Die Polizei Hamburg kontrolliert ab Montag, 2. November 2026, drei Wochen lang gezielt die Beleuchtung von Fahrrädern und Elektrokleinstfahrzeugen wie E-Scootern. Im Mittelpunkt stehen die Schulwege. Die Verkehrsdirektion führt die Schwerpunktkontrollen gemeinsam mit den Polizeikommissariaten durch. Sie gehören zur Präventionskampagne „Hamburg gibt Acht!“. Wer im Dunkeln ohne funktionierendes Licht unterwegs ist, muss mit einem Verwarnungsgeld rechnen.
Auftakt an einer Schule in Schnelsen
Los geht es am Montagmorgen zwischen etwa 7:30 und 8:30 Uhr an der Julius-Leber-Schule in der Halstenbeker Straße in Hamburg-Schnelsen. Die Leitung der Verkehrsdirektion ist vor Ort, außerdem Partner aus dem Forum Verkehrssicherheit. Sie wollen einer Schulklasse der Stadtteilschule Warnwesten überreichen. Danach kontrollieren die Einsatzkräfte über drei Wochen verteilt an verschiedenen Stellen im Stadtgebiet, vor allem rund um Schulen.
Die Polizei geht von vielen jungen Verkehrsteilnehmenden aus. Die 423 allgemeinbildenden Schulen in Hamburg besuchen nach Angaben der Polizei rund 223.000 Schülerinnen und Schüler. Viele fahren mit dem Rad zur Schule, immer öfter auch mit einem E-Scooter. In der dunklen Jahreszeit sind sie morgens oft schon unterwegs, bevor es richtig hell ist.
Warum die Polizei jetzt kontrolliert
Für die Aktion nennt die Polizei Hamburg aktuelle Unfallzahlen. Im ersten Halbjahr 2026 gab es in der Stadt 244 Verkehrsunfälle mit Radfahrenden und 178 Unfälle mit Fahrerinnen und Fahrern von Elektrokleinstfahrzeugen, die sich bei Dämmerung oder Dunkelheit ereigneten. Dabei wurden 332 Menschen verletzt, einige von ihnen schwer. Ein Radfahrer kam ums Leben.
Die Kontrollen sind nicht neu. Ende 2025 hatte die Polizei bei der gleichen dreiwöchigen Aktion 1.918 Fahrzeuge an 31 Schulen überprüft. Bei den meisten Zweirädern gab es nach Angaben der Polizei nichts zu beanstanden. Viele Mängel ließen sich direkt vor Ort beheben, etwa durch Nachstellen der Bremsen, eine neu gesteckte Verbindung zwischen Dynamo und Licht oder nachgerüstete Reflektoren. In 251 Fällen ging das nicht. Die Schülerinnen und Schüler bekamen dann eine Mängelmeldung für ihre Eltern mit.
Was am Fahrrad vorgeschrieben ist
Welche Beleuchtung ein Fahrrad haben muss, regelt § 67 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Dazu gehören:
- ein weißer Scheinwerfer vorn und eine rote Schlussleuchte hinten,
- ein weißer Rückstrahler vorn und ein roter Rückstrahler hinten,
- gelbe Rückstrahler an den Pedalen,
- seitliche Reflektoren, also gelbe Speichenreflektoren oder weiße reflektierende Streifen an Reifen oder Felgen.
Seit der Neufassung der Vorschrift im Jahr 2017 dürfen Scheinwerfer und Schlussleuchte auch batteriebetrieben oder per Akku versorgt werden, ein Dynamo ist nicht mehr Pflicht. Die Leuchten müssen aber eine amtliche Prüfung haben. Erkennbar ist das am Prüfzeichen, einer Wellenlinie mit dem Buchstaben K und einer Nummer.
Für E-Scooter und andere Elektrokleinstfahrzeuge gelten eigene lichttechnische Anforderungen aus der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV). Auch sie brauchen Licht vorn und hinten sowie Rückstrahler. Bei Leihrollern ist die Ausstattung in der Regel ab Werk vorhanden, sie muss aber funktionieren und eingeschaltet sein.
Diese Bußgelder drohen
Licht an Fahrrad oder E-Scooter ist im bundesweiten Bußgeldkatalog geregelt. Die Beträge liegen im Bereich des Verwarnungsgeldes. Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot gibt es dafür nicht.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Licht nicht benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten | 20 € | keine | nein |
| … mit Gefährdung | 25 € | keine | nein |
| … mit Sachbeschädigung | 35 € | keine | nein |
| Vorgeschriebene Beleuchtung am Fahrrad auch am Tag nicht vorhanden oder nicht betriebsbereit | 20 € | keine | nein |
| … mit Gefährdung | 25 € | keine | nein |
| … mit Sachbeschädigung | 35 € | keine | nein |
| E-Scooter entgegen den Lichtvorschriften in Betrieb gesetzt | 20 € | keine | nein |
| E-Scooter ohne gültige Versicherungsplakette gefahren | 40 € | keine | nein |
Bei Kindern unter 14 Jahren gibt es kein Verwarnungsgeld. Sie können nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz nicht belangt werden. Deshalb setzt die Polizei bei Schülerinnen und Schülern auf Hinweise und Mängelmeldungen an die Eltern. Ältere Jugendliche und Erwachsene müssen dagegen mit den Beträgen aus dem Bußgeldkatalog rechnen. Wer mit einem E-Scooter ohne Versicherungsplakette fährt, riskiert zusätzlich Ärger wegen fehlenden Versicherungsschutzes.
Wer im Auto zu spät oder gar nicht das Licht einschaltet, zahlt dafür übrigens grundsätzlich die gleichen Beträge. Einen Überblick über alle Verstöße rund um Scheinwerfer und Abblendlicht gibt der Ratgeber zur Beleuchtung im Bußgeldkatalog. Die Regeln für E-Scooter fasst die Übersicht zu Elektrokleinstfahrzeugen zusammen.
Sichtbarkeit über das Licht hinaus
Neben der Beleuchtung achtet die Polizei bei der Aktion auch darauf, wie gut die Kinder und Jugendlichen zu sehen sind. Eine Pflicht zu Warnweste oder reflektierender Kleidung gibt es für Radfahrende in Deutschland nicht. Verkehrsexperten empfehlen sie trotzdem, vor allem in der dunklen Jahreszeit. Helle Kleidung, Reflektoren am Schulranzen und Reflektorbänder an Armen oder Beinen machen Radfahrende für Autofahrer schon aus größerer Entfernung erkennbar.
Wer sein Fahrrad vor den Kontrollen überprüfen möchte, sollte vor allem auf diese Punkte achten: Brennen Vorder- und Rücklicht? Sind die Akkus geladen? Ist der Scheinwerfer so eingestellt, dass er die Fahrbahn ausleuchtet und den Gegenverkehr nicht blendet? Und sind alle Reflektoren vorhanden und sauber? Für Autofahrer hatte im Oktober bereits der bundesweite Licht-Test 2026 auf das Thema aufmerksam gemacht.
Quellen
- Polizei Hamburg: Auftaktveranstaltung „Fahrrad- und eKF-Lichtkontrollwochen 2026“, Pressemitteilung vom 27.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage, Nr. 73, 107.4, 235 und 237
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), § 67
- Bundesministerium der Justiz: Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), § 12
Bild: KI-generiert
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