TraffiStar S 350 (Laserscanner)

TraffiStar S 350 (Laserscanner)

Bußgeldportal
Der TraffiStar S 350 misst mit Laserpulsen und steht wie kein zweites Gerät für den Streit um Rohmessdaten. Wie das Verfahren arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was das Saarland-Urteil wirklich besagt und welche Einwände tragen.
Geschwindigkeitsmessgerät TraffiStar S 350 von Jenoptik am Fahrbahnrand
Der TraffiStar S 350 misst mit Laserpulsen und tastet dabei mehrere Fahrspuren gleichzeitig ab.

TraffiStar S 350: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: Jenoptik, vertrieben über die frühere Robot Visual Systems.
  • Messprinzip: Laserscanner. Das Gerät sendet gebündelte Laserpulse über die Fahrbahn und berechnet aus deren Laufzeit Position und Geschwindigkeit.
  • Besonderheit: mehrzielfähig, überwacht mehrere Fahrspuren gleichzeitig.
  • Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.
  • Besonderheit in der Rechtslage: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat 2019 Messungen mit diesem Gerät für unverwertbar erklärt, weil die Rohmessdaten nicht gespeichert wurden. Das gilt nur im Saarland.

Kaum ein Messgerät wird so oft mit dem Stichwort Rohmessdaten verbunden wie der TraffiStar S 350. Wer einen Bußgeldbescheid nach einer solchen Messung erhält, sollte den Unterschied zwischen der saarländischen und der bundesweiten Rechtslage kennen. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie der Laserscanner misst

Der TraffiStar S 350 arbeitet mit Laufzeitmessung von Laserpulsen, dem sogenannten LiDAR-Prinzip. Das Gerät sendet gebündelte, für das Auge unsichtbare Lichtpulse aus, die den überwachten Fahrbahnbereich fächerförmig abtasten. Trifft ein Puls auf ein Fahrzeug, wird ein Teil des Lichts zurückgeworfen und vom Sensor erfasst. Aus der Laufzeit ergibt sich der Abstand, aus dem Abtastwinkel die Position.

Weil das Gerät den Bereich fortlaufend abtastet, entsteht für jedes Fahrzeug eine Folge von Positionen über die Zeit. Daraus berechnet die Auswerteeinheit über eine Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit. Genau dieser Punkt steht im Zentrum der juristischen Auseinandersetzung: Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat in seinem Urteil vom 5. Juli 2019 festgestellt, dass die für diese Berechnung verwendeten Einzelwerte nicht gespeichert wurden und die Rechnung deshalb nachträglich nicht nachvollzogen werden konnte.

Anders als der Einseitensensor ESO ES 3.0, der rein passiv Helligkeitsänderungen auswertet, sendet der Laserscanner aktiv Signale aus. Und anders als bei einer Lichtschranke, die an einer festen Linie auslöst, entsteht der Messwert aus einer Vielzahl von Einzelpositionen.

Wie alle mehrzielfähigen Geräte, etwa der PoliScan M1 HP, erfasst das Gerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig. Damit stellt sich bei jeder Messung die Frage, welchem Fahrzeug der angezeigte Wert zuzuordnen ist. Diese Zuordnung muss sich aus dem Messfoto ergeben.

Wo das Gerät eingesetzt wird

Der TraffiStar S 350 wird überwiegend stationär und semistationär eingesetzt:

  • in fest installierten Säulen und Messstellen,
  • in semistationären Anlagen, die für einige Wochen an einer Stelle stehen,
  • in Messanhängern.

Für die Verteidigung ist die Bauform weniger wichtig als die Frage, ob der Aufbau der Gebrauchsanweisung entsprach. Die Gebrauchsanweisung ist bei jedem geeichten Messgerät der Maßstab: Sie legt fest, wie das Gerät aufgestellt, ausgerichtet und bedient werden muss. Abweichungen davon sind einer der wenigen Punkte, an denen eine Messung tatsächlich scheitern kann.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vom angezeigten Wert wird vor dem Vorwurf ein fester Betrag abgezogen. Es handelt sich um die Verkehrsfehlergrenzen, die nach § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung beim Verwenden eines Messgerätes zu berücksichtigen sind:

Angezeigter MesswertAbzug
bis 100 km/h3 km/h
über 100 km/h3 Prozent des Messwertes

Bei angezeigten 124 km/h werden also 3,72 km/h abgezogen, vorzuwerfen sind 120 km/h. Der Abzug ist keine Kulanz, sondern die zulässige Messabweichung des Gerätes. Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag wegen angeblicher Ungenauigkeit ist bei einem geeichten Gerät im standardisierten Verfahren nicht vorgesehen. Was der bereinigte Wert kostet, steht in unserer Übersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zulassung und Eichung

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: eine gültige Bauartzulassung beziehungsweise Konformitätsbewertung für das Gerätemodell und eine gültige Eichung für das konkrete Gerät.

Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Wichtig ist die Ergänzung in § 34 Absatz 2 MessEV: Die Eichfrist endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie rechnerisch fällt. Ein im Mai geeichtes Gerät ist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres geeicht.

Wird ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist eingesetzt oder nach einem Eingriff ohne Nacheichung weiterbetrieben, fehlt die Grundlage für das standardisierte Verfahren. Der Eichschein gehört deshalb zu den Unterlagen, die man anfordern sollte.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Nach den Beschlüssen vom 19. August 1993 (4 StR 627/92) und vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97) ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Die Folge ist eine Beweiserleichterung: Das Gericht muss nicht in jedem Einzelfall die Funktionsweise des Gerätes aufklären, sondern im Urteil nur das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, ist weiter aufzuklären.

Für die Verteidigung heißt das: Der pauschale Einwand, das Gerät könne falsch gemessen haben, führt nicht weiter. Es braucht einen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Anhaltspunkt.

Das Saarland-Urteil und was es wirklich bedeutet

Am 5. Juli 2019 hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Verfahren Lv 7/17 entschieden, dass eine Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung das Recht auf ein faires Verfahren und auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Rohmessdaten des TraffiStar S 350 nicht gespeichert sind und auch keine anderen, gleich zuverlässigen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen. Das Gericht hielt eine nachträgliche Überprüfung für technisch möglich, sah sie aber als nicht praktiziert an und formulierte, Betroffene seien der Messtechnik sonst ausgeliefert.

Drei Punkte werden bei der Wiedergabe dieser Entscheidung regelmäßig übergangen:

  • Sie bindet nur saarländische Gerichte. Ein Landesverfassungsgericht entscheidet über Landesverfassungsrecht. Für Verfahren in anderen Bundesländern folgt daraus unmittelbar nichts.
  • Sie ist geräte- und zeitbezogen. Grundlage war die damalige Gerätekonfiguration ohne Speicherung der Einzelwerte.
  • Sie ist eine Einzelmeinung geblieben. Die Obergerichte der übrigen Länder sind ihr nicht gefolgt.

Im Saarland selbst hatte das Urteil erhebliche praktische Folgen bis hin zur Einstellung laufender Verfahren. Außerhalb des Saarlandes ersetzt der Hinweis darauf keinen konkreten Einwand.

Rohmessdaten: die Lage außerhalb des Saarlandes

Zugang zu vorhandenen Unterlagen: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2020 entschieden, dass Betroffene Zugang zu Informationen erhalten müssen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht Teil der Akte wurden (2 BvR 1616/18). Das betrifft die gesamte Messreihe, Statistikdateien, Eichschein und Wartungsunterlagen.

Keine Pflicht, Daten zu erzeugen: Diese Grenze hat das Gericht am 21. Juni 2023 gezogen. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt keine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten oder zu schaffen (2 BvR 1082/21, Randnummer 58).

Keine Unverwertbarkeit ohne Rekonstruierbarkeit: Die Obergerichte haben die Frage einheitlich beantwortet. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 11. Februar 2020 entschieden, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand aufzuzeichnender, zu speichernder und herauszugebender Rohmessdaten abhängt (1 OWi 2 SsBs 122/19). Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte bereits am 9. September 2019 entschieden, dass die fehlende Speicherung von Messdaten das Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt (2 Ss (OWi) 233/19). Beide Entscheidungen betrafen andere Messgeräte, sie beantworten aber genau die Rechtsfrage, die der saarländische Verfassungsgerichtshof anders beurteilt hatte.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

„Der Verfassungsgerichtshof Saarland hat alle TraffiStar-S-350-Messungen gekippt." Nein. Die Entscheidung bindet nur saarländische Gerichte. In den übrigen Bundesländern werden Messungen mit diesem Gerät verwertet.

„Ohne Rohmessdaten ist jede Messung unverwertbar." Nein. Die Obergerichte sehen das ausdrücklich anders, und das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, solche Daten überhaupt zu erzeugen.

„Das Bundesverfassungsgericht hat die Herausgabe von Rohmessdaten angeordnet." Nein. Der Beschluss von 2020 gibt Zugang zu vorhandenen Informationen. Was nicht existiert, muss auch nicht herausgegeben werden.

