Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. November 2026, die Führerschein-Reform beschlossen. Angenommen wurde das Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, AfD, Grüne und Linke dagegen.
In Kraft ist damit noch nichts. Der Bundesrat muss dem Gesetz zustimmen, ebenso einer begleitenden Verordnung des Bundesverkehrsministeriums. Die nächste Sitzung der Länderkammer ist am 20. November. Ob die Reform dann auf der Tagesordnung steht, ist noch nicht bekannt. Die Neuregelungen sollen im Wesentlichen am 1. Juli 2027 in Kraft treten, nicht wie zunächst geplant Anfang 2027. Fahrschulen sollen so Zeit bekommen, sich vorzubereiten.
Unseren Überblick zum ursprünglichen Gesetzentwurf finden Sie im Beitrag Fahrschulreform 2027: Was der Gesetzentwurf für Fahranfänger bedeutet. Dieser Artikel behandelt, was der Bundestag nun beschlossen hat und was sich gegenüber dem Entwurf geändert hat.
Zwei Teile: Gesetz und Verordnung
Die Reform besteht aus zwei Bausteinen. Das Gesetz ändert vor allem das Straßenverkehrsgesetz und das Fahrlehrergesetz. Viele Punkte, die Fahrschüler direkt betreffen, stehen dagegen in einer gesonderten Verordnung des Bundesverkehrsministeriums, etwa zu Sonderfahrten sowie zur theoretischen und praktischen Prüfung. Auch dieser Verordnung muss der Bundesrat zustimmen. Die folgenden Angaben beschreiben deshalb den geplanten Stand, keine geltenden Regeln.
| Bereich | Bisher | Geplant |
|---|---|---|
| Theorieunterricht | Präsenz in der Fahrschule | per App zu Hause, hybrid oder in Präsenz |
| Sonderfahrten | 12 Fahrten je 45 Minuten: 5 Überland, 4 Autobahn, 3 bei Dunkelheit | keine feste Anzahl mehr, die Fahrten selbst bleiben Pflicht |
| Praktische Prüfung | 30 Minuten Fahrzeit, 55 Minuten Gesamtdauer | 25 Minuten Fahrzeit, 40 Minuten Gesamtdauer |
| Üben außerhalb der Fahrschule | ohne Fahrerlaubnis nicht erlaubt | Fahrpraxis unter Anleitung nach behördlicher Genehmigung |
Zusätzlich soll der Fragenkatalog der Theorieprüfung deutlich kleiner und das Bewertungssystem einfacher werden. Viele Dokumentationspflichten für Fahrschulen sollen entfallen.
Fahrpraxis unter Anleitung: Strengere Regeln als im Entwurf
Am stärksten umstritten ist die sogenannte Laienausbildung. Fahrschüler sollen ergänzend zur Fahrschule mit einer nahestehenden Person üben dürfen, zum Beispiel mit den Eltern. Das neue Modell ist als Erprobung angelegt und gilt nur für Klasse B. Die zentralen Voraussetzungen stehen nach den Änderungen des Verkehrsausschusses direkt im neuen § 2e des Straßenverkehrsgesetzes:
- Der Fahrschüler braucht eine bestandene Theorieprüfung und mindestens sechs Unterrichtseinheiten praktische Ausbildung in der Fahrschule.
- Fahrschüler und Begleitperson müssen gemeinsam an einer theoretischen und praktischen Einweisung in der Fahrschule teilnehmen.
- Die zuständige Behörde muss die Fahrpraxis auf Antrag genehmigen. Eine Genehmigung gilt im gesamten Bundesgebiet.
Weitere Anforderungen sollen per Verordnung folgen. Nach Angaben der Deutschen Presse-Agentur müssen Begleitpersonen seit mindestens sieben Jahren den Pkw-Führerschein besitzen, dürfen höchstens einen Punkt in Flensburg haben und müssen dem Fahrschüler besonders nahestehen. Das Gesetz erlaubt der Verordnung außerdem Vorgaben zu Mindestalter, Alkohol und Cannabis, zur Kennzeichnung der Fahrzeuge und zu örtlichen Beschränkungen. Auch die Unentgeltlichkeit der Anleitung kann sie vorschreiben.
Geändert wurde auch die Rolle der Länder. Der Regierungsentwurf sah vor, dass jedes Land die Laienausbildung einzeln einführen muss. Nach dem Wortlaut der Ausschussfassung erlässt nun das Bundesverkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates eine Verordnung, und die Länder können per Landesverordnung aussteigen. Der Ausschussbericht spricht von einer Opt-Out-Möglichkeit, in Medienberichten war teils noch von einem Opt-in die Rede. Die Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen begleitet die Erprobung wissenschaftlich und muss bis zum Ablauf des vierten Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung einen Bericht vorlegen.
Gestrichen wurde die im Entwurf geplante Veröffentlichung von Bestehensquoten der Fahrschulen, auch wenn einzelne Berichte sie weiter nennen. Im neuen Transparenzregister sollen vorerst nur die Preise stehen. Eine spätere Erweiterung bleibt laut Ausschussbericht möglich.
Entschließung: BF16 und mehr Prüfer
Zusammen mit dem Gesetz nahm der Bundestag eine Entschließung an. Sie ist kein Gesetz, sondern ein Auftrag an die Bundesregierung. Diese soll sich auf EU-Ebene für Begleitetes Fahren ab 16 Jahren einsetzen, eine nationale Schlüsselzahl für Anhänger bis 5 Tonnen bei den Klassen B und T vorbereiten und prüfen, ob weitere Organisationen Fahrerlaubnisprüfungen abnehmen dürfen, um Engpässe bei Prüfungsterminen zu verringern.
Was bis zum Start weiter gilt
Die neuen Möglichkeiten bestehen trotz des Beschlusses noch nicht. Wer heute ohne Fahrerlaubnis mit den Eltern auf öffentlichen Straßen übt, macht sich nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Das gilt nicht nur für den Fahrer: Auch ein Fahrzeughalter, der die Fahrt anordnet oder zulässt, ist erfasst. Üben ist bis dahin nur auf Privatgelände möglich, das nicht öffentlich zugänglich ist.
Mit der Reform soll die Genehmigung zwar für § 21 als Fahrerlaubnis gelten. Sie kann aber auch wieder entfallen. Die Behörde muss sie widerrufen, wenn Auflagen missachtet werden oder der Fahrschüler bestimmte Einträge im Fahreignungsregister erhält. Widerspruch und Klage dagegen haben keine aufschiebende Wirkung. Ein eigener Tatbestand im Bußgeldkatalog für Verstöße bei der Fahrpraxis unter Anleitung ist bislang nicht bekannt.
An den bestehenden Regeln für Fahranfänger ändert die Reform nichts:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Weitere Folgen |
|---|---|---|---|---|
| Begleitetes Fahren ab 17 ohne Begleitperson | 70 € | 1 | nein | Fahrerlaubnis wird widerrufen |
| Alkohol oder THC am Steuer in der Probezeit oder unter 21 Jahren | 250 € | 1 | nein | Aufbauseminar, Probezeit verlängert sich um 2 Jahre |
| 0,5 Promille oder mehr, erstmaliger Verstoß | 500 € | 2 | 1 Monat | höhere Sätze im Wiederholungsfall |
| Führerschein nicht dabei | 10 € | keine | nein | keine |
Was die Reform kosten und sparen soll
Der Pkw-Führerschein kostet nach Angaben des Bundesverkehrsministeriums derzeit im Schnitt rund 3.400 Euro. Bundesverkehrsminister Steffen Bilger (CDU) nannte eine mögliche Ersparnis von mehreren hundert Euro, im besten Fall bis zu 1.000 Euro, und verwies zugleich auf große regionale Unterschiede. Eine ADAC-Sprecherin sagte, die Kosten könnten im besten Fall um bis zu ein Drittel sinken, das dürfe aber nicht zulasten von Ausbildungsqualität und Verkehrssicherheit gehen.
Fahrlehrer sehen das skeptisch. Kurt Bartels, Vizevorsitzender der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände, sagte, er könne die Rechnung von 1.000 Euro nicht nachvollziehen. Die Bundesvereinigung lehnt die „Ausbildung von Laien durch Laien“ strikt ab und sieht auch den reinen Online-Unterricht kritisch. Der Verband Moving International Road Safety Association hält den vollständigen Wegfall des Präsenzunterrichts und die Laienausbildung nach nur sechs Fahrstunden für riskant.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses, Drucksache 21/8979 (Vorabfassung vom 4. November 2026)
- Deutscher Bundestag: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fahrlehrergesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Gesetze, Drucksache 21/7404
- Deutscher Bundestag: Bundestag modernisiert das Fahrlehrergesetz, Textarchiv (5. November 2026)
- Handelsblatt: Bundestag beschließt ersten Teil von Führerschein-Reform (5. November 2026)
- Deutsche Presse-Agentur über Autohaus: Bundestag stimmt Reform zu: Wird der Führerschein jetzt günstiger? (5. November 2026)
- beck-aktuell: Bericht zur Reform der Fahrausbildung (5. November 2026)
- Gesetze im Internet: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage
Bild: KI-generiert
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