TraffiStar S 330 (Piezo-Blitzer)

TraffiStar S 330 (Piezo-Blitzer)

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Der TraffiStar S 330 misst nicht mit Radar und nicht mit Laser, sondern über drei Sensoren im Fahrbahnbelag. Wie das Verfahren arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was die Gerichte zu den fehlenden Rohmessdaten sagen und welche Einwände im Einzelfall tragen.
Stationäre Blitzersäule mit dem Messgerät TraffiStar S 330 am Fahrbahnrand
Der TraffiStar S 330 steht ortsfest - gemessen wird über drei Sensoren im Fahrbahnbelag, fotografiert mit Infrarotlicht.

TraffiStar S 330: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: Jenoptik Robot GmbH, früher Robot Visual Systems. Das Gerät ist die digitale Weiterentwicklung des TraffiPhot S.
  • Messprinzip: drei druckempfindliche Piezosensoren im Fahrbahnbelag, Geschwindigkeit als Weg-Zeit-Rechnung.
  • Besonderheit: Infrarotblitz statt sichtbarem Blitzlicht - die Messung fällt im Vorbeifahren meist nicht auf.
  • Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.
  • Besonderheit in der Rechtslage: Im Saarland gelten Messungen mit diesem Gerät nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken von 2021 praktisch als nicht verwertbar. In den übrigen Bundesländern werden sie verwertet.

Der TraffiStar S 330 steckt in vielen fest installierten Blitzersäulen. Wer einen Bußgeldbescheid nach einer solchen Messung erhält, sollte wissen, wo die Rechtsprechung tatsächlich steht - und wo sie nur im Saarland so steht. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie die Piezosensoren messen

Anders als Radargeräte oder Laserscanner sendet der TraffiStar S 330 nichts aus. Er misst über den Druck der Fahrzeugräder. Dafür sind quer zur Fahrtrichtung drei piezoelektrische Sensoren in den Fahrbahnbelag eingelassen, jeweils in bekanntem Abstand zueinander. Piezoelektrische Sensoren erzeugen unter Druck eine elektrische Spannung - überfährt ein Rad den Sensor, entsteht ein Signal mit einem exakten Zeitstempel.

Aus dem bekannten Abstand der Sensoren und den gemessenen Zeitdifferenzen berechnet die Auswerteeinheit die Geschwindigkeit als klassische Weg-Zeit-Rechnung: Strecke geteilt durch Zeit. Ausgewiesen wird der Wert, der sich aus den beiden äußeren Sensoren ergibt, weil diese die längste Messbasis und damit die geringste relative Unsicherheit haben. Die Zwischenwerte dienen der internen Plausibilitätsprüfung.

Die Fotoaufnahme erfolgt mit Infrarotlicht. Für den Fahrer ist die Messung deshalb im Regelfall nicht wahrnehmbar - im Unterschied zu älteren Anlagen mit sichtbarem Blitz. Eine Pflicht, eine Geschwindigkeitsmessung erkennbar zu machen, gibt es nicht.

Das Verfahren unterscheidet sich damit grundlegend von den optischen Geräten: Der TraffiStar S 350 tastet die Fahrbahn mit Laserpulsen ab, der Einseitensensor ESO ES 3.0 wertet vom Fahrbahnrand aus Helligkeitsänderungen aus. Der S 330 braucht dagegen einen baulichen Eingriff in die Fahrbahn und ist deshalb ortsfest.

Wo das Gerät eingesetzt wird

Der TraffiStar S 330 ist ein rein stationäres Messgerät. Typische Einsatzorte:

  • fest installierte Blitzersäulen an Ortsdurchfahrten und Unfallschwerpunkten,
  • Messstellen an Ampelanlagen, teils kombiniert mit der Rotlichtüberwachung,
  • Anlagen mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen, bei denen die zulässige Höchstgeschwindigkeit wechselt.

