Zum Inhalt springen
bussgeldportal.de
  1. Startseite
  2. Bußgeldkatalog
  3. Anhörungsbogen

Bußgeldkatalog 2026

Anhörungsbogen

Der Anhörungsbogen der Bußgeldstelle leitet formal die Anhörung im Bußgeldverfahren ein. Aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit von Behördenschreiben und Blitzermessungen kann es sich lohnen den Vorwurf zunächst auf Fehler prüfen zu lassen.

Update Redaktion Bußgeldportal 10 Min. Lesezeit

Was ist ein Anhörungsbogen?

Wer mehr als 16 km/h zu schnell oder bei rot über die Ampel gefahren ist, erhält von der zuständigen Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen, der das Bußgeldverfahren formal einleitet. Aber keine Bange – das erste Schreiben zur Verkehrsordnungswidrigkeit ist noch kein Zahlungsbescheid, der die Strafe aus dem Bußgeldkatalog verhängt.

Das Anhörungsschreiben dient in erster Linie zur Information und zum Datenabgleich. Es wird als erstes Behördenschreiben zugestellt bevor ein Bußgeldbescheid versendet wird.

In vielen Fällen enthält der Anhörungsbogen noch keinen Betrag. Die Strafen in Form von Bußgeldern, Punkten und Fahrverboten werden im Bußgeldbescheid verhängt.

Fahrzeughalter wird durch Blitzerfoto identifiziert

In den meisten Fällen wird der Anhörungsbogen direkt an den Fahrzeughalter versendet, da er in den meisten Fällen auch selbst gefahren ist.

Die Bußgeldstellen verlassen sich dabei häufig auf das Beweisfoto. Denn wenn Verkehrssünder wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder einem Rotlichtverstoß geblitzt wurden, wird das Blitzerfoto direkt an die Behörde übermittelt.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Der Brief von der Bußgeldstelle ist geöffnet und schnell überflogen. Nur 7 Tage Zeit den Anhörungsbogen zu beantworten? In unserem Beitrag „Anhörungsbogen ausfüllen oder nicht“ finden Sie alle wichtigen Antworten zu Ihren Möglichkeiten. Ein kurzer Überblick:

Nur die Korrektur persönlicher Angaben sind vorgeschrieben

Wenn persönliche Angaben wie Name, Anschrift, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf dem Anhörungsbogen fehlen, sind die Beschuldigten nach den gesetzlichen Vorgaben verpflichtet diese auszufüllen.

Wenn das Formular bereits vorausgefüllt ankommt, gibt es lediglich eine Verpflichtung fehlerhafte Angaben zur Person zu korrigieren. Alle weiteren Angaben sowie die Abgabe einer Stellungnahme sind freiwillig.

Was passiert, wenn ich die Anhörung ignoriere?

Betroffene müssen den Anhörungsbogen nicht zwangsläufig beantworten. Wenn die Angaben zur Person richtig ausgefüllt sind, ist es in Ordnung den Bogen zu ignorieren. Beschuldigte müssen keine Angaben zur Tat machen, da sie sich selbst belasten würden. Wer das Schreiben also unbeantwortet lassen, muss keine zusätzliche Strafe befürchten.

Uhrzeit

Den Anhörungsbogen zu ignorieren, kann aber auch Nachteile haben. Schließlich berauben sich die Beschuldigten der Chance durch eine Stellungnahme die Strafe abzuwenden. Mit großer Wahrscheinlichkeit erhalten sie dann binnen weniger Wochen den Bußgeldbescheid.

Welche Strafen drohen bei falschen Angaben?

Wer bei der Anhörung im Bußgeldverfahren falsche Angaben zur Person macht, kann mit einem Bußgeld bestraft werden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand eine andere Person als Fahrer angibt, um die Strafe auf jemand anderen abzuwälzen.

Die Strafen für falsche Angaben in einem Anhörungsbogen können von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren reichen, z.B. bei einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB. Das Risiko sollten Betroffene nicht eingehen, zumal es unethisch ist eine andere Person zu beschuldigen.

Wer die Strafe unbedingt vermeiden will, sollte lieber einen Einspruch gegen den Vorwurf prüfen. Aufgrund der hohen Fehlerquote bei Blitzermessungen, können drohende Bußgelder, Punkte und Fahrverbote sogar vermieden oder reduziert werden.

Warum der Anhörungsbogen die Verjährung neu startet

Der Anhörungsbogen ist nicht nur eine Einladung zur Stellungnahme. Er ist in den meisten Verfahren die Handlung, die die Verfolgungsverjährung unterbricht – und das ist der Grund, warum er in der Praxis so früh kommt.

§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG nennt ausdrücklich die Bekanntgabe, dass gegen den Betroffenen ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, sowie bereits deren Anordnung. Genau das leistet der Anhörungsbogen. Nach § 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG beginnt die Frist danach von neuem.

Was das konkret bedeutet

  • Grundfrist sechs Monate ab dem Tag der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Seit dem 1. Juli 2026 gilt dieser Wert einheitlich; die frühere Staffelung mit drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 142) entfallen.
  • Neustart bei Bekanntgabe: Mit dem Anhörungsbogen laufen die sechs Monate erneut. Ein Bescheid, der danach kommt, ist deshalb nicht automatisch verspätet.
  • Wirkung nur gegen Sie: Die Unterbrechung wirkt allein gegenüber der Person, auf die sich die Handlung bezieht (§ 33 Abs. 4 OWiG). Ein Zeugenfragebogen an einen anderen Halter unterbricht gegenüber Ihnen nichts.
  • Absolute Grenze: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren ab der Tat, ist die Verfolgung endgültig verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG).

Für die Frage, ob sich ein Einspruch lohnt, ist deshalb weniger die Wochenfrist im Anschreiben interessant als das Tatdatum und der Zeitpunkt, zu dem Ihnen das Verfahren erstmals bekanntgegeben wurde.

Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (seit Juli 2026)

Wer im Anhörungsbogen eine andere Person als Fahrer benennt, riskiert seit Kurzem deutlich mehr als bisher.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür ein eigener Tatbestand. § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen – und ebenso, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Der Tatbestand erfasst dabei nur die in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichneten Verstöße, also die punktebewehrten Ordnungswidrigkeiten (Anlage 13 FeV). Nach § 23 StVG kann das mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Damit sind ausdrücklich auch gewerbliche Angebote erfasst, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.

Ihr Schweigerecht bleibt davon unberührt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden benennen und dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.

Ausführlich erklärt ist die neue Regelung auf der Seite Führerschein und Fahrerlaubnis.

Anhörung erhalten, aber nicht gefahren?

In manchen Fällen erkennen die Behörden direkt, wenn der Autofahrer vom Fahrzeughalter abweicht – zum Beispiel bei einem Firmenwagen oder wenn die Ehefrau am Steuer sitzt, das Auto aber auf den Ehemann eingetragen ist. In diesem Fall beginnen die Behörden mit der Fahrerermittlung und es wird ein Zeugenfragebogen an den Fahrzeughalter versendet.

Es gibt aber auch Fälle, in denen Betroffene einen Anhörungsbogen erhalten, aber selbst nicht gefahren sind. Dann können Sie im Rahmen der Anhörung den Fahrer angeben, wenn Ihnen dieser bekannt ist. In diesem Fall müssen Sie lediglich die Angaben zur Person des tatsächlichen Fahrers machen, wie Name, Anschrift und Geburtsdatum.

Die Angabe eines anderen Fahrers ist jedoch nicht verpflichtend. Sie können auch einfach angeben, dass Sie nicht gefahren sind und die Sache auf sich beruhen lassen. In diesem Fall wird das Verfahren gegen Sie eingestellt und das Bußgeld gegen den tatsächlichen Fahrer erhoben – wenn dieser ermittelt werden kann.

Stellungnahme nach (§ 55 OWiG)

Die Anhörung in einem Bußgeldverfahren ist eine Folge von § 55 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Der Beschuldigte soll die Möglichkeit haben sich zur vorgeworfenen Tat zu äußern.

