Traffipax TraffiPhot III (Rotlichtblitzer)
Traffipax TraffiPhot III (Rotlichtblitzer)
- TraffiPhot III: das Wichtigste in Kürze
- Wie der TraffiPhot III misst
- Warum die Zahl auf dem Foto nicht die vorwerfbare Rotzeit ist
- Anlage ohne automatische Rückrechnung: der entscheidende Unterschied
- Die Rückrechnung an einem echten Fall
- Lampenverzögerungszeit: die zweite Korrektur
- Was ein Rotlichtverstoß kostet
- Die Ein-Sekunden-Grenze: einfacher und qualifizierter Verstoß
- Zulassung und Eichung
- Was die Gerichte zu Messungen mit dem TraffiPhot III verlangen
- Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum TraffiPhot III
TraffiPhot III: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: JENOPTIK Robot GmbH, früher ROBOT Visual Systems GmbH.
- Messprinzip: zwei Induktionsschleifen hinter der Haltlinie, die nacheinander je ein Beweisfoto auslösen.
- Zulassungszeichen: 18.14 / 89.18. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Anlage im Archiv der Verkehrsmessgeräte unter Rotlichtüberwachungsanlagen.
- Der springende Punkt: Der TraffiPhot III gehört zu den Anlagen ohne automatische Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit. Die Rückrechnung auf die Haltlinie muss in aller Regel manuell erfolgen - und sie ist nicht Bestandteil der Bauartzulassung.
- Was das wert ist: Die Rückrechnung kann die vorwerfbare Rotzeit um bis zu 0,3 Sekunden vermindern, bei sehr langsamer Fahrt um bis zu 0,5 Sekunden.
- Standardisiertes Messverfahren: ja - das entbindet das Gericht aber nicht davon, die Rückrechnung im Urteil offenzulegen.
Bei kaum einem anderen Gerät entscheidet die Rechenarