Halten und Parken
Halten und Parken
Bei der letzten Erhöhung des Bußgeldkatalogs hat der Gesetzgeber vor allem Falschparker ins Visier genommen und die Strafen teilweise drastisch erhöht.
Aktuelle Bußgelder für Halte- und Parkverstöße 2026
| Vergehen | Bußgeld | Einspruch |
|---|---|---|
| Unzulässig in verkehrsberuhigter Zone geparkt | 10 € | > Hier prüfen |
| … mit Behinderung anderer | 15 € | > Hier prüfen |
| … über einen Zeitraum von drei Stunden | 20 € | > Hier prüfen |
| … über drei Stunden mit Behinderung anderer | 30 € | > Hier prüfen |
| 5 Meter vor Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 € | > Hier prüfen |
| …mit Behinderung anderer | 15 € | > Hier prüfen |
| …über einen Zeitraum von drei Stunden | 20 € | > Hier prüfen |
| …über drei Stunden mit Behinderung anderer | 30 € | > Hier prüfen |
| Ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten… | > Hier prüfen | |
| um 30 Minuten | 20 € | > Hier prüfen |
| bis zu einer Stunde | 25 € | > Hier prüfen |
| bis zu zwei Stunden | 30 € | > Hier prüfen |
| bis zu drei Stunden | 35 € | > Hier prüfen |
| über drei Stunden | 40 € | > Hier prüfen |
| Nicht platzsparend geparkt | 10 € | > Hier prüfen |
| Parklücke einem Berechtigten weggenommen | 10 € | > Hier prüfen |
| Auf Schwerbehindertenparkplatz geparkt | 55 € | > Hier prüfen |
| Parken im Fußgängerbereich | 55 € | > Hier prüfen |
| In Nothalte- oder Pannenbucht unzulässig geparkt | 25 € | > Hier prüfen |
| Versperren eines Abfahrweges eines anderen KFZs | 20 € | > Hier prüfen |
| Parken in geschütztem Bereich während nicht zugelassener Zeiten. Gilt für LKW über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger mit über zwei Tonnen Gewicht | 30 € | > Hier prüfen |
| Über zwei Wochen einen Anhängers ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 € | > Hier prüfen |
| Parken an unübersichtlicher Straßenstelle, in scharfer Kurve, auf Fußgängerüberweg, fünf Meter vor oder zehn Meter nach Lichtzeichen, im Halteverbot | 35 € | > Hier prüfen |
| …mit Behinderung anderer | 55 € | > Hier prüfen |
| …länger als eine Stunde | 55 € | > Hier prüfen |
| Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellweg | 55 € | > Hier prüfen |
| Vergehen | Bußgeld | Einspruch |
|---|---|---|
| Unzulässig in verkehrsberuhigter Zone geparkt | 10 € | Hier prüfen |
| … mit Behinderung anderer | 15 € | Hier prüfen |
| … über einen Zeitraum von drei Stunden | 20 € | Hier prüfen |
| … über drei Stunden mit Behinderung anderer | 30 € | Hier prüfen |
| 5 Meter vor Kreuzung oder Einmündung, vor Grundstücksein- und -ausfahrten, im Bereich von Taxiständen, vor und hinter Andreaskreuzen oder über einem Schachtdeckel geparkt | 10 € | Hier prüfen |
| …mit Behinderung anderer | 15 € | Hier prüfen |
| …über einen Zeitraum von drei Stunden | 20 € | Hier prüfen |
| …über drei Stunden mit Behinderung anderer | 30 € | Hier prüfen |
| Ohne Parkscheibe oder Parkschein geparkt bzw. die Parkdauer überschritten… | Hier prüfen | |
| um 30 Minuten | 20 € | Hier prüfen |
| bis zu einer Stunde | 25 € | Hier prüfen |
| bis zu zwei Stunden | 30 € | Hier prüfen |
| bis zu drei Stunden | 35 € | Hier prüfen |
| über drei Stunden | 40 € | Hier prüfen |
| Nicht platzsparend geparkt | 10 € | Hier prüfen |
| Parklücke einem Berechtigten weggenommen | 10 € | Hier prüfen |
| Auf Schwerbehindertenparkplatz geparkt | 55 € | Hier prüfen |
| Parken im Fußgängerbereich | 55 € | Hier prüfen |
| In Nothalte- oder Pannenbucht unzulässig geparkt | 25 € | Hier prüfen |
| Versperren eines Abfahrweges eines anderen KFZs | 20 € | Hier prüfen |
| Parken in geschütztem Bereich während nicht zugelassener Zeiten. Gilt für LKW über 7,5 Tonnen oder einem Anhänger mit über zwei Tonnen Gewicht | 30 € | Hier prüfen |
| Über zwei Wochen einen Anhängers ohne Zugfahrzeug geparkt | 20 € | Hier prüfen |
| Parken an unübersichtlicher Straßenstelle, in scharfer Kurve, auf Fußgängerüberweg, fünf Meter vor oder zehn Meter nach Lichtzeichen, im Halteverbot | 35 € | Hier prüfen |
| …mit Behinderung anderer | 55 € | Hier prüfen |
| …länger als eine Stunde | 55 € | Hier prüfen |
| Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellweg | 55 € | Hier prüfen |
| Vergehen | Bußgeld | Punkte | Einspruch |
|---|---|---|---|
| Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten … mit Behinderung | 70 € | 1 | > Hier prüfen |
| … mit Gefährdung | 80 € | 1 | > Hier prüfen |
| … mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | > Hier prüfen |
| An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist | 100 € | 1 | > Hier prüfen |
| Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) … mit Behinderung | 70 € | 1 | > Hier prüfen |
| …länger als eine Stunde | 70 € | 1 | > Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 80 € | 1 | > Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | > Hier prüfen |
| Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 100 € | 1 | > Hier prüfen |
| Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten … mit Behinderung | 70 € | 1 | > Hier prüfen |
| … mit Gefährdung | 80 € | 1 | > Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | > Hier prüfen |
| In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) … mit Behinderung | 80 € | 1 | > Hier prüfen |
| …länger als 15 Minuten | 85 € | 1 | > Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 90 € | 1 | > Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | > Hier prüfen |
| Vergehen | Bußgeld | Punkte | Einspruch |
|---|---|---|---|
| Unzulässig in „zweiter Reihe“ gehalten … mit Behinderung | 70 € | 1 | Hier prüfen |
| … mit Gefährdung | 80 € | 1 | Hier prüfen |
| … mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | Hier prüfen |
| An einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist | 100 € | 1 | Hier prüfen |
| Unzulässig auf Geh- und Radwegen geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) … mit Behinderung | 70 € | 1 | Hier prüfen |
| …länger als eine Stunde | 70 € | 1 | Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 80 € | 1 | Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | Hier prüfen |
| Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert | 100 € | 1 | Hier prüfen |
| Unzulässig auf Schutzstreifen für den Radverkehr gehalten … mit Behinderung | 70 € | 1 | Hier prüfen |
| … mit Gefährdung | 80 € | 1 | Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 100 € | 1 | Hier prüfen |
| In „zweiter Reihe“ geparkt (§ 12 Absatz 2 StVO) … mit Behinderung | 80 € | 1 | Hier prüfen |
| …länger als 15 Minuten | 85 € | 1 | Hier prüfen |
| …mit Gefährdung | 90 € | 1 | Hier prüfen |
| …mit Sachbeschädigung | 110 € | 1 | Hier prüfen |
Halten und Parken: Was Autofahrer wissen sollten
Die Begriffe „Halten“ und „Parken“ werden im Straßenverkehr oft synonym verwendet, doch laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gibt es klare Unterschiede. Ein fundiertes Verständnis dieser Definitionen hilft, Bußgelder zu vermeiden und trägt zu einem reibungslosen Verkehrsfluss bei.
Was bedeutet „Halten“?
Das Halten wird als eine freiwillige Unterbrechung der Fahrt definiert. Laut Allgemeiner Verwaltungsvorschrift zur StVO bedeutet Halten:
„Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung, eine Verkehrsregel oder ein Verkehrszeichen veranlasst ist.“
Wichtige Merkmale des Haltens:
- Es erfolgt bewusst und nicht durch äußere Umstände wie rote Ampeln oder Staus.
- Es ist grundsätzlich erlaubt, außer wenn Verkehrszeichen oder Regeln es untersagen.
- Beispiele für verbotenes Halten: vor Feuerwehrzufahrten, in scharfen Kurven oder auf Autobahnen.
Was zählt als „Parken“?
Das Parken unterscheidet sich vom Halten durch Dauer und Intention. Die StVO definiert Parken wie folgt:
„Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“
Wichtige Merkmale des Parkens:
- Es handelt sich um eine längerfristige Unterbrechung der Fahrt.
- Ein Fahrzeug gilt als geparkt, sobald es länger als drei Minuten steht oder verlassen wird.
- Das Parken ist nur dort erlaubt, wo keine Verkehrsregel oder ein Schild es untersagt.
