Neue Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid: Ab 1. Juli 2026 gelten 6 statt 3 Monate
Neue Verjährungsfrist beim Bußgeldbescheid: Ab 1. Juli 2026 gelten 6 statt 3 Monate
Viele Autofahrer kennen die Faustregel: Wer nach einem Blitzerfoto wochenlang keine Post von der Bußgeldstelle bekommt, hofft darauf, dass die Sache „verjährt" ist. Mit dieser Hoffnung wird es ab dem 1. Juli 2026 deutlich schwieriger. Denn an diesem Tag verdoppelt sich die Verfolgungsverjährung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten von drei auf sechs Monate. Wir erklären, was sich konkret ändert, für welche Verstöße die neue Frist gilt – und warum die alte Drei-Monats-Regel ohnehin nie das war, wofür viele sie gehalten haben.
Was sich zum 1. Juli 2026 ändert
Die Änderung ist Teil des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 142). Geändert wird unter anderem § 26 Absatz 3 StVG: Die regelmäßige Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG steigt von drei auf sechs Monate.
Die Verfolgungsverjährung ist der Zeitraum, innerhalb dessen eine Behörde einen Verstoß ahnden darf. Läuft die Frist ab, ohne dass bestimmte Verfahrensschritte erfolgt sind, kann der Verstoß grundsätzlich nicht mehr verfolgt werden. Künftig haben die Bußgeldstellen für diesen Schritt also doppelt so viel Zeit wie bisher.
Die Reform geht auf eine Initiative der Bundesländer zurück. Begründet wird sie vor allem mit der zunehmenden Überlastung der Bußgeldstellen: Steigende Fallzahlen und teils aufwendigere Verfahren führten in der Vergangenheit immer wieder dazu, dass Verstöße allein wegen Zeitablaufs nicht mehr verfolgt werden konnten. Genau diesen Zeitdruck soll die längere Frist verringern.
Für welche Verstöße gilt die neue Frist?
Betroffen sind die typischen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr, also der Alltag auf deutschen Straßen:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen (Blitzer innerorts wie außerorts)
- Rotlichtverstöße
- Abstandsverstöße auf der Autobahn
- Handy am Steuer und andere Verstöße gegen das Ablenkungsverbot
Für Verkehrsstraftaten – etwa Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht oder Nötigung – gelten weiterhin eigene, längere Verjährungsfristen. Diese Reform betrifft sie nicht.
Die entscheidende Übergangsregelung
Besonders wichtig ist der Stichtag, denn er entscheidet darüber, welche Frist auf Ihren Fall angewendet wird. Maßgeblich ist der Tag des Verstoßes, nicht der Tag des Bescheids:
- Verstöße bis einschließlich 30. Juni 2026: Es gilt die alte Frist von drei Monaten.
- Verstöße ab dem 1. Juli 2026: Es gilt die neue Frist von sechs Monaten.
Wer also Ende Juni geblitzt wurde, fällt noch unter die kürzere Frist. Wer ab Juli erwischt wird, muss mit der längeren Verfolgungszeit rechnen.
Der weit verbreitete Verjährungs-Mythos
Hier lohnt ein genauerer Blick, denn die alte Drei-Monats-Regel wurde von vielen Autofahrern missverstanden. Die Annahme „Kommt nach drei Monaten nichts, ist die Sache durch" war schon bisher in den meisten Fällen falsch.
Der Grund: Die Verjährung kann unterbrochen werden. Die häufigste Unterbrechungshandlung ist der Versand eines Anhörungsbogens. Sobald die Behörde diesen verschickt, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Schon nach altem Recht war ein Verstoß dadurch oft deutlich länger verfolgbar als drei Monate – nämlich drei Monate ab Unterbrechung.
Ein häufig übersehener Sonderfall ist der Zeugenfragebogen: Er unterbricht die Verjährung in der Regel nicht. Diesen Bogen erhält meist der Fahrzeughalter, wenn noch nicht geklärt ist, wer zum Tatzeitpunkt gefahren ist. Die Frist läuft hier also ohne Neustart weiter.
Mit der Verlängerung auf sechs Monate verschiebt sich dieser Maßstab nun zusätzlich. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Verfahren allein wegen Zeitablaufs ins Leere läuft, sinkt damit weiter.
Was bedeutet das praktisch für Autofahrer?
Vor allem eines: Wer Post von der Bußgeldstelle bekommt oder erwartet, sollte die Sache nicht vorschnell als erledigt betrachten, nur weil seit dem Vorfall einige Wochen vergangen sind. Ein Bescheid, der spät kommt, ist deshalb noch lange nicht unwirksam.
Gleichzeitig bleibt die Verjährung ein legitimer Prüfpunkt bei der Verteidigung. Ob ein Verstoß tatsächlich verjährt ist, lässt sich nie allein am Abstand zwischen Tattag und Bescheiddatum ablesen. Entscheidend ist immer der konkrete Verfahrensverlauf:
- Wann wurde die Tat begangen?
- Welche Verfahrenshandlungen (z. B. Anhörungsbogen) hat die Behörde wann vorgenommen?
- Wurde die Verjährung wirksam unterbrochen – und wenn ja, wann begann die Frist neu?
Bescheid erhalten? Diese Fristen zählen
Mindestens genauso wichtig wie die Verjährung ist die Einspruchsfrist. Gegen einen Bußgeldbescheid können Sie nur innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Diese Frist ist kurz und wird nicht verlängert – wer sie verstreichen lässt, gegen den werden Bußgeld, Punkte oder ein Fahrverbot rechtskräftig.
Ein paar Punkte, die Sie beim Erhalt eines Bescheids beachten sollten:
- Zustelldatum notieren – ab hier läuft die 14-tägige Einspruchsfrist.
- Bescheid sorgfältig prüfen – formale oder technische Fehler (etwa eine fehlende Eichung des Messgeräts oder eine fehlerhafte Aufstellung) können ein Verfahren angreifbar machen.
- Bei drohendem Fahrverbot prüfen, ob Ausnahme- oder Härtefallregelungen in Betracht kommen.
- Im Zweifel die Erfolgsaussichten eines Einspruchs fachkundig einschätzen lassen, bevor die Frist abläuft.
Fazit
Die Verlängerung der Verfolgungsverjährung auf sechs Monate ist eine der spürbarsten Änderungen der StVG-Novelle für ganz normale Autofahrer. Sie macht aus keinem harmlosen Verstoß einen schlimmeren – aber sie nimmt der Hoffnung auf eine schnelle Verjährung viel von ihrer Grundlage. Die wichtigste Botschaft bleibt deshalb: Verlassen Sie sich nicht auf den Faktor Zeit. Wer einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid erhält, sollte die Fristen kennen, den Bescheid prüfen und im Zweifel rechtzeitig reagieren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Einzelfalls wenden Sie sich bitte an einen Anwalt für Verkehrsrecht.
Bild: Towfiqu barbhuiya via Unsplash