Wer von einem E-Scooter angefahren wird oder über einen achtlos abgestellten Leihroller stürzt, kann seine Ansprüche auf Schadensersatz künftig deutlich leichter durchsetzen. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 das „Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr“ gebilligt. Kern der Reform: Für E-Scooter gelten bei der Haftung künftig dieselben Regeln wie für andere Kraftfahrzeuge. Neben dem Fahrer haftet dann auch der Halter, bei Leihrollern also in der Regel das vermietende Unternehmen.
Was sich bei der Haftung ändert
Bisher waren E-Scooter bei der Haftung ein Sonderfall. Das Straßenverkehrsgesetz nimmt Fahrzeuge, die nicht schneller als 20 km/h fahren können, von der sogenannten Halterhaftung aus. Da E-Scooter in Deutschland höchstens 20 km/h schnell sein dürfen, fielen sie genau unter diese Ausnahme. Geschädigte mussten deshalb dem Fahrer oder der Fahrerin ein Verschulden nachweisen.
Mit dem neuen Gesetz fallen E-Scooter nicht mehr unter diese Ausnahme. Das hat zwei Folgen:
- Halter haften verschuldensunabhängig. Wie beim Auto muss der Halter für Schäden einstehen, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, und zwar auch dann, wenn ihm selbst kein Fehlverhalten vorzuwerfen ist.
- Fahrer haften für vermutetes Verschulden. Wer einen E-Scooter fährt, haftet künftig, wenn er sich nicht entlasten kann. Nicht mehr der Geschädigte muss das Verschulden beweisen, sondern der Fahrer muss darlegen, dass ihn keine Schuld trifft.
Nach Angaben des Bundesrates gelten damit für E-Scooter künftig die gleichen Haftungsregeln wie für andere Kraftfahrzeuge.
| Beteiligter | Bisher | Künftig |
|---|---|---|
| Halter (z. B. Verleihfirma) | keine Halterhaftung wegen der 20-km/h-Ausnahme | Haftung auch ohne Verschulden |
| Fahrer oder Fahrerin | Haftung nur bei nachgewiesenem Verschulden | Haftung, wenn keine Entlastung gelingt |
| Geschädigte | müssen Fahrer ermitteln und Verschulden beweisen | können sich auch an den Halter wenden |
Warum der Gesetzgeber eingreift
Hintergrund sind die Beweisschwierigkeiten, die Unfallopfer bislang hatten. Die Bundesregierung verweist in ihrer Begründung darauf, dass die Person am Lenker nach einem Unfall oft nicht zu ermitteln ist. Hinzu kommt, dass Halter und Fahrer beim Mietbetrieb in der Regel verschiedene Personen sind. Besonders schwierig sei die Lage bei Unfällen, die auf einen unsachgemäß im Verkehrsraum abgestellten E-Scooter zurückgehen, etwa wenn Fußgänger über einen quer auf dem Gehweg liegenden Roller stürzen.
Die Bundesregierung begründet die Halterhaftung auch wirtschaftlich: Die Vorteile der Verleihangebote zögen im Wesentlichen die Flottenbetreiber als Fahrzeughalter. Folgerichtig sollten sie auch das Risiko tragen, das von ihren Fahrzeugen ausgeht. Die Anbieter sollen so stärker dazu gebracht werden, die Kosten von Schäden in ihrem Geschäftsmodell zu berücksichtigen.
Mehr E-Scooter, mehr Unfälle
Die Neuregelung reagiert auch auf die Entwicklung der Zahlen, die Bundesregierung und Bundestag in den Gesetzesunterlagen nennen:
| Kennzahl | 2020 | Zuletzt |
|---|---|---|
| Versicherte E-Scooter | 180.000 | 990.000 (2023) |
| Unfallbeteiligte E-Scooter (Statistisches Bundesamt) | 5.860 | 12.509 (2024) |
| Von Versicherern regulierte Drittschäden | 1.150 | rund 5.000 |
Die Zahl der Unfallbeteiligungen hat sich damit innerhalb von vier Jahren mehr als verdoppelt. Parallel dazu ist auch die Zahl der Menschen gestiegen, die bei solchen Unfällen als Dritte zu Schaden kommen.
Was die Reform für Nutzer bedeutet
Für Menschen, die einen E-Scooter nur mieten, ändert sich vor allem die Beweislage. Nach einem Unfall müssen sie künftig selbst darlegen können, dass sie kein Verschulden trifft. Gelingt das nicht, haften sie. Unabhängig davon können sich Geschädigte zusätzlich an den Verleiher als Halter wenden.
Wer einen eigenen E-Scooter besitzt, ist selbst Halter. Die verschuldensunabhängige Haftung betrifft dann auch private Besitzer. Schon heute gilt: Jeder E-Scooter braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit gut sichtbarem Versicherungskennzeichen. Diese Versicherung reguliert Schäden, die anderen durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen.
An den Verhaltensregeln und Bußgeldern ändert das Haftungsgesetz nichts. Wer mit dem E-Scooter auf dem Gehweg fährt, zu zweit auf einem Roller unterwegs ist oder mit Alkohol fährt, muss weiterhin mit den bekannten Sanktionen rechnen. Eine Übersicht bietet unser Bußgeldkatalog für E-Scooter. Über die geplanten Änderungen bei Blinkerpflicht und Wegeregeln haben wir bereits im Beitrag zur E-Scooter-Reform 2026/2027 berichtet.
Wann das Gesetz in Kraft tritt
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf im Frühjahr 2026 vorgelegt (Bundestags-Drucksache 21/5871), der Bundestag hat ihn im Sommer beschlossen. Mit der Zustimmung des Bundesrates ist das parlamentarische Verfahren abgeschlossen. Das Gesetz muss nun noch ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
In Kraft tritt es laut Bundesrat am ersten Tag des Quartals, das auf die Verkündung folgt. Da die Verkündung im vierten Quartal 2026 zu erwarten ist, gelten die neuen Haftungsregeln voraussichtlich ab dem 1. Januar 2027. Das genaue Datum steht erst mit der Verkündung fest.
Quellen
- Bundesrat: BundesratKOMPAKT zur 1068. Sitzung am 25. September 2026, TOP 6 „Neue Haftungsregeln für E-Scooter passieren den Bundesrat“
- Deutscher Bundestag: „Regelung für Schadensersatzansprüche bei Unfällen mit E-Rollern“
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr
Bild: KI-generiert
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