Fahrschulreform 2027: Was der Gesetzentwurf für Fahranfänger bedeutet

Fahrschulreform 2027: Was der Gesetzentwurf für Fahranfänger bedeutet

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Präsenzpflicht im Theorieunterricht weg, keine festen Sonderfahrten mehr, Üben mit den Eltern: Am 25. September 2026 stimmt der Bundesrat über die Verordnung ab, das Gesetz liegt unberaten im Bundestag. Was wirklich drinsteht und was für Fahranfänger unverändert gilt.
two person riding vehicle during daytime

Der Führerschein der Klasse B kostet je nach Region schnell 3.000 bis 4.000 Euro, und die Wartezeiten auf Prüfungstermine sind vielerorts lang. Die Bundesregierung will das mit der größten Umgestaltung der Fahrschulausbildung seit Jahrzehnten ändern. Der Gesetzentwurf liegt dem Bundestag seit Ende Juli 2026 vor, über die begleitende Verordnung stimmt der Bundesrat am 25. September 2026 ab. Beschlossen ist bislang nichts — und genau das geht in vielen Berichten unter, die schon jetzt vom "neuen Führerschein" sprechen.

Dieser Beitrag sortiert, was tatsächlich im Entwurf steht, wann die Regeln frühestens gelten und welche Pflichten für Fahranfänger unverändert bleiben. Denn beim Bußgeld- und Punkterecht ändert die Reform nichts.

Wo die Reform gerade steht

Die Reform besteht aus zwei Teilen, die getrennt voneinander durch das Verfahren laufen:

Das Gesetz. Das Bundeskabinett hat den "Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze" im Mai 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat dazu in seiner 1067. Sitzung am 10. Juli 2026 Stellung genommen (Bundesrats-Drucksache 330/26). Seit dem 29. Juli 2026 liegt der Entwurf zusammen mit der Gegenäußerung der Bundesregierung als Bundestags-Drucksache 21/7404 im Parlament. Der Beratungsstand lautet dort: zugeleitet, noch nicht beraten. Erste Lesung, Ausschussberatung und Schlussabstimmung stehen also noch aus.

Die Verordnung. Parallel dazu läuft die Fahrschulmodernisierungs-Verordnung (FahrschModV), die die Ausbildungs- und Prüfungsdetails regelt. Der Referentenentwurf stammt vom 4. Mai 2026, dazu sind 22 Stellungnahmen von Verbänden eingegangen — von ADAC und ACE über die Fahrlehrerverbände bis zu TÜV und DEKRA. Die Fassung für den Bundesrat trägt die Drucksachennummer 365/26 und steht als Tagesordnungspunkt 84 auf der 1068. Sitzung des Bundesrates am 25. September 2026. Dort fällt also als Erstes eine Entscheidung — allerdings nur über die Verordnung, nicht über das Gesetz.

Das Inkrafttreten ist nach der Entwurfsfassung gestaffelt: Der erste Teil, darunter die neue Fahrschüler-Ausbildungsordnung und Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung, soll zum 1. Januar 2027 gelten, der übrige Teil zum 1. Juli 2027. Verbindlich ist auch das noch nicht: Der Bundesrat kann Änderungen verlangen, und solange der Bundestag über das Gesetz nicht beraten hat, kann sich inhaltlich einiges verschieben.

Theorieunterricht: Die Präsenzpflicht soll fallen

Der auffälligste Punkt betrifft den Theorieunterricht. Bisher müssen Fahrschüler eine festgelegte Zahl von Doppelstunden im Unterrichtsraum absitzen. Diese Präsenzpflicht soll nach dem Entwurf entfallen. Wissen soll künftig auch vollständig digital erworben werden können, etwa über eine App. Ob und in welcher Form eine Fahrschule daneben noch Unterricht anbietet, entscheidet sie selbst.

Auch die Theorieprüfung ist betroffen: Das Bewertungssystem soll vereinfacht und der Fragenkatalog im Umfang reduziert werden. Die Verkehrssicherheit bleibt laut Entwurf der inhaltliche Schwerpunkt — es geht um weniger Fragen, nicht um niedrigere Anforderungen.

Sonderfahrten: Feste Stundenzahlen sollen wegfallen

Für die Klasse B sind heute zwölf Sonderfahrten vorgeschrieben: fünf Überlandfahrten, vier Autobahnfahrten und drei Fahrten bei Dunkelheit. Diese starre Vorgabe soll entfallen. Stattdessen soll es nur noch Richtlinien für Fahrten über Land, auf der Autobahn und bei Dunkelheit geben. Wie viele Stunden jemand braucht, richtet sich nach dem Können des Fahrschülers und der Einschätzung des Fahrlehrers.

Das ist der Kern des Spareffekts, mit dem die Reform beworben wird — und zugleich der Punkt, an dem Fahrlehrerverbände am lautesten widersprechen: Wer das Tempo bestimmt, bestimmt auch den Preis, und eine Untergrenze fehlt dann.

