Zulassung

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Ohne Zulassung noch schnell zur Werkstatt oder zum TÜV gefahren? Das kann teuer werden. Die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog.
Zulassungsbescheinigung Teil I mit Fahrzeugschlüssel und Kennzeichen auf einem Tisch

Sie haben ein Auto gekauft und freuen sich auf die erste Fahrt? Dann sollten Sie sich zuerst vergewissern, ob das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen ist. Denn ohne die Genehmigung der Zulassungsstelle darf ein Kfz in Deutschland nicht in Betrieb genommen werden.

Was fällt unter das Fahren ohne Zulassung?

Aber nicht nur beim Neu- oder Gebrauchtwagenkauf spielt das Fahren ohne Zulassung eine Rolle. Ein Überlick:

  • Kfz ohne gültige Zulassung gefahren
  • Fahren mit Saison- oder Kurzzkennzeichen außerhalb der Zeiträume
  • Mit abgelaufenem TÜV gefahren

Wie hoch sind die Strafen?

Wenn Sie mit einem Kfz ohne Zulassung gefahren sind, droht ein Bußgeld von 70 € und ein Punkt in Flensburg. Aber auch ein Fahren mit Saison- oder Kurzkennzeichen außerhalb des gültigen Zeitraums kostet bereits ein Verwarnungsgeld von 50 €.

Ist der TÜV-Plakette abgelaufen kommt es auf den Zeitraum des Ablaufdatums an. Die Bußgelder zu den Zeiträumen finden Sie im Bußgeldkatalog unter der Rubrik TÜV abgelaufen.

Fahren ohne Zulassung
VergehenBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt70 €1> Hier prüfen
Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison gefahren50 €> Hier prüfen
Fahrzeug mit Kurzkennzeichen nach Ablaufdatum gefahren50 €> Hier prüfen
Trotz abgelaufener HU-Plakette gefahren (Pkw, je nach Zeitraum)15-60 €1 (ab > 8 Mon.)> Hier prüfen
VergehenBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne EG-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt70 €1Hier prüfen
Fahrzeug mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison gefahren50 €Hier prüfen
Fahrzeug mit Kurzkennzeichen nach Ablaufdatum gefahren50 €Hier prüfen
Trotz abgelaufener HU-Plakette gefahren (Pkw, je nach Zeitraum)15-60 €1 (ab > 8 Mon.)Hier prüfen

Wann wird aus dem Bußgeld eine Straftat?

Das Bußgeld von 70 Euro ist oft nur die kleinere Sorge. Denn eine Zulassung setzt nach § 3 Abs. 1 FZV immer eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung voraus. Wird ein Fahrzeug abgemeldet oder erlischt der Versicherungsschutz, entfällt beides gemeinsam – und dann bewegen Sie das Auto nicht nur ohne Zulassung, sondern auch ohne Versicherung.

Der Gebrauch eines unversicherten Fahrzeugs ist nach § 6 PflVG verboten. Die Strafe steht in § 30 PflVG:

  • Vorsätzlich: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
  • Fahrlässig: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen

Zur Straftat wird es auch, wenn ein Kennzeichen von einem anderen Fahrzeug angebracht oder unkenntlich gemacht wird. Dieser Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Wer also das alte Kennzeichen „nur kurz“ ans neue Auto schraubt, riskiert einen Eintrag im Führungszeugnis statt eines Verwarnungsgeldes.

Kurzzeitkennzeichen: Fahrten zur Zulassungsstelle und zum TÜV

Für genau die Fahrten, bei denen ein Fahrzeug noch nicht zugelassen ist, gibt es das Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV. Es gilt längstens fünf Tage – das aufgedruckte Ablaufdatum bemisst sich bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages.

Welche Fahrten erlaubt sind, hängt vom Zustand des Fahrzeugs ab:

  • Typgenehmigung, bestandene Hauptuntersuchung und Versicherung liegen vor: allgemeine Probe- und Überführungsfahrten
  • Ohne bestandene Hauptuntersuchung: nur Fahrten zur Untersuchungsstelle oder zur Beseitigung festgestellter Mängel im Nahbereich
  • Ohne Betriebserlaubnis: nur Fahrten zur Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis im Bezirk der Zulassungsbehörde und angrenzenden Gebieten

Ohne ein solches Kennzeichen gibt es keine legale „kurze Fahrt“ zur Werkstatt oder zur Prüfstelle. Auch die Fahrt zur Zulassungsstelle selbst ist ohne Zulassung oder Kurzzeitkennzeichen nicht erlaubt.

