ESO ES 8.0 (Einseitensensor)
ESO ES 8.0 (Einseitensensor)
- ESO ES 8.0: das Wichtigste in Kürze
- Wie das ES 8.0 misst
- Wo das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Die Revisionen der Zulassung: der entscheidende Punkt
- Rohmessdaten: was die Gerichte entschieden haben
- Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
- Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Der Unterschied zum Vorgänger ES 3.0
- Häufige Fragen zum ESO ES 8.0
ESO ES 8.0: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: ursprünglich eso GmbH aus Tettnang, seit 2017 Teil der Kistler Gruppe. In der aktuellen Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) steht das Gerät unter der Kistler Instrumente GmbH aus Sindelfingen.
- Messprinzip: Weg-Zeit-Messung mit passiven Helligkeitssensoren. Das Gerät sendet nichts aus, sondern wertet Helligkeitsänderungen aus.
- Messbasis: 50 Zentimeter. Diese kurze Basis erlaubt nach Herstellerangabe Messungen unabhängig vom Kurvenradius.
- Aufbau: ein Einseitensensor am Fahrbahnrand und bis zu zwei getrennte Fotoeinheiten. Ein Gerät überwacht beide Fahrtrichtungen.
- Toleranz: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts.
- Eichung: ein Jahr, faktisch verlängert bis zum Ende des Folgejahres.
- Rechtlich: anerkannt als standardisiertes Messverfahren. Anders als der Vorgänger ES 3.0 speichert das Gerät seit der dritten Revision seiner Zulassung keine Rohmessdaten mehr - was die Gerichte für unerheblich halten.
Wie das ES 8.0 misst
Radargeräte messen über den Dopplereffekt, Lasergeräte über die Laufzeit von Lichtimpulsen. Das ES 8.0 macht beides nicht. Es gehört zur Gattung der Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren und arbeitet passiv: Es strahlt nichts ab, sondern registriert nur, wie sich die Helligkeit vor seinen Sensoren ändert, wenn ein Fahrzeug vorbeifährt.
Im Sensorkopf sitzen fünf optische Sensoren nebeneinander. Das Oberlandesgericht Oldenburg beschreibt den Aufbau in seinem Beschluss vom 9. September 2019 so: Die Sensoreinheit habe fünf optische Helligkeitssensoren, von denen drei parallel angeordnet seien; nur diese drei dienten der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen ermitteln den seitlichen Abstand zum Fahrzeug und damit die Fahrspur.
Der Bereich zwischen dem ersten und dem letzten Messsensor heißt Messbasis. Beim ES 8.0 beträgt sie nach Herstellerangabe 50 Zentimeter. Fährt ein Fahrzeug daran vorbei, zeichnet jeder Sensor einen eigenen Helligkeitsverlauf auf. Weil die Sensoren einen bekannten Abstand zueinander haben, sind diese Verläufe zeitlich gegeneinander verschoben. Das Gerät bringt sie rechnerisch zur Deckung und ermittelt aus dem Zeitversatz und dem bekannten Abstand die Geschwindigkeit.
Die kurze Messbasis ist der technische Kern des Unterschieds zum Vorgänger: Je kürzer die Strecke, über die gemessen wird, desto weniger fällt ins Gewicht, ob die Fahrbahn dort gerade verläuft. Der Hersteller wirbt deshalb damit, dass sich das Gerät unabhängig vom Kurvenradius aufstellen lässt.
Wo das Gerät eingesetzt wird
Das ES 8.0 ist modular aufgebaut. Zum System gehören der Einseitensensor und bis zu zwei separate Fotoeinheiten, die per verschlüsseltem Funknetz angebunden sind. Daraus ergeben sich mehrere Einsatzformen:
- mobil auf dem Stativ am Fahrbahnrand - die häufigste Variante, oft aus einem Messfahrzeug heraus betreut,
- stationär in einer festen Anlage,
- beidseitig: ein Gerät erfasst beide Fahrtrichtungen gleichzeitig,
- mehrspurig: von der engen Nebenstraße bis zur mehrspurigen Schnellstraße, mit spurgenauer Zuordnung,
- bei Tag und bei Nacht, mit regelbarem Blitz für die Fahreridentifizierung.
Weil der Sensor selbst nichts aussendet, ist er von außen nicht an einer Strahlung zu erkennen. Radarwarner reagieren auf dieses Verfahren nicht - unabhängig davon, dass ihr Betrieb ohnehin verboten ist.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vom gemessenen Wert wird vor dem Vorwurf ein Sicherheitsabschlag abgezogen. Er gleicht die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen aus (§ 22 MessEV) und gilt für das ES 8.0 wie für andere stationäre und mobile Messgeräte:
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| ab 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts |
Zwei Rechenbeispiele:
- Innerorts 68 km/h gemessen, 3 km/h Abzug, 65 km/h vorgeworfen. Bei Tempo 50 sind das 15 km/h zu viel.
- Außerorts 130 km/h gemessen, 3 Prozent sind 3,9 km/h, aufgerundet 4 km/h, 126 km/h vorgeworfen.
