VKS 3.0 und VKS 4.5 (Abstandsmessung von der Brücke)
VKS 3.0 und VKS 4.5 (Abstandsmessung von der Brücke)
- VKS 3.0 und 4.5: das Wichtigste in Kürze
- Wie das Verkehrs-Kontrollsystem misst
- Die Messstelle: Passpunkte, Vermessung, Hashwert
- Der VKS-Abstand ist größer als der Abstand nach § 4 StVO
- Toleranzen: was abgezogen wird und was nicht
- Was ein Abstandsverstoß kostet
- Der wichtigste Punkt: Ein Abstandsverstoß muss von Dauer sein
- Wann aus Fahrlässigkeit Vorsatz wird - und das Bußgeld sich verdoppelt
- Zulassung und Eichung
- Was die Gerichte zum VKS verlangen
- Die Rechtsgrundlage der Videoaufzeichnung
- Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum VKS
VKS 3.0 und 4.5: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: Vidit Systems GmbH, Bingen am Rhein. Die älteren Systeme stammen von der VIDIT Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH in Herdecke.
- Messprinzip: Videoaufzeichnung von einem festen erhöhten Standort, meist einer Autobahnbrücke. Abstände und Geschwindigkeiten werden aus den Bildpositionen der Räder errechnet, nicht direkt gemessen.
- Zulassung: Das VKS 4.5 ist aktuell konformitätsbewertet, Zertifikat DE-19-M-PTB-0029. Das VKS 3.0 (Zulassungszeichen 18.19 / 01.02) und das VKS 3.01 stationär (18.19 / 04.01) führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Archiv.
- Toleranz Abstand: kein gesonderter Abzug - die Systemtoleranzen sind bereits zugunsten des Betroffenen angesetzt.
- Toleranz Geschwindigkeit: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes, aufgerundet.
- Der springende Punkt: Nicht jede kurze Abstandsunterschreitung ist eine Ordnungswidrigkeit. Sie muss nicht nur vorübergehend gewesen sein - das OLG Hamm setzt die Grenze bei drei Sekunden oder 140 Metern.
Abstandsmessungen treffen fast immer Autobahnfahrer im schnellen Verkehr, und die Sätze steigen steil: von 75 Euro bis zu 400 Euro, drei Punkten und drei Monaten Fahrverbot. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
Wie das Verkehrs-Kontrollsystem misst
Ein Verkehrs-Kontrollsystem ist kein Blitzer im üblichen Sinn. Es sendet nichts aus - weder Radarwellen wie der Traffipax SpeedoPhot noch Laserimpulse wie der PoliScan Speed. Es filmt.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt das Verfahren so: Eine Dokumentationseinheit erstellt von einem festen Standort aus, zum Beispiel einer Brücke, digitale Bilddokumente vom Straßenverkehr, der einen zuvor vermessenen Fahrbahnabschnitt durchfährt. Jedes Bild trägt eine Zeitinformation. Aus diesen Bildern ermittelt eine Mess- und Auswerteeinheit mit Hilfe einer perspektivischen Transformation die tatsächlichen Fahrzeugpositionen.[1]
Der entscheidende Schritt passiert dabei nicht automatisch: Der Verwender kennzeichnet in den einzelnen Bildern über eine virtuelle Visierlinie die Radaufstandspunkte des Fahrzeugs - also die Stellen, an denen die Reifen die Fahrbahn berühren. Das kann er von Hand tun; das Gerät darf auch selbst anvisieren, dann muss der Verwender das Ergebnis bewerten.[1]
Erst danach rechnet das System: Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug, Fahrzeuggeschwindigkeit aus Weg und Zeit zwischen zwei Bildern, daraus der einzuhaltende Sicherheitsabstand und schließlich der vorzuwerfende Sicherheitsabstand in Zehnteln des halben Tachowertes. Auch Differenzgeschwindigkeiten zwischen zwei Fahrzeugen kann die Anlage bestimmen.[1]
Zwei Auswertewege sind vorgesehen: Entweder halten Polizeikräfte das Fahrzeug direkt aus dem fließenden Verkehr heraus an, oder die Falldateien gehen in eine Auswertezentrale. In beiden Fällen muss die Auswertung über die mess- und eichrechtlich relevante Anzeigeeinheit laufen.[1] Eine Gegenüberstellung aller auf dieser Website behandelten Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.
Die Messstelle: Passpunkte, Vermessung, Hashwert
Weil das System aus einem zweidimensionalen Bild auf reale Entfernungen schließt, steht und fällt alles mit der Messstelle. Sie ist durch Passpunkte gekennzeichnet - Markierungen auf der Fahrbahn, deren geometrische Lage vorher präzise vermessen wurde.[1]
Die PTB-Anforderungen stellen dafür konkrete Bedingungen auf:[1]
- Die Passpunkte müssen hinreichend verschleißfest sein.
- Ihre Koordinaten sind nach einem festgelegten Verfahren zu vermessen und in einer Messstellendatei abzulegen, die mit einem Hashwert (SHA-256 oder besser) zu versehen ist.
- Zusätzlich sind sie in einer topografischen Lageskizze festzuhalten.
- Die Eignung der Messstelle ist durch ein separates, unabhängiges Verfahren zu überprüfen, etwa mit Maßverkörperungen als Referenzabstandswerte.
- Die Dokumentationseinheit muss so ausgerichtet sein, dass die gesamte Messstelle einschließlich der Passpunkte vollständig im Bild liegt.
All das schlägt sich im Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll nieder. Es enthält die Lageskizze, die Koordinaten der Passpunkte, die Bezeichnung der Messstellendatei samt Hashwert, Bilddokumente, die Referenzabstandswerte sowie die gemessenen Abstände und deren Abweichungen voneinander.[1] Das Gerät prüft außerdem selbst, ob die vom Auswerter gewählte Messstellendatei überhaupt zu den Falldateien gehört.[1]
Der VKS-Abstand ist größer als der Abstand nach § 4 StVO
Dieser Punkt steht auf kaum einer anderen Seite, und er arbeitet für Betroffene. Was das System als Abstand ausgibt, ist nicht die Lücke zwischen den Stoßstangen. Die PTB definiert den VKS-Abstand als Abstand der Radaufstandspunkte der Vorderachse des nachfolgenden Fahrzeugs zu den Radaufstandspunkten der Hinterachse des vorausfahrenden Fahrzeugs - und stellt ausdrücklich fest: Der VKS-Abstand ist größer als der Abstand gemäß § 4 Absatz 1 StVO.[1]
§ 4 Absatz 1 Satz 1 StVO verlangt, dass der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein muss, dass auch dann hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird.[10] Die Vorschrift nennt keine Zahl. Der geläufige halbe Tachowert ist eine Faustregel, keine Norm - messtechnisch entspricht er, wie die PTB anmerkt, für jede Geschwindigkeit einem Zeitabstand von 1,8 Sekunden.[1]
Auch der vorzuwerfende Sicherheitsabstand arbeitet zugunsten des Betroffenen: Er entspricht dem auf Zehntel aufgerundeten Verhältnis aus VKS-Abstand und einzuhaltendem Sicherheitsabstand und ist damit größer als der tatsächliche Wert.[1]
Toleranzen: was abgezogen wird und was nicht
Beim Abstand gibt es keinen Toleranzabzug, den man nachträglich noch geltend machen könnte. Die PTB-Anforderungen formulieren die Anforderung an das Gerät: Die im System berücksichtigten Toleranzen müssen gewährleisten, dass die Bestimmung des Abstandsmesswertes, des einzuhaltenden und des vorzuwerfenden Sicherheitsabstandes zugunsten des Betroffenen erfolgt.[1] Für die Verkehrsfehlergrenzen nach § 22 Absatz 2 MessEV gilt dasselbe.[13]
Anders bei den Geschwindigkeiten:
| Messgröße | Verkehrsfehlergrenze | Wirkung |
|---|---|---|
| Geschwindigkeit bis 100 km/h | 3 km/h | wird vom angezeigten Wert abgezogen |
| Geschwindigkeit über 100 km/h | 3 Prozent, aufgerundet auf volle km/h | wird vom angezeigten Wert abgezogen |
| Differenzgeschwindigkeit | 3 km/h | wird zum angezeigten Wert addiert |
| Zeitmessung | 0,1 Prozent, vermehrt um 1/200 Sekunde | - |
Ein Beispiel: 128 km/h angezeigt bedeuten 3 Prozent von 128 = 3,84, aufgerundet zugunsten des Betroffenen 4 km/h - vorgeworfen werden 124 km/h.[1] Diese Systematik entspricht der bei Geschwindigkeitsmessgeräten; ausführlich steht sie auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.
