Ein Fall aus Bingen am Rhein zeigt, wie schnell aus einem Fahrverbot ein Strafverfahren werden kann. Ein 38-Jähriger sollte am Dienstag, 6. Oktober 2026, seinen Führerschein abgeben, weil gegen ihn ein Fahrverbot bestand. Stattdessen setzte er sich ins Auto und fuhr zur Polizei, um „die Sache zu klären“. Dort nahmen ihm die Beamten den Führerschein ab, nun läuft gegen ihn ein Strafverfahren.
Was in Bingen passiert ist
Nach Angaben der Polizei hatte der kommunale Vollzugsdienst der Verbandsgemeinde Rhein-Nahe den Mann am Mittag aufgesucht, um das Fahrverbot durchzusetzen und den Führerschein einzuziehen. Der 38-Jährige wollte das Dokument nicht herausgeben. Er fuhr mit seinem Wagen zur Polizeiinspektion Bingen.
Die Beamten wiesen ihn dort erneut auf das geltende Fahrverbot hin und nahmen den Führerschein an sich. Laut Polizei zeigte sich der Mann weiterhin uneinsichtig. Gegen ihn wurde ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Warum das Fahrverbot ursprünglich verhängt wurde, ist nicht bekannt.
Fahren trotz Fahrverbot ist keine Ordnungswidrigkeit mehr
Viele Autofahrer gehen davon aus, dass ein Verstoß gegen ein Fahrverbot ähnlich wie ein Bußgeld behandelt wird. Das ist nicht der Fall. Wer trotz eines Fahrverbots ein Kraftfahrzeug führt, begeht eine Straftat nach § 21 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Die Vorschrift trägt die Überschrift „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ und erfasst ausdrücklich auch Fahrten trotz eines Fahrverbots nach § 25 StVG (Bußgeldverfahren) oder nach § 44 Strafgesetzbuch (Strafverfahren).
Bei vorsätzlichem Handeln sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe vor. Wer fahrlässig handelt, etwa weil er sich beim Beginn des Fahrverbots verrechnet hat, muss mit einer Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen rechnen.
Strafbar macht sich nicht nur der Fahrer. Auch der Halter eines Fahrzeugs, der eine Fahrt anordnet oder zulässt, obwohl er vom Fahrverbot des Fahrers weiß, fällt unter § 21 StVG. Wer also einem Familienmitglied mit Fahrverbot das eigene Auto überlässt, riskiert selbst ein Strafverfahren.
Die möglichen Folgen im Überblick
Neben der Strafe selbst kommen weitere Konsequenzen hinzu. Eine Verurteilung nach § 21 StVG wird im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen. Das Gericht kann außerdem ein neues Fahrverbot nach § 44 StGB verhängen und in den Fällen des Absatzes 1 das benutzte Fahrzeug einziehen.
| Fall | Strafrahmen | Punkte | Weitere Folgen |
|---|---|---|---|
| Vorsätzliche Fahrt trotz Fahrverbot | bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | 2 (3 bei Entzug der Fahrerlaubnis) | Einziehung des Fahrzeugs möglich |
| Fahrlässige Fahrt trotz Fahrverbot | bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis 180 Tagessätze | 2 (3 bei Entzug der Fahrerlaubnis) | keine Einziehung nach § 21 Abs. 3 StVG |
| Halter lässt Fahrer mit Fahrverbot fahren | bis 1 Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe | 2 (3 bei Entzug der Fahrerlaubnis) | Einziehung des Fahrzeugs möglich |
| Fahrt, obwohl der Führerschein beschlagnahmt ist | bis 6 Monate Freiheitsstrafe oder bis 180 Tagessätze | 2 (3 bei Entzug der Fahrerlaubnis) | keine |
Die Punkte richten sich nach Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung. Eine Straftat nach § 21 StVG wird mit zwei Punkten bewertet. Ordnet das Gericht zusätzlich die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre an, sind es drei Punkte. Hinzu kommen in vielen Fällen die Kosten des Verfahrens und, je nach Lebenslage, Probleme mit dem Arbeitgeber, wenn der Beruf auf den Führerschein angewiesen ist.
Wann ein Fahrverbot beginnt
Damit es gar nicht erst zu einer verbotenen Fahrt kommt, lohnt ein genauer Blick auf die Fristen. Ein Fahrverbot aus dem Bußgeldverfahren dauert nach § 25 StVG einen bis drei Monate. Es wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft.
Für Ersttäter gilt eine Erleichterung: Gab es in den zwei Jahren vor dem Verstoß kein rechtskräftiges Fahrverbot, muss die Behörde bestimmen, dass das Fahrverbot erst spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam wird. Betroffene können den Zeitpunkt der Abgabe innerhalb dieser Frist dann selbst wählen, etwa in den Urlaub legen.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Wirksamkeit und Verbotsfrist. Das Fahrverbot gilt ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit, also spätestens nach Ablauf der Frist, auch wenn der Führerschein noch zu Hause liegt. Die eigentliche Verbotsfrist wird aber erst ab dem Tag gerechnet, an dem der Führerschein bei der Behörde abgegeben wird. Wer die Abgabe hinauszögert, darf also trotzdem nicht fahren und verlängert die Zeit ohne Führerschein nur.
Führerschein nicht abgegeben: Beschlagnahme droht
Wird der Führerschein für die amtliche Verwahrung nicht freiwillig herausgegeben, ist er nach § 25 Abs. 2a StVG zu beschlagnahmen. Genau das ist in Bingen geschehen. Findet die Behörde den Führerschein nicht, kann die betroffene Person auf Antrag beim Amtsgericht zu einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Dokuments verpflichtet werden.
Mehrere Fahrverbote laufen nicht parallel. Sie werden nach § 25 Abs. 4 StVG nacheinander berechnet, die Gesamtdauer ohne Führerschein addiert sich also.
Welche Fahrzeuge während des Fahrverbots tabu sind
Das Fahrverbot gilt für Kraftfahrzeuge, je nach Anordnung für alle oder nur für eine bestimmte Art. Darunter fallen neben Autos und Motorrädern auch Mofas und Elektrokleinstfahrzeuge wie E-Scooter, denn sie gelten rechtlich als Kraftfahrzeuge. Fahrräder und Pedelecs mit Tretunterstützung bis 25 km/h sind dagegen keine Kraftfahrzeuge und bleiben erlaubt.
Weitere Informationen bieten unsere Ratgeber zum Fahrverbot, zu Punkten in Flensburg und zur Frage, ob sich ein Fahrverbot in eine höhere Geldbuße umwandeln lässt.
Quellen
- Polizeiinspektion Bingen, Meldung zur Fahrt trotz Fahrverbot vom 6. Oktober 2026, veröffentlicht über dpa (Wochenblatt-Reporter: „Trotz Fahrverbots zur Polizei in Bingen: Strafverfahren“)
- Die Rheinpfalz: „Trotz Fahrverbots: Mann fährt mit dem Auto zur Polizei“
- Bundesministerium der Justiz: Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 21 Fahren ohne Fahrerlaubnis und § 25 Fahrverbot
- Bundesministerium der Justiz: Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), Anlage 13
Bild: KI-generiert
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