Der letzte Fall verdient besondere Aufmerksamkeit: Wenn die erlaubte Geschwindigkeit über eine Anzeige gesteuert wird, muss sich aus den Unterlagen ergeben, welcher Wert im Moment der Messung geschaltet war. Für diese Konfiguration gibt es eine eigene Zulassung. Steht der geschaltete Wert nicht fest, steht auch der Vorwurf nicht fest.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vom angezeigten Wert wird vor dem Vorwurf ein fester Betrag abgezogen. Es handelt sich um die Verkehrsfehlergrenzen, die nach § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung beim Verwenden eines Messgerätes zu berücksichtigen sind:

Angezeigter MesswertAbzug
bis 100 km/h3 km/h
über 100 km/h3 Prozent des Messwertes

Bei angezeigten 62 km/h in einer Tempo-50-Zone sind also 59 km/h vorzuwerfen, also 9 km/h zu viel. Der Abzug ist keine Kulanz, sondern die zulässige Messabweichung des Gerätes. Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag wegen angeblicher Ungenauigkeit ist bei einem geeichten Gerät im standardisierten Verfahren nicht vorgesehen. Was der bereinigte Wert kostet, steht in unserer Übersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zulassung und Eichung

Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen: eine gültige Bauartzulassung für das Gerätemodell und eine gültige Eichung für das konkrete Gerät.

Der TraffiStar S 330 ist seit 2003 unter dem Zulassungszeichen 18.11/03.04 von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen; die Zulassung wurde seither mehrfach neu gefasst. Für die Variante mit Anbindung an Wechselverkehrszeichen existiert eine eigene Zulassung unter dem Zeichen 18.11/07.02. Welche Zulassung für die konkrete Messstelle gilt, steht im Eichschein und in der Gebrauchsanweisung.

Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Wichtig ist die Ergänzung in § 34 Absatz 2 MessEV: Die Eichfrist endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie rechnerisch fällt. Ein im Mai geeichtes Gerät ist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres geeicht.

Eine Besonderheit ergibt sich aus der Bauweise: Die Sensoren liegen im Fahrbahnbelag und sind Verschleiß ausgesetzt. Werden sie ersetzt oder wird in die Messeinrichtung eingegriffen, ist eine Nacheichung erforderlich. Wird das Gerät danach ohne Nacheichung weiterbetrieben, fehlt die Grundlage für das standardisierte Verfahren.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Nach den Beschlüssen vom 19. August 1993 (4 StR 627/92) und vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97) ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Die Folge ist eine Beweiserleichterung: Das Gericht muss nicht in jedem Einzelfall die Funktionsweise des Gerätes aufklären, sondern im Urteil nur das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, ist weiter aufzuklären.

Messungen mit dem TraffiStar S 330 werden von den Gerichten als standardisiertes Messverfahren behandelt, solange das Gerät geeicht war und nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt wurde. Der pauschale Einwand, das Gerät könne falsch gemessen haben, führt deshalb nicht weiter.

Sonderfall Saarland: was das OLG Saarbrücken entschieden hat

Die Diskussion um dieses Gerät ist ein Nachspiel des Streits um den Schwestertyp S 350. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte am 5. Juli 2019 entschieden, dass eine Verurteilung das Recht auf wirksame Verteidigung verletzt, wenn die Rohmessdaten nicht gespeichert sind und keine gleichwertigen Verteidigungsmittel zur Verfügung stehen (Lv 7/17). Diese Entscheidung erging zum TraffiStar S 350, nicht zum S 330 - ein Punkt, der in vielen Darstellungen durcheinandergerät.

Übertragen wurde die Linie erst danach. Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat am 9. November 2021 entschieden, dass die von den Amtsgerichten praktizierte Plausibilitätsprüfung den Anforderungen des Verfassungsgerichtshofs an eine überprüfbare Messung nicht genügt (SsRs 47/2021). Es regte die Einstellung des Verfahrens an; die Generalstaatsanwaltschaft folgte dem, weitere gleichgelagerte Verfahren wurden ebenso beendet. Praktische Folge: Im Saarland lassen sich Messungen mit dem TraffiStar S 330 kaum noch durchsetzen.

Auch dort ist die Frage aber nicht restlos geklärt. Das Amtsgericht St. Ingbert hat am 13. Januar 2022 - also nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts - eine Messung mit diesem Gerät für verwertbar gehalten und sich dabei auf das standardisierte Messverfahren gestützt (25 OWi 68 Js 1597/21). Wer sich auf die saarländische Linie beruft, sollte also den konkreten Verfahrensstand kennen und nicht mit einer Faustformel arbeiten.

Entscheidend für alle anderen Bundesländer: Ein Landesverfassungsgericht entscheidet über Landesverfassungsrecht, ein Oberlandesgericht bindet die Gerichte seines Bezirks. Für ein Verfahren in Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen folgt aus beidem unmittelbar nichts.

Rohmessdaten: die Lage außerhalb des Saarlandes

Zugang zu vorhandenen Unterlagen: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2020 entschieden, dass Betroffene Zugang zu Informationen erhalten müssen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht Teil der Akte wurden (2 BvR 1616/18). Das betrifft die gesamte Messreihe, Statistikdateien, Eichschein und Wartungsunterlagen.

Keine Pflicht, Daten zu erzeugen: Diese Grenze hat das Gericht am 21. Juni 2023 gezogen. Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt keine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten oder zu schaffen (2 BvR 1082/21, Randnummer 58).

Keine Unverwertbarkeit ohne Rekonstruierbarkeit: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat am 11. Februar 2020 entschieden, dass die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von der nachträglichen Überprüfbarkeit anhand aufzuzeichnender, zu speichernder und herauszugebender Rohmessdaten abhängt (1 OWi 2 SsBs 122/19). Diese Linie ist außerhalb des Saarlandes die Regel.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

„Der Verfassungsgerichtshof Saarland hat den TraffiStar S 330 gekippt." Nicht in dieser Form. Das Urteil Lv 7/17 erging zum TraffiStar S 350. Auf den S 330 übertragen hat die Linie erst das Oberlandesgericht Saarbrücken 2021 - und auch das nur mit Wirkung für saarländische Verfahren.

„Ohne Rohmessdaten ist jede Messung unverwertbar." Nein. Außerhalb des Saarlandes sehen die Obergerichte das ausdrücklich anders, und das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, solche Daten überhaupt zu erzeugen.

„Das Bundesverfassungsgericht hat die Herausgabe von Rohmessdaten angeordnet." Nein. Der Beschluss von 2020 gibt Zugang zu vorhandenen Informationen. Was nicht existiert, muss auch nicht herausgegeben werden.

„Ich habe keinen Blitz gesehen, also wurde nicht gemessen." Nein. Das Gerät fotografiert mit Infrarotlicht. Dass die Messung nicht auffällt, ist bauartbedingt und kein Einwand.

„Bei Regen oder Schnee misst die Anlage falsch." So pauschal nicht. Die Sensoren liegen im Belag und reagieren auf Raddruck, nicht auf Sichtverhältnisse. Wetterbedingte Einwände müssten sich auf die konkrete Messung beziehen, etwa auf die Auswertbarkeit des Fotos.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Erfolgversprechend sind Einwände, die sich auf die konkrete Messung beziehen:

  • Eichung: abgelaufen, oder nach einem Eingriff in die Sensorik ohne Nacheichung weiterbetrieben.
  • Zustand der Fahrbahn: Sanierung, ausgebesserte Fahrbahndecke oder ausgetauschte Sensoren nach der letzten Eichung.
  • Geschaltete Geschwindigkeit: bei Anlagen an Wechselverkehrszeichen muss feststehen, welcher Wert im Messmoment angezeigt wurde.
  • Zuordnung: auf dem Messfoto ist nicht nachvollziehbar, welchem Fahrzeug der Wert gehört - etwa bei mehreren Fahrzeugen im Messbereich.
  • Spurwechsel im Messbereich: das Verfahren setzt voraus, dass alle drei Sensoren einer Spur überfahren werden.
  • Fahreridentifizierung: das Foto lässt die Person nicht sicher erkennen.
  • Formfehler: Verjährung, fehlerhafte Zustellung, falsche Angaben im Bescheid. Mehr dazu auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Über die Akteneinsicht und den Zugang zu vorhandenen Informationen lassen sich anfordern:

  • Messfoto in auswertbarer Qualität und das Messprotokoll,
  • Eichschein des eingesetzten Gerätes,
  • Gebrauchsanweisung des Herstellers,
  • Nachweise über Wartung, Sensortausch und Fahrbahnarbeiten an der Messstelle,
  • bei Anlagen an Wechselverkehrszeichen: die Schaltprotokolle der Anzeige,
  • die gesamte Messreihe des Tages und vorhandene Statistikdateien.

Wie der Ablauf aussieht und worauf beim Anhörungsbogen zu achten ist, erklären wir auf den jeweiligen Seiten. Wichtig: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.

Fristen: was wann zu tun ist

Nach der Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Akteneinsicht schon gewährt wurde. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt und die Begründung nachgereicht werden, sobald die Unterlagen vorliegen.

Wer geblitzt wurde und ein Fahrverbot befürchtet, sollte den Bescheid zügig prüfen lassen. Die Möglichkeiten, ein Fahrverbot abzuwenden, hängen auch davon ab, wie früh reagiert wird.

Eine Übersicht aller Messgeräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.