Was ein Abstandsverstoß kostet
Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 12 bis 12.7; die Staffelung nach Zehnteln des halben Tachowertes findet sich in Tabelle 2 des Anhangs.[11] Bis 80 km/h sind es pauschal 25 Euro, mit Gefährdung 30 Euro, mit Sachbeschädigung 35 Euro. Ab mehr als 80 km/h wird gestaffelt:
| Abstand | über 80 km/h | über 100 km/h | über 130 km/h |
|---|---|---|---|
| weniger als 5/10 | 75 € | 75 € | 100 € |
| weniger als 4/10 | 100 € | 100 € | 180 € |
| weniger als 3/10 | 160 € | 160 € + 1 Monat | 240 € + 1 Monat |
| weniger als 2/10 | 240 € | 240 € + 2 Monate | 320 € + 2 Monate |
| weniger als 1/10 | 320 € | 320 € + 3 Monate | 400 € + 3 Monate |
Die Punkte stehen nicht im Bußgeldkatalog, sondern in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Nummer 3.2.3 sieht einen Punkt für die Fälle ohne Fahrverbot vor, Nummer 2.2.4 zwei Punkte für die Tatbestände 12.6.3 bis 12.6.5 und 12.7.3 bis 12.7.5 - also genau für die Fälle mit Fahrverbot.[12] Details zu den Folgen stehen auf unseren Seiten zu Punkten in Flensburg und zum Fahrverbot; die vollständige Tabelle samt Lkw-Regeln finden Sie unter Abstandsverstoß.
Eine eigene Vorschrift gilt für schwere Fahrzeuge: Wer einen Lkw über 3,5 Tonnen oder einen Kraftomnibus führt, muss auf Autobahnen bei mehr als 50 km/h einen Mindestabstand von 50 Metern einhalten (§ 4 Absatz 3 StVO).[10]
Der wichtigste Punkt: Ein Abstandsverstoß muss von Dauer sein
Hier liegt der praktisch wichtigste Ansatz gegen eine VKS-Messung - und er hat nichts mit der Technik zu tun.
Ein kurzzeitiges Unterschreiten des Sicherheitsabstands ist noch keine ahndbare Ordnungswidrigkeit. Es kann viele Ursachen haben, die dem Fahrer nicht vorzuwerfen sind: ein anderes Fahrzeug schert vor ihm ein, der Vorausfahrende bremst plötzlich ab, eine Kolonne läuft auf. Verlangt wird deshalb ein nicht nur vorübergehender Verstoß.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dafür 2013 eine Formel gefunden, in einem Fall, der mit einem Vidit VKS 3.0 Version 3.1 gemessen worden war. Der Leitsatz: Eine Ahndung ist jedenfalls dann nicht zu beanstanden, wenn die vorwerfbare Dauer der Abstandsunterschreitung mindestens 3 Sekunden oder alternativ die Strecke der vorwerfbaren Abstandsunterschreitung mindestens 140 Meter betragen hat.[4]
Der Senat stellt dabei bewusst auf die zeitliche Komponente ab. Der Grund ist einleuchtend: Eine reine Streckengrenze würde schneller fahrende Fahrer privilegieren, weil sie dieselbe Strecke in kürzerer Zeit zurücklegen. Im entschiedenen Fall betrug die Messstrecke nur rund 123 Meter bei 131 km/h nach Toleranzabzug.[4]
Andere Obergerichte fordern längere Strecken. Das OLG Karlsruhe fasst den Streitstand zusammen: Als nicht ganz vorübergehend werde jedenfalls eine Strecke von 250 bis 300 Metern angesehen; ausreichen könne aber auch eine kürzere Strecke, wenn der vorwerfbare Verstoß mindestens drei Sekunden andauert.[5]
Und noch ein Detail aus derselben Entscheidung, das im Verfahren viel wert sein kann: Es kommt zusätzlich auf die Länge der Beobachtungsstrecke vor Beginn der Messstrecke an.[5] Denn nur wer sieht, was vorher passiert ist, kann ausschließen, dass ein Dritter eingeschert ist oder der Vordermann gebremst hat. Genau diese Frage lässt sich am Videomaterial überprüfen - was in diesem Fall zugunsten der Betroffenen wirkt.