„Weil das Gerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erfasst, ist die Zuordnung immer zweifelhaft." Nein. Die Zuordnung erfolgt über das Messfoto. Zweifelhaft wird sie erst, wenn im Einzelfall etwas dagegen spricht, etwa mehrere Fahrzeuge im Messbereich ohne erkennbare Zuordnung des Messwertes.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Erfolgversprechend sind Einwände, die sich auf die konkrete Messung beziehen:

  • Eichung: abgelaufen, oder nach einem Eingriff in das Gerät ohne Nacheichung weiterbetrieben.
  • Aufbau: Abweichung von den Vorgaben der Gebrauchsanweisung, etwa bei Ausrichtung oder Abstand zur Fahrbahn.
  • Messpersonal: fehlende oder nicht nachgewiesene Schulung für genau dieses Gerät.
  • Zuordnung: auf dem Messfoto ist nicht nachvollziehbar, welchem Fahrzeug der Wert gehört.
  • Fahreridentifizierung: das Foto lässt die Person nicht sicher erkennen.
  • Formfehler: Verjährung, fehlerhafte Zustellung, falsche Angaben im Bescheid. Mehr dazu auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Über die Akteneinsicht und den Zugang zu vorhandenen Informationen lassen sich anfordern:

  • Messfoto in auswertbarer Qualität und das Messprotokoll,
  • Eichschein des eingesetzten Gerätes,
  • Schulungsnachweis des Messbeamten,
  • Gebrauchsanweisung des Herstellers,
  • die gesamte Messreihe des Tages und vorhandene Statistikdateien,
  • Wartungs- und Reparaturunterlagen.

Wie der Ablauf aussieht und worauf beim Anhörungsbogen zu achten ist, erklären wir auf den jeweiligen Seiten. Wichtig: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.

Fristen: was wann zu tun ist

Nach der Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Akteneinsicht schon gewährt wurde. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt und die Begründung nachgereicht werden, sobald die Unterlagen vorliegen.

Wer geblitzt wurde und ein Fahrverbot befürchtet, sollte den Bescheid zügig prüfen lassen. Die Möglichkeiten, ein Fahrverbot abzuwenden, hängen auch davon ab, wie früh reagiert wird.

Häufige Fragen zum TraffiStar S 350

Sind Messungen mit dem TraffiStar S 350 unverwertbar?
Bundesweit nicht. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat am 5. Juli 2019 entschieden, dass eine Verurteilung das Recht auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Rohmessdaten dieses Gerätes nicht gespeichert sind (Lv 7/17). Diese Entscheidung bindet aber nur die saarländischen Gerichte. Die Obergerichte der übrigen Länder sind ihr nicht gefolgt.

Wie viel Toleranz wird beim TraffiStar S 350 abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwertes. Grundlage sind die Verkehrsfehlergrenzen nach § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung.

Misst der TraffiStar S 350 mit Radar oder mit Laser?
Mit Laser. Das Gerät sendet gebündelte Laserpulse über die überwachten Fahrspuren und berechnet aus deren Laufzeit Position und Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Es arbeitet damit als Laserscanner und ist mehrzielfähig, erfasst also mehrere Fahrzeuge gleichzeitig.

Speichert das Gerät Rohmessdaten?
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ist 2019 davon ausgegangen, dass eine Speicherung technisch möglich wäre, in der eingesetzten Gerätekonfiguration aber nicht erfolgte: Die für die Weg-Zeit-Berechnung verwendeten Einzelwerte wurden nicht dauerhaft abgelegt. Ob ein konkretes Gerät in Ihrem Fall Daten gespeichert hat, ergibt sich aus der Falldatei und der Gebrauchsanweisung und sollte über die Akteneinsicht geklärt werden.

Muss die Behörde Rohmessdaten speichern?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat am 21. Juni 2023 ausgeführt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren keine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen (2 BvR 1082/21, Randnummer 58). Das Recht auf Informationszugang bezieht sich auf vorhandene Informationen.

Was kann ich dann überhaupt anfordern?
Alles, was bei der Bußgeldbehörde tatsächlich vorhanden ist und nicht in der Akte liegt: die gesamte Messreihe, Statistikdateien, den Eichschein, Schulungsnachweise des Messpersonals, das Messprotokoll und die Gebrauchsanweisung. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Zugang am 12. November 2020 bestätigt (2 BvR 1616/18).

Wie lange ist ein TraffiStar S 350 geeicht?
Ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie fällt.

Reicht der Hinweis auf das Saarland-Urteil für einen Einspruch?
Außerhalb des Saarlandes nicht. Erfolgversprechend sind konkrete, auf den Einzelfall bezogene Einwände: abgelaufene Eichung, ein Eingriff in das Gerät ohne Nacheichung, ein Aufbau entgegen der Gebrauchsanweisung, fehlende Schulung des Messpersonals oder eine unklare Zuordnung des Messwertes auf dem Messfoto.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.

Quellen
[1]
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Nachweis über dejure.org), 05.07.2019, Urteil Lv 7/17 zur fehlenden Speicherung von Rohmessdaten beim TraffiStar S 350.
[4]
Oberlandesgericht Zweibrücken (Nachweis über dejure.org), 11.02.2020, Beschluss 1 OWi 2 SsBs 122/19: Verwertbarkeit hängt nicht von gespeicherten Rohmessdaten ab.
[5]
Oberlandesgericht Oldenburg (Nachweis über dejure.org), 09.09.2019, Beschluss 2 Ss (OWi) 233/19: fehlende Datenspeicherung verletzt nicht das Recht auf ein faires Verfahren.
[7]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1.
[8]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist.
[9]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.