Der Abzug wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet. Was der verbleibende Wert konkret kostet, steht in der Tabelle auf der Seite Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zulassung und Eichung
Das ES 8.0 ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt konformitätsbewertet und steht in deren aktueller Liste der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unter der Kennnummer DE-17-M-PTB-0017, geführt in der Gruppe Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren. Es ist damit eines der wenigen Geräte, die dort mit Stand September 2025 noch aktuell geführt werden.
Die technischen Anforderungen an diese Gattung stehen in PTB-A 12.07 (Ausgabe Juli 2022). Dort sind unter anderem die Verkehrsfehlergrenzen und die Anforderungen an die Aufstellung geregelt.
Für die Eichung gilt Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV: ein Jahr. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Eichgültigkeit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Eichung folgt - praktisch also später als ein Jahr nach dem Eichdatum. War die Eichung im Zeitpunkt der Messung abgelaufen, ist die Messung nicht mehr durch das standardisierte Verfahren gedeckt.
Die Revisionen der Zulassung: der entscheidende Punkt
Beim ES 8.0 hängt fast alles an einer Frage, die bei anderen Geräten keine Rolle spielt: welcher Stand der Baumusterprüfbescheinigung bei Ihrer Messung im Einsatz war. Denn das Gerät hat sein Verhalten in diesem Punkt geändert.
Das Oberlandesgericht Köln hält in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2022 fest, dass das dort eingesetzte Gerät mit der Softwareversion 1.1.0.2 lief und seit der dritten Revision der Baumusterprüfbescheinigung vom 28. Februar 2020 keine Rohmessdaten mehr speichert. Vor diesem Stand wurden sie gespeichert.
Praktisch heißt das: Stammt Ihre Messung aus der Zeit davor oder lief ein älterer Gerätestand, können Rohmessdaten vorhanden sein - dann haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch darauf, sie einzusehen. Ist der neuere Stand gelaufen, gibt es schlicht nichts einzusehen. Welcher Stand im Einsatz war, ergibt sich aus Messprotokoll und Eichschein.
Rohmessdaten: was die Gerichte entschieden haben
Die Nichtspeicherung war Gegenstand eines Verfahrens, das durch zwei Instanzen ging und deshalb häufig zitiert wird.
Das Amtsgericht Schleiden hatte am 22. Juli 2022 entschieden, dass es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar sei, wenn ein Hersteller Daten per Software nicht mehr speichert, die zuvor beim selben Gerätetyp gespeichert wurden.
Das Oberlandesgericht Köln hat dieses Urteil am 16. Dezember 2022 aufgehoben (Az. 1 RBs 371/22). Der tragende Satz ist knapp:
Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege darin nicht. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte am 9. September 2019 (Az. 2 Ss (OWi) 233/19) für das ES 8.0 entschieden, dass Messungen auch dann verwertbar sind, wenn das Gerät keine Daten speichert; das standardisierte Verfahren verlange keine nachträgliche Überprüfbarkeit im Einzelfall, weil die Zulassung durch die PTB als vorweggenommenes Sachverständigengutachten wirke.
Auf der Ebene des Verfassungsrechts ist die Frage ebenfalls geklärt: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die die Speicherung von Rohmessdaten zum Gegenstand hatte, am 20. Juni 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1167/20). Davon zu trennen ist der Beschluss vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18): Er betrifft den Zugang zu vorhandenen, aber nicht bei der Akte befindlichen Informationen - er verpflichtet niemanden dazu, Daten überhaupt erst zu erzeugen.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Der Begriff geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1997 zurück (Az. 4 StR 24/97). Gemeint ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem gleiche Bedingungen zu gleichen Ergebnissen führen.
Die Folge für das Bußgeldverfahren ist praktisch bedeutsam: Das Gericht muss die Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, in den Urteilsgründen das Messverfahren, den Messwert und den Toleranzabzug zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen. Allgemeine Zweifel an der Technik reichen dazu nicht aus.
Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
Zum ES 8.0 kursieren Argumente, die in der Sache nicht tragen. Wer sie vorträgt, verliert Zeit und Glaubwürdigkeit:
- Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar. Das haben Oldenburg 2019 und Köln 2022 ausdrücklich anders entschieden. Die Nichtspeicherung allein trägt keinen Einspruch.
- Das Urteil des Amtsgerichts Schleiden zeigt, dass ES-8.0-Messungen kippen. Es ist aufgehoben worden - genau in dem Punkt, um den es ging.
- Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat solche Messungen für unverwertbar erklärt. Die Entscheidung vom 5. Juli 2019 betraf den TraffiStar S 350 und bindet nach eigener Aussage des Gerichts nur saarländische Gerichte.
- Das Gerät sendet Strahlung aus, die man messen kann. Es misst passiv. Es gibt keine Sendekeule, die sich überprüfen ließe.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Ernst zu nehmende Ansatzpunkte betreffen nicht das Verfahren als solches, sondern den konkreten Einsatz:
- Eichung abgelaufen oder Eichsiegel beschädigt. Dann greift das standardisierte Verfahren nicht mehr.