Wann aus Fahrlässigkeit Vorsatz wird - und das Bußgeld sich verdoppelt
Bußgeldbescheide wegen Abstandsverstoßes gehen in der Regel von Fahrlässigkeit aus. Wird stattdessen Vorsatz angenommen, verdoppelt sich der Regelsatz.
Das OLG Karlsruhe hat 2019 einen Fall entschieden, in dem der Betroffene bei 115 km/h über mindestens 14 Sekunden weniger als 2/10 des halben Tachowertes Abstand hielt - gemessen mit einem VKS. Das Gericht hielt Vorsatz für tragfähig festgestellt: Die Zeitspanne reichte aus, um den zu geringen Abstand wahrzunehmen (höchstens 2 Sekunden), ihn zu überprüfen (höchstens 5 Sekunden) und die Geschwindigkeit anzupassen (höchstens 5 Sekunden). Verhängt wurden 480 Euro und zwei Monate Fahrverbot.[7]
Für die Verteidigung folgt daraus zweierlei: Die Dauer der Unterschreitung ist nicht nur für das Ob der Ahndung wichtig, sondern auch für die Höhe. Und wo das Amtsgericht Vorsatz annimmt, muss es die Umstände dafür konkret feststellen - eine pauschale Begründung trägt nicht.
Zulassung und Eichung
Bei den Verkehrs-Kontrollsystemen lohnt der Blick auf zwei verschiedene Listen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt.
In der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Verkehrs-Kontrollsysteme steht mit Stand September 2025 genau ein Gerät: das VKS 4.5 der Vidit Systems GmbH, Am Ockenheimer Graben 40 in 55411 Bingen am Rhein, Zertifikat DE-19-M-PTB-0029.[2]
Im Archiv der Verkehrsmessgeräte finden sich die Vorgänger: das Verkehrs-Kontrollsystem VKS 3.0 mit dem Zulassungszeichen 18.19 / 01.02 und das VKS 3.01 stationär mit 18.19 / 04.01, jeweils zugelassen für die VIDIT Entwicklungs- und Vertriebsgesellschaft mbH, Gahlenfeldstraße 4a in 58313 Herdecke.[3]
Was der Archiveintrag bedeutet, wird häufig überzogen dargestellt. Die dort geführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt. Das betrifft das Inverkehrbringen neuer Anlagen, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Systeme. Entscheidend bleibt der Eichschein zum Messtag.[3]
Die Eichfrist beträgt ein Jahr. Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV nennt diese Frist für Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs[15] - und das Verkehrs-Kontrollsystem misst neben Abständen auch Geschwindigkeiten. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet eine Frist von mindestens einem Jahr erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.[14] Das Ablaufdatum steht im Eichschein und muss ohnehin im Messprotokoll vermerkt sein.[1]
Hinzu kommen Pflichten, die nicht das Gerät, sondern die Menschen dahinter betreffen: Durchführung der Messungen und Auswertung der Falldateien dürfen nur geschulte Verwender vornehmen, die Schulung muss durch den Hersteller oder Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei erfolgen, und die Teilnahme ist schriftlich zu bestätigen. Bei jeder Messung ist ein Messprotokoll zu führen, dessen Mindestinhalt Anhang B der PTB-Anforderungen 12.03 festlegt.[1]
Was die Gerichte zum VKS verlangen
Die naheliegende Frage lautet: Kann ein Verfahren, bei dem ein Mensch Punkte im Bild anklickt, ein standardisiertes Messverfahren sein? Die Obergerichte sagen ja.
