.

Höhe der Strafe

Die Bußgeldkatalog-Nummer (Bkat-Nr.) beziffert für jedes Vergehen die Höhe des Bußgelds, die Punkteanzahl in Flensburg und ob ein Fahrverbot fällig wird. Die aktuellen Strafen finden Sie im aktuellen Bußgeldkatalog.

Studie: Mängel in bis zu 56 % der geprüften Bußgeldverfahren
Eine Studie hat knapp 15.000 Bußgeldbescheide auf Fehler untersucht. In 56% der Fälle wurden Fehler entdeckt (Quelle: VUT-Verkehr, Statistische Auswertung). Über Bussgeldportal.de können Sie Ihren Bußgeldbescheid von unserer Partnerkanzlei für Verkehrsrecht kostenlos prüfen lassen.

Bußgeldbescheid: Die Frist für einen Einspruch beträgt 14 Tage

Ein erfolgreicher Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann Sie vor einem drohenden Bußgeld, Punkten in Flensburg und einem Fahrverbot bewahren. Wenn Sie die Frist von 14 Tagen verstreichen lassen ohne Einspruch einzulegen, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig (§ 67 OWiG). An der 14-Tage-Frist ändert sich auch 2026 nichts. Handeln Sie innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung eines Bußgeldbescheids, um Ihre Rechte zu wahren.

Sobald der Bescheid rechtskräftig wird, ist das Bußgeld in der Regel innerhalb von ein oder zwei Wochen zu bezahlen. Die genau Frist hängt von der jeweiligen Bußgeldbehörde ab und wird Ihnen im Bußgeldbescheid mitgeteilt.

Bußgeldbescheid erhalten?
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Gerne prüfen wir, ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht. Kostenlos und unverbindlich.

Welche Gebühren fallen beim Bußgeldbescheid an?

Die Kosten eines Bußgeldbescheids bestehen aus dem angesetzten Bußgeld und anfallenden Verwaltungsgebühren. In der Regel betragen diese aktuell 28,50 €.

Für Bußgelder ab einer Höhe über 300 Euro können höhere Gebühren anfallen. Die Bußgeldbescheid-Gebühren dürfen maximal 5 Prozent des Bußgeld-Betrags ausmachen. Beispielsweise ist das bei besonders hohen Geschwindigkeitsüberschreitungen ab 41 km/h der Fall.

Schwierigkeiten bei der Zahlung? Bußgeldstelle kontaktieren

Liegt eine Zahlungsunfähigkeit vor kann der Betroffene die Vollstreckungsbehörde schriftlich um Fristaufschiebung oder eine Zahlung in Teilbeträgen bitten. Erfolgt keine Zahlung oder eine schriftliche Reaktion auf den Bußgeldbescheid kann sogar eine Erzwingungshaft (§ 96 OWiG) angeordnet werden.

Wenn Sie anfallende Kosten nicht sofort begleichen können, empfiehlt es sich mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen. In den meisten Fällen zeigen sich die Bußgeldstellen kooperativ und versuchen eine Lösung zu finden.

Verjährung im Bußgeldverfahren

Die Bußgeldstelle hat in der Regel drei Monate Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu erlassen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Tatbestand der Ordnungswidrigkeit verwirklicht wurde. In der Praxis dauert es in der Regel zwischen sechs und acht Wochen, bis der Bußgeldbescheid versendet wird.

Wer einen Bußgeldbescheid erhält, sollte die Verjährung im Auge behalten. Denn nach Ablauf der Verjährung können Bußgelder, Punkte und Fahrverbote nicht mehr vollstreckt werden.

Die Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf einer bestimmten Frist ein. Sie beträgt bei Verkehrsordnungswidrigkeiten drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). In bestimmten Fällen wird die Verjährung unterbrochen, zum Beispiel beim Versand eines Anhörungsbogens. Dann beginnt die Frist von Neuem.