Die Behörden räumen die Möglichkeit ein, eine Stellungnahme abzugeben. Autofahrer können die Bußgeldstelle also darauf hinweisen, warum sie aus Ihrer Sicht nicht mit dem Tatvorwurf einverstanden sind.

Außerdem sollen die Betroffenen Ihre persönlichen Angaben auf Richtigkeit überprüfen und ggf. korrigieren. Darüber hinaus können Beweismittel, wie ein Blitzerfoto, eingesehen und überprüft werden.

Das Blitzerfoto ist in der Regel auf dem Anhörungsschreiben abgebildet und kann bei diesen Bußgeldstellen im Rahmen der Online-Anhörung aufgerufen werden.

In welcher Form kann ich auf den Anhörungsbogen reagieren?

Die Betroffenen können Ihre Stellungnahme in unterschiedlicher Form abgeben. Welche Formen angeboten werden, hängt aber von den einzelnen Bußgeldstellen ab. Wer sich mündlich äußern möchte, muss den Weg zur zuständigen Bußgeldstelle in Kauf nehmen.

Eine schriftliche Stellungnahme zur Anhörung ist oft einfacher und auf dem Postweg oder per Fax möglich. Eine Antwort per E-Mail wird nicht von allen Bußgeldbehörden akzeptiert.

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Zur Sache nein: Sie müssen sich nicht selbst belasten und dürfen schweigen. Pflicht sind nur die Angaben zur Person – Name, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie Staatsangehörigkeit (§ 111 OWiG).

Welche Frist habe ich für den Anhörungsbogen?

Im Schreiben steht meist rund eine Woche. Das ist aber keine gesetzliche Ausschlussfrist – Sie können auch später Stellung nehmen oder ganz schweigen. Die Verjährungsfrist hängt nicht an dieser Wochenfrist, sondern an der Bekanntgabe des Verfahrens (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).

Was passiert, wenn ich nicht reagiere?

Das Verfahren läuft weiter. Die Behörde entscheidet nach Aktenlage und erlässt in der Regel einen Bußgeldbescheid. Ein reines Schweigen darf Ihnen dabei nicht negativ ausgelegt werden.

Muss ich angeben, wer gefahren ist?

Nein. Niemand muss sich selbst oder nahe Angehörige belasten. Bleibt der Fahrer allerdings unklar, kann die Behörde als Konsequenz eine Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO) anordnen.

Anhörungsbogen oder Zeugenfragebogen – was ist der Unterschied?

Der Anhörungsbogen richtet sich an den Beschuldigten (Betroffenen). Der Zeugenfragebogen geht an mögliche Zeugen – oft an den Fahrzeughalter, um den Fahrer zu ermitteln.

Wann verjährt die Ordnungswidrigkeit?

Sechs Monate ab dem Tag der Tat (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Staffelung mit drei Monaten bis zum Bußgeldbescheid ist seit dem 1. Juli 2026 entfallen. Wird Ihnen der Anhörungsbogen bekanntgegeben, beginnt die Frist allerdings von neuem (§ 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 OWiG). Mehr dazu im Bußgeldverfahren.

Sollte ich den Fall prüfen lassen, bevor ich etwas ausfülle?

Ja. Vorschnelle Angaben zur Sache können Ihnen schaden. Lassen Sie Ihren Fall zuerst kostenlos über den Online-Check einschätzen.

Was passiert, wenn ich im Anhörungsbogen einen falschen Fahrer angebe?

Seit dem 1. Juli 2026 verbietet § 4c StVG die Täuschung über den Fahrer ausdrücklich, allerdings nur bei den punktebewehrten Verstößen der Anlage 13 FeV. Nach § 23 StVG sind Geldbußen bis zu 30.000 Euro möglich. Ihr Schweigerecht bleibt unberührt: Pflicht sind nur die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG).

Unterbricht der Anhörungsbogen die Verjährung?

