Führerschein

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Das Fahren ohne Führerschein oder Fahrerlaubnis kann von einem Verwarnungsgeld bis hin zur Freiheitsstrafe führen – je nachdem, was genau fehlt. Unser Bußgeldkatalog klärt die Unterschiede, die aktuellen Klassen und die wichtigsten Neuerungen 2026.
EU-Kartenführerschein im Scheckkartenformat neben einem Autoschlüssel

Der Führerschein ist Ihr persönlicher Nachweis darüber, dass Sie eine Fahrerlaubnis für eine bestimmte Fahrzeugklasse besitzen. Obwohl die Begriffe umgangssprachlich gleichbedeutend verwendet werden, unterscheidet das Gesetz klar zwischen beiden – und das kann im Ernstfall über ein paar Euro Verwarnungsgeld oder eine Freiheitsstrafe entscheiden.

Auf dieser Seite finden Sie einen aktuellen Überblick über die Führerscheinklassen in Deutschland, die Pflicht zum Umtausch älterer Dokumente, den digitalen Führerschein, die Bußgelder bei Verstößen sowie die Regelungen zu Entzug, Probezeit und MPU.

Der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis, Fahrzeuge einer bestimmten Klasse im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Sie wird nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung von der Führerscheinstelle erteilt.

Der Führerschein ist das Dokument, mit dem diese Fahrerlaubnis nachgewiesen wird – heute in Form der scheckkartengroßen EU-Fahrerlaubnis. Wer seinen Führerschein vergisst, aber eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit. Wer hingegen ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht eine Straftat nach § 21 StVG.

Führerscheinklassen in Deutschland

Seit der EU-Harmonisierung gelten in Deutschland die folgenden Klassen. Das Mindestalter bezieht sich jeweils auf die reguläre Erteilung – bei vielen Klassen gibt es Sonderregelungen (etwa BF17 oder Ausnahmen für Berufskraftfahrer).

Die wichtigsten Führerscheinklassen im Überblick
KlasseFahrzeugeMindestalter
AMMofas, Roller, Mopeds bis 45 km/h15 Jahre
A1Leichtkrafträder bis 125 ccm / 11 kW16 Jahre
A2Krafträder bis 35 kW18 Jahre
AKrafträder ohne Leistungsbegrenzung24 Jahre (20 nach 2 Jahren A2)
BPkw bis 3,5 t, bis zu 8 Fahrgäste18 Jahre (17 mit BF17)
BEKlasse B mit Anhänger über 750 kg18 Jahre
C1 / C1ELkw 3,5 – 7,5 t (mit Anhänger)18 Jahre
C / CELkw über 7,5 t (mit Anhänger)21 Jahre
D1 / D1EKleinbusse, 9 – 16 Fahrgäste21 Jahre
D / DEBusse mit mehr als 8 Fahrgästen24 Jahre
LLand- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen16 Jahre
TZugmaschinen bis 60 km/h16 Jahre
KlasseFahrzeugeMindestalter
AMMofas, Roller, Mopeds bis 45 km/h15 J.
A1Leichtkrafträder bis 125 ccm16 J.
A2Krafträder bis 35 kW18 J.
AKrafträder ohne Leistungsgrenze24 J.
BPkw bis 3,5 t18 J. (17 mit BF17)
BEB mit Anhänger über 750 kg18 J.
C1 / C1ELkw 3,5 – 7,5 t18 J.
C / CELkw über 7,5 t21 J.
D1 / D1EKleinbusse 9 – 16 Fahrgäste21 J.
D / DEBusse über 8 Fahrgäste24 J.
LLand-/forstw. Zugmaschinen16 J.
TZugmaschinen bis 60 km/h16 J.

Wer einen Führerschein der Klasse B erwerben möchte, durchläuft in der Regel eine theoretische Ausbildung samt Prüfung sowie eine festgelegte Anzahl an praktischen Übungs- und Sonderfahrten – darunter Autobahn-, Überland- und Nachtfahrten.