Das OLG Karlsruhe hat das 2016 ausführlich begründet. Standardisiertes Messverfahren bedeute nicht, dass die Messung in einem voll automatisierten Verfahren stattfinden muss; entscheidend sei ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren mit festgelegten Bedingungen. Menschliche Unsicherheitsfaktoren beim Anklicken der Aufstandspunkte stünden dem nicht entgegen - gerade weil die Videoaufzeichnung es erlaubt, den Auswertungsvorgang im Nachhinein noch einmal exakt nachzuvollziehen und zu überprüfen.[5]
Das OLG Koblenz hat 2017 dieselbe Einordnung für Geschwindigkeitsmessungen mit dem VKS getroffen und daran die bekannte Folge geknüpft: Für ein standardisiertes Verfahren genügt es, wenn das Urteil das Messergebnis und das angewandte Messverfahren nennt und den möglichen Fehlerquellen durch einen Toleranzabzug Rechnung trägt. Weitere Darlegungen sind nur nötig, wenn Umstände vorliegen, die dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Messung im Einzelfall entgegenstehen.[6]
Das ist der Rahmen. Wer eine VKS-Messung angreifen will, muss also konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen - pauschale Zweifel reichen nicht. Das gilt für andere standardisierte Verfahren genauso, etwa den TraffiStar S 330.
Die Rechtsgrundlage der Videoaufzeichnung
Ein Einwand hat bei Videomessungen tatsächlich einmal Wirkung entfaltet, wird heute aber oft falsch wiedergegeben.
2009 hob das Bundesverfassungsgericht eine Verurteilung auf, die auf einer Messung mit einem Verkehrskontrollsystem Typ VKS 3.0 auf der BAB 19 beruhte. Das Amtsgericht hatte die Videoaufzeichnung auf einen Erlass des Wirtschaftsministeriums Mecklenburg-Vorpommern gestützt. Das Gericht nennt diese Rechtsauffassung verfehlt und unter keinem rechtlichen Aspekt vertretbar: Ein Erlass ist eine Verwaltungsvorschrift und kann einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht rechtfertigen, dafür braucht es eine formell-gesetzliche Grundlage.[8]
Wichtig ist, was dort nicht steht. Das Bundesverfassungsgericht hat weder die Videomessung noch das VKS für unzulässig erklärt. Es hat entschieden, dass das Amtsgericht die Frage der Rechtsgrundlage überhaupt erst prüfen muss - ob ein Beweisverwertungsverbot folgt, war ausdrücklich offen und zurückverwiesen.[8] Ein Nebenaspekt der Entscheidung zeigt, wie genau hier hinzusehen ist: Der herangezogene Erlass betraf nur die Überwachung des Sicherheitsabstandes, vorgeworfen wurde dem Betroffenen aber eine Geschwindigkeitsüberschreitung.[8]
Ein Jahr später zog das Bundesverfassungsgericht die Linie nach. Es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG als Rechtsgrundlage für Bildaufnahmen zur Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten heranziehen, sofern der Verdacht eines Verkehrsverstoßes gegeben ist. Das verdachtsabhängige Anfertigen von Bildaufnahmen ist danach ein zulässiger, verhältnismäßiger Eingriff.[9] Diese Entscheidung erging allerdings zu einer Geschwindigkeitsmessung, nicht zu einer VKS-Abstandsmessung - sie beschreibt die allgemeine Linie, nicht eine Aussage über dieses Gerät.
Praktisch bleibt daraus: Es kommt darauf an, ob und ab wann aufgezeichnet wurde. Eine anlasslose Daueraufzeichnung des gesamten Verkehrs steht auf anderem Grund als eine Aufzeichnung, die erst nach einem festgestellten Verdacht ausgelöst wird.
Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Der Auswerter klickt von Hand, also ist es kein standardisiertes Verfahren. Das hat das OLG Karlsruhe ausdrücklich verworfen. Der Umstand, dass die Auswertung am Video jederzeit wiederholbar und überprüfbar ist, spricht sogar für die Anerkennung.[5]
- Das Bundesverfassungsgericht hat Videomessungen verboten. Nein. Die Entscheidung von 2009 betraf die Frage, ob ein ministerieller Erlass als Rechtsgrundlage genügt, und verwies die Sache zurück.[8]
- Beim Abstand muss noch eine Toleranz abgezogen werden. Nein. Die Toleranzen sind bereits im System berücksichtigt, und zwar zugunsten des Betroffenen - der ausgegebene VKS-Abstand ist schon größer als der tatsächliche Abstand nach § 4 StVO.[1]
- Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen; eine Pflicht, Beweismittel zu schaffen oder vorzuhalten, folgt daraus nicht. Bei einem videobasierten Verfahren liegt das Bildmaterial ohnehin vor.