Die Verordnung regelt zusätzlich den Einsatz von Fahrsimulatoren, der bislang nur eingeschränkt zulässig war. Nach den bisher bekannten Fassungen wird der Simulator ausdrücklich zugelassen, aber nicht für alle Ausbildungsabschnitte; eine Fahrt im realen Straßenverkehr bleibt verbindlich. Für die praktische Prüfung der Klassen B und A ist eine Gesamtdauer von 40 Minuten mit mindestens 25 Minuten reiner Fahrzeit vorgesehen. Diese Detailzahlen stammen aus der Entwurfsfassung und können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Üben mit den Eltern: die Experimentierklausel

Neu ist eine Experimentierklausel, über die in der Berichterstattung oft verkürzt geschrieben wird. Vorgesehen ist, dass Fahrpraxis unter Anleitung nahestehender Personen — etwa der Eltern — auf öffentlichen Straßen gesammelt werden darf, und zwar nach bestandener Theorieprüfung.

Hier ist Vorsicht angebracht: Die Klausel gilt erst, wenn das Gesetz in Kraft ist, und sie wird an Bedingungen geknüpft sein. Bis dahin bleibt es beim geltenden Recht, und das ist unmissverständlich. Wer ohne Fahrerlaubnis und ohne Ausbildungsfahrt nach Fahrlehrerrecht auf öffentlichen Straßen fährt, begeht nach § 21 Straßenverkehrsgesetz eine Straftat — keine Ordnungswidrigkeit. Wer das Fahrzeug überlässt, macht sich ebenfalls strafbar. Der Übungsplatz auf privatem Gelände bleibt davon unberührt, öffentlich zugängliche Parkplätze sind es dagegen in aller Regel nicht.

Was sich für Fahranfänger nicht ändert

Die Reform betrifft den Weg zum Führerschein, nicht das Verhalten danach. Unverändert gilt:

  • Die Probezeit dauert zwei Jahre (§ 2a StVG). Bei einem schwerwiegenden A-Verstoß — etwa Rotlicht, deutlich zu hohe Geschwindigkeit oder Handy am Steuer — verlängert sie sich auf vier Jahre, dazu kommt die Anordnung eines Aufbauseminars.
  • Für Fahranfänger gilt 0,0 Promille, ebenso für alle unter 21 Jahren (§ 24c StVG). Verstöße kosten 250 Euro und einen Punkt.
  • Das Punktesystem in Flensburg bleibt, wie es ist. Ein Punkt ab 21 km/h zu viel, Fahrverbot ab 31 km/h innerorts beziehungsweise 41 km/h außerorts — daran rührt die Reform nicht.
  • Der Bußgeldkatalog gilt unverändert. Wer in der Probezeit geblitzt wird, zahlt denselben Betrag wie alle anderen; die Folgen für die Fahrerlaubnis sind aber strenger.

Wer wissen will, was ein konkreter Verstoß kostet, findet die Sätze im Bußgeldkatalog und die Punkteregeln unter Punkte in Flensburg.

Häufige Fragen

Wird der Führerschein 2027 wirklich billiger? Das ist die erklärte Absicht, aber keine Zusage. Gespart wird vor allem dort, wo feste Stundenvorgaben wegfallen. Ob die Fahrschulen die frei gewordenen Stunden nicht anders ansetzen, ist offen.

Muss ich ab 2027 gar nicht mehr in den Theorieunterricht? Nach dem Entwurf entfällt die gesetzliche Präsenzpflicht. Jede Fahrschule kann aber weiterhin Unterricht anbieten und ihn zur Bedingung ihres Ausbildungsvertrags machen.

Gilt die Reform auch für laufende Ausbildungen? Das regeln die Übergangsvorschriften, die erst mit der endgültigen Fassung feststehen. Wer jetzt mit der Ausbildung beginnt, sollte nicht darauf bauen, mitten im Kurs auf die neuen Regeln umsteigen zu können.

Darf ich schon jetzt mit meinen Eltern üben? Nein. Die Experimentierklausel ist noch nicht geltendes Recht. Bis zum Inkrafttreten wäre eine solche Fahrt auf öffentlichen Straßen Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG.

Was jetzt sinnvoll ist

Wer den Führerschein in den nächsten Monaten machen will, sollte die Reform nicht abwarten. Das Gesetz ist noch nicht beraten, die Termine 1. Januar und 1. Juli 2027 stehen bislang nur in einem Entwurf, und die Wartezeiten auf Prüfungstermine werden nicht kürzer, wenn alle gleichzeitig zurückhalten.

Sinnvoll ist dagegen, beim Ausbildungsvertrag auf die Preisliste zu achten: Grundbetrag, Preis je Fahrstunde, Sonderfahrten und Vorstellungsentgelt sollten einzeln ausgewiesen sein. Wenn die festen Stundenvorgaben fallen, wird der Stundenpreis zur entscheidenden Größe.

Quellen

  • Deutscher Bundestag, Drucksache 21/7404 vom 29.07.2026 — Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze
  • Deutscher Bundestag, hib-Meldung vom 30.07.2026: "Bundesregierung will Fahrschulausbildung reformieren"
  • Bundesrat, Drucksache 330/26 (Stellungnahme vom 10.07.2026, 1067. Sitzung)
  • Bundesrat, Drucksache 365/26 — Verordnung zur Modernisierung der Fahrschulausbildung (FahrschModV); Referentenentwurf des BMV vom 04.05.2026 nebst 22 Stellungnahmen
  • Bundesrat, Tagesordnung der 1068. Sitzung am 25.09.2026, TOP 84
  • § 2a, § 21, § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bild: Orkun Azap via Unsplash