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Bußgeldkatalog 2026

Fahrverbot

Ab wann ein Fahrverbot droht, wie lange es dauert, wann Sie es antreten müssen und wie Sie es noch abwenden können – nach dem aktuellen Bußgeldkatalog 2026.

Update Redaktion Bußgeldportal 12 Min. Lesezeit

Ab wann droht ein Fahrverbot?

Ein Fahrverbot gibt es bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nur, wenn Sie Ihre Pflichten als Fahrer grob oder beharrlich verletzt haben (§ 25 StVG). Welche Verstöße das sind, legt die Bußgeldkatalog-Verordnung in § 4 fest: Für sie ist ein Regelfahrverbot vorgesehen, das die Bußgeldstelle im Normalfall zusammen mit dem Bußgeld verhängt. Die wichtigsten Fälle:

  • Geschwindigkeit mit dem Pkw: ab 31 km/h zu viel innerorts, ab 41 km/h außerorts
  • Wiederholt zu schnell: zweimal mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres (Details unten)
  • Abstand: bei mehr als 100 km/h und weniger als 3/10 des halben Tachowertes
  • Rote Ampel, die schon länger als eine Sekunde Rot zeigte, oder Rot mit Gefährdung
  • Alkohol ab 0,5 Promille, Cannabis ab 3,5 ng/ml THC im Blutserum, andere Drogen
  • Handy am Steuer mit Gefährdung oder Sachschaden
  • Keine Rettungsgasse gebildet oder sie unberechtigt benutzt
  • Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert

Fahrverbot bei Geschwindigkeitsüberschreitung (Pkw und Motorrad)

Zu schnell (nach Toleranzabzug)InnerortsAußerorts
bis 30 km/hkein Fahrverbot*kein Fahrverbot*
31 – 40 km/h1 Monat (260 €)kein Fahrverbot* (200 €)
41 – 50 km/h1 Monat (400 €)1 Monat (320 €)
51 – 60 km/h2 Monate (560 €)1 Monat (480 €)
61 – 70 km/h3 Monate (700 €)2 Monate (600 €)
über 70 km/h3 Monate (800 €)3 Monate (700 €)

Bußgeldkatalog, Anhang Tabelle 1 c. * Ausnahme: Fahrverbot wegen beharrlicher Verstöße ab 26 km/h, siehe unten.

Für Lkw über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger, Busse und Gefahrguttransporter gelten strengere Grenzen: Dort droht innerorts schon ab 26 km/h zu viel ein Fahrverbot, mit Bus voller Fahrgäste oder Gefahrgut sogar ab 21 km/h.

Wiederholt zu schnell: das Fahrverbot ab 26 km/h

Auch ohne Regelfahrverbot kann ein Fahrverbot drohen – wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Die Bußgeldkatalog-Verordnung nennt dafür einen klaren Fall (§ 4 Abs. 2 BKatV): Gegen Sie wurde bereits ein Bußgeld wegen einer Überschreitung von mindestens 26 km/h rechtskräftig festgesetzt, und Sie sind innerhalb eines Jahres ab dieser Rechtskraft erneut mindestens 26 km/h zu schnell. Dann wird in der Regel ein Monat Fahrverbot verhängt. Maßgeblich ist also nicht der Tag der ersten Messung, sondern der Tag, an dem der erste Bescheid rechtskräftig wurde.

Fahrverbot bei zu geringem Abstand

Abstand weniger als … des halben Tachowertesüber 100 km/hüber 130 km/h
5/1075 €, kein Fahrverbot100 €, kein Fahrverbot
4/10100 €, kein Fahrverbot180 €, kein Fahrverbot
3/10160 €, 1 Monat240 €, 1 Monat
2/10240 €, 2 Monate320 €, 2 Monate
1/10320 €, 3 Monate400 €, 3 Monate

Bußgeldkatalog, Anhang Tabelle 2 b und c. Bis 100 km/h sieht der Katalog beim Abstand kein Fahrverbot vor.

Weitere Verstöße mit Regelfahrverbot

VerstoßBußgeldFahrverbot
Rote Ampel, schon länger als 1 Sekunde Rot200 €1 Monat
Rote Ampel mit Gefährdung / mit Sachschaden200 € / 240 €1 Monat
Handy am Steuer mit Gefährdung / mit Sachschaden150 € / 200 €1 Monat
Keine Rettungsgasse gebildetab 200 €1 Monat
Rettungsgasse unberechtigt benutztab 240 €1 Monat
Einsatzfahrzeug mit Blaulicht und Horn nicht sofort Platz gemachtab 240 €1 Monat
Überholverbot missachtet und dabei andere gefährdet250 €1 Monat
Auf der Autobahn gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren200 €1 Monat
Beim Abbiegen Fußgänger gefährdet140 €1 Monat
Bahnübergang trotz geschlossener Schranke überquert700 €3 Monate
Alkohol ab 0,5 Promille / Cannabis ab 3,5 ng/ml THC (erstmals)500 €1 Monat
… mit einer Voreintragung / mehreren Voreintragungen1.000 € / 1.500 €3 Monate

Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (lfd. Nr. 19.1.1, 41, 50, 50a, 83.3, 132, 135, 241–243, 244, 246). Beim ersten Handyverstoß ohne Gefährdung gibt es kein Fahrverbot.