Ja. Die Bekanntgabe, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, unterbricht die Verfolgungsverjährung (§ 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Danach laufen die sechs Monate von neuem (§ 33 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Liste der Bußgeldstellen mit Online-Anhörung

Notebook

Einige Bußgeldbehörden bieten die Möglichkeit sich im Rahmen einer Online-Anhörung zum Vorwurf zu äußern. Dafür müssen Sie sich nur auf dem Service-Portal der Bußgeldstelle einloggen. Die Login-Daten und die Web-Adresse zur Online-Anhörung stehen in der Regel im Anhörungsschreiben.

Bußgeldstellen mit Online-Anhörung

In unserer Bußgeldstellen-Übersicht finden Sie Kontaktdaten und weitere Informationen zu den Bußgeldbehörden in Deutschland. Im Rahmen der Online-Anhörung können Sie auch das Blitzerfoto online in Originalqualität einsehen.

Blitzerfoto online einsehen: Liste der Bundesländer
BundeslandBußgeldstellen-OrganisationOnline-PortalName der Behörde(n)Einspruch
Baden-WürttembergAutobahn zentral, sonst auf KommunenebeneZentral: Ja, dezentral: teilweiseZentrale Bußgeldstelle Karlsruhe, Bußgeldstelle Stuttgart,
Bußgeldbehörde Freiburg
prüfen
BayernViele Vergehen zentralNeinZentrale Bußgeldstelle in Viechtachprüfen
BerlinZentralJaBußgeldstelle Berlinprüfen
BrandenburgViele Vergehen zentralJaZentrale Bußgeldstelle Brandenburgprüfen
BremenZentralNeinBußgeldstelle Bremenprüfen
HamburgZentralJaBußgeldstelle Hamburgprüfen
HessenZentralJaZentrale Bußgeldstelle Kasselprüfen
Mecklenburg-VorpommernDezentralTeilweiseBußgeldstelle in Demminprüfen
NiedersachsenDezentralTeilweiseBußgeldstelle Stadt Göttingenprüfen
Nordrhein-WestfalenDezentralTeilweiseBußgeldstelle Düsseldorf, Bußgeldstelle Mettmann Bußgeldstelle Rheinisch Bergiger Kreisprüfen
Rheinland-PfalzZentralJaBußgeldstelle in Speyerprüfen
SaarlandZentralJaZentrale Bußgeldbehörde Saarlandprüfen
SachsenDezentralTeilweiseBußgeldstelle Dresdenprüfen
Sachsen-AnhaltZentralJaZentrale Bußgeldstelle in Magdeburgprüfen
Schleswig-HolsteinDezentralNeinBußgeldstelle Kielprüfen
ThüringenZentralNeinZentrale Bußgeldstelle Thüringenprüfen

Tipp: Anhörungsbogen kostenlos prüfen

Wenn ein Anhörungsbogen im Briefkasten liegt, sollten Sie den Brief nicht ungeöffnet liegen lassen. Schließlich enthält das Schreiben viele Informationen über die angeblich begangene Ordnungswidrigkeit und gewährt die Möglichkeit sich zum Tatvowurf zu äußern. In manchen Fällen kann eine Stellungnahme zur Einstellung des Bußgeldverfahrens führen, zum Beispiel wenn Messfehler vorliegen.

In unserem Blitzer-Check können Sie Ihren Anhörungsbogen kostenlos auf Fehler prüfen lassen und wertvolle Tipps erhalten, wie Sie jetzt am besten vorgehen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

Teilen Facebook X WhatsApp

Kostenlos und unverbindlich

Einspruch prüfen lassen, bevor die Frist abläuft

Unsere Partnerkanzlei sieht sich Ihren Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid an und sagt Ihnen, ob sich ein Einspruch lohnt. Keine Kosten ohne Beauftragung.

  • Messung und EichungWar das Messgerät geeicht und korrekt aufgestellt?
  • FahrerfotoSind Sie auf dem Blitzerfoto eindeutig zu erkennen?
  • Fristen und VerjährungKam der Bescheid rechtzeitig und korrekt zugestellt?
  • FahrverbotLässt es sich abwenden, etwa gegen ein höheres Bußgeld?