- Ich habe keinen Blitz gesehen, also gab es keine Messung. Das System filmt und blitzt nicht. Bei einer Auswertung durch eine Auswertezentrale merkt man von der Messung nichts.[1]
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Die tragfähigen Ansätze folgen aus den Anforderungen an die Anlage und ihren Betrieb - und aus dem materiellen Recht:
- Dauer und Strecke der Unterschreitung. Der wichtigste Punkt: Lag der vorwerfbare Verstoß unter drei Sekunden beziehungsweise unter den von der jeweiligen Rechtsprechung verlangten Strecken?[4][5]
- Beobachtungsstrecke vor der Messstrecke. Ist auf dem Video zu sehen, wie es zu der Annäherung kam? Ein Einscheren eines Dritten oder ein Bremsen des Vorausfahrenden schließt den Vorwurf aus.[5]
- Passpunkte und Messstellendatei. Wurde die Fahrbahn nach der Vermessung saniert oder neu markiert? Dann stimmt die Berechnungsgrundlage womöglich nicht mehr. Der Hashwert der Messstellendatei ist ein prüfbarer Anker.[1]
- Eignungsprüfung der Messstelle. Die Referenzabstandswerte und die gemessenen Abweichungen stehen im Erstinbetriebnahmeprotokoll.[1]
- Anvisieren der Radaufstandspunkte. Der Vorgang ist überprüfbar - genau das war das Argument für die Anerkennung als standardisiertes Verfahren. Wer ihn angreift, muss ihn also nachvollziehen und den Fehler benennen.[5]
- Ausrichtung der Dokumentationseinheit. Die gesamte Messstelle einschließlich aller Passpunkte muss vollständig im Bild sein.[1]
- Signaturprüfung der Falldatei. Die Zuordnung der Messwerte zum Gerät läuft über den öffentlichen Schlüssel; scheitert die Prüfung, fehlt der Nachweis der Authentizität.[1]
- Gültige Eichung zum Tattag und Schulungsnachweis des auswertenden Bediensteten.[1]
- Vollständiges Messprotokoll nach Anhang B, einschließlich Messbeginn und Messende. Eine Bedienhandlung vor Ort gilt ausdrücklich als Messende und ist zu vermerken.[1]
Diese Unterlagen können Sie anfordern
Nach der Akteneinsicht lohnt der gezielte Antrag auf Beiziehung dieser Dokumente:
- Vollständiges Videomaterial einschließlich der Beobachtungsstrecke vor der Messung
- Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll mit Lageskizze, Passpunkt-Koordinaten und Referenzabstandswerten[1]
- Messstellendatei mit dem zugehörigen Hashwert[1]
- Messprotokoll des Tattages[1]
- Eichschein des Systems, gültig am Tattag
- Schulungsnachweis des Verwenders, der gemessen und ausgewertet hat[1]
- Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung[1]
Wie Akteneinsicht praktisch abläuft, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, § 67 Absatz 1 OWiG.[16] Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Akte schon eingesehen werden konnte; der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt und später ergänzt werden.
Kommt vorher ein Anhörungsbogen, besteht keine Pflicht, Angaben zur Sache zu machen. Anzugeben sind nur die Personalien.
Häufige Fragen zum VKS
Wie funktioniert eine Abstandsmessung mit dem VKS?
Eine Kamera zeichnet von einem festen erhöhten Standort, meist einer Autobahnbrücke, einen zuvor vermessenen Fahrbahnabschnitt auf. Der Auswerter kennzeichnet in den Einzelbildern die Radaufstandspunkte der Fahrzeuge; die Auswerteeinheit rechnet die Bildpositionen über eine perspektivische Transformation in reale Koordinaten um und bestimmt daraus Abstand, Geschwindigkeit und den vorzuwerfenden Sicherheitsabstand.
Wird beim Abstand eine Toleranz abgezogen?