Wie lange dauert ein Fahrverbot?

Bei einer Ordnungswidrigkeit dauert ein Fahrverbot einen bis drei Monate (§ 25 Abs. 1 StVG). Welche Dauer gilt, steht für jeden Tatbestand im Bußgeldkatalog; Behörde und Gericht halten sich in der Regel daran.

Anders im Strafrecht: Wird jemand wegen einer Straftat verurteilt, kann das Gericht ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängen (§ 44 StGB) – seit einigen Jahren sogar bei Straftaten, die nichts mit dem Straßenverkehr zu tun haben.

Fahrverbot oder Führerscheinentzug?

Das Fahrverbot ist befristet: Nach Ablauf bekommen Sie Ihren Führerschein zurück. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt sie dagegen ganz – etwa nach einer Trunkenheitsfahrt als Straftat oder bei 8 Punkten in Flensburg (§ 4 StVG). Eine neue Fahrerlaubnis gibt es erst nach einer Sperrfrist und auf Antrag, oft nur mit MPU. Laut Kraftfahrt-Bundesamt wurde die Fahrerlaubnis 2025 in 85.864 Fällen entzogen.

Wie viele Punkte gibt es bei einem Fahrverbot?

Verstöße, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, gelten als besonders gefährlich und bringen in aller Regel 2 Punkte in Flensburg (Anlage 13 FeV). Das gilt unabhängig davon, ob das Fahrverbot einen oder drei Monate dauert. Straftaten wie eine Trunkenheitsfahrt bringen 3 Punkte. Bei einem Fahrverbot wegen wiederholter Überschreitung ab 26 km/h zählt dagegen die einzelne Tat: Für 26 bis 30 km/h zu viel gibt es 1 Punkt.

Punkte selbst lösen übrigens kein Fahrverbot aus. Wer 8 Punkte erreicht, verliert aber die Fahrerlaubnis – mehr dazu unter Punkte in Flensburg.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Das Fahrverbot steht im Bußgeldbescheid. Bis zur Rechtskraft dürfen Sie weiterfahren. Danach gilt nach § 25 StVG:

  • Regelfall: Das Fahrverbot wird wirksam, sobald Ihr Führerschein in amtlicher Verwahrung ist – spätestens einen Monat nach Rechtskraft. Ab dann dürfen Sie nicht mehr fahren, auch wenn Sie den Führerschein noch nicht abgegeben haben.
  • Ohne Fahrverbot in den letzten zwei Jahren: Ist in den zwei Jahren vor der Tat keine Entscheidung über ein Fahrverbot gegen Sie rechtskräftig geworden, bestimmt die Behörde, dass das Fahrverbot erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird (§ 25 Abs. 3 StVG). Innerhalb dieser Zeit wählen Sie den Beginn selbst, indem Sie den Führerschein abgeben – zum Beispiel für die Urlaubszeit.
  • Die Verbotsfrist zählt ab dem Tag, an dem der Führerschein in amtlicher Verwahrung ist (§ 25 Abs. 6 StVG). Wer ihn nicht abgibt, verlängert also nur die Zeit, in der er ohnehin nicht fahren darf. Wird der Führerschein nicht freiwillig herausgegeben, wird er beschlagnahmt.
  • Mehrere Fahrverbote laufen nacheinander, nicht gleichzeitig (§ 25 Abs. 4 StVG).

Abgegeben wird der Führerschein in der Regel bei der Bußgeldstelle, die den Bescheid erlassen hat – persönlich oder per Post, am besten per Einschreiben. Nach Ablauf schickt sie ihn zurück oder Sie holen ihn ab. Auch EU-Führerscheine von Personen mit Wohnsitz in Deutschland werden verwahrt; in anderen ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt.

Was gilt während des Fahrverbots?

  • Keine Kraftfahrzeuge: Das Fahrverbot gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge – Auto, Motorrad, Mofa und auch E-Scooter. Behörde oder Gericht können es aber auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränken (§ 25 Abs. 1 StVG).
  • Fahrrad erlaubt: Fahrräder und Pedelecs bis 25 km/h dürfen Sie weiter fahren.
  • Fahren trotz Fahrverbot ist eine Straftat (§ 21 StVG): Es drohen Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Strafbar macht sich auch, wer als Halter das Fahren zulässt.
  • Im Ausland: Da Ihr Führerschein während des Fahrverbots amtlich verwahrt wird, können Sie ihn auch bei einer Fahrt im Ausland nicht vorzeigen. Umgekehrt sollen Fahrverbote aus anderen EU-Staaten nach einer neuen EU-Richtlinie künftig auch in Deutschland gelten, voraussichtlich ab Ende 2029.

Kann man ein Fahrverbot abwenden?