Pflichtumtausch alter Führerscheine bis 2033

Alle vor dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine müssen bis spätestens 19. Januar 2033 in den aktuellen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt gestaffelt – zunächst nach Geburtsjahr, später nach Ausstellungsjahr.

Papierführerscheine (ausgestellt bis 31.12.1998) – Umtausch nach Geburtsjahr:

  • Geburtsjahr vor 1953: Umtauschfrist bis 19.01.2033
  • Geburtsjahr 1953 – 1958: Frist abgelaufen am 19.07.2022
  • Geburtsjahr 1959 – 1964: Frist abgelaufen am 19.01.2023
  • Geburtsjahr 1965 – 1970: Frist abgelaufen am 19.01.2024
  • Geburtsjahr ab 1971: Frist abgelaufen am 19.01.2025

Kartenführerscheine (ausgestellt 01.01.1999 bis 18.01.2013) – Umtausch nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheins:

Umtauschfristen für Kartenführerscheine (Anlage 8e FeV)
AusstellungsjahrUmtausch bisStatus
1999 bis 200119. Januar 2026abgelaufen
2002 bis 200419. Januar 2027als Nächstes fällig
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18.01.201319. Januar 2033
AusstellungsjahrUmtausch bisStatus
1999 bis 200119. Januar 2026abgelaufen
2002 bis 200419. Januar 2027als Nächstes fällig
2005 bis 200719. Januar 2028
200819. Januar 2029
200919. Januar 2030
201019. Januar 2031
201119. Januar 2032
2012 bis 18.01.201319. Januar 2033

Eine Ausnahme gilt für ältere Jahrgänge: Wer vor 1953 geboren ist, hat unabhängig vom Ausstellungsjahr bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Wer den Umtausch versäumt, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis – es handelt sich um einen reinen Dokumentenverstoß. Bei einer Kontrolle droht ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Die Fahrerlaubnis selbst bleibt von der Umtauschfrist unberührt.

Digitaler Führerschein ab 2026

Der Bundestag beschloss das entsprechende Gesetz am 26. März 2026; ausgefertigt wurde es am 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142). In Kraft getreten ist es am 1. Juli 2026.

Wichtig für die Praxis: Die Vorschriften, die den digitalen Führerschein selbst betreffen, gelten noch nicht. Nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes treten sie erst an dem Tag in Kraft, an dem die technischen Voraussetzungen für die Erstellung des digitalen Führerscheins gegeben sind. Diesen Tag gibt das Bundesministerium für Verkehr gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt. Ein festes Startdatum steht also bislang nicht fest – angestrebt ist die Bereitstellung bis Ende 2026 über die i-Kfz-App. Der klassische Kartenführerschein bleibt parallel gültig und wird nicht abgeschafft.

Wichtig: Im Ausland wird zunächst weiterhin nur der Kartenführerschein anerkannt. Eine europaweite digitale Lösung ist erst für 2030 über die EUDI-Wallet geplant.

Ausführliche Informationen finden Sie im Beitrag Digitaler Führerschein 2026: Was Autofahrer jetzt wissen müssen.

Fahren ohne Führerschein – die Ordnungswidrigkeit

Liegt der Führerschein zu Hause, haben Sie aber eine gültige Fahrerlaubnis, handelt es sich um eine reine Ordnungswidrigkeit. In der Regel wird ein Verwarnungsgeld von 10 Euro verhängt. Ein Punkt in Flensburg oder ein Fahrverbot sind damit nicht verbunden.

Wichtig: Auch wer seinen Führerschein verloren hat oder nach der Entziehung nicht abgibt, muss mit einem (geringen) Bußgeld rechnen.

Fahren ohne Führerschein
VergehenBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
Fahren ohne Führerschein10 €> Hier prüfen
Führerschein wurde nach Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unverzüglich abgegeben25 €> Hier prüfen
Führerscheinverlust wurde nicht zeitnah angezeigt und ein Ersatzdokument wurde nicht beantragt25 €> Hier prüfen
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Führerscheinverlust wurde nicht zeitnah angezeigt und ein Ersatzdokument wurde nicht beantragt25 €Hier prüfen

Fahren ohne Fahrerlaubnis – eine Straftat

Wer ein Kraftfahrzeug führt, ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, begeht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Straftat. Das gilt auch, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder ein rechtskräftiges Fahrverbot läuft.

Mögliche Konsequenzen:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (bei Fahrlässigkeit: bis zu sechs Monate Haft oder Geldstrafe)
  • Eintrag im Bundeszentralregister – bei entsprechender Höhe auch im Führungszeugnis
  • Sperrfrist für den Neuerwerb, in der Regel ab sechs Monaten
  • Beschlagnahme und mögliche Einziehung des Fahrzeugs, insbesondere bei Wiederholungstätern
  • Haftungsprobleme mit der Kfz-Versicherung; die Haftpflicht kann den Fahrer im Regress in Anspruch nehmen

Auch wer einem Fahrer ohne Fahrerlaubnis sein Fahrzeug überlässt, macht sich strafbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG). Das betrifft insbesondere Fahrzeughalter, die wissen oder wissen müssen, dass der Fahrer keine gültige Fahrerlaubnis hat.

Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (neu seit Juli 2026)

Wer nach einem Verkehrsverstoß eine andere Person als Fahrer benennt, um Punkte oder ein Fahrverbot zu vermeiden, riskiert seit dem 1. Juli 2026 deutlich mehr als bisher. Mit dem Gesetz vom 12. Mai 2026 wurde ein eigener Tatbestand ins Straßenverkehrsgesetz aufgenommen.

§ 4c StVG verbietet es,

  • eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen oder dies anzubieten,
  • den Kontakt zu einer Person zu vermitteln, die zu einer solchen Täuschung bereit ist, oder eine solche Vermittlung anzubieten.

Nach § 23 StVG kann ein Verstoß mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Erfasst sind damit ausdrücklich auch gewerbliche Angebote, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.

Davon unberührt bleibt Ihr Recht, zum Tatvorwurf zu schweigen: Wer einen Anhörungsbogen erhält, muss lediglich Angaben zur eigenen Person machen und ist nicht verpflichtet, den Fahrer zu benennen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.

Probezeit und Begleitetes Fahren (BF17)

Der erste Führerschein der Klasse B wird in Deutschland auf Probe erteilt. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Wer in dieser Zeit auffällig wird, riskiert weitreichende Konsequenzen:

  • Ein A-Verstoß (z. B. Rotlichtverstoß, Handy am Steuer, Geschwindigkeitsüberschreitung über 20 km/h) oder zwei B-Verstöße führen zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sowie zur Teilnahme an einem Aufbauseminar.
  • Bei weiteren Verstößen folgen eine verkehrspsychologische Beratung und schließlich der Entzug der Fahrerlaubnis.

Mit dem Begleiteten Fahren ab 17 (BF17) können Jugendliche den Führerschein bereits ein Jahr früher erwerben. Sie dürfen nur in Begleitung einer eingetragenen Person fahren. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens fünf Jahren den Führerschein B besitzen und darf höchstens einen Punkt in Flensburg haben.

Entzug der Fahrerlaubnis und MPU

Wer sich als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erweist, dem kann die Fahrerlaubnis entzogen werden – im Unterschied zum Fahrverbot dauerhaft. Typische Gründe sind:

  • Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister
  • Alkohol am Steuer ab 1,1 Promille (absolute Fahruntüchtigkeit)
  • Wiederholte Alkohol- oder Drogenverstöße, auch unterhalb der Grenze
  • Wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Schwere Straftaten im Straßenverkehr (z. B. Nötigung, fahrlässige Tötung)

Beim Entzug wird regelmäßig eine Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren festgesetzt; in Ausnahmefällen auch lebenslang. Für die Neuerteilung verlangt die Führerscheinstelle in vielen Fällen eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) – umgangssprachlich „Idiotentest". Eine MPU ist üblich bei Promillewerten ab 1,6, bei Drogenkonsum, bei 8 und mehr Punkten sowie bei aggressiver Wiederholungstäterschaft.