Nicht nachträglich. Die PTB-Anforderungen verlangen, dass die im System berücksichtigten Toleranzen die Bestimmung des Abstands zugunsten des Betroffenen sicherstellen. Hinzu kommt, dass der ausgegebene VKS-Abstand von Vorderachse zu Hinterachse gemessen wird und damit ohnehin größer ist als der Abstand im Sinne des § 4 Absatz 1 StVO.
Wie viel Toleranz wird bei der Geschwindigkeit abgezogen?
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes. Der errechnete Abzug wird zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei einer Differenzgeschwindigkeit von zwei Fahrzeugen werden 3 km/h dagegen hinzugerechnet.
Wie lange muss eine Abstandsunterschreitung dauern, damit sie geahndet wird?
Sie darf nicht nur vorübergehend sein. Das OLG Hamm hat 2013 entschieden, dass eine Ahndung jedenfalls dann nicht zu beanstanden ist, wenn die vorwerfbare Dauer mindestens 3 Sekunden oder die vorwerfbare Strecke mindestens 140 Meter betragen hat. Andere Oberlandesgerichte verlangen Strecken von 250 bis 300 Metern.
Ist das VKS ein standardisiertes Messverfahren, obwohl ein Mensch auswertet?
Ja. Das OLG Karlsruhe hat 2016 klargestellt, dass ein standardisiertes Messverfahren keine vollautomatische Messung voraussetzt. Das manuelle Anklicken der Aufstandspunkte steht der Anerkennung nicht entgegen, weil der Auswertungsvorgang am Video jederzeit exakt nachvollzogen und überprüft werden kann. Das OLG Koblenz hat das 2017 für Geschwindigkeitsmessungen mit dem VKS bestätigt.
Hat das Bundesverfassungsgericht Videomessungen für unzulässig erklärt?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2009 in einem Fall zu einer VKS-3.0-Messung beanstandet, dass ein Amtsgericht die Videoaufzeichnung auf einen ministeriellen Erlass gestützt hatte - eine Verwaltungsvorschrift genügt als Eingriffsgrundlage nicht. Ob ein Beweisverwertungsverbot folgt, ließ das Gericht offen und verwies die Sache zurück. 2010 hat es die Heranziehung von § 100h Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO in Verbindung mit § 46 Absatz 1 OWiG für verdachtsabhängige Bildaufnahmen gebilligt.
Was kostet ein Abstandsverstoß, der mit dem VKS gemessen wurde?
Bis 80 km/h 25 Euro. Ab mehr als 80 km/h richtet sich der Satz nach Geschwindigkeit und Zehnteln des halben Tachowertes: 75 bis 320 Euro über 80 km/h, 75 bis 320 Euro über 100 km/h mit bis zu drei Monaten Fahrverbot und 100 bis 400 Euro über 130 km/h, ebenfalls mit bis zu drei Monaten Fahrverbot. Ein oder zwei Punkte kommen nach Anlage 13 FeV hinzu.
Wann wird bei einem Abstandsverstoß Vorsatz angenommen?
Wenn der Fahrer den zu geringen Abstand so lange gehalten hat, dass er ihn wahrnehmen, überprüfen und korrigieren konnte. Das OLG Karlsruhe hat das 2019 bei einer VKS-Messung über mindestens 14 Sekunden bei 115 km/h und weniger als 2/10 des halben Tachowertes bejaht. Bei Vorsatz verdoppelt sich der Regelsatz.
Welchen Unterschied macht es, ob VKS 3.0 oder VKS 4.5 gemessen hat?
Für die Verwertbarkeit im Einzelfall keinen grundsätzlichen. Das VKS 4.5 der Vidit Systems GmbH ist aktuell konformitätsbewertet (Zertifikat DE-19-M-PTB-0029), das VKS 3.0 und das VKS 3.01 stationär führt die PTB im Archiv. Archivierte Geräte dürfen nicht mehr neu in Verkehr gebracht, vorhandene und gültig geeichte Systeme aber weiter verwendet werden.
Wie lange ist ein Verkehrs-Kontrollsystem geeicht?
Ein Jahr. Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV sieht diese Frist für Geschwindigkeitsmessgeräte der amtlichen Verkehrsüberwachung vor, und das VKS misst neben Abständen auch Geschwindigkeiten. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, § 67 Absatz 1 OWiG. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie die Akte schon einsehen konnten. Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt und später ergänzt werden.