Ja – aber praktisch nur, solange der Bußgeldbescheid noch nicht rechtskräftig ist. Die wichtigsten Wege:

  • Einspruch einlegen: Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 OWiG), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde. Eine einfache E-Mail reicht in der Regel nicht. Ansatzpunkte sind Messfehler, eine fehlende Eichung, ein unscharfes Fahrerfoto oder Formfehler.
  • Absehen gegen höheres Bußgeld: Behörde oder Gericht können ausnahmsweise vom Regelfahrverbot absehen und stattdessen das Bußgeld angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV). Das kommt etwa in Betracht, wenn das Fahrverbot die berufliche Existenz gefährden würde oder ein Schild leicht zu übersehen war (sogenanntes Augenblicksversagen). Einen Anspruch darauf gibt es nicht; die Umstände müssen belegt werden.
  • Beschränkung auf bestimmte Fahrzeuge: Wer beruflich etwa auf den Lkw angewiesen ist, kann beantragen, das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten zu beschränken.

Ist der Bescheid rechtskräftig, lässt sich das Fahrverbot in aller Regel nicht mehr in ein Bußgeld umwandeln. Sie können dann nur noch den Beginn innerhalb der vier Monate planen, falls die Regel für Ersttäter gilt. Wer schon den Anhörungsbogen in der Hand hat, sollte deshalb früh prüfen lassen, ob sich ein Einspruch lohnt.

Häufige Fragen zum Fahrverbot

Ab wann droht ein Fahrverbot?

Mit dem Pkw droht ein Regelfahrverbot ab 31 km/h zu viel innerorts und ab 41 km/h außerorts, bei Rot über eine Ampel, die schon länger als eine Sekunde Rot zeigte, bei 0,5 Promille oder mehr und wenn Sie innerhalb eines Jahres nach einem rechtskräftigen Bußgeld wegen mindestens 26 km/h erneut mindestens 26 km/h zu schnell sind.

Wie viele Punkte gibt es bei einem Fahrverbot von drei Monaten?

Verstöße, für die der Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot vorsieht, bringen in aller Regel 2 Punkte in Flensburg – unabhängig davon, ob das Fahrverbot einen, zwei oder drei Monate dauert. Die Punkte richten sich nach der Tat, nicht nach der Länge des Fahrverbots.

Wann muss ich das Fahrverbot antreten?

Das Fahrverbot wird spätestens einen Monat nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids wirksam. Hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot, legt die Behörde fest, dass es erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird (§ 25 Abs. 3 StVG). Die Verbotsfrist zählt ab dem Tag, an dem Ihr Führerschein in amtlicher Verwahrung ist.

Gibt es ab einer bestimmten Punktzahl ein Fahrverbot?

Nein. Punkte in Flensburg führen nicht zu einem Fahrverbot. Bei 8 Punkten wird aber die Fahrerlaubnis entzogen (§ 4 StVG) – das ist deutlich einschneidender als ein Fahrverbot.

Darf ich während des Fahrverbots E-Scooter oder Fahrrad fahren?

Fahrrad ja, auch ein Pedelec bis 25 km/h. E-Scooter nicht: Sie gelten als Kraftfahrzeuge, und das Fahrverbot erfasst grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge, sofern es nicht auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränkt wurde.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?

Nach einem Fahrverbot bekommen Sie den Führerschein nach Ablauf der Frist zurück. Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt sie; für eine neue Fahrerlaubnis müssen Sie eine Sperrfrist abwarten und einen Antrag stellen, oft mit MPU.

Kann man ein Fahrverbot in ein höheres Bußgeld umwandeln?

Nur im laufenden Verfahren: Behörde oder Gericht können ausnahmsweise vom Regelfahrverbot absehen und dafür das Bußgeld angemessen erhöhen (§ 4 Abs. 4 BKatV). Einen Anspruch darauf gibt es nicht. Ist der Bußgeldbescheid rechtskräftig, ist dieser Weg verschlossen.

Was passiert, wenn ich trotz Fahrverbot fahre?

Das ist eine Straftat nach § 21 StVG. Es drohen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr; auch der Halter macht sich strafbar, wenn er das Fahren zulässt.

Gibt es auch ein Fahrverbot von sechs Monaten?

Ja, aber nur im Strafverfahren: Nach § 44 StGB kann ein Gericht bei einer Straftat ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten verhängen. Bei Ordnungswidrigkeiten sind es höchstens drei Monate.

Quellen

  1. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: § 25 Straßenverkehrsgesetz (Fahrverbot)
  2. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: § 4 Bußgeldkatalog-Verordnung (Regelfahrverbot)
  3. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage (Bußgeldkatalog)
  4. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang Tabelle 1 (Geschwindigkeit)
  5. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang Tabelle 2 (Abstand)
  6. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13 (Punktebewertung)
  7. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: § 44 Strafgesetzbuch (Fahrverbot)
  8. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: § 21 Straßenverkehrsgesetz (Fahren ohne Fahrerlaubnis)
  9. Bundesministerium der Justiz, abgerufen am 29.09.2026: § 67 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Einspruch)
  10. Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 29.09.2026: Maßnahmen und Sanktionen 2025 (Entziehungen der Fahrerlaubnis)

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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