Außerorts 61 bis 70 km/h zu schnell

Außerorts 61 bis 70 km/h zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 61 bis 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften.
Tempomat in einem PKW

So hoch fällt das Bußgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 61 bis 70 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog einen Regelsatz von 600 Euro vor (Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV) [1].

Hinzu kommen die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr für den Bußgeldbescheid beträgt fünf Prozent der Geldbuße, hier also 30 Euro, dazu 3,50 Euro Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [3]. Unter dem Strich stehen damit 633,50 Euro auf dem Bescheid.

Häufig liest man an dieser Stelle pauschal 28,50 Euro Verwaltungsgebühr. Das trifft nur auf kleinere Bußgelder zu: 28,50 Euro sind die Mindestgebühr von 25 Euro plus Zustellung. Sobald fünf Prozent der Geldbuße darüber liegen, also ab 500 Euro Bußgeld, gilt der Prozentsatz.

Bußgeldkatalog Pkw: 61 bis 70 km/h zu schnell außerorts
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
41 bis 50 km/h320 €21 Monat> Hier prüfen
51 bis 60 km/h480 €21 Monat> Hier prüfen
61 bis 70 km/h600 €22 Monate> Hier prüfen
über 70 km/h700 €23 Monate> Hier prüfen

Zum Vergleich: innerorts liegt der Regelsatz bei derselben Überschreitung bei 700 Euro, mit 2 Punkten und drei Monaten Fahrverbot.

Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob die Überschreitung am unteren oder am oberen Rand liegt: Der Bußgeldkatalog kennt für die gesamte Spanne denselben Regelsatz. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b).

Zwei Punkte in Flensburg

Der Verstoß wird mit zwei Punkten im Fahreignungsregister eingetragen. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst ihn über Nr. 11.3.9 der Tabelle 1 [2]. Eingetragen wird erst, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist - im Bescheid selbst sind die Punkte nur angekündigt. Wer damit acht Punkte erreicht, verliert die Fahrerlaubnis.

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Zwei Monate Fahrverbot

Der Bußgeldkatalog sieht für diesen Tatbestand ein Fahrverbot von zwei Monate vor. § 25 Abs. 1 StVG lässt ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu; der Bußgeldkatalog sieht für diesen Tatbestand zwei Monate vor.

Wirksam wird das Fahrverbot, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 25 Abs. 2 StVG) [4]. Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot hatte, darf den Antrittszeitpunkt innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst wählen (§ 25 Abs. 2a StVG). Diese Regel gilt nur für das erste Fahrverbot.

Toleranzabzug: Was von der Messung abgezogen wird

Vor der Bewertung zieht die Bußgeldstelle einen Toleranzwert von der gemessenen Geschwindigkeit ab: 3 km/h bei einem Messwert unter 100 km/h, sonst 3 Prozent des Messwerts [12]. Außerorts liegt der Messwert bei einer Überschreitung dieser Größenordnung immer über 100 km/h, es greift also die prozentuale Toleranz.

Ein Rechenbeispiel: Bei erlaubten 100 km/h gemessene 168 km/h ergeben nach Abzug von drei Prozent (5,04 km/h) einen vorwerfbaren Wert von 162 km/h - das sind 62 km/h zu viel und damit dieser Tatbestand. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, steht im Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.

Bußgeldrechner

Der Bußgeldrechner rechnet den Toleranzabzug und das Strafmaß für einen konkreten Messwert durch - für Geschwindigkeit, Rotlicht und Abstand, wahlweise mit Probezeit.

km/h
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Meter
Der Mindestabstand beträgt den halben Tachowert in Metern (bei 100 km/h = 50 m).
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Wann sich das Bußgeld verdoppelt

Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gelten für fahrlässiges Handeln. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln [5] - aus 600 Euro werden dann 1.200 Euro. Bei einer Überschreitung dieser Größenordnung liegt der Vorwurf nahe, automatisch ist er trotzdem nicht: Die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen, und dagegen lässt sich argumentieren.

Umgekehrt kann die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise vom Fahrverbot absehen, etwa bei einer beruflichen Härte. Dann soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden [6]. Ein Anspruch darauf besteht nicht, und die Hürden sind hoch.

