Vom 16. bis 22. November 2026 kontrolliert die Polizei in ganz Europa gezielt Lastwagen, Busse und Transporter. Die Kontrollwoche „Truck & Bus“ organisiert das europäische Netzwerk der Verkehrspolizeien ROADPOL, deutsche Länderpolizeien beteiligen sich regelmäßig daran. Es ist die dritte und letzte Aktion dieser Art im Jahr 2026, die ersten beiden liefen vom 9. bis 15. Februar und vom 4. bis 10. Mai.
Was bei „Truck & Bus“ kontrolliert wird
Laut ROADPOL geht es bei den Kontrollen um die Verkehrssicherheit und die Einhaltung der Vorschriften bei schweren Nutzfahrzeugen und Bussen. In der Praxis prüfen die Beamten vor allem diese Punkte:
- Lenk- und Ruhezeiten: Die Daten aus dem Fahrtenschreiber werden ausgelesen und auf Verstöße geprüft.
- Gewicht: Überladene Fahrzeuge werden auf mobilen oder fest eingebauten Waagen ermittelt.
- Ladungssicherung: Rutschende oder nicht gesicherte Ladung gehört zu den häufigsten Beanstandungen.
- Technischer Zustand: Bremsen, Reifen, Beleuchtung und Abgasanlage, bei Bussen auch Notausstiege und Besetzung.
- Fahrtüchtigkeit: Hinweise auf Alkohol, Drogen oder Übermüdung.
Welche Bundesländer sich im November konkret beteiligen und wo kontrolliert wird, kündigen die Polizeibehörden in der Regel erst kurz vorher an. Kontrollstellen liegen erfahrungsgemäß an Autobahnparkplätzen, Rastanlagen und Grenzübergängen.
Neu seit Juli 2026: Auch Transporter brauchen einen Fahrtenschreiber
Für viele Transporterfahrer ist die Kontrollwoche in diesem Jahr besonders relevant. Seit dem 1. Juli 2026 gilt eine neue EU-Regel: Wer mit einem Fahrzeug über 2,5 bis 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht gewerblich grenzüberschreitend Güter befördert oder Kabotage betreibt, muss einen intelligenten Fahrtenschreiber nutzen und die EU-Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 einhalten. Ausgenommen ist unter anderem der Werkverkehr, also etwa Handwerker, die eigenes Material transportieren. Darauf weisen der Zentralverband des Deutschen Handwerks und die Industrie- und Handelskammern hin.
Für Fahrten nur innerhalb Deutschlands mit Transportern bis 3,5 Tonnen gilt die Pflicht nicht. Wer aber regelmäßig ins Ausland liefert, sollte prüfen, ob sein Fahrzeug betroffen ist.
Diese Bußgelder drohen bei Ladung und Gewicht
Für Ladungssicherung und Überladung legt der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog die Regelsätze fest. Dabei unterscheidet er zwischen schweren Lkw und Bussen einerseits und anderen Fahrzeugen andererseits. Bei Überladung können sowohl der Fahrer als auch der Halter belangt werden, wenn dieser die Fahrt angeordnet oder zugelassen hat.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| Ladung nicht gesichert (Lkw, Bus) | 60 € | 1 | nein | prüfen |
| … mit Gefährdung | 75 € | 1 | nein | prüfen |
| Ladung nicht gesichert (Pkw, Transporter) | 35 € | keine | nein | prüfen |
| … mit Gefährdung | 60 € | 1 | nein | prüfen |
| Überladung Lkw über 7,5 t, 2 bis 5 % | 30 € | keine | nein | prüfen |
| … mehr als 5 % | 80 € | 1 | nein | prüfen |
| … mehr als 10 % | 110 € | 1 | nein | prüfen |
| … mehr als 20 % | 190 € | 1 | nein | prüfen |
| … mehr als 30 % | 380 € | 1 | nein | prüfen |
| Überladung Kfz bis 7,5 t, mehr als 5 bis 10 % | 10 € | keine | nein | prüfen |
| … mehr als 20 % | 95 € | 1 | nein | prüfen |
| … mehr als 30 % | 235 € | 1 | nein | prüfen |
Bei Überladung zählt jedes Prozent: Ab einer Überschreitung von 2 Prozent wird es bei schweren Lkw kostenpflichtig, bei Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen ab mehr als 5 Prozent. Für Fahrer von Lkw über 7,5 Tonnen gibt es ab mehr als 5 Prozent Überladung einen Punkt in Flensburg, bei leichteren Fahrzeugen ab mehr als 20 Prozent. Halter, die eine Fahrt mit überladenem Lkw anordnen oder zulassen, zahlen mehr als der Fahrer, je nach Überschreitung bis zu 425 Euro. Unabhängig vom Bußgeld kann die Polizei die Weiterfahrt untersagen, bis das Übergewicht abgeladen ist. Ist ein Bus mit Fahrgästen überladen, erhöhen sich Regelsätze von mehr als 55 Euro um die Hälfte. Mehr zu den Regeln für die Ladung finden Sie in unserem Bußgeldkatalog zur Ladungssicherung.
Lenk- und Ruhezeiten: Höhere Beträge für Unternehmer
Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten stehen nicht im Bußgeldkatalog für den Straßenverkehr, sondern werden nach dem Fahrpersonalgesetz geahndet. Nach § 8a des Gesetzes können Fahrer mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro belangt werden. Für Unternehmer, aber auch für Verlader, Spediteure und Reiseveranstalter, die gegen die Vorgaben verstoßen, liegt die Obergrenze bei 30.000 Euro. Verstöße, die im Ausland begangen wurden, können ebenfalls geahndet werden.
Wie hoch das Bußgeld im Einzelfall ausfällt, richtet sich nach der Dauer der Überschreitung. Die Länder orientieren sich dabei an eigenen Bußgeldkatalogen, in denen die Beträge zum Beispiel je angefangene halbe Stunde zu langer Lenkzeit oder je angefangene Stunde zu kurzer Ruhezeit steigen. Unternehmer zahlen dabei in der Regel ein Vielfaches des Betrags, der für den Fahrer angesetzt wird. Punkte in Flensburg gibt es für diese Verstöße nicht.
Warum die Polizei Lkw und Busse gezielt kontrolliert
Schwere Nutzfahrzeuge sind nur an einem kleinen Teil der Unfälle beteiligt, die Folgen sind aber oft gravierend. Ein überladener oder schlecht gesicherter Lastwagen hat einen deutlich längeren Bremsweg, verrutschende Ladung kann das Fahrzeug zum Kippen bringen. Übermüdung gilt als eine häufige Ursache für schwere Auffahrunfälle am Stauende. Mit den gebündelten Kontrollwochen wollen die europäischen Verkehrspolizeien Verstöße sichtbar machen und Erkenntnisse über die Lage in den einzelnen Ländern austauschen.
Wie viele Verstöße bei solchen Aktionen auffallen, zeigt die Bilanz der Kontrollwoche im Mai 2026. Die Landespolizei Schleswig-Holstein kontrollierte vom 4. bis 10. Mai 1.333 Fahrzeuge und stellte dabei 366 Verstöße fest. In 106 Fällen waren die technischen Mängel so gravierend, dass die Beamten die Weiterfahrt untersagten. Das Polizeipräsidium Rheinpfalz kontrollierte im selben Zeitraum 237 Lastwagen, ahndete 121 Verstöße und untersagte 14-mal die Weiterfahrt.
Was Fahrer bei einer Kontrolle beachten sollten
Bei einer Kontrolle müssen Fahrer den Führerschein, die Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls die Fahrerkarte vorlegen. Angaben zur Sache, also zum Vorwurf selbst, müssen Betroffene nicht machen. Wer einen Bußgeldbescheid erhält, kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Waage geeicht war und die vorgeschriebenen Toleranzen abgezogen wurden.
Auch Pkw-Fahrer sind von den Kontrollwochen nicht ausgenommen. Wer an einer Kontrollstelle auffällt, etwa mit einem überladenen Anhänger oder schlecht gesicherter Ladung auf dem Dachgepäckträger, muss ebenfalls mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld rechnen.
Quellen
- ROADPOL: Operations calendar 2026
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Anlage und Anhang Tabelle 3
- Zentralverband des Deutschen Handwerks: Lenk- und Ruhezeiten, Tachographenpflicht
- IHK Hagen: Fahrtenschreiberpflicht ab Juli 2026
- Fahrpersonalgesetz (FPersG), § 8a
- Fahrerlaubnis-Verordnung, Anlage 13
- Landespolizei Schleswig-Holstein: Landespolizei kontrollierte über 1.300 LKW und Busse
- Polizeipräsidium Rheinpfalz: Bilanz der Kontrollwoche „Truck & Bus“
Bild: KI-generiert
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