E-Scooter-Reform 2026/2027: Blinkerpflicht, neue Wegeregeln und die aktuellen Bußgelder
E-Scooter-Reform 2026/2027: Blinkerpflicht, neue Wegeregeln und die aktuellen Bußgelder
Sieben Jahre nach ihrer Zulassung auf deutschen Straßen bekommen E-Scooter ein neues Regelwerk. Die Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) wurde am 6. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt in mehreren Stufen in Kraft. Der größte Einschnitt kommt am 1. März 2027: Ab dann werden E-Scooter im Straßenverkehrsrecht weitgehend wie Fahrräder behandelt.
Wir ordnen ein, was sich wann ändert, was für bereits gekaufte Roller gilt und welche Bußgelder aktuell im Bußgeldkatalog stehen.
Die drei Stichtage im Überblick
Die Reform greift nicht auf einen Schlag, sondern gestaffelt:
- 1. April 2026: Die technischen Anforderungen der neuen Verordnung sind in Kraft getreten. Sie betreffen die Bauart neuer Fahrzeuge, nicht das Verhalten im Verkehr.
- 1. Januar 2027: Neu in den Verkehr gebrachte E-Scooter müssen die neuen technischen Standards vollständig erfüllen. Bis dahin dürfen Hersteller noch nach den bisherigen Vorgaben produzieren.
- 1. März 2027: Die verhaltensrechtlichen Regeln wandern in die Straßenverkehrsordnung. Ab diesem Datum gilt die weitgehende Gleichstellung mit dem Radverkehr.
Blinker, zwei Bremsen, Glocke: die Technikvorgaben
Der sichtbarste Punkt für Verbraucher ist die Blinkerpflicht. Einspurige Elektrokleinstfahrzeuge, die ab 2027 neu auf den Markt kommen, müssen vorne und hinten Fahrtrichtungsanzeiger haben. Bisher mussten Fahrer den Richtungswechsel per Handzeichen anzeigen und dabei eine Hand vom Lenker nehmen.
Weitere technische Anforderungen der Novelle:
- Zwei voneinander unabhängige Bremsen an Vorder- und Hinterrad, die auch bei einem Stromausfall funktionieren müssen. Zusätzlich ist eine Nassbremsprüfung nachzuweisen.
- Mindestens eine helltönende Glocke. Sirenen und andere Signalgeber bleiben verboten.
- Neue Batteriestandards nach DIN EN 17128 sowie Vorgaben zu Ständer und Fahrzeugkennzeichnung, die eine Rückverfolgbarkeit über 30 Jahre ermöglichen soll.
- Beleuchtete Außenwerbung ist untersagt, was vor allem Sharing-Anbieter betrifft.
Wichtig für alle, die bereits einen E-Scooter besitzen: Es gilt Bestandsschutz. Fahrzeuge mit gültiger Betriebserlaubnis dürfen weiter genutzt werden, eine Nachrüstpflicht für Blinker gibt es nicht.
Was sich ab März 2027 auf der Straße ändert
Der zweite Teil der Reform betrifft die Wege, die E-Scooter nutzen dürfen. Bislang war die Rechtslage kleinteilig geregelt, künftig orientiert sie sich am Radverkehr:
- Radverkehrsfreigaben gelten automatisch auch für E-Scooter. Wo Radfahrer fahren dürfen, ist auch der Roller erlaubt, ohne dass ein zusätzliches Schild nötig ist.
- Radweg nur bei Benutzungspflicht. Ist der Radweg nicht als benutzungspflichtig ausgeschildert, darf auch die Fahrbahn genutzt werden.
- Der Grünpfeil für Radfahrer gilt künftig ebenfalls. An entsprechend gekennzeichneten Ampeln ist damit auch mit dem E-Scooter das Rechtsabbiegen bei Rot erlaubt.
- Nebeneinanderfahren ist zulässig, solange der übrige Verkehr nicht behindert wird.
- Der Gehweg bleibt tabu. Nur wo ein Zusatzzeichen ihn ausdrücklich freigibt, darf gefahren werden, dann aber ausschließlich in Schrittgeschwindigkeit und mit besonderer Rücksicht.
An zwei Stellen bleiben E-Scooter-Fahrer allerdings strenger gestellt als Radfahrer: Es gelten weiterhin die Alkoholgrenzen wie für Autofahrer, und beim Überholen sind die Mindestabstände für Kraftfahrzeuge einzuhalten.
Ergänzend erhalten Kommunen mehr Spielraum: Sie können Abstellflächen für Sharing-Roller eigenständig festlegen und so gegen wild geparkte Fahrzeuge vorgehen.
Diese Bußgelder gelten aktuell
Unabhängig von der Reform gilt der bestehende Bußgeldkatalog weiter. Die wichtigsten Sätze im Überblick:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Fahren auf dem Gehweg oder in der Fußgängerzone | 15 - 30 € | - |
| Fahren ohne Versicherungskennzeichen | 40 € | - |
| Fahren ohne gültige Betriebserlaubnis | 70 € | - |
| Rotlichtverstoß | 60 - 180 € | 1 |
| Handy am Lenker | 100 € | 1 |
| Fehlende Beleuchtung | 20 € | - |
| Fehlende Glocke | 15 € | - |
| Fahren zu zweit | 10 € | - |
| Alkohol ab 0,5 Promille | 500 € | 2 |
Besonders teuer wird Alkohol am Lenker. Ab 0,5 Promille kommen zu den 500 Euro noch zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot hinzu, sofern eine Fahrerlaubnis vorhanden ist. Ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, die zusätzlich den Verlust des Autoführerscheins nach sich ziehen kann. Für Fahrer unter 21 Jahren und in der Probezeit gilt die 0,0-Promille-Grenze.
Unverändert bleiben außerdem das Mindestalter von 14 Jahren, die Versicherungspflicht mit Plakette und die Tatsache, dass weder ein Führerschein noch ein Helm vorgeschrieben ist. Ein Helm wird von Unfallforschern trotzdem dringend empfohlen.
Was noch in Arbeit ist
Über die eKFV-Novelle hinaus wird derzeit eine Ausweitung der Gefährdungshaftung auf E-Scooter diskutiert. Halter würden dann wie bei Kraftfahrzeugen allein aufgrund der Betriebsgefahr haften, also unabhängig von einem persönlichen Verschulden. Ein Inkrafttreten steht noch nicht fest.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei einem konkreten Bußgeldbescheid hilft ein auf Verkehrsrecht spezialisierter Anwalt weiter.
Bild: Marek Rucinski via Unsplash