Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren

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Sie wurden geblitzt und haben ein Schreiben der Bußgeldstelle erhalten? Ein Bußgeldverfahren hat einen bestimmten Ablauf und ist mit Gebühren verbunden.
Ablauf eines Bußgeldverfahrens: von der Feststellung über die Anhörung bis zum Bußgeldbescheid

1. Feststellung der Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, wie Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstöße werden in der Regel durch feste und mobile Blitzer festgestellt. Aber auch die Polizei führt viele Kontrollen auf Autobahnen und Bundesstraßen durch.

Wenn Sie geblitzt wurden, werden die Beweismittel direkt an die zuständige Bußgeldstelle des Bundeslandes, Landkreises oder der Stadt übermittelt, wo Sie den Verstoß begangen haben.

Die Bußgeldstelle prüft nun den Tatvorwurf und entscheidet, ob eine Verwarnung erteilt oder ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird. Das ist ab einer Bußgeld-Höhe von 60 Euro der Fall und ist mit zusätzlichen Gebühren in Höhe von 28,50 Euro verbunden. Anschließend geht es mit der Anhörung des Betroffenen weiter, wenn der Fahrer auf dem Blitzerfoto identifiziert werden kann.

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2. Anhörung des Betroffenen

Als nächsten Schritt versendet die Bußgeldbehörde in der Regel einen Anhörungsbogen an den betroffenen Fahrzeughalter oder Fahrer, der durch das Blitzerfoto identifiziert werden konnte.

Der Beschuldigte hat nun die Möglichkeit seine Angaben zu korrigieren und eine Stellungnahme zum Verstoß abgeben. Auf dem Anhörungsschreiben befinden sich meist folgende Angaben:

  1. Angaben zur Ordnungswidrigkeit: Der Anhörungsbogen gibt Aufschluss welche Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, wie zum Beispiel eine Geschwindigkeitsüberschreitung, ein Rotlichtverstoß oder ein Handyverstoß.
  2. Zeitpunkt und Ort: Der Anhörungsbogen enthält Angaben zum Zeitpunkt und zum Ort der begangenen Ordnungswidrigkeit.
  3. Beweismittel: Je nach Fall können dem Anhörungsbogen Beweismittel wie Fotos, Zeugenaussagen oder Messprotokolle beigefügt sein, die den Verstoß dokumentieren.
  4. Stellungnahme: Der Betroffene wird aufgefordert, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu den Vorwürfen zu äußern, z.B. kann der Beschuldigte die Vorwürfe bestreiten oder darlegen, dass er nicht der Fahrer war. Die Stellungnahme ist freiwillig.

Wenn die Polizei einen Autofahrer auf frischer Tat ertappt, führen die Beamten die Anhörung meistens direkt vor Ort durch.

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3. Fahrerermittlung (optional)

Eine Bußgeldstelle kann einen Zeugenfragenbogen zur Fahrerermittlung versenden, wenn ein Verkehrsverstoß begangen wurde und die Behörde den Fahrer des Fahrzeugs ermitteln muss.

Das passiert häufig bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Rotlichtverstößen aufgrund von unklaren Blitzerfotos, z.B. wenn das Geschlecht des Fahrers zum Halter abweicht oder das Auto auf eine Firma angemeldet ist.

Der Zeugenfragenbogen zur Fahrerermittlung enthält in der Regel Fragen zur Beobachtung des Vorfalls sowie zur Fahreridentität. Die Zeugen werden gebeten, den Fragebogen ausgefüllt zurückzusenden, um bei der Ermittlung des Fahrers behilflich zu sein.

4. Bußgeldbescheid

Hält die Bußgeldstelle nach der Anhörung an der Ordnungswidrigkeit fest, erhält der Beschuldigte einen Bußgeldbescheid. Dieser enthält Informationen über die begangene Ordnungswidrigkeit, die Höhe des Bußgelds sowie weitere mögliche Strafen wie Punkte in Flensburg oder ein Fahrverbot. Hier finden Sie die Angaben eines Bußgeldbescheides am Beispiel eines Geschwindigkeitsverstoßes:

  • Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h
  • Gefahrene Geschwindigkeit: 74 km/h
  • Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug 3 km/h): 71 km/h
  • Tatbestandsmerkmal: Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h
  • Beweismittel: Poliscan Speed Fm1
  • Nummer aus dem Bußgeldkatalog (BKat-Nr.): 11.3.4
  • Tatbestandsnummer: 103762
  • Strafe: 115 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg, in Probezeit A-Verstoß

Gut zu wissen: Die Höhe der Strafe für Verkehrsordnungswidrigkeiten richtet sich in Deutschland nach dem Bußgeldkatalog. Die aktuellen Tabellen der gängigen Verstöße finden Sie hier:

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5. Einspruch im Bußgeldverfahren

Der Empfänger des Bußgeldbescheids hat die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von 14 Tagen Einspruch einzulegen, wenn er die Vorwürfe bestreiten möchte. Der Einspruch kann bei den meisten Bußgeldstellen nur schriftlich erfolgen oder muss vor Ort bei der Behörde eingelegt werden. Dann passiert folgendes:

  1. Prüfung des Einspruchs: Die zuständige Behörde oder das Gericht prüft, ob der Einspruch formal gültig ist und ausreichend begründet wurde. Die Behörde kann den Bußgeldbescheid zurückziehen.
  2. Übersendung der Bußgeldakte: Wenn der Einspruch zugelassen wird, werden die Akten und Unterlagen des Falls an das Gericht übermittelt.
  3. Hauptverhandlung: In vielen Fällen findet eine Hauptverhandlung vor Gericht statt. Hier haben sowohl der Einsprechende oder sein Anwalt als auch die Behörde die Möglichkeit, ihre Positionen zu erläutern, Beweise vorzulegen und Zeugen anzuhören.
  4. Urteil: Nach Abschluss der Hauptverhandlung fällt das Gericht ein Urteil. Es kann den Bußgeldbescheid bestätigen, abändern oder aufheben. Beispielsweise können Bußgelder reduziert oder ein Fahrverbot erlassen werden. Wird eine vorsätzliche Tat festgestellt, kann das Bußgeld auch verdoppelt werden.
  5. Rechtsmittel: Sowohl der Einsprechende als auch die Behörde haben normalerweise die Möglichkeit, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen, falls sie mit der Entscheidung nicht zufrieden sind. Beispielsweise ist das aktuell der Fall bei einer Verhandlung um die Gültigkeit der Bußgeldbescheide des Handyblitzers-Monocam. Hier wird eine Entscheidung des OLG Koblenz erwartet.
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6. Bußgeldbescheid ist rechtskräftig

Wenn Sie die 14-tägige Einspruchsfrist versäumt haben oder Sie den Bußgeldbescheid akzeptieren, wird der Bescheid rechtskräftig. Dann ist das Bußgeld innerhalb einer Frist zu bezahlen und auch weitere Strafen, wie ein Fahrverbot müssen, angetreten werden.

Punkte im Fahreignungsregister

Wenn für Ihre Ordnungswidrigkeit Punkte in Flensburg anfallen, werden diese im Fahreignungsregister eingetragen. Wer bereits Punkte angesammelt hat, läuft Gefahr seinen Führerschein zu verlieren. Denn bei acht Punkten droht der dauerhafte Entzug der Fahrerlaubnis.

Fahrverbot antreten

Ein Fahrverbot muss innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids angetreten werden. Die zuständige Behörde nimmt hierzu Kontakt mit Ihnen auf. Droht Ihnen das erste mal ein Fahrverbot? Dann können Sie den Abgabetermin des Führerscheins mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren.

Der Führerschein wird dann für die Dauer des Fahrverbots sicher verwahrt. Bei Wiederholungstätern bestimmt die Bußgeldstelle den Zeitpunkt der Führerscheinabgabe.

Droht Ihnen ein Fahrverbot?
In vielen Fällen lässt sich ein Fahrverbot verhindern.

Häufige Fragen zum Bußgeldverfahren

Wie läuft ein Bußgeldverfahren ab?

In der Regel in sechs Schritten: Feststellung der Ordnungswidrigkeit, Anhörung des Betroffenen, gegebenenfalls Fahrerermittlung, Erlass des Bußgeldbescheids, danach die Möglichkeit zum Einspruch und schließlich die Rechtskraft, wenn kein Einspruch eingelegt wird.

Was kostet ein Bußgeldverfahren?

Sobald ein Bußgeldbescheid ergeht (ab 60 € Bußgeld), kommen Gebühren hinzu: 5 % des Bußgeldes, mindestens aber 25 €, plus 3,50 € Auslagen für die Zustellung. In den meisten Fällen sind das zusammen 28,50 € (§ 107 OWiG). Ein reines Verwarnungsgeld bis 55 € ist dagegen gebührenfrei.

Wie lange dauert ein Bußgeldverfahren?

Von der Tat bis zum Bescheid vergehen oft mehrere Wochen. Legen Sie Einspruch ein und geht die Sache ans Amtsgericht, kann sich das Verfahren über mehrere Monate ziehen. Eine feste Dauer gibt es nicht.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für den Anhörungsbogen nennt die Behörde meist rund eine Woche – das ist aber keine gesetzliche Ausschlussfrist. Streng ist dagegen die Einspruchsfrist: Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie genau zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen (§ 67 OWiG). Wird sie versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig.

Wann verjährt eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Monate, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, und danach sechs Monate (§ 26 Abs. 3 StVG). Ist die Tat verjährt, darf sie nicht mehr geahndet werden.

Was ist der Unterschied zwischen Verwarnung und Bußgeldbescheid?

Ein Verwarnungsgeld (bis 55 €) ist die mildere Form: keine Gebühren, keine Punkte. Ab 60 € wird ein Bußgeldbescheid erlassen – mit 28,50 € Gebühren und je nach Verstoß Punkten oder Fahrverbot.

Lohnt sich ein Einspruch?

Häufig ja, denn viele Bescheide weisen Fehler auf (etwa bei Messung, Zustellung oder Fahreridentifizierung). Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen eingehen. Ob sich das lohnt, lässt sich vorab kostenlos prüfen.

Quellen
[1]
Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, 11.2015, Das Ordnungswidrigkeitenrecht