Fahrverbot aus dem EU-Ausland: Ab 2029 gilt es auch in Deutschland

Fahrverbot aus dem EU-Ausland: Ab 2029 gilt es auch in Deutschland

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Die EU-Richtlinie 2025/2206 leitet Fahrverbote an den Ausstellerstaat weiter. Was ab dem 26. November 2029 gilt und welche Delikte erfasst sind.
cars on road during daytime

Wer im Urlaub in Italien, Frankreich oder Kroatien ein Fahrverbot kassiert, darf nach der Heimreise bisher meist weiterfahren: Die Sanktion wirkt nur im Land, das sie verhängt hat. Das ändert sich. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2206 hat die EU ein Verfahren beschlossen, mit dem Fahrverbote und Führerscheinentzüge bei schweren Verkehrsdelikten an den Staat weitergereicht werden, der den Führerschein ausgestellt hat. Dieser Staat setzt die Maßnahme dann im eigenen Recht um.

Was heute gilt

Geldbußen aus dem EU-Ausland sind schon lange kein Papiertiger mehr. Auf Grundlage des EU-Rahmenbeschlusses 2005/214/JI werden Bußgeldentscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland vollstreckt, sobald der Betrag inklusive Verfahrenskosten bei mindestens 70 Euro liegt. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz.

Für Fahrverbote gab es diesen Weg bisher nicht. Ein in Frankreich verhängtes Fahrverbot gilt in Frankreich, ein italienisches in Italien. Punkte aus dem Ausland landen ebenfalls nicht im Fahreignungsregister in Flensburg, dort werden nur Verstöße erfasst, die nach deutschem Recht geahndet wurden.

Die neue Richtlinie im Überblick

Die Richtlinie (EU) 2025/2206 wurde am 22. Oktober 2025 unterzeichnet, am 5. November 2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 25. November 2025 in Kraft getreten. Sie ergänzt die neue Führerscheinrichtlinie (EU) 2025/2205 um mehrere Artikel (15a bis 15g), die das Melde- und Umsetzungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten regeln.

Wichtig ist der Zeitplan: Die Mitgliedstaaten müssen die Vorgaben bis zum 26. November 2028 in nationales Recht umsetzen und sie ab dem 26. November 2029 anwenden. Bis dahin ändert sich für Autofahrer nichts. Medienberichte, die den Start auf 2028 datieren, meinen die Umsetzungsfrist für den Gesetzgeber, nicht den Anwendungsbeginn.

Diese Delikte sind erfasst

Die Richtlinie zählt vier Deliktsgruppen auf, die zu einem grenzüberschreitend wirkenden "Fahrberechtigungsverlust" führen können:

  • Trunkenheit im Straßenverkehr, also Fahren unter Alkoholeinfluss nach dem Recht des Deliktsstaats
  • Fahren unter Drogeneinfluss
  • Geschwindigkeitsübertretungen
  • Verhaltensweisen im Straßenverkehr, die eine schwere Körperverletzung oder den Tod einer anderen Person zur Folge haben

Die Definitionen für die ersten drei Punkte stammen aus der Richtlinie (EU) 2015/413, die den grenzüberschreitenden Informationsaustausch bei Verkehrsdelikten regelt. Maßgeblich sind jeweils die Grenzwerte des Landes, in dem der Verstoß begangen wurde. Wer in Tschechien mit 0,0 Promille-Grenze auffällt, wird nach tschechischem Recht beurteilt, nicht nach der deutschen 0,5-Promille-Regel.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen

Nicht jede Maßnahme wandert automatisch über die Grenze. Der Deliktsstaat meldet nur, wenn alle Bedingungen aus Artikel 15a erfüllt sind:

  1. Es handelt sich um eine Entziehung, Aussetzung oder Einschränkung der Fahrerlaubnis.
  2. Grundlage ist eines der vier oben genannten Delikte.
  3. Die Entscheidung ist rechtskräftig, ein Rechtsbehelf im Deliktsstaat ist nicht mehr möglich.
  4. Die Maßnahme ist für einen bestimmten Zeitraum von mindestens drei Monaten verhängt.
  5. Zum Zeitpunkt der Meldung ist noch mehr als ein Monat zu vollstrecken.
  6. Die betroffene Person wurde als Fahrer identifiziert.

Punkt 6 ist praktisch bedeutsam: Erfasst wird der Fahrer, nicht der Halter. Eine reine Halterhaftung, wie sie einige EU-Staaten bei Tempoverstößen kennen, reicht für die Weiterleitung nicht aus.

Punkt 4 schließt kurze Fahrverbote aus. Nach deutschem Recht sind Fahrverbote von einem, zwei oder drei Monaten üblich. Nur die dreimonatige Variante läge im Meldebereich, sofern sie im Ausland so verhängt wurde.

So läuft das Verfahren ab

Die Kommunikation erfolgt elektronisch über das EU-Führerscheinnetz. Der Deliktsstaat füllt eine Standardbescheinigung aus, die unter anderem Art des Delikts, Sachverhalt, Messmethode und Messergebnis, Dauer der Maßnahme und den Stand des Verfahrens enthält, und übermittelt sie an den Ausstellungsstaat. Eine Übersetzung der zugrunde liegenden Entscheidung muss der Deliktsstaat nicht liefern.

Der Ausstellungsstaat, für deutsche Führerscheine also Deutschland, muss die Maßnahme anschließend umsetzen: entweder durch Entziehung oder, wenn das nationale Recht diese Form nicht kennt, durch Aussetzung der Gültigkeit für den nach deutschem Recht vorgesehenen Zeitraum. Bei einer Aussetzung oder Einschränkung gilt die Maßnahme bis zum Ende der im Ausland verhängten Dauer, höchstens aber so lange, wie das deutsche Recht für ein vergleichbares Delikt vorsieht. Die Maßnahme wird im nationalen Führerscheinregister vermerkt.

Über die eingegangene Meldung soll der Ausstellungsstaat die betroffene Person nach Möglichkeit spätestens 20 Arbeitstage nach Eingang unterrichten, einschließlich Kontaktdaten der beteiligten Behörden und Hinweisen auf die verfügbaren Rechtsbehelfe.

Wann Deutschland die Umsetzung ablehnen kann

Artikel 15e nennt zwei zwingende und sechs optionale Ausnahmegründe. Zwingend abgelehnt wird, wenn die Standardbescheinigung unvollständig oder offensichtlich unrichtig ist und der Deliktsstaat die fehlenden Angaben nicht nachliefert, oder wenn die Maßnahme im Deliktsstaat zum Zeitpunkt der Umsetzung ohnehin abgelaufen wäre.

Optional, also nach Maßgabe des nationalen Rechts, kann der Ausstellungsstaat ablehnen, wenn

  • das Delikt nach dem eigenen Recht überhaupt nicht zu einem Fahrberechtigungsverlust führen würde,
  • die Maßnahme ausschließlich wegen einer Geschwindigkeitsübertretung verhängt wurde und das Tempolimit um weniger als 50 km/h überschritten wurde,
  • die Entscheidung nach eigenem Recht verjährt ist,
  • Immunitäten oder Vorrechte entgegenstehen,
  • berechtigte Gründe für die Annahme eines Verstoßes gegen die EU-Grundrechtecharta bestehen oder
  • der Führerschein bereits aufgrund einer früheren Meldung einer länger dauernden Maßnahme unterliegt.

Die 50-km/h-Marke wird in der Berichterstattung häufig als Auslöseschwelle dargestellt. Im Richtlinientext ist sie das Gegenteil: ein Grund, die Umsetzung zu verweigern. Ob Deutschland davon Gebrauch macht, entscheidet sich erst im Umsetzungsgesetz.

Rechtsschutz: zwei getrennte Ebenen

Die Richtlinie trennt sauber zwischen der Ausgangsentscheidung und ihrer Umsetzung. Die im Ausland verhängte Maßnahme selbst kann ausschließlich vor Gerichten des Deliktsstaats angefochten werden. Gegen die Maßnahmen, die deutsche Behörden daraufhin ergreifen, insbesondere gegen die Nichtanwendung eines Ausnahmegrunds, müssen nach der Richtlinie angemessene Rechtsbehelfe im Inland zur Verfügung stehen, samt Anspruch auf rechtliches Gehör.

Praktisch heißt das: Wer sich gegen ein Fahrverbot aus dem Ausland wehren will, muss das im Ausland tun, und zwar innerhalb der dortigen Fristen. Sobald die Entscheidung rechtskräftig ist, sind die inhaltlichen Einwände verbraucht. Deutsche Behörden sind an die vom Deliktsstaat übermittelten Angaben und Sachverhalte gebunden.

Der umgekehrte Fall

Auch in der Gegenrichtung wird nachgebessert. Das Bundesministerium für Verkehr hat am 8. Juli 2025 einen Referentenentwurf vorgelegt, der die Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis gegenüber Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland neu regeln soll. Bisher laufen solche Maßnahmen häufig ins Leere, weil sich der Führerschein nicht greifen lässt.

Häufige Fragen

Gilt ein deutsches Fahrverbot künftig auch im EU-Ausland? Nach dem gleichen Mechanismus ja, sofern die Voraussetzungen vorliegen und der Betroffene einen Führerschein aus einem anderen Mitgliedstaat besitzt. Die Richtlinie gilt für alle Mitgliedstaaten gleichermaßen.

Werden auch Punkte übertragen? Nein. Die Richtlinie regelt ausschließlich Fahrverbote, Entziehungen, Aussetzungen und Einschränkungen der Fahrerlaubnis. Am Fahreignungsregister ändert sie nichts.

Was passiert bei einem Fahrverbot von einem Monat aus dem Ausland? Es wird nicht gemeldet. Die Schwelle liegt bei mindestens drei Monaten Gesamtdauer und mehr als einem Monat Restdauer zum Meldezeitpunkt.

Ab wann muss ich mit der Weiterleitung rechnen? Ab dem 26. November 2029. Bis dahin bleibt es dabei, dass Fahrverbote an der Grenze enden, Geldbußen ab 70 Euro aber vollstreckt werden.

Gilt das auch für die Schweiz oder Großbritannien? Nein. Die Richtlinie bindet nur EU-Mitgliedstaaten. Für Drittstaaten gelten weiterhin bilaterale Vereinbarungen oder gar keine.

Was jetzt sinnvoll ist

Bis 2029 ändert sich rechtlich nichts, praktisch lohnt sich aber ein anderer Umgang mit Post aus dem Ausland. Wer einen Bescheid aus einem anderen EU-Staat erhält, sollte die dort genannten Rechtsbehelfsfristen prüfen, statt das Schreiben abzulegen. Sie sind oft deutlich kürzer als die deutschen zwei Wochen, und nach Eintritt der Rechtskraft ist eine inhaltliche Überprüfung ausgeschlossen.

Bei Verfahren in Deutschland bleibt es beim gewohnten Weg: Ein Fahrverbot lässt sich mit einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid angreifen, in bestimmten Fällen auch in eine höhere Geldbuße umwandeln. Ob sich das im konkreten Fall lohnt, lässt sich mit dem kostenlosen Online-Check einschätzen.

Quellen

  • Richtlinie (EU) 2025/2206 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2025, ABl. L vom 5.11.2025
  • Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein
  • Richtlinie (EU) 2015/413 zum grenzüberschreitenden Informationsaustausch über Verkehrsdelikte
  • Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
  • Bundesministerium für Verkehr, Referentenentwurf vom 8. Juli 2025 zur Vollstreckung von Fahrverboten bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine

Bild: Artur Zudin via Unsplash