ESO ES 8.0: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: ursprünglich eso GmbH aus Tettnang, seit 2017 Teil der Kistler Gruppe. In der aktuellen Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) steht das Gerät unter der Kistler Instrumente GmbH aus Sindelfingen.[1]
- Messprinzip: Weg-Zeit-Messung mit passiven Helligkeitssensoren. Das Gerät sendet nichts aus, sondern wertet Helligkeitsänderungen aus.
- Messbasis: 50 Zentimeter. Diese kurze Basis erlaubt nach Herstellerangabe Messungen unabhängig vom Kurvenradius.[3]
- Aufbau: ein Einseitensensor am Fahrbahnrand und bis zu zwei getrennte Fotoeinheiten. Ein Gerät überwacht beide Fahrtrichtungen.
- Toleranz: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts.
- Eichung: ein Jahr, faktisch verlängert bis zum Ende des Folgejahres.
- Rechtlich: anerkannt als standardisiertes Messverfahren. Anders als der Vorgänger ES 3.0 speichert das Gerät seit der dritten Revision seiner Zulassung keine Rohmessdaten mehr. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass daraus kein Beweisverwertungsverbot folgt (4 StR 235/25).[15]
Wie das ES 8.0 misst
Radargeräte messen über den Dopplereffekt, Lasergeräte über die Laufzeit von Lichtimpulsen. Das ES 8.0 macht beides nicht. Es gehört zur Gattung der Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren und arbeitet passiv: Es strahlt nichts ab, sondern registriert nur, wie sich die Helligkeit vor seinen Sensoren ändert, wenn ein Fahrzeug vorbeifährt.
Im Sensorkopf sitzen fünf optische Sensoren nebeneinander. Das Oberlandesgericht Oldenburg beschreibt den Aufbau in seinem Beschluss vom 9. September 2019 so: Die Sensoreinheit habe fünf optische Helligkeitssensoren, von denen drei parallel angeordnet seien; nur diese drei dienten der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung. Die beiden übrigen ermitteln den seitlichen Abstand zum Fahrzeug und damit die Fahrspur.[4]
Der Bereich zwischen dem ersten und dem letzten Messsensor heißt Messbasis. Beim ES 8.0 beträgt sie nach Herstellerangabe 50 Zentimeter.[3] Fährt ein Fahrzeug daran vorbei, zeichnet jeder Sensor einen eigenen Helligkeitsverlauf auf. Weil die Sensoren einen bekannten Abstand zueinander haben, sind diese Verläufe zeitlich gegeneinander verschoben. Das Gerät bringt sie rechnerisch zur Deckung und ermittelt aus dem Zeitversatz und dem bekannten Abstand die Geschwindigkeit.
Die kurze Messbasis ist der technische Kern des Unterschieds zum Vorgänger: Je kürzer die Strecke, über die gemessen wird, desto weniger fällt ins Gewicht, ob die Fahrbahn dort gerade verläuft. Der Hersteller wirbt deshalb damit, dass sich das Gerät unabhängig vom Kurvenradius aufstellen lässt.
Was die PTB-Anforderungen 12.07 verlangen
Für Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren gelten eigene PTB-Anforderungen, die PTB-A 12.07 in der Ausgabe Juli 2022.[2] Sie beschreiben in Teil 1 die Anforderungen an das Gerät und in Teil 2 die Pflichten derjenigen, die damit messen. Die für eine Messung wichtigsten Punkte:
| Anforderung | Vorgabe der PTB-A 12.07 |
|---|---|
| Mehrfachmessung | Die Geschwindigkeit ist innerhalb der Messbasis mehrfach zu messen. Das Gerät muss Signale von mindestens drei Helligkeitssensoren aufzeichnen und den geeichten Messwert mit nachgeschalteten mathematischen Operationen ermitteln, etwa einer Korrelationsrechnung. |
| Zweck der Mehrfachmessung | Erkennung der wesentlichsten Messfehler, insbesondere der gleichzeitigen Anwesenheit von Fahrzeugen mit unterschiedlichen Fahrtrichtungen und eines Abtastfehlers der Fahrzeugkontur. |
| Seitenabstand | Der seitliche Abstand der abgetasteten Fahrzeugkontur zu den Sensoren ist auf ± 1 Meter genau zu bestimmen und durch mindestens eine unabhängige Messmethode zu bestätigen. |
| Messbasis | Bei variabel einstellbarer Länge darf die Ungenauigkeit der mechanischen Einstellung 0,5 Prozent des richtigen Wertes nicht überschreiten; einzustellen ist mit einem rückgeführten Längenmaß. |
| Fotolinie | Sie muss sich in der Nähe des in Fahrtrichtung liegenden letzten Sensors befinden. |
| Ausrichtung | Das Gerät muss eine Einrichtung haben, mit der sich die Sensoren parallel zur Steigung oder zum Gefälle der Fahrbahn ausrichten lassen, etwa eine Neigungswasserwaage. |
| Umgebungslicht | Die Helligkeitssensoren müssen in ihrem Signalverhalten weitgehend unabhängig vom Umgebungslicht arbeiten, ausdrücklich auch bei tiefstehender Sonne und Straßenbeleuchtung. |
| Fahrzeuggeometrie | Das Gerät muss automatisch sicherstellen, dass ein Abtastfehler zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt. |
Zwei Punkte daraus verdienen eine eigene Erwähnung, weil sie verbreiteten Annahmen widersprechen. Erstens ist das Gerät nicht deshalb fehleranfällig, weil mehrere Fahrzeuge gleichzeitig im Bild sind - die Mehrfachmessung dient gerade dazu, solche Situationen zu erkennen. Zweitens ist die Empfindlichkeit gegen tiefstehende Sonne kein pauschaler Einwand, sondern ein ausdrücklich geregelter Konstruktionspunkt.[2]
Für die Aufstellung formuliert die PTB einen bemerkenswert praktischen Maßstab: Das Gerät muss so beschaffen sein, dass normale Sorgfalt beim Aufstellen und Einrichten ausreicht, um Messrichtigkeit und Messbeständigkeit zu gewährleisten - oder es muss eine einfache Möglichkeit bieten, messrelevante Aufstellparameter nachträglich zu überprüfen.[2] Genau diese nachträgliche Überprüfbarkeit ist der Ansatzpunkt, wenn der Verdacht besteht, dass die Messstelle nicht den Vorgaben entsprach.
Beschleunigen und Bremsen: was die Fehlergrenzen dazu sagen
Ein häufiger Einwand lautet, die Messung könne nicht stimmen, weil man gerade beschleunigt oder gebremst habe. Die PTB-Anforderungen nehmen diesen Fall ausdrücklich auf: Der Geschwindigkeitsmesswert muss auch bei Beschleunigungs- und Abbremsvorgängen innerhalb der Fehlergrenzen liegen. Weg-Zeit-Messgeräte müssen zudem auch bei geringfügigen Beschleunigungen von mindestens ± 1,5 m/s² in der Mehrzahl der Fälle einen gültigen Messwert ausgeben.[2]
Beides zusammen heißt: Eine Geschwindigkeitsänderung während der Messung ist ein vorgesehener Betriebszustand, kein Fehlerfall. Erkennt das Gerät eine Situation, in der es keinen gültigen Wert bilden kann, darf es die Messung automatisch annullieren - die PTB lässt das ausdrücklich zu.[2] Der Einwand trägt deshalb nur mit konkreten Anhaltspunkten, nicht als allgemeine Behauptung.
Zuordnungssicherheit: welchem Fahrzeug der Messwert gehört
Bei einem Einseitensensor steht das Gerät am Fahrbahnrand und erfasst mehrere Spuren. Die Frage, zu welchem Fahrzeug der Messwert gehört, wird deshalb nicht über die Blickrichtung gelöst, sondern über den gemessenen Seitenabstand: Das Gerät bestimmt, wie weit die abgetastete Fahrzeugkontur von den Sensoren entfernt ist, und leitet daraus die Fahrspur ab. Die PTB verlangt dafür eine Genauigkeit von ± 1 Meter und eine Bestätigung durch eine unabhängige Messmethode - unter anderem, um Abweichungen durch vorauseilende Lichtreflexe oder Schatten zu minimieren.[2]
Auf der Bildseite ist die Fotolinie der maßgebliche Bezugspunkt. Vor der Messung wird ein Fotolinienbild gefertigt, bei dem die Dokumentationseinheit ungefähr so ausgerichtet ist wie später bei der Messung; die Lage der Fotolinie muss darin eindeutig erkennbar sein, etwa durch eine Einblendung im Bild, durch Leitkegel oder durch Markierungen auf der Fahrbahn.[2] Das Fotolinienbild ist damit eines der wenigen Dokumente, an denen sich die Aufstellung im Nachhinein überprüfen lässt.
Hinzu kommt die Unterscheidung von ankommendem und abfließendem Verkehr, die das Gerät leisten muss, und die Einblendung eines Fahrtrichtungszeichens in der mess- und eichrechtlich relevanten Anzeige.[2] Auch das ist ein prüfbarer Punkt: Die Fahrtrichtung im Datensatz muss zur vorgeworfenen Fahrt passen.
Wo das Gerät eingesetzt wird
Das ES 8.0 ist modular aufgebaut. Zum System gehören der Einseitensensor und bis zu zwei separate Fotoeinheiten, die per verschlüsseltem Funknetz angebunden sind. Daraus ergeben sich mehrere Einsatzformen:
- mobil auf dem Stativ am Fahrbahnrand - die häufigste Variante, oft aus einem Messfahrzeug heraus betreut,
- stationär in einer festen Anlage,
- beidseitig: ein Gerät erfasst beide Fahrtrichtungen gleichzeitig,
- mehrspurig: von der engen Nebenstraße bis zur mehrspurigen Schnellstraße, mit spurgenauer Zuordnung,
- bei Tag und bei Nacht, mit regelbarem Blitz für die Fahreridentifizierung.
Weil der Sensor selbst nichts aussendet, ist er von außen nicht an einer Strahlung zu erkennen. Radarwarner reagieren auf dieses Verfahren nicht - unabhängig davon, dass ihr Betrieb ohnehin verboten ist.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vom gemessenen Wert wird vor dem Vorwurf ein Sicherheitsabschlag abgezogen. Er gleicht die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen aus (§ 22 MessEV)[10][2] und gilt für das ES 8.0 wie für andere stationäre und mobile Messgeräte:
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| ab 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts |
Zwei Rechenbeispiele:
- Innerorts 68 km/h gemessen, 3 km/h Abzug, 65 km/h vorgeworfen. Bei Tempo 50 sind das 15 km/h zu viel.
- Außerorts 130 km/h gemessen, 3 Prozent sind 3,9 km/h, aufgerundet 4 km/h, 126 km/h vorgeworfen.
Der Abzug wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet.[2][9][14] Was der verbleibende Wert konkret kostet, steht in der Tabelle auf der Seite Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zulassung und Eichung
Das ES 8.0 ist von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt konformitätsbewertet und steht in deren aktueller Liste der Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unter der Kennnummer DE-17-M-PTB-0017, geführt in der Gruppe Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren. Es ist damit eines der wenigen Geräte, die dort mit Stand September 2025 noch aktuell geführt werden.[1]
Die technischen Anforderungen an diese Gattung stehen in PTB-A 12.07 (Ausgabe Juli 2022). Dort sind unter anderem die Verkehrsfehlergrenzen und die Anforderungen an die Aufstellung geregelt.[2]
Für die Eichung gilt Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV: ein Jahr.[11] Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Eichgültigkeit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Eichung folgt - praktisch also später als ein Jahr nach dem Eichdatum.[12] War die Eichung im Zeitpunkt der Messung abgelaufen, ist die Messung nicht mehr durch das standardisierte Verfahren gedeckt.
Die Revisionen der Zulassung: der entscheidende Punkt
Beim ES 8.0 hängt fast alles an einer Frage, die bei anderen Geräten keine Rolle spielt: welcher Stand der Baumusterprüfbescheinigung bei Ihrer Messung im Einsatz war. Denn das Gerät hat sein Verhalten in diesem Punkt geändert.
Das Oberlandesgericht Köln hält in seinem Beschluss vom 16. Dezember 2022 fest, dass das dort eingesetzte Gerät mit der Softwareversion 1.1.0.2 lief und seit der dritten Revision der Baumusterprüfbescheinigung vom 28. Februar 2020 keine Rohmessdaten mehr speichert. Vor diesem Stand wurden sie gespeichert.[5]
Praktisch heißt das: Stammt Ihre Messung aus der Zeit davor oder lief ein älterer Gerätestand, können Rohmessdaten vorhanden sein - dann haben Sie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einen Anspruch darauf, sie einzusehen[6]. Ist der neuere Stand gelaufen, gibt es schlicht nichts einzusehen. Welcher Stand im Einsatz war, ergibt sich aus Messprotokoll und Eichschein.
Rohmessdaten: was die Gerichte entschieden haben
Seit dem 2. Juli 2026 ist die Frage höchstrichterlich entschieden. Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts über einen Fall entschieden, in dem mit einem Gerät ohne Rohmessdatenspeicherung gemessen worden war - einem PoliScan FM 1; Ausgangsgericht war das Amtsgericht St. Ingbert. Die entschiedene Rechtsfrage ist gerätunabhängig und gilt für jedes standardisierte Messverfahren, also auch für das ES 8.0.[15] Der Leitsatz lautet:
Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.