- Aufstellung entgegen der Bedienungsanleitung, etwa ein falscher Abstand zum Fahrbahnrand oder eine nicht eingehaltene Ausrichtung. Die Anleitung ist Teil der Zulassung.
- Fehlende Schulung der messenden Person.
- Zuordnungsfehler bei mehreren Fahrzeugen, insbesondere bei dichtem Verkehr oder Spurwechseln im Messbereich.
- Unbrauchbares Messfoto, das die Fahrerin oder den Fahrer nicht erkennen lässt. Dann trägt der Vorwurf gegen eine bestimmte Person nicht.
- Lücken im Messprotokoll, etwa fehlende Angaben zum Gerätestand oder zur Aufbauprüfung.
Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall vorliegt, lässt sich nur an den Unterlagen beurteilen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über den kostenlosen Online-Check.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll mit Angaben zu Gerät, Gerätestand, Aufbau und Aufbauprüfung,
- Eichschein mit Eichdatum und Gültigkeit,
- Schulungsnachweis der messenden Person,
- Falldatensatz mit Messfoto,
- Bedienungsanleitung des Geräts,
- Lebensakte des Geräts mit Wartungen und Reparaturen.
Grundlage für die Herausgabe ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020. Er gilt für Informationen, die tatsächlich vorhanden sind. Rohmessdaten, die das Gerät gar nicht erst erzeugt, können darunter nicht fallen.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Sie ist eine echte Ausschlussfrist: Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Der davor versandte Anhörungsbogen enthält dagegen keine Ausschlussfrist.
Wie das Verfahren weitergeht und welche Kosten entstehen, steht auf der Seite Bußgeldbescheid. Was unmittelbar nach einer Messung zu tun ist, erklärt die Seite Geblitzt worden.
Der Unterschied zum Vorgänger ES 3.0
Beide Geräte arbeiten nach demselben Prinzip und gehören zur selben PTB-Gattung. Die Unterschiede liegen im Detail:
| Merkmal | ES 3.0 | ES 8.0 |
|---|---|---|
| Messbasis | länger | 50 cm |
| Kurvenmessung | eingeschränkt | nach Herstellerangabe unabhängig vom Radius |
| Fotoeinheiten | fest verbunden | bis zu zwei getrennte Einheiten |
| Rohmessdaten | werden gespeichert | seit 3. Revision (28.02.2020) nicht mehr |
| Streitpunkt vor Gericht | Verschlüsselung der Daten | Nichtspeicherung der Daten |
Die ausführliche Darstellung des Vorgängers finden Sie auf der Seite zum ESO ES 3.0. Geräte mit ganz anderem Messprinzip sind etwa die Laserscanner von Vitronic - dazu gibt es eigene Seiten zum PoliScan M1 HP, zum PoliScan Speed und zum PoliScan FM1.
Eine Übersicht aller Messgeräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.
Häufige Fragen zum ESO ES 8.0
Wie funktioniert das ESO ES 8.0?
Es misst passiv über optische Helligkeitssensoren am Fahrbahnrand. Aus dem zeitlichen Versatz der Signale zwischen Sensoren mit bekanntem Abstand errechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Radar oder Laser kommen nicht zum Einsatz.
Wie viel Toleranz wird beim ES 8.0 abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Der Abzug wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet.
Speichert das ES 8.0 Rohmessdaten?
Seit der dritten Revision der Baumusterprüfbescheinigung vom 28. Februar 2020 nicht mehr. Ältere Gerätestände haben die Daten gespeichert. Welcher Stand bei Ihrer Messung im Einsatz war, steht im Messprotokoll und im Eichschein.
Ist eine Messung ohne Rohmessdaten verwertbar?
Nach der Rechtsprechung ja. Das Oberlandesgericht Köln hat am 16. Dezember 2022 (Az. 1 RBs 371/22) entschieden, dass es unerheblich ist, ob Rohmessdaten gespeichert werden. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte das 2019 bereits genauso gesehen.
Ist das ES 8.0 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das am 9. September 2019 (Az. 2 Ss (OWi) 233/19) ausdrücklich festgestellt, das Oberlandesgericht Köln 2022 bestätigt.
Was bedeutet standardisiertes Messverfahren für meinen Einspruch?
Das Gericht muss die Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, Messwert und Toleranzabzug in den Urteilsgründen zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen, nicht nur allgemeine Zweifel.
Kann das ES 8.0 in Kurven messen?
Ja. Der Hersteller gibt eine Messbasis von 50 Zentimetern an, die Messungen unabhängig vom Kurvenradius ermöglichen soll. Das ist einer der Unterschiede zum Vorgänger ES 3.0.
Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV. Nach § 34 Absatz 2 MessEV läuft sie faktisch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
Welche Unterlagen sollte ich anfordern?
Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis der Messbeamtin oder des Messbeamten, Falldatensatz mit Messfoto und die Bedienungsanleitung des Geräts.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).