Die Polizei Hamburg hat am 22. und 23. Oktober 2026 eine stadtweite Verkehrskontrolle unter dem Motto „Mobil. Aber sicher!“ durchgeführt. Im Fokus standen zwei Verstöße, die regelmäßig zu schweren Unfällen führen: Ablenkung durch das Handy und das Überfahren roter Ampeln. Die Bilanz nach 20 Stunden: mindestens 304 Ordnungswidrigkeiten und 15 Strafverfahren.
20 Stunden Kontrollen im ganzen Stadtgebiet
Die Kontrollen liefen von Donnerstag, 22. Oktober, 6 Uhr, bis Freitag, 23. Oktober, 2 Uhr. Die Leitung hatte die Verkehrsdirektion Süd. Beteiligt waren Beamtinnen und Beamte mehrerer Verkehrsdirektionen, der Schutzpolizei sowie Angestellte im Polizeidienst. Rund 120 Einsatzkräfte kontrollierten mobil und an festen Kontrollstellen insgesamt 551 Fahrzeuge und 569 Personen.
Die Polizei begründet die Schwerpunkte mit dem Unfallgeschehen. Ablenkung und die damit verbundene Unachtsamkeit erhöhen das Unfallrisiko nach Angaben der Polizei erheblich. Die Missachtung des Rotlichts sei weiterhin eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle mit verletzten oder getöteten Menschen.
Die Bilanz im Überblick
Bei den Ordnungswidrigkeiten lagen Rotlicht und Handy erwartungsgemäß vorn. Aber auch beim Abbiegen und Parken stellten die Einsatzkräfte zahlreiche Verstöße fest.
| Verstoß | Anzahl | Art |
|---|---|---|
| Rotlichtverstoß (73 Kfz, 8 Fahrrad) | 81 | Ordnungswidrigkeit |
| Fehler beim Abbiegen oder Wenden | 73 | Ordnungswidrigkeit |
| Handy oder elektronisches Gerät (65 Kfz) | 66 | Ordnungswidrigkeit |
| Parkverstöße | 65 | Ordnungswidrigkeit |
| Nicht angeschnallt | 11 | Ordnungswidrigkeit |
| Fahren unter Drogen oder Medikamenten | 7 | Ordnungswidrigkeit |
| Fahren unter Alkohol | 1 | Ordnungswidrigkeit |
| Fahren ohne Fahrerlaubnis | 5 | Straftat |
| Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz | 3 | Straftat |
| Fahren unter Drogen oder Medikamenten | 1 | Straftat |
| Sonstige Straftaten | 6 | Straftat |
Zusätzlich stellten die Einsatzkräfte 25 Mängelmeldungen wegen technischer Mängel an Fahrzeugen aus. Wer eine solche Mängelmeldung erhält, muss den Defekt beheben lassen und die Reparatur innerhalb einer Frist nachweisen.
Was bei Rotlicht und Handy am Steuer droht
Für die beiden Schwerpunkte der Kontrolle sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog deutliche Sanktionen vor. Beim Rotlichtverstoß kommt es vor allem darauf an, wie lange die Ampel bereits Rot zeigte. Ab einer Rotzeit von mehr als einer Sekunde spricht man vom qualifizierten Rotlichtverstoß, der regelmäßig ein Fahrverbot nach sich zieht. Wie die Rotzeit ermittelt wird und welche Toleranzen gelten, erklärt unser Ratgeber zur vorwerfbaren Rotzeit.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| Rotlicht, weniger als 1 Sekunde | 90 € | 1 | nein | prüfen |
| Rotlicht, weniger als 1 Sekunde mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Rotlicht, weniger als 1 Sekunde mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Rotlicht, mehr als 1 Sekunde | 200 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Rotlicht, mehr als 1 Sekunde mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Rotlicht, mehr als 1 Sekunde mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Handy am Steuer (Kfz) | 100 € | 1 | nein | prüfen |
| Handy am Steuer mit Gefährdung | 150 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Handy am Steuer mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| Radfahrer bei Rot | 60 € | 1 | nein | prüfen |
| Radfahrer bei Rot, mehr als 1 Sekunde | 100 € | 1 | nein | prüfen |
| Handy auf dem Fahrrad | 55 € | keine | nein | prüfen |
Zu den Bußgeldern kommen Gebühren und Auslagen der Bußgeldstelle hinzu. Für Fahranfänger in der Probezeit gelten Rotlicht- und Handyverstöße als schwerwiegende Verstöße (A-Verstöße). Schon ein solcher Verstoß führt in der Regel zur Anordnung eines Aufbauseminars und zur Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre.
Was als Handynutzung gilt
Das Handyverbot nach § 23 Abs. 1a StVO ist weit gefasst. Verboten ist nicht nur das Telefonieren mit dem Gerät am Ohr, sondern jedes Aufnehmen oder Halten eines elektronischen Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient. Dazu zählen neben dem Smartphone auch Tablets, Navigationsgeräte oder Smartwatches. Erlaubt ist die Bedienung nur, wenn das Gerät in einer Halterung steckt oder per Sprachsteuerung bedient wird und der Blick nur kurz von der Straße abgewendet wird. Weitere Details finden sich in unserem Ratgeber zu Handy am Steuer.
Alkohol, Drogen und Fahren ohne Führerschein
Neben den Schwerpunktthemen fielen bei der Hamburger Kontrolle auch Fahrer unter dem Einfluss von Rauschmitteln auf. Sieben Fahrten unter Drogen oder Medikamenten und eine Alkoholfahrt wurden als Ordnungswidrigkeit verfolgt. Beim ersten Verstoß nach § 24a StVG sieht der Bußgeldkatalog 500 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot vor. In einem weiteren Drogenfall leitete die Polizei ein Strafverfahren ein. Zur Straftat wird eine Drogenfahrt etwa dann, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.
Fünf Personen waren ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs, drei Fahrzeuge waren nicht ordnungsgemäß versichert. Beides sind Straftaten, die mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden können. Für fehlende Gurte werden 30 Euro Verwarnungsgeld fällig.
Prävention in Bramfeld und weitere Kontrollen angekündigt
Parallel zu den Kontrollen setzte die Polizei auf Aufklärung. Im Rahmen der Verkehrssicherheitskampagne „Hamburg gibt Acht!“ führte die Verkehrsdirektion 6 in der Marktplatz Galerie im Stadtteil Bramfeld zahlreiche Präventionsgespräche. Besucher konnten dort einen Fahrsimulator ausprobieren.
Die Polizei Hamburg kündigt an, auch künftig entsprechende Kontrollen durchzuführen. Feste Termine nennt sie dafür nicht. Autofahrer und Radfahrer in der Hansestadt müssen also jederzeit mit weiteren Schwerpunktkontrollen rechnen, insbesondere an unfallträchtigen Kreuzungen. Typische Fehlerquellen bei der Messung durch Rotlichtblitzer beschreibt unser Beitrag zu den häufigsten Fehlern bei Rotlichtblitzern.
Quellen
- Polizei Hamburg: „Mobil. Aber sicher!“ - Bilanz einer hamburgweiten Verkehrskontrolle (Pressemitteilung vom 23.10.2026)
- Bundesministerium der Justiz: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 23 Abs. 1a und § 37
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 21 und 24a
Bild: KI-generiert
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