Beispiele: Unterschiede zwischen Halten und Parken
| Situation | Halten oder Parken? |
|---|---|
| Fahrzeug stoppt an einer roten Ampel | Kein Halten (verkehrsbedingt) |
| Kurzes Anhalten, um eine SMS zu lesen | Halten |
| Fahrzeug steht mehr als 3 Minuten | Parken |
| Fahrer verlässt das Fahrzeug kurz | Parken |
Wo ist Halten verboten?
Die StVO regelt, wo Halten nicht erlaubt ist, um Sicherheit und Verkehrsfluss zu gewährleisten. Beispiele für Halteverbotszonen:
- In scharfen Kurven oder engen Straßen: Hier können haltende Fahrzeuge Sicht und Bewegungsfreiheit beeinträchtigen.
- Vor und in Feuerwehrzufahrten: Freihalten für Notfalleinsätze.
- 10 Meter vor Ampeln und Verkehrszeichen: Halten ist verboten, wenn sie dadurch verdeckt werden.
- Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen: Hier ist Halten nur im Notfall gestattet.
Wo ist Parken verboten?
Zusätzlich zu den oben genannten Halteverboten gelten spezielle Regeln für das Parken:
- Vor Kreuzungen oder Einmündungen: Parken ist bis 5 Meter vor und hinter den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten untersagt.
- Auf Gehwegen: Parken ist nur erlaubt, wenn es ausdrücklich durch Verkehrszeichen freigegeben wird.
- In zweiter Reihe: Hier ist das Parken grundsätzlich untersagt, da es den Verkehr erheblich behindern kann.
Typische Missverständnisse zu Halten und Parken
- „Kurz anhalten ist immer erlaubt“
Nein, auf Gehwegen oder in Halteverbotszonen darf auch nicht kurz angehalten werden. - „Ich habe das Auto nicht verlassen, also parke ich nicht“
Falsch. Bereits das Halten länger als drei Minuten gilt als Parken, auch wenn der Fahrer im Auto bleibt. - „Taxen dürfen überall halten“
Nur bedingt richtig. Auch Taxen dürfen nur halten, wenn sie den Verkehr nicht behindern.
Strafen für falsches Halten oder Parken
Die Bußgelder für Verstöße gegen Halte- und Parkvorschriften variieren. Einige Beispiele:
- Parken im eingeschränkten Halteverbot: ab 25 Euro
- Halten in zweiter Reihe: ab 55 Euro
- Parken auf Gehwegen ohne Erlaubnis: ab 55 Euro
Bei Behinderungen, Gefährdungen oder Sachbeschädigungen können die Strafen höher ausfallen.
Klare Regeln für alle Verkehrsteilnehmer
Halten und Parken sind grundlegende Begriffe der Straßenverkehrsordnung, die jeder Autofahrer kennen sollte. Ein bewusster Umgang mit den entsprechenden Regeln hilft, Bußgelder zu vermeiden und die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.
Verwarnungsgeld oder Bußgeldbescheid?
Ob ein Parkverstoß nur ein „Knöllchen“ oder einen förmlichen Bußgeldbescheid nach sich zieht, hängt vor allem von der Höhe des Verstoßes ab:
- Verwarnungsgeld (5–55 €): Bei geringfügigen Parkverstößen erhalten Sie eine Verwarnung – meist als Zettel an der Windschutzscheibe oder per Post. Zahlen Sie fristgerecht (in der Regel innerhalb einer Woche), fallen keine zusätzlichen Gebühren an.
- Bußgeldbescheid (ab 60 €): Bei schwereren Verstößen – etwa mit Behinderung, Gefährdung oder einem Punkt in Flensburg – oder wenn Sie das Verwarnungsgeld nicht zahlen, ergeht ein Bußgeldbescheid. Dann kommen Verwaltungsgebühren und Auslagen von zusammen 28,50 € obendrauf.
Ein Parkverstoß mit Punkt – zum Beispiel Halten in zweiter Reihe mit Behinderung ab 80 € – führt daher immer direkt zum Bußgeldbescheid.
Falschparker abschleppen, melden & Halterhaftung
Wird der eigene angemietete Stellplatz oder die Garage durch ein fremdes Fahrzeug blockiert, dürfen Sie es abschleppen lassen: Ihnen wird der Besitz an der Fläche entzogen, und Sie dürfen sich unmittelbar dagegen wehren. Blockiert das Auto dagegen nur die Zufahrt zu Ihrer Einfahrt, müssen Sie zunächst einen anderen Parkplatz suchen – die Polizei wird in diesem Fall meist nicht tätig.
Die Abschleppkosten liegen in der Praxis oft bei rund 150 €, nachts sowie an Sonn- und Feiertagen deutlich höher. Die Rechnung geht zunächst an den Auftraggeber; die Kosten müssen Sie anschließend vom Falschparker zurückfordern. Sichern Sie die Situation mit aussagekräftigen Fotos.