Damit endet auch der Sonderweg des Saarlandes, dessen Oberlandesgericht sich bis dahin an die Rechtsprechung seines Verfassungsgerichtshofs gebunden sah und deshalb von der Linie zahlreicher anderer Oberlandesgerichte abwich. Am Recht auf Akteneinsicht ändert der Beschluss nichts. In dieselbe Richtung ging es bereits 2023: Das Bundesverfassungsgericht nahm eine Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten - dort mit einem Leivtec XV3 - nicht zur Entscheidung an, weil nicht dargelegt war, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine Pflicht folgt, Beweismittel vorzuhalten; es besteht nur ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen.[7] Die folgenden Entscheidungen zum ES 8.0 selbst behalten ihre Bedeutung, weil sie die gerätebezogenen Fragen beantworten.
Die Nichtspeicherung war Gegenstand eines Verfahrens, das durch zwei Instanzen ging und deshalb häufig zitiert wird.
Das Amtsgericht Schleiden hatte am 22. Juli 2022 entschieden, dass es mit einem rechtsstaatlichen Verfahren nicht vereinbar sei, wenn ein Hersteller Daten per Software nicht mehr speichert, die zuvor beim selben Gerätetyp gespeichert wurden.
Das Oberlandesgericht Köln hat dieses Urteil am 16. Dezember 2022 aufgehoben (Az. 1 RBs 371/22). Der tragende Satz ist knapp:
Ob dabei sogenannte Rohmessdaten gespeichert werden oder nicht, ist irrelevant.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens liege darin nicht. Bereits das Oberlandesgericht Oldenburg hatte am 9. September 2019 (Az. 2 Ss (OWi) 233/19) für das ES 8.0 entschieden, dass Messungen auch dann verwertbar sind, wenn das Gerät keine Daten speichert; das standardisierte Verfahren verlange keine nachträgliche Überprüfbarkeit im Einzelfall, weil die Zulassung durch die PTB als vorweggenommenes Sachverständigengutachten wirke.
Auch auf der Ebene des Verfassungsrechts blieb die Nichtspeicherung folgenlos: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die die Speicherung von Rohmessdaten zum Gegenstand hatte, am 20. Juni 2023 nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1167/20). Davon zu trennen ist der Beschluss vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18): Er betrifft den Zugang zu vorhandenen, aber nicht bei der Akte befindlichen Informationen - er verpflichtet niemanden dazu, Daten überhaupt erst zu erzeugen.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Der Begriff geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1997 zurück (Az. 4 StR 24/97).[8] Gemeint ist ein durch Regelungen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem gleiche Bedingungen zu gleichen Ergebnissen führen.
Die Folge für das Bußgeldverfahren ist praktisch bedeutsam: Das Gericht muss die Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, in den Urteilsgründen das Messverfahren, den Messwert und den Toleranzabzug zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen. Allgemeine Zweifel an der Technik reichen dazu nicht aus.
Befundprüfung: das Gerät amtlich nachprüfen lassen
Neben der Akteneinsicht gibt es einen zweiten Weg, der in Bußgeldsachen selten genutzt wird: die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes. Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt; Maßstab sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen, nicht die engeren Eichfehlergrenzen.[16]
Die Durchführung regelt § 39 der Mess- und Eichverordnung. Drei Punkte daraus sind praktisch wichtig:[17]
- Die Verwendungssituation des Messgeräts ist zu berücksichtigen - es wird nicht im luftleeren Raum geprüft.
- Auf Verlangen ist auch eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten möglich.
- Es gelten die Regeln der eichtechnischen Prüfung entsprechend.
Die ehrliche Einordnung gehört dazu: Die Befundprüfung untersucht das Gerät, nicht die einzelne Messung. Ergibt sie, dass ein Gerät zum Prüfzeitpunkt außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt, ist damit noch nicht bewiesen, dass die Messung am Tattag falsch war. Umgekehrt entlastet ein unauffälliger Befund die Behörde deutlich. Der Weg lohnt deshalb vor allem bei konkreten Hinweisen auf ein technisches Problem des eingesetzten Geräts.
Eng damit verbunden ist das vorzeitige Ende der Eichfrist. § 37 Absatz 2 MessEG nennt die Gründe - das Gerät erfüllt die wesentlichen Anforderungen nicht mehr, es wurde ein Eingriff mit möglichem Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften vorgenommen, oder die vorgeschriebenen Kennzeichen sind unkenntlich, entwertet oder entfernt. Danach darf das Gerät nach § 37 Absatz 1 MessEG nicht mehr ungeeicht verwendet werden.[18] Bei einem älteren Gerät ist deshalb nicht nur interessant, ob ein Eichschein vorliegt, sondern auch, ob zwischen Eichung und Tattag eine Reparatur oder ein Eingriff stattgefunden hat.