Was passiert, wenn ich ein Fahrverbot erhalte?

Im Gegensatz zum Entzug bleibt Ihre Fahrerlaubnis beim Fahrverbot bestehen – der Führerschein muss lediglich für ein bis drei Monate bei der zuständigen Bußgeldstelle abgegeben werden. Alle weiteren Informationen, typische Auslöser und Sonderregelungen für Ersttäter finden Sie im Bußgeldkatalog unter Fahrverbot.

Häufige Fragen zu Führerschein und Fahrerlaubnis

Bis wann muss ich meinen Führerschein umtauschen?

Das hängt vom Dokument ab. Bei Papierführerscheinen (ausgestellt bis 31.12.1998) richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr, bei Kartenführerscheinen (ab 01.01.1999) nach dem Ausstellungsjahr. Die Frist für die Ausstellungsjahre 1999 bis 2001 endete am 19. Januar 2026, als Nächstes sind die Jahrgänge 2002 bis 2004 bis zum 19. Januar 2027 an der Reihe. Spätestens am 19. Januar 2033 müssen alle alten Führerscheine umgetauscht sein.

Was passiert, wenn ich die Umtauschfrist verpasst habe?

Sie verlieren dadurch nicht Ihre Fahrerlaubnis. Es handelt sich um einen reinen Dokumentenverstoß, der bei einer Kontrolle mit einem Verwarnungsgeld von 10 Euro geahndet wird. Den Umtausch sollten Sie trotzdem zeitnah nachholen.

Gilt der digitale Führerschein schon?

Noch nicht. Das Gesetz vom 12. Mai 2026 ist zwar am 1. Juli 2026 in Kraft getreten, die Vorschriften zum digitalen Führerschein greifen aber erst an dem Tag, an dem die technischen Voraussetzungen vorliegen. Diesen Tag gibt das Bundesministerium für Verkehr im Bundesgesetzblatt bekannt. Angestrebt ist die Bereitstellung bis Ende 2026.

Ersetzt der digitale Führerschein die Plastikkarte?

Nein. Der digitale Führerschein ist ein ergänzendes elektronisches Dokument. Der Kartenführerschein bleibt gültig und wird im Ausland zunächst auch weiterhin allein anerkannt. Eine europaweite Lösung über die EUDI-Wallet ist erst für 2030 geplant.

Was kostet es, den Führerschein nicht dabeizuhaben?

Wer eine gültige Fahrerlaubnis besitzt, aber das Dokument nicht vorzeigen kann, zahlt ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Punkte oder ein Fahrverbot sind damit nicht verbunden. Eine Kopie oder ein Foto reichen als Nachweis in der Regel nicht aus.

Was ist der Unterschied zwischen Führerschein und Fahrerlaubnis?

Die Fahrerlaubnis ist die behördliche Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen einer Klasse, der Führerschein nur das Dokument, das sie nachweist. Den Führerschein zu vergessen ist eine Ordnungswidrigkeit (10 Euro). Ohne Fahrerlaubnis zu fahren ist dagegen eine Straftat nach § 21 StVG.

Darf ich einen anderen Fahrer benennen, um Punkte zu vermeiden?

Nein. Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG ausdrücklich, eine Behörde über den Fahrer zu täuschen oder entsprechende Angebote zu vermitteln. Nach § 23 StVG sind dafür Geldbußen bis zu 30.000 Euro möglich. Erlaubt bleibt es, zum Tatvorwurf zu schweigen.

Wie lange dauert die Probezeit?

Die Probezeit beträgt zwei Jahre ab Erteilung der Fahrerlaubnis. Bei einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß) oder zwei weniger schweren Verstößen (B-Verstöße) verlängert sie sich auf vier Jahre, hinzu kommt die Anordnung eines Aufbauseminars.

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