Elektroautos mit E-Kennzeichen sollen in Umweltzonen künftig keine grüne Umweltplakette mehr brauchen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung ohne Änderungen zugestimmt. Damit fällt für viele Halterinnen und Halter von Elektroautos und Plug-in-Hybriden eine doppelte Kennzeichnung weg. Wer allerdings kein E-Kennzeichen hat, muss weiterhin eine Plakette an der Windschutzscheibe haben, sonst droht in der Umweltzone ein Bußgeld.
Was der Bundesrat beschlossen hat
Grundlage ist die „Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung“, kurz Änderung der 35. BImSchV (Bundesrats-Drucksache 414/26). Federführend ist das Bundesumweltministerium. Die Verordnung ergänzt den Anhang 3 der 35. BImSchV, in dem die Ausnahmen von der Plakettenpflicht aufgezählt sind, um eine neue Nummer 11. Ausgenommen sind danach künftig „Kraftfahrzeuge mit einer Kennzeichnung für elektrisch betriebene Fahrzeuge nach § 11 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“.
Die Bundesregierung begründet den Schritt mit dem Abbau von Bürokratie. Bisher mussten Elektroautos in Umweltzonen doppelt gekennzeichnet sein: mit dem E-Kennzeichen und zusätzlich mit der grünen Plakette. Das E-Kennzeichen zeige die Berechtigung aber bereits eindeutig an, heißt es in der Begründung der Verordnung.
Für wen die Ausnahme gilt
Die Ausnahme hängt nicht allein an der Antriebsart, sondern am Kennzeichen. Begünstigt sind:
- reine Elektroautos mit E-Kennzeichen,
- Plug-in-Hybride mit E-Kennzeichen,
- Brennstoffzellenfahrzeuge mit E-Kennzeichen,
- im Ausland zugelassene Elektrofahrzeuge, die nach § 11 Absatz 4 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit der blauen E-Plakette gekennzeichnet sind.
Wichtig: Das E-Kennzeichen wird nur auf Antrag zugeteilt. Wer bei der Zulassung darauf verzichtet hat, fährt mit einem normalen Kennzeichen und braucht auch nach der Neuregelung weiterhin die grüne Plakette, um in eine Umweltzone einzufahren. Wer sich die Plakette sparen möchte, kann das E-Kennzeichen bei der Zulassungsbehörde nachträglich beantragen.
Für Benziner und Diesel ändert sich nichts. Auch die Umweltzonen selbst bleiben bestehen, soweit die Städte sie nicht ohnehin aufheben.
Ab wann die neue Regel gilt
Nach Artikel 2 der Verordnung tritt sie am ersten Tag des Quartals in Kraft, das auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt folgt. Wird die Verordnung noch bis Ende September verkündet, gilt die Ausnahme ab dem 1. Oktober 2026. Erfolgt die Verkündung später, greift sie voraussichtlich erst zum 1. Januar 2027. Bis die Neuregelung in Kraft ist, gilt die bisherige Pflicht: Auch Elektroautos mit E-Kennzeichen brauchen bis dahin in Umweltzonen die grüne Plakette.
Welches Bußgeld ohne Plakette droht
Wer mit einem plakettenpflichtigen Fahrzeug ohne gültige Plakette in eine Umweltzone fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog sieht dafür 100 Euro vor. Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot gibt es nicht. Hinzu kommen bei einem Bußgeldbescheid Gebühren und Auslagen.
Gerade in der Übergangszeit kann es zu Missverständnissen kommen, etwa wenn ein Elektroauto mit E-Kennzeichen vor dem Inkrafttreten ohne Plakette kontrolliert wird oder ein Bescheid einen Zeitraum nach dem Stichtag betrifft. Welche Rechtslage am Tattag galt, ist dann entscheidend.
Einen Überblick über weitere Verstöße und die jeweiligen Sanktionen bietet unser Bußgeldkatalog. Wie Städte Fahrverbote in Umweltzonen überwachen, zeigt unser Beitrag zu den Kontrollen der Diesel-Fahrverbote in München.
Entlastung für Bürger, Wirtschaft und Kommunen
Laut der Verordnung kostet eine Umweltplakette ab 5 Euro bei der Zulassungsstelle. Bei Prüforganisationen wie TÜV oder DEKRA und bei zur Abgasuntersuchung berechtigten Werkstätten werden bis etwa 20 Euro fällig. Eine neue Plakette ist zudem nötig, wenn die Windschutzscheibe getauscht oder das Fahrzeug umgeschrieben wird.
Die Bundesregierung rechnet auf Basis der Neuzulassungen von 2024 mit rund 170.000 Fällen pro Jahr, in denen eine Plakette künftig entfällt. Insgesamt sollen Bürger, Wirtschaft und Verwaltung um mehr als 6 Millionen Euro jährlich entlastet werden. Auf Bürgerinnen und Bürger entfallen davon rund 852.000 Euro, auf die Wirtschaft über 3 Millionen Euro und auf die Kommunen über 2 Millionen Euro.
Offene Frage: Zukunft des E-Kennzeichens
Das E-Kennzeichen beruht auf dem Elektromobilitätsgesetz, das nach derzeitiger Rechtslage bis zum 31. Dezember 2026 befristet ist. Die Bundesregierung hat eine Novelle auf den Weg gebracht, die das Gesetz über 2026 hinaus verlängern soll. Der Bundesrat hat sich am 25. September 2026 ebenfalls damit befasst. Ob und in welcher Form das E-Kennzeichen dauerhaft bestehen bleibt, hängt vom Abschluss dieses Verfahrens ab. Davon hängt auch ab, wie lange die neue Ausnahme von der Plakettenpflicht praktisch Bedeutung hat.
Quellen
- Bundesrat: Drucksache 414/26, Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
- Bundesrat: Beschluss 414/26(B) vom 25. September 2026
- Bundesministerium der Justiz: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage
- electrive: Umweltplakettenpflicht für E-Autos wird abgeschafft
- auto motor und sport: Neue Verordnung verabschiedet, die grüne Umweltplakette ist am Ende
Bild: KI-generiert
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