Einen Falschparker im öffentlichen Raum können Sie bei Polizei oder Ordnungsamt anzeigen. Wichtig: Die Anzeige darf nicht anonym erfolgen und sollte Ort, Zeit, Kennzeichen und ein Foto enthalten.
Haftet der Halter? Lässt sich der Fahrer nicht ermitteln, muss der Fahrzeughalter zwar nicht das Bußgeld zahlen, kann aber per Kostenbescheid für die Verfahrenskosten (mindestens 20 € zuzüglich Auslagen) herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Behörde ihn zeitnah – in der Regel innerhalb von zwei Wochen – zum Fahrer befragt hat.
Verjährung und Zahlungsfrist
Ein Verwarnungsgeld sollten Sie in der angegebenen Frist – meist eine Woche – begleichen. Reagieren Sie nicht, folgt ein Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Gebühren.
Parkverstöße verjähren als Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange noch kein Bescheid ergangen ist, und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Erhalten Sie in dieser Zeit keinen Bescheid, ist der Verstoß nicht mehr verfolgbar.
Einspruch gegen den Strafzettel
Nicht jeder Strafzettel ist berechtigt: unklare Beschilderung, ein defekter Parkscheinautomat oder Fehler im Bescheid können einen Einspruch lohnenswert machen. Gegen einen Bußgeldbescheid haben Sie zwei Wochen ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Ob sich das in Ihrem Fall lohnt, lässt sich vorab kostenlos prüfen.
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Häufige Fragen zum Falschparken
Was kostet Falschparken 2026?
Einfache Parkverstöße beginnen bei 10 € (z. B. unzulässig in einer verkehrsberuhigten Zone). Für Parken im Halteverbot werden 25–55 € fällig, für Parken auf Geh- oder Radweg 55 €. Kommt eine Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, steigen die Bußgelder auf 70 bis 110 € – plus einen Punkt in Flensburg.
Wann gibt es einen Punkt in Flensburg fürs Falschparken?
Einen Punkt gibt es erst ab 70 € Bußgeld. Betroffen sind vor allem das Halten oder Parken in zweiter Reihe sowie auf Geh- und Radwegen, wenn dabei andere behindert oder gefährdet werden oder eine Sachbeschädigung entsteht, außerdem das Behindern von Rettungsfahrzeugen.
Was ist der Unterschied zwischen Halten und Parken?
Halten ist eine gewollte, kurze Fahrtunterbrechung. Zum Parken wird es, sobald Sie das Fahrzeug verlassen oder länger als drei Minuten stehen bleiben. Verkehrsbedingtes Warten – etwa an einer roten Ampel oder im Stau – zählt weder als Halten noch als Parken.
Was kostet Parken auf dem Geh- oder Radweg?
Das unerlaubte Parken auf Geh-, Rad- oder Radschnellwegen kostet 55 €. Mit Behinderung anderer oder bei einer Parkdauer über einer Stunde sind es 70 € und ein Punkt in Flensburg; bei Gefährdung 80 € und bei Sachbeschädigung 100 € – jeweils mit einem Punkt.
Verwarnungsgeld oder Bußgeld – ab wann wird es teurer?
Bis 55 € handelt es sich um ein Verwarnungsgeld ohne Zusatzkosten. Ab einem Bußgeld von 60 € oder bei einem Punkt ergeht ein Bußgeldbescheid, bei dem zusätzlich rund 28,50 € an Gebühren und Auslagen anfallen.
Wann verjährt ein Parkverstoß?
Parkverstöße verjähren als Ordnungswidrigkeiten nach dem Straßenverkehrsgesetz. Die Verjährungsfrist beträgt drei Monate, solange noch kein Bescheid ergangen ist, und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Ergeht in dieser Zeit kein Bescheid, ist der Verstoß nicht mehr verfolgbar.
Muss der Halter zahlen, wenn er nicht selbst gefahren ist?
Das Bußgeld selbst muss der Halter nicht tragen, wenn er nicht gefahren ist. Kann der Fahrer aber nicht ermittelt werden, darf ihm die Behörde per Kostenbescheid die Verfahrenskosten von mindestens 20 € zuzüglich Auslagen auferlegen.
Darf ich einen Falschparker von meinem Grundstück abschleppen lassen?
Ja. Blockiert ein fremdes Fahrzeug Ihren angemieteten Stellplatz oder Ihre Garage, dürfen Sie es abschleppen lassen. Die Kosten von meist rund 150 € strecken Sie zunächst vor und fordern sie anschließend vom Falschparker zurück.