Nach Zustellung eines Bußgeldbescheides können sich Gerichtstermine bis zu zwei Jahre erstrecken. Anschließend ist die Ordnungswidrigkeit endgültig verjährt. Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zur Verjährung eines Bußgeldbescheides.

Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (seit Juli 2026)

Wer einen Bußgeldbescheid vermeiden will, indem er eine andere Person als Fahrer angibt, riskiert seit Kurzem ein Vielfaches des ursprünglichen Bußgelds.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür ein eigener Tatbestand. § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen – und ebenso, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Nach § 23 StVG kann das mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Damit sind ausdrücklich auch gewerbliche Angebote erfasst, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.

Ihr Schweigerecht bleibt davon unberührt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden benennen und dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.

Ausführlich erklärt ist die neue Regelung auf der Seite Führerschein und Fahrerlaubnis.

Häufige Fragen zum Bußgeldbescheid

Wie lege ich Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ein?

Der Einspruch muss innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung bei der zuständigen Bußgeldstelle eingehen – schriftlich per Brief oder persönlich zur Niederschrift (§ 67 OWiG). Eine E-Mail akzeptieren die meisten Behörden nicht.

Wie lange habe ich Zeit, um Einspruch einzulegen?

Die Frist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Bußgeldbescheids. Lassen Sie diese Frist verstreichen, wird der Bescheid rechtskräftig und Bußgeld, Punkte sowie ein Fahrverbot werden vollstreckt.

Welche Gebühren fallen beim Bußgeldbescheid an?

Zum Bußgeld kommen in der Regel 28,50 € hinzu – 25 € Verwaltungsgebühr plus 3,50 € Auslagen (Zustellung). Die Gebühr beträgt 5 % des Bußgeldes, mindestens 25 € und höchstens 7.500 €.

Was steht in einem Bußgeldbescheid?

Nach § 66 OWiG enthält er Angaben zur Person, zur Behörde, den Tatvorwurf mit Ort und Zeit, die Beweismittel, die Höhe von Bußgeld, Punkten und Fahrverbot sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid?

Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen ist, und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Ein Anhörungsbogen oder der Bußgeldbescheid selbst unterbricht die Frist, sie beginnt dann neu.

Was ist der Unterschied zwischen Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid?

Der Anhörungsbogen kommt zuerst und gibt Ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme – noch ohne Zahlungspflicht. Der Bußgeldbescheid ist der verbindliche Bescheid mit Zahlungsaufforderung, Punkten und gegebenenfalls Fahrverbot.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Häufig ja, denn Mess- und Formfehler sind nicht selten. Ob sich ein Einspruch im Einzelfall lohnt, lässt sich vorab kostenlos prüfen – zum Beispiel über unsere unverbindliche Ersteinschätzung.

Was passiert, wenn ich den Bußgeldbescheid nicht bezahle?

Zunächst folgt eine Mahnung, danach die Vollstreckung. Reagieren Sie gar nicht, kann sogar Erzwingungshaft angeordnet werden (§ 96 OWiG). Bei Zahlungsschwierigkeiten ist eine Ratenzahlung möglich – kontaktieren Sie die Bußgeldstelle.

Wann sollte ich einen Bußgeldbescheid prüfen lassen?

Experten empfehlen einen Bußgeldbescheid unabhängig von der Höhe der Strafe prüfen zu lassen bevor Sie sich dazu entscheiden einen Einspruch einzulegen. Schließlich können Messfehler und Formfehler der Bußgeldstellen einen Einspruch begünstigen. Viele spezialisierte Anwälte für Bußgeldbescheide bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.

In unserem Blitzer-Check können Sie Ihren Bußgeldbescheid an unsere Verkehrsrechtsexperten übermitteln und eine unverbindliche Auswertung anfordern.

Bußgeldbescheid erhalten?
Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft. Gerne prüfen wir, ob ein Einspruch in Ihrem Fall Sinn macht. Kostenlos und unverbindlich.