Strafen verhindern: Wann sich ein Einspruch lohnt

Bei 600 Euro, zwei Punkten und zwei Monate ohne Führerschein lohnt sich ein genauer Blick in den Bescheid. Typische Ansatzpunkte:

  • Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
  • Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
  • Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
  • Der Bescheid enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit oder einen falschen Tatort.
  • Die Verjährungsfrist war bereits abgelaufen.
  • Der Vorwurf des Vorsatzes ist nicht begründet.

Welches Gerät gemessen hat, steht im Messprotokoll in der Akte. Eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Geräte finden Sie unter Blitzermodelle; was direkt nach der Messung passiert, steht auf der Seite geblitzt.

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In der Probezeit 61 bis 70 km/h zu schnell

Für Fahranfänger in der Probezeit kommt einiges hinzu. Weil die Überschreitung 21 km/h oder mehr beträgt und deshalb ins Fahreignungsregister eingetragen wird, ist sie ein A-Verstoß (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV) [7]. Die Folgen nach § 2a Abs. 2 und 2a StVG:

  • Die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre.
  • Die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet. Die Kosten trägt der Fahranfänger selbst; sie sind gesetzlich nicht festgelegt, sondern werden vom Kursanbieter bestimmt.
  • Die regulären Sanktionen bleiben bestehen: 600 Euro, zwei Punkte, zwei Monate Fahrverbot.

Kommt ein weiterer A-Verstoß hinzu, folgt eine Verwarnung mit der Empfehlung einer verkehrspsychologischen Beratung; beim dritten wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Verjährung und Fristen

Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [9]. Die frühere Zweiteilung - drei Monate, solange kein Bußgeldbescheid ergangen war, danach sechs Monate - hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [10], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.

Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen - etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [11]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Bekommen Sie einen Anhörungsbogen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [8]. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie im Urlaub sind - eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nur unter engen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei 61 bis 70 km/h zu schnell außerorts?

Der Bußgeldkatalog sieht in Nr. 11.3.9 einen Regelsatz von 600 Euro vor. Dazu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, also 30 Euro, und 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) - zusammen 633,50 Euro.

Stimmen die oft genannten 28,50 Euro Verwaltungsgebühr?

Nicht in dieser Höhe. 28,50 Euro sind die Mindestgebühr von 25 Euro plus 3,50 Euro Zustellung. Die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 und höchstens 7.500 Euro. Bei 600 Euro Geldbuße sind das 30 Euro.

Wie viele Punkte gibt es für 61 bis 70 km/h zu schnell außerorts?

Zwei Punkte im Fahreignungsregister. Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV erfasst diesen Tatbestand über Nr. 11.3.9 der Tabelle 1. Eingetragen wird erst nach Rechtskraft des Bußgeldbescheids.

Wie lange dauert das Fahrverbot?

Zwei Monate. Der Bußgeldkatalog sieht diese Dauer für den Tatbestand als Regelfall vor; § 25 Abs. 1 StVG lässt ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten zu.

Kann ich mir den Zeitpunkt des Fahrverbots aussuchen?

Nur wenn in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot gegen Sie verhängt wurde. Dann dürfen Sie den Führerschein nach § 25 Abs. 2a StVG innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft abgeben und den Antrittszeitpunkt selbst wählen. Sonst wird das Fahrverbot spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam.

Lässt sich das Fahrverbot durch eine höhere Geldbuße abwenden?

Möglich ist es, aber es ist die Ausnahme. Sieht die Behörde oder das Gericht ausnahmsweise von einem Fahrverbot ab, soll die Geldbuße nach § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden. Einen Anspruch darauf gibt es nicht; ein Härtefall muss dargelegt und belegt werden.

Kann sich das Bußgeld verdoppeln?

Ja. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln - aus 600 Euro werden dann 1.200 Euro. Automatisch ist das nicht, die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Der Abzug gleicht die zulässige Messabweichung des Geräts aus.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Er zählt als A-Verstoß (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV). Die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre und die Teilnahme an einem Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a Abs. 2 und 2a StVG) - zusätzlich zu Bußgeld, Punkten und Fahrverbot.

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Quellen
[1]
[3]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 3 BKatV, Regelsätze und Vorsatz
[6]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 4 BKatV, Fahrverbot wegen grober oder beharrlicher Pflichtverletzung
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, Anlage 12 FeV, Einstufung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
[8]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 67 OWiG, Einspruchsfrist
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 02.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[12]
ADAC, Aufgerufen am 02.09.2026, Toleranzabzug bei Blitzermessungen
[13]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 02.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten