Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

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Die Liste der verschiedenen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist lang. Die Schwere des Verstoßes bestimmt maßgeblich den Ablauf des Verfahrens.

Was sind Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr?

Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sind Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) oder andere Gesetze und Verordnungen, die den Straßenverkehr regeln. Sie werden mit einem Bußgeld, einem Fahrverbot oder Punkten in Flensburg geahndet – sind aber keine Straftat.

Typische Beispiele

Höhe des Bußgelds

Die Höhe der Geldbuße für eine Ordnungswidrigkeit richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Sie kann zwischen 5 und 800 Euro liegen. Bei besonders schweren Verstößen können auch Punkte und ein Fahrverbot verhängt werden.

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Verwarnung vs. Bußgeldverfahren

Der Bußgeldkatalog unterscheidet zwischen geringfügigen und schweren Verstößen.

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten

Die Bußgeldstellen können eine Verwarnung bei geringen Geschwindigkeitsvergehen und Parkverstößen erteilen. Bezahlt der Beschuldigte innerhalb der Frist, wird kein Bußgeldverfahren eröffnet.

  • Geldbuße: 5 € bis 55 €
  • Gilt als Verwarnungsgeld
  • Bei Zahlung innerhalb der Frist kein Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren ab 60 Euro Bußgeld

  • Bußgeld ab 60 €
  • Bußgeldverfahren wird eröffnet
  • Gebühren für Bußgeldbescheid (mindestens 28,50 €)
  • Punkte in Flensburg und Fahrverbot möglich

Ablauf

  • Anhörungsbogen von der Bußgeldstelle
  • Möglichkeit zur Stellungnahme
  • Bußgeldbescheid mit den festgelegten Strafen
  • Einspruch möglich innerhalb von zwei Wochen

Einspruch bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr

Gemäß § 67 Absatz 1 OWiG kann der Beschuldigte Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einlegen. Das ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen möglich, nachdem der Bescheid von der Bußgeldstelle zugestellt wurde.
Sobald die Einspruchsfrist verstrichen ist, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Das bedeutet, dass gegen die Bußgelder, Punkte & Fahrverbote keine rechtlichen Schritte mehr eingelegt werden können.

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Ordnungswidrigkeit oder Straftat? Der Unterschied

Nicht jeder Verstoß im Straßenverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Grenze zur Straftat ist rechtlich entscheidend, weil sie über das Verfahren, den Strafrahmen und die Folgen bestimmt.

  • Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG): leichtere Verstöße wie zu schnelles Fahren, zu geringer Abstand, Falschparken oder Handy am Steuer. Folge ist ein Verwarnungs- oder Bußgeld, gegebenenfalls Punkte und ein Fahrverbot als Nebenfolge.
  • Straftat (Strafgesetzbuch): etwa Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Hier drohen Geld- oder Freiheitsstrafe, ein Eintrag ins Führungszeugnis und häufig der Entzug der Fahrerlaubnis.

Ob ein Verhalten als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat gewertet wird, hängt vom Einzelfall ab - etwa vom Alkoholwert oder davon, ob andere konkret gefährdet wurden.

Häufige Ordnungswidrigkeiten im Überblick

Zu den am häufigsten geahndeten Verstößen im Straßenverkehr zählen:

Falsche Fahrerangaben: bis zu 30.000 Euro (seit Juli 2026)

Eine eigene Ordnungswidrigkeit ist seit Kurzem auch der Versuch, sich der Verantwortung für einen Verstoß zu entziehen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür ein eigener Tatbestand. § 4c StVG verbietet es, eine Behörde über den Beteiligten an einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu täuschen – und ebenso, den Kontakt zu einer täuschungsbereiten Person zu vermitteln oder eine solche Vermittlung anzubieten. Nach § 23 StVG kann das mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Damit sind ausdrücklich auch gewerbliche Angebote erfasst, die gegen Bezahlung einen „Ersatzfahrer“ vermitteln.

Ihr Schweigerecht bleibt davon unberührt. Verpflichtend sind allein die Angaben zur eigenen Person (§ 111 OWiG). Sie müssen niemanden benennen und dürfen zum Tatvorwurf schweigen. Verboten ist das aktive Täuschen, nicht das Schweigen.

Ausführlich erklärt ist die neue Regelung auf der Seite Führerschein und Fahrerlaubnis.

Punkte und Fahrverbot als Folge

Ein Punkt in Flensburg wird erst ab einem Bußgeld von 60 € eingetragen und setzt einen entsprechend schweren Verstoß voraus. Bei besonders groben oder wiederholten Ordnungswidrigkeiten kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten verhängt werden. Wer acht Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis (§ 4 StVG). Mehr dazu im Ratgeber Punkte in Flensburg.

Verjährung von Ordnungswidrigkeiten

Verkehrsordnungswidrigkeiten verjähren nach § 26 Abs. 3 StVG grundsätzlich in drei Monaten, solange noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist. Danach verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Ist die Tat verjährt, darf sie nicht mehr verfolgt werden. Details erklärt der Ratgeber zum Bußgeldbescheid.

Häufige Fragen zu Ordnungswidrigkeiten

Was ist eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr?

Eine Ordnungswidrigkeit ist ein Verstoß gegen Verkehrsvorschriften, der mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet wird (§ 24 StVG). Anders als eine Straftat wird sie nicht ins Führungszeugnis eingetragen.

Wo liegt die Grenze zwischen Verwarnung und Bußgeld?

Bis 55 € spricht das Gesetz von einem Verwarnungsgeld (§ 56 OWiG). Ab 60 € ergeht ein Bußgeldbescheid, es kommen in der Regel 28,50 € Gebühren und Auslagen hinzu und ein Punkt in Flensburg wird möglich.

Bekomme ich für jede Ordnungswidrigkeit einen Punkt?

Nein. Ein Punkt wird erst ab einem Bußgeld von 60 € und nur bei entsprechend schweren Verstößen eingetragen. Viele geringfügige Verstöße bleiben punktefrei.

Muss ich ein Verwarnungsgeld bezahlen?

Ein Verwarnungsgeld wird nur mit Ihrem Einverständnis wirksam. Zahlen Sie fristgerecht (meist innerhalb einer Woche), ist die Sache erledigt. Zahlen Sie nicht, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Wann verjährt eine Ordnungswidrigkeit?

In der Regel nach drei Monaten, solange noch kein Bescheid ergangen ist, danach nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG).

Wann wird aus einer Ordnungswidrigkeit eine Straftat?

Zum Beispiel bei Trunkenheit ab 1,1 Promille (§ 316 StGB), bei konkreter Gefährdung anderer (§ 315c StGB), bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) oder bei verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB). Dann drohen Geld- oder Freiheitsstrafe und der Entzug der Fahrerlaubnis.

Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?

Oft ja: Formfehler, Messfehler oder eine falsche Fahreridentifizierung können zur Einstellung führen. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Sie können Ihren Fall kostenlos online prüfen lassen.