Der Bundestag hat am Donnerstag, 5. November 2026, die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen. Das Gesetz, auf dem E-Kennzeichen, Gratis-Parken und freigegebene Busspuren beruhen, würde sonst zum Jahresende auslaufen. Künftig soll es bis zum 31. Dezember 2035 gelten. Für die Novelle stimmten CDU/CSU und SPD, die AfD stimmte dagegen, Grüne und Linke enthielten sich.
In Kraft ist die Änderung noch nicht. Das Gesetz braucht die Zustimmung des Bundesrats und gilt erst ab dem Tag nach der Verkündung. Der Bundesrat tagt in diesem Jahr noch am 20. November und am 18. Dezember. Ob die Novelle schon am 20. November auf der Tagesordnung steht, war bis zum Erscheinen dieses Artikels nicht bekannt.
Was das E-Kennzeichen überhaupt bringt
Das EmoG gilt seit Juni 2015. Es verschafft E-Fahrzeugen keine bundesweiten Rechte, sondern erlaubt den Kommunen, sie zu bevorzugen. Dazu gehören reservierte Parkplätze, niedrigere oder gar keine Parkgebühren, Ausnahmen von Durchfahrtverboten und die Freigabe von Busspuren. Ob eine Stadt davon Gebrauch macht, entscheidet sie selbst. Das bleibt auch nach der Novelle so. Das E-Kennzeichen allein berechtigt also nicht zum Befahren jeder Busspur oder zum kostenlosen Parken. Maßgeblich ist die Regelung vor Ort.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick
| Punkt | Bisher | Künftig |
|---|---|---|
| Geltungsdauer | bis 31.12.2026 | bis 31.12.2035 |
| Plug-in-Hybride (Pkw, leichte Nutzfahrzeuge) | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 40 km elektrische Reichweite | höchstens 50 g CO₂/km oder mindestens 80 km elektrische Reichweite innerorts |
| Fahrzeugklassen | vor allem Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | zusätzlich Busse, schwere Lkw und Leichtkraftfahrzeuge der Klasse L6e |
| Anhänger | keine ausdrückliche Regelung | Sonderrechte gelten auch mit angehängtem Anhänger |
| Bewohnerparken | keine Ermäßigung über das EmoG | Kommunen dürfen Gebühren für E-Fahrzeuge senken |
Plug-in-Hybride: Doppelte Reichweite als Alternative
Für neue Plug-in-Hybride werden die Voraussetzungen strenger. Bevorzugt werden dürfen Pkw und leichte Nutzfahrzeuge nur noch, wenn sie höchstens 50 Gramm CO₂ je Kilometer ausstoßen oder innerorts mindestens 80 Kilometer elektrische Reichweite erreichen. Bisher genügten 40 Kilometer. Der CO₂-Wert bleibt unverändert. Maßgeblich sind die Angaben in der Übereinstimmungsbescheinigung des Fahrzeugs.
Hintergrund ist die Kritik am tatsächlichen Verbrauch. Im Bericht des Verkehrsausschusses heißt es, die realen CO₂-Werte von Plug-in-Hybriden lägen nach Angaben der EU-Kommission im Schnitt beim 3,5-Fachen der Typgenehmigungswerte.
Wer heute schon ein E-Kennzeichen an einem Plug-in-Hybrid hat, muss nichts unternehmen. Kennzeichen und Plaketten, die vor dem Inkrafttreten zugeteilt wurden, bleiben gültig, die Sonderrechte ebenfalls. Auch reine E-Fahrzeuge sind abgesichert: Kennzeichen, die vor dem 1. Januar 2036 zugeteilt werden, bleiben über das Jahr 2035 hinaus gültig. Die Sonderrechte selbst enden nach aktuellem Stand aber Ende 2035.
Neu beim Parken: Bewohnerausweis und Halten
Neu ist die Möglichkeit, E-Fahrzeuge bei den Gebühren für Bewohnerparkausweise zu begünstigen. Laut Gesetzesbegründung soll das den Kommunen ein weiteres Mittel geben, die Elektromobilität vor Ort zu fördern. Einen Anspruch auf einen günstigeren Ausweis gibt es dadurch nicht. Zudem nennt das Gesetz künftig ausdrücklich auch das Halten und nicht mehr nur das Parken, um Abgrenzungsfragen in der Praxis zu vermeiden.
Ladesäulen: Neue Schilder kommen erst später
An Ladesäulen soll das EmoG künftig kein E-Kennzeichen mehr zwingend voraussetzen. Damit soll der Verordnungsgeber die Beschilderung vereinheitlichen können, sodass beispielsweise alle Fahrzeuge, die dort laden können, an der Säule auch zum Laden parken dürfen. Die Details will der Bund aber in einem gesonderten Verfahren in der Straßenverkehrs-Ordnung regeln.
Bis dahin ändert sich an der Ladesäule nichts: Es gilt das, was auf dem Schild steht. Zeigt das Schild das Sinnbild mit Auto und Stecker, ist laut Gesetzesbegründung und ADAC ein E-Kennzeichen nötig. Bei den Zusatzzeichen 1050-32 und 1026-60 ist das nicht der Fall.
Diese Verwarnungsgelder gelten weiterhin
Die Novelle ändert die Regelsätze nicht. Wer ohne Berechtigung auf einem E-Parkplatz steht oder eine Busspur nutzt, zahlt nach dem aktuellen Bußgeldkatalog diese Beträge:
| Verstoß | Verwarnungsgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Unberechtigt auf Parkplatz für E-Fahrzeuge geparkt | 55 € | keine | nein |
| Busspur unberechtigt benutzt | 15 € | keine | nein |
| Busspur unberechtigt benutzt, mit Behinderung | 35 € | keine | nein |
Der Betrag von 55 Euro gilt für Parkplätze, die mit dem Sinnbild für E-Fahrzeuge ausgeschildert sind. Laut ADAC kann dort auch abgeschleppt werden. Wer eine freigegebene Busspur nutzen will, sollte das Zusatzschild genau lesen. Weitere Beträge rund ums Parken stehen in unserem Beitrag Was kostet Parken ohne Parkschein?
Kritik von Städten und Landkreisen
Die Verlängerung bis 2035 ist nicht unumstritten. Die kommunalen Spitzenverbände sprachen sich im Verfahren für eine Frist nur bis Ende 2031 und für regelmäßige Überprüfungen aus. Der Deutsche Städtetag und der Deutsche Landkreistag lehnen auch die Beibehaltung der Busspur-Freigabe ab, zudem sehen die Verbände Vollzugsprobleme bei der Kontrolle der Sonderrechte.
Der Bundestag hat dazu eine Entschließung angenommen: Das Verkehrsministerium soll dem Verkehrsausschuss bis zum 30. Juni 2030 berichten, ob und für welche Antriebe die Bevorrechtigungen bis Ende 2035 noch erforderlich sind.
Mit dem Thema verwandt ist die Ausnahme für E-Kennzeichen bei der Umweltplakette. In derselben Sitzungswoche hat der Bundestag auch die Führerschein-Reform verabschiedet.
Quellen
- Deutscher Bundestag: Bevorrechtigung elektrischer Fahrzeuge soll verlängert werden
- Deutscher Bundestag: Beschlussempfehlung und Bericht des Verkehrsausschusses, Drucksache 21/8949
- Bundesregierung: Gesetzentwurf zur Novelle des Elektromobilitätsgesetzes, Drucksache 21/7872
- Bundesministerium der Justiz: Elektromobilitätsgesetz und Bußgeldkatalog-Verordnung, Anlage
- ADAC: Parken an E-Ladesäulen mit und ohne Ladevorgang
- dpa-AFX: Bundestag stimmt Verlängerung von Sonderrechten für E-Autos zu
- Bundesrat: Termine der Plenarsitzungen
Bild: KI-generiert
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