Häufige Fragen zum TraffiStar S 330

Misst der TraffiStar S 330 mit Radar oder mit Laser?
Mit keinem von beidem. Das Gerät arbeitet mit drei druckempfindlichen Piezosensoren, die quer zur Fahrtrichtung in den Fahrbahnbelag eingebaut sind. Aus dem bekannten Abstand der Sensoren und den Zeitpunkten, zu denen die Räder sie überfahren, wird die Geschwindigkeit als Weg-Zeit-Rechnung ermittelt.

Warum sieht man beim TraffiStar S 330 keinen Blitz?
Das Gerät arbeitet mit Infrarotlicht. Der Blitz liegt außerhalb des sichtbaren Bereichs, deshalb bemerken viele Fahrer die Messung nicht. Für die Rechtmäßigkeit der Messung spielt das keine Rolle - eine Pflicht, eine Messung sichtbar zu machen, gibt es nicht.

Wie viel Toleranz wird abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwertes. Grundlage sind die Verkehrsfehlergrenzen, die nach § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung beim Verwenden eines Messgerätes zu berücksichtigen sind.

Sind Messungen mit dem TraffiStar S 330 unverwertbar?
Bundesweit nicht. Im Saarland hat das Oberlandesgericht Saarbrücken am 9. November 2021 entschieden, dass die dort praktizierte Plausibilitätsprüfung den Anforderungen des saarländischen Verfassungsgerichtshofs nicht genügt (SsRs 47/2021). In der Folge wurden mehrere Verfahren eingestellt. Diese Linie bindet nur saarländische Gerichte; in den übrigen Bundesländern werden Messungen mit dem Gerät verwertet.

Speichert das Gerät Rohmessdaten?
Die Einzelwerte, aus denen die Geschwindigkeit berechnet wird, werden nach den Feststellungen der Gerichte nicht dauerhaft gespeichert. Genau daran entzündet sich der Streit um die nachträgliche Überprüfbarkeit. Ob in Ihrem Fall Daten vorliegen, ergibt sich aus der Falldatei und der Gebrauchsanweisung und sollte über die Akteneinsicht geklärt werden.

Muss die Behörde Rohmessdaten speichern?
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht. Das Gericht hat am 21. Juni 2023 ausgeführt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren keine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen (2 BvR 1082/21, Randnummer 58). Der Informationszugang bezieht sich auf vorhandene Informationen.

Wie lange ist ein TraffiStar S 330 geeicht?
Ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie fällt.

Kann ein Fahrspurwechsel über den Sensoren die Messung verfälschen?
Das Verfahren setzt voraus, dass ein Fahrzeug alle drei Sensoren einer Fahrspur nacheinander überfährt. Wer genau im Messbereich die Spur wechselt oder die Sensoren nur teilweise überfährt, ist deshalb ein Ansatzpunkt für eine Prüfung im Einzelfall - allerdings nur, wenn sich dafür aus dem Messfoto oder den Falldaten konkrete Anhaltspunkte ergeben. Ein pauschaler Einwand genügt nicht.

Reicht der Hinweis auf die Saarland-Rechtsprechung für einen Einspruch?
Außerhalb des Saarlandes nicht. Erfolgversprechend sind konkrete Einwände: abgelaufene Eichung, ein Eingriff in das Gerät ohne Nacheichung, ein Aufbau entgegen der Gebrauchsanweisung, fehlende Schulung des Messpersonals oder eine unklare Zuordnung des Messwertes auf dem Messfoto.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.

Quellen
[1]
[2]
Oberlandesgericht Saarbrücken (Nachweis über dejure.org), 09.11.2021, Beschluss SsRs 47/2021: Plausibilitätsprüfung genügt den Anforderungen an eine überprüfbare Messung nicht.
[3]
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Nachweis über dejure.org), 05.07.2019, Urteil Lv 7/17 zur fehlenden Speicherung von Rohmessdaten (ergangen zum TraffiStar S 350).
[4]
Amtsgericht St. Ingbert (Nachweis über dejure.org), 13.01.2022, Urteil 25 OWi 68 Js 1597/21: standardisiertes Messverfahren trotz fehlender Rohmessdaten.
[7]
Oberlandesgericht Zweibrücken (Nachweis über dejure.org), 11.02.2020, Beschluss 1 OWi 2 SsBs 122/19: Verwertbarkeit hängt nicht von gespeicherten Rohmessdaten ab.
[9]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1.
[10]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist.
[11]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.