So hoch fällt das Bußgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 70 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 800 Euro vor. Das ist der höchste Betrag, den der Katalog für Pkw und Motorräder kennt (Nr. 11.3.10 des Bußgeldkatalogs, Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV).
Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens: Die Gebühr für den Bußgeldbescheid beträgt fünf Prozent der Geldbuße, hier also 40 Euro, dazu 3,50 Euro Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Unter dem Strich stehen damit 843,50 Euro auf dem Bescheid.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| 51 bis 60 km/h | 560 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
| über 70 km/h | 800 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
Zum Vergleich: außerorts liegt der Regelsatz bei derselben Überschreitung bei 700 Euro, ebenfalls mit 2 Punkten und 3 Monaten Fahrverbot.
Zwei Punkte in Flensburg
Der Verstoß wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister eingetragen. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst diesen Tatbestand über Nr. 11.3.10 der Tabelle 1; innerorts greift die Punktebewertung schon ab Nr. 11.3.6, also ab 31 km/h. Eingetragen wird erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist - im Bescheid selbst stehen die Punkte nur als Ankündigung.
Bei der Tilgung wirkt sich die zweite Punktzahl deutlich aus, und dieser Unterschied wird oft übersehen: Ein mit zwei Punkten bewerteter Verstoß wird erst nach fünf Jahren getilgt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG) [12]. Das ist doppelt so lang wie bei einem Ein-Punkt-Verstoß, für den § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG zwei Jahre und sechs Monate vorsieht. Die häufig genannte Frist von zwei Jahren und sechs Monaten bei angeordnetem Fahrverbot (Nr. 1 Buchst. b) gilt hier nicht: Sie greift nach ihrem Wortlaut nur, soweit weder Buchst. a noch Nr. 2 Buchst. b vorliegt, und hier liegt Nr. 2 Buchst. b vor.
Die Frist beginnt nicht am Tattag, sondern mit dem Tag der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung (§ 29 Abs. 4 Nr. 3 StVG). Nach ihrem Ablauf zählt der Eintrag für den Punktestand nicht mehr mit; gelöscht wird er erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr, in der er nur noch für eng begrenzte Zwecke verwendet werden darf (§ 29 Abs. 6 Satz 2 StVG) [12].
Drei Monate Fahrverbot
Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Tatbestand ein Fahrverbot von drei Monaten vor. Länger geht es nicht: § 25 Abs. 1 StVG lässt höchstens drei Monate zu.
Wirksam wird das Fahrverbot, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG). Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, darf den Antrittszeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Diese Regel gilt nur für das erste Fahrverbot - wer sie schon einmal genutzt hat, muss den Führerschein sofort abgeben.
Toleranzabzug: Was von der Messung abgezogen wird
Vor der Bewertung zieht die Bußgeldstelle einen Toleranzwert von der gemessenen Geschwindigkeit ab: 3 km/h bei einem Messwert unter 100 km/h, sonst 3 Prozent des Messwerts. Bei einer Überschreitung von mehr als 70 km/h innerorts liegt der Messwert praktisch immer über 100 km/h, es greift also die prozentuale Toleranz.
Ein Rechenbeispiel: In einer Tempo-50-Zone gemessene 128 km/h ergeben nach Abzug von 3 Prozent (3,84 km/h, abgerundet) einen vorwerfbaren Wert von 124 km/h - das sind 74 km/h zu viel und damit dieser Tatbestand. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.
Wann sich das Bußgeld verdoppelt
Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gelten für fahrlässiges Handeln. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln - aus 800 Euro werden dann 1.600 Euro. Bei einer Überschreitung dieser Größenordnung liegt der Vorwurf nahe, weil ein Fahrer den Unterschied zwischen 50 und deutlich über 120 km/h kaum übersehen kann. Automatisch ist er trotzdem nicht: Die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen, und dagegen lässt sich argumentieren.
Umgekehrt kann die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Fahrverbot absehen, etwa bei einer beruflichen Härte. Dann soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und die Hürden sind hoch.
Strafen verhindern: Wann sich ein Einspruch lohnt
Bei 800 Euro, zwei Punkten und drei Monaten ohne Führerschein lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid. Typische Ansatzpunkte:
- Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
- Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
- Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug ist nicht sicher zuzuordnen.
- Der Bescheid enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit oder einen falschen Tatort.
- Die Verjährungsfrist war bereits abgelaufen.
- Der Vorwurf des Vorsatzes ist nicht begründet.
Welches Gerät gemessen hat, steht im Messprotokoll in der Akte. Eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Geräte finden Sie unter Blitzermodelle; was direkt nach der Messung passiert, steht auf der Seite geblitzt.
Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.
In der Probezeit mehr als 70 km/h zu schnell
Für Fahranfänger in der Probezeit kommt einiges hinzu. Weil die Überschreitung 21 km/h oder mehr beträgt, ist sie ein A-Verstoß (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV). Die Folgen nach § 2a Abs. 2 und 2a StVG:
- Die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre.
- Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet. Die Kosten trägt der Fahranfänger selbst; sie sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern werden vom Kursanbieter bestimmt.
- Die regulären Sanktionen bleiben bestehen: 800 Euro, zwei Punkte, drei Monate Fahrverbot.
Kommt ein weiterer A-Verstoß hinzu, folgt eine Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung; beim dritten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Verjährung und Fristen
Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [10]. Die frühere Zweiteilung - drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war, danach sechs Monate - hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [11], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1).
Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen - etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn Sie im Urlaub sind - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nur unter engen Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist das Bußgeld bei mehr als 70 km/h zu schnell innerorts?
Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.10 einen Regelsatz von 800 Euro vor. Dazu kommen die Gebühr von 5 Prozent der Geldbuße, also 40 Euro, und 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) - zusammen 843,50 Euro.
Wie viele Punkte gibt es für mehr als 70 km/h zu schnell innerorts?
Zwei Punkte im Fahreignungsregister. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst diesen Tatbestand über Nr. 11.3.10 der Tabelle 1. Innerorts gilt das für jede Überschreitung ab 31 km/h (Nr. 11.3.6 und höher), außerorts erst ab 41 km/h.
Wie lange dauert das Fahrverbot?
Drei Monate. Das ist die längste Dauer, die § 25 Abs. 1 StVG zulässt, und sie ist im Bußgeldkatalog für diesen Tatbestand als Regelfall vorgesehen.
Kann ich mir den Zeitpunkt des Fahrverbots aussuchen?
Nur wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde. Dann dürfen Sie den Führerschein nach § 25 Abs. 2a StVG innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft abgeben und den Antrittszeitpunkt selbst wählen. Sonst wird das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam.
Lässt sich das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße abwenden?
Möglich ist es, aber es ist die Ausnahme. Sieht die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise von einem Fahrverbot ab, soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Einen Anspruch darauf gibt es nicht; ein Härtefall muss dargelegt und belegt werden.
Kann sich das Bußgeld verdoppeln?
Ja. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln - aus 800 Euro werden dann 1.600 Euro. Bei sehr großen Überschreitungen liegt dieser Vorwurf nahe, er muss aber im Einzelfall begründet werden.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Der Abzug gleicht die zulässige Messabweichung des Geräts aus.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Er zählt als A-Verstoß (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV). Die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a Abs. 2 und 2a StVG) - zusätzlich zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: Bußgeldkatalog, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (BGBl. I 2021, 4701)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: Anlage 13 FeV, Punktebewertung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: § 25 StVG, Fahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: § 3 BKatV, Regelsätze und Vorsatz
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: § 4 BKatV, Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: Anlage 12 FeV, Bewertung im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 01.09.2026: § 67 OWiG, Einspruchsfrist
- ADAC, Aufgerufen am 01.09.2026: Toleranzabzug bei Blitzermessungen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 11.09.2026: § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
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