Messprotokoll, Schulung und Aufbewahrung
Die PTB-Anforderungen regeln in Teil 2 nicht nur das Gerät, sondern auch die Pflichten beim Messen. Der wichtigste Satz dort: Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal erfolgen - Hersteller oder Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei - und ist schriftlich zu bestätigen. Auch autorisierten Multiplikatoren ist ihre Eignung schriftlich zu bestätigen.[2]
Bei jeder Messung ist ein Messprotokoll zu führen, das mindestens drei Monate aufzubewahren ist. Nach Anhang B der PTB-A 12.07 soll es unter anderem enthalten:[2]
- Seriennummer und Softwareversion des Messgerätes
- Datum des Ablaufs der Eichfrist
- Angaben zur Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen sowie zum Eichkennzeichen
- Messbeginn und Messende jeweils mit Datum und Uhrzeit
- die zulässige Höchstgeschwindigkeit
- ankommender und/oder abfließender Verkehr
- Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten und des Protokollanten, jeweils mit Unterschrift
Die Angabe der Softwareversion ist bei diesem Gerät besonders interessant, weil sich an ihr ablesen lässt, welcher Zulassungsstand im Einsatz war - und damit, ob Rohmessdaten gespeichert wurden.
Zwei Klarstellungen aus demselben Anhang sind beim Lesen eines Protokolls wichtig: Eine Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung muss nicht als Messende vermerkt werden. Wird dagegen vor Ort eine Bedienhandlung vorgenommen, etwa ein USB-Wechseldatenträger angeschlossen, gilt deren Beginn als Messende und ist im Protokoll zu vermerken - unabhängig davon, ob es überhaupt zu einer Messunterbrechung kam.[2] Ein fehlender Vermerk über einen Datenträgerwechsel ist damit ein konkreter, prüfbarer Anhaltspunkt.
Die Falldateien sind nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung ebenfalls für mindestens drei Monate zu archivieren; beim stationären Einsatz ist zusätzlich das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll vom Verwender aufzubewahren.[2] Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe muss der Verwender nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist aufbewahren, längstens fünf Jahre.[19]
Was nach der Messung droht: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot
Geahndet wird der Verstoß, nicht das Messgerät. Maßgeblich ist die Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur BKatV, die für Pkw und andere nicht gesondert aufgeführte Kraftfahrzeuge gilt; die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 zur FeV. Alle Werte beziehen sich auf die Überschreitung nach Abzug der Toleranz.[20][21]
| Überschreitung | innerorts | außerorts | Punkte / Fahrverbot innerorts | Punkte / Fahrverbot außerorts |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 30 Euro | 20 Euro | - | - |
| 11 bis 15 km/h | 50 Euro | 40 Euro | - | - |
| 16 bis 20 km/h | 70 Euro | 60 Euro | - | - |
| 21 bis 25 km/h | 115 Euro | 100 Euro | 1 Punkt | 1 Punkt |
| 26 bis 30 km/h | 180 Euro | 150 Euro | 1 Punkt | 1 Punkt |
| 31 bis 40 km/h | 260 Euro | 200 Euro | 2 Punkte, 1 Monat | 1 Punkt |
| 41 bis 50 km/h | 400 Euro | 320 Euro | 2 Punkte, 1 Monat | 2 Punkte, 1 Monat |
| 51 bis 60 km/h | 560 Euro | 480 Euro | 2 Punkte, 2 Monate | 2 Punkte, 1 Monat |
| 61 bis 70 km/h | 700 Euro | 600 Euro | 2 Punkte, 3 Monate | 2 Punkte, 2 Monate |
| über 70 km/h | 800 Euro | 700 Euro | 2 Punkte, 3 Monate | 2 Punkte, 3 Monate |
Der Unterschied bei 31 bis 40 km/h ist kein Druckfehler: Die laufende Nummer 11.3.6 wird in der Zwei-Punkte-Vorschrift der Anlage 13 (Nummer 2.2.3 FeV) ausdrücklich nur für innerhalb geschlossener Ortschaften genannt und in der Ein-Punkt-Vorschrift (Nummer 3.2.2 FeV) nur für außerhalb.[21] Bis 20 km/h gibt es bei dieser Fahrzeuggruppe keinen Punkt.
Wird ein Fahrverbot angeordnet, greift bei Ersttätern § 25 Absatz 3 StVG: Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden, wird das Verbot abweichend von der Monatsfrist erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam.[22] Mehr dazu auf unseren Seiten zum Fahrverbot und zu den Punkten in Flensburg.
Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
Zum ES 8.0 kursieren Argumente, die in der Sache nicht tragen. Wer sie vorträgt, verliert Zeit und Glaubwürdigkeit:
- Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 das Gegenteil entschieden (4 StR 235/25); Oldenburg 2019 und Köln 2022 hatten es für das ES 8.0 bereits so gesehen.[15][4][5] Die Nichtspeicherung allein trägt keinen Einspruch.
- Das Urteil des Amtsgerichts Schleiden zeigt, dass ES-8.0-Messungen kippen. Es ist aufgehoben worden - genau in dem Punkt, um den es ging.
- Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat solche Messungen für unverwertbar erklärt. Die Entscheidung vom 5. Juli 2019 betraf den TraffiStar S 350 und band nur saarländische Gerichte. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 gilt auch dort die bundeseinheitliche Antwort.
- Das Gerät sendet Strahlung aus, die man messen kann. Es misst passiv. Es gibt keine Sendekeule, die sich überprüfen ließe.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Ernst zu nehmende Ansatzpunkte betreffen nicht das Verfahren als solches, sondern den konkreten Einsatz:
- Eichung abgelaufen oder Eichsiegel beschädigt. Dann greift das standardisierte Verfahren nicht mehr.
- Aufstellung entgegen der Bedienungsanleitung, etwa ein falscher Abstand zum Fahrbahnrand oder eine nicht eingehaltene Ausrichtung. Die Anleitung ist Teil der Zulassung.
- Fehlende Schulung der messenden Person.
- Zuordnungsfehler bei mehreren Fahrzeugen, insbesondere bei dichtem Verkehr oder Spurwechseln im Messbereich.
- Unbrauchbares Messfoto, das die Fahrerin oder den Fahrer nicht erkennen lässt. Dann trägt der Vorwurf gegen eine bestimmte Person nicht.
- Lücken im Messprotokoll, etwa fehlende Angaben zum Gerätestand oder zur Aufbauprüfung.
Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall vorliegt, lässt sich nur an den Unterlagen beurteilen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über den kostenlosen Online-Check.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll mit Angaben zu Gerät, Gerätestand, Aufbau und Aufbauprüfung,
- Eichschein mit Eichdatum und Gültigkeit,
- Schulungsnachweis der messenden Person,
- Falldatensatz mit Messfoto,
- Bedienungsanleitung des Geräts,
- Lebensakte des Geräts mit Wartungen und Reparaturen.
Grundlage für die Herausgabe ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020.[6] Er gilt für Informationen, die tatsächlich vorhanden sind. Rohmessdaten, die das Gerät gar nicht erst erzeugt, können darunter nicht fallen. Die begehrten Informationen müssen dabei hinreichend konkret benannt werden und erkennbar Relevanz für die Verteidigung haben; pauschale Anträge auf alle vorhandenen Daten genügen nicht.[6] Wird die Einsicht verweigert, lässt sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen.[24] Sinnvoll ist außerdem das Fotolinienbild und - beim stationären Einsatz - das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll.[2]
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).[13] Sie ist eine echte Ausschlussfrist: Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden. Der davor versandte Anhörungsbogen enthält dagegen keine Ausschlussfrist.
Auf der anderen Seite steht die Verfolgungsverjährung: Sie beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG) und kann durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden, wodurch sie neu beginnt.[23]
Dazu kommen die Aufbewahrungsfristen auf Behördenseite: Messprotokoll und Falldateien müssen nur drei Monate vorgehalten werden, Nachweise über Wartungen und Eingriffe bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre.[2][19] Ein Einsichtsantrag sollte deshalb früh gestellt werden.
Wie das Verfahren weitergeht und welche Kosten entstehen, steht auf der Seite Bußgeldbescheid. Was unmittelbar nach einer Messung zu tun ist, erklärt die Seite Geblitzt worden.
Der Unterschied zum Vorgänger ES 3.0
Beide Geräte arbeiten nach demselben Prinzip und gehören zur selben PTB-Gattung. Die Unterschiede liegen im Detail:
| Merkmal | ES 3.0 | ES 8.0 |
|---|---|---|
| Messbasis | länger | 50 cm |
| Kurvenmessung | eingeschränkt | nach Herstellerangabe unabhängig vom Radius |
| Fotoeinheiten | fest verbunden | bis zu zwei getrennte Einheiten |
| Rohmessdaten | werden gespeichert | seit 3. Revision (28.02.2020) nicht mehr |
| Streitpunkt vor Gericht | Verschlüsselung der Daten | Nichtspeicherung der Daten |
Die ausführliche Darstellung des Vorgängers finden Sie auf der Seite zum ESO ES 3.0. Geräte mit ganz anderem Messprinzip sind etwa die Laserscanner von Vitronic - dazu gibt es eigene Seiten zum PoliScan M1 HP, zum PoliScan Speed und zum PoliScan FM1.
Eine Übersicht aller Messgeräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.
Häufige Fragen zum ESO ES 8.0
Wie funktioniert das ESO ES 8.0?
Es misst passiv über optische Helligkeitssensoren am Fahrbahnrand. Aus dem zeitlichen Versatz der Signale zwischen Sensoren mit bekanntem Abstand errechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Radar oder Laser kommen nicht zum Einsatz.
Wie viel Toleranz wird beim ES 8.0 abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Der Abzug wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet.
Speichert das ES 8.0 Rohmessdaten?
Seit der dritten Revision der Baumusterprüfbescheinigung vom 28. Februar 2020 nicht mehr. Ältere Gerätestände haben die Daten gespeichert. Welcher Stand bei Ihrer Messung im Einsatz war, steht im Messprotokoll und im Eichschein.
Ist eine Messung ohne Rohmessdaten verwertbar?
Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstößt und kein Beweisverwertungsverbot auslöst (4 StR 235/25). Für das ES 8.0 hatten das Oberlandesgericht Köln am 16. Dezember 2022 (Az. 1 RBs 371/22) und das Oberlandesgericht Oldenburg bereits 2019 ebenso entschieden.
Ist das ES 8.0 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat das am 9. September 2019 (Az. 2 Ss (OWi) 233/19) ausdrücklich festgestellt, das Oberlandesgericht Köln 2022 bestätigt.
Was bedeutet standardisiertes Messverfahren für meinen Einspruch?
Das Gericht muss die Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, Messwert und Toleranzabzug in den Urteilsgründen zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen, nicht nur allgemeine Zweifel.
Kann das ES 8.0 in Kurven messen?
Ja. Der Hersteller gibt eine Messbasis von 50 Zentimetern an, die Messungen unabhängig vom Kurvenradius ermöglichen soll. Das ist einer der Unterschiede zum Vorgänger ES 3.0.
Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV. Nach § 34 Absatz 2 MessEV läuft sie faktisch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.
Welche Unterlagen sollte ich anfordern?
Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis der Messbeamtin oder des Messbeamten, Falldatensatz mit Messfoto und die Bedienungsanleitung des Geräts.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).
Ist die Messung falsch, wenn ich beschleunigt oder gebremst habe?
Nein, allein daraus folgt nichts. Die PTB-Anforderungen verlangen ausdrücklich, dass der Messwert auch bei Beschleunigungs- und Abbremsvorgängen innerhalb der Fehlergrenzen liegt; bei Beschleunigungen von mindestens 1,5 m/s² muss das Gerät in der Mehrzahl der Fälle einen gültigen Wert ausgeben. Kann es keinen gültigen Wert bilden, darf es die Messung automatisch annullieren.
Wie erkennt das ES 8.0, welches Fahrzeug gemessen wurde?
Über den seitlichen Abstand. Zwei der fünf Sensoren bestimmen, wie weit die abgetastete Fahrzeugkontur von der Sensoreinheit entfernt ist, und leiten daraus die Fahrspur ab. Die PTB verlangt dafür eine Genauigkeit von einem Meter und eine Bestätigung durch mindestens eine unabhängige Messmethode, unter anderem wegen vorauseilender Lichtreflexe und Schatten.
Was ist die Fotolinie und warum ist sie wichtig?
Die Fotolinie ist die Stelle auf der Fahrbahn, an der das Foto ausgelöst wird; sie muss sich in der Nähe des in Fahrtrichtung letzten Sensors befinden. Vor der Messung wird ein Fotolinienbild gefertigt, auf dem ihre Lage eindeutig erkennbar sein muss, etwa durch eine Einblendung, Leitkegel oder Fahrbahnmarkierungen. Das Fotolinienbild ist eines der wenigen Dokumente, an denen sich die Aufstellung nachträglich überprüfen lässt.
Muss der Messbeamte geschult sein?
Ja. Nach Teil 2 der PTB-Anforderungen 12.07 dürfen amtliche Messungen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen. Der Nachweis lässt sich anfordern.
Was muss im Messprotokoll stehen?
Nach Anhang B der PTB-Anforderungen 12.07 unter anderem Seriennummer und Softwareversion des Geräts, das Datum des Ablaufs der Eichfrist, Angaben zu Sicherungszeichen und Eichkennzeichen, Messbeginn und Messende mit Datum und Uhrzeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Fahrtrichtung sowie Name, Dienststelle und Unterschrift des Messbediensteten. Wird vor Ort eine Bedienhandlung vorgenommen, etwa ein Datenträger angeschlossen, gilt deren Beginn als Messende und muss vermerkt werden.
Kann ich eine Befundprüfung des Messgeräts verlangen?
Ja, nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes, wenn ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit dargelegt wird. Geprüft wird am Maßstab der Verkehrsfehlergrenzen und unter Berücksichtigung der Verwendungssituation; auf Verlangen ist auch eine Teilbefundprüfung möglich. Die Befundprüfung untersucht allerdings das Gerät, nicht die einzelne Messung.
Wie lange kann eine Geschwindigkeitsüberschreitung verfolgt werden?
Die Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG). Die Frist kann durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen werden und beginnt dann neu.
Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung?
Innerorts sieht der Bußgeldkatalog für Pkw 30 Euro bis 10 km/h, 115 Euro ab 21 km/h und 260 Euro ab 31 km/h vor, außerorts 20, 100 und 200 Euro. Ein Punkt kommt ab 21 km/h hinzu. Ein Fahrverbot droht innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h. Maßgeblich ist immer der Wert nach Abzug der Toleranz.
Quellen
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025: Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte (ES8.0, Kistler Instrumente GmbH, DE-17-M-PTB-0017).
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Juli 2022: PTB-A 12.07: Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren.
- Kistler Instrumente GmbH, abgerufen 23.08.2026: Produktangaben zum Geschwindigkeitsüberwachungssystem ES 8.0.
- Oberlandesgericht Oldenburg, 09.09.2019: Beschluss Az. 2 Ss (OWi) 233/19 (ES 8.0, standardisiertes Messverfahren).
- Oberlandesgericht Köln, 16.12.2022: Beschluss Az. 1 RBs 371/22 (ES 8.0, Nichtspeicherung der Rohmessdaten).
- Bundesverfassungsgericht, 12.11.2020: Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats, Az. 2 BvR 1616/18 (Informationszugang).
- Bundesverfassungsgericht, 20.06.2023: Beschluss Az. 2 BvR 1167/20 (Nichtannahme, Speicherung von Rohmessdaten).
- Bundesgerichtshof, 30.10.1997: Beschluss Az. 4 StR 24/97 (standardisiertes Messverfahren), BGHSt 43, 277.
- Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 02.08.2016: Stellungnahme zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.
- Bundesministerium der Justiz, abgerufen 23.08.2026: § 22 MessEV - Fehlergrenzen.
- Bundesministerium der Justiz, abgerufen 23.08.2026: Mess- und Eichverordnung, Anlage 7 (Besondere Eichfristen), Tabelle 1 Nr. 12.1.
- Bundesministerium der Justiz, abgerufen 23.08.2026: § 34 MessEV - Dauer der Eichgültigkeit.
- Bundesministerium der Justiz, abgerufen 23.08.2026: § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
- ADAC, abgerufen 23.08.2026: Toleranzabzüge bei Geschwindigkeitsmessungen.
- Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), 02.07.2026: Beschluss Az. 4 StR 235/25: Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer im standardisierten Messverfahren erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und begründet kein Beweisverwertungsverbot; Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts, Az. 1 Ss (OWi) 112/24, Ausgangsverfahren AG St. Ingbert.
- Bundesministerium der Justiz, § 39 MessEG: Befundprüfung auf Antrag bei begründetem Interesse an der Messrichtigkeit, Maßstab sind die Verkehrsfehlergrenzen: § 39 MessEG
- Bundesministerium der Justiz, § 39 MessEV: Durchführung der Befundprüfung, Berücksichtigung der Verwendungssituation, Teilbefundprüfung: § 39 MessEV
- Bundesministerium der Justiz, § 37 MessEG: Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte, Absatz 2 zum vorzeitigen Ende der Eichfrist: § 37 MessEG
- Bundesministerium der Justiz, § 31 MessEG: Pflichten des Verwenders, Absatz 2 Nummer 4 zur Aufbewahrung der Nachweise über Wartungen und Eingriffe: § 31 MessEG
- Bundesministerium der Justiz, Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1 Buchstabe c: Regelsätze und Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen: BKatV, Anhang Tabelle 1
- Bundesministerium der Justiz, Anlage 13 zur FeV: Punktebewertung, Nummer 2.2.3 (zwei Punkte) und Nummer 3.2.2 (ein Punkt): Anlage 13 FeV
- Bundesministerium der Justiz, § 25 StVG: Fahrverbot, Absatz 3 zur Viermonatsfrist bei Ersttätern: § 25 StVG
- Bundesministerium der Justiz, § 26 StVG: Zuständige Verwaltungsbehörde und Verjährung, Absatz 3 Satz 1 mit der Frist von sechs Monaten: § 26 StVG
- Bundesministerium der Justiz, § 62 OWiG: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde: § 62 OWiG
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