Saisonkennzeichen: Was außerhalb der Saison gilt

Beim Saisonkennzeichen steht der Zeitraum direkt auf dem Schild, zum Beispiel 04/10 für April bis Oktober. Innerhalb dieser Monate ist das Fahrzeug regulär zugelassen und versichert. Außerhalb gilt es als außer Betrieb gesetzt.

Wer außerhalb der Saison fährt, zahlt ein Verwarnungsgeld von 50 Euro. Wichtiger ist auch hier die Versicherung: Der Haftpflichtschutz ruht außerhalb der Saison, sodass zusätzlich der Straftatbestand nach § 6 in Verbindung mit § 30 PflVG im Raum steht. Abgestellt werden darf das Fahrzeug in dieser Zeit nur auf privatem Grund, nicht am Straßenrand.

Betriebserlaubnis erloschen: Wenn Umbauten die Zulassung kosten

Ein zugelassenes Auto kann seine Betriebserlaubnis auch nachträglich verlieren. Nach § 19 Abs. 2 StVZO erlischt sie, wenn

  • die genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
  • eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten ist oder
  • sich das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert.

Typische Auslöser sind nicht eingetragene Fahrwerke, Räder oder Auspuffanlagen. Ist die Betriebserlaubnis erloschen, darf das Fahrzeug nach § 19 Abs. 5 StVZO nicht mehr in Betrieb genommen werden. Erlaubt sind nur noch Fahrten, die unmittelbar der Erlangung einer neuen Betriebserlaubnis dienen. Auch der Versicherungsschutz kann in diesen Fällen entfallen.

Auto abmelden und wieder zulassen

Wird ein Fahrzeug außer Betrieb gesetzt (umgangssprachlich abgemeldet), entwertet die Zulassungsstelle die Stempelplakette und das Kennzeichen. Ab diesem Moment darf das Auto nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt oder abgestellt werden.

Für die Wiederzulassung brauchen Sie in der Regel:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
  • eine gültige elektronische Versicherungsbestätigung (eVB-Nummer)
  • einen gültigen Nachweis der Hauptuntersuchung
  • Personalausweis sowie ein SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer

Liegt die letzte Hauptuntersuchung zu lange zurück, muss sie vor der Wiederzulassung nachgeholt werden – die Fahrt dorthin ist der klassische Fall fürs Kurzzeitkennzeichen.

Häufige Fragen zum Fahren ohne Zulassung

Was kostet es, ohne Zulassung zu fahren?

Ein Kraftfahrzeug oder Anhänger ohne Zulassung, EG-Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung in Betrieb zu setzen, kostet 70 Euro und einen Punkt in Flensburg. Fehlt zusätzlich der Versicherungsschutz, kommt eine Straftat nach § 30 PflVG hinzu.

Darf ich ohne Zulassung kurz zur Werkstatt oder zum TÜV fahren?

Nein. Erlaubt sind solche Fahrten nur mit einem Kurzzeitkennzeichen nach § 42 FZV. Ohne bestandene Hauptuntersuchung deckt es nur die Fahrt zur Untersuchungsstelle und zur Mängelbeseitigung im Nahbereich ab.

Wie lange gilt ein Kurzzeitkennzeichen?

Höchstens fünf Tage. Das Ablaufdatum ist bis zum Ablauf des fünften auf die Zuteilung folgenden Tages zu bemessen (§ 42 FZV). Danach ist eine Weiterfahrt nicht mehr zulässig und kostet 50 Euro.

Was passiert, wenn ich mit Saisonkennzeichen außerhalb der Saison fahre?

Es droht ein Verwarnungsgeld von 50 Euro. Da der Versicherungsschutz außerhalb der Saison ruht, steht zusätzlich der Straftatbestand des Fahrens ohne Pflichtversicherung im Raum.

Ist Fahren ohne Zulassung eine Straftat?

Das Fahren ohne Zulassung allein ist eine Ordnungswidrigkeit. Zur Straftat wird es, wenn keine Haftpflichtversicherung besteht (§§ 6, 30 PflVG) oder wenn ein fremdes beziehungsweise verändertes Kennzeichen verwendet wird (§ 22 StVG).

Was kostet Fahren mit abgelaufener HU-Plakette?

Bei Pkw gilt gestaffelt: bis zwei Monate Überziehung kein Bußgeld, über zwei bis vier Monate 15 Euro, über vier bis acht Monate 25 Euro, über acht Monate 60 Euro und ein Punkt (§ 29 StVZO). Details auf der Seite TÜV-Plakette abgelaufen.

Kann ich gegen den Bußgeldbescheid vorgehen?

Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Ob sich das lohnt, lässt sich vorab im kostenlosen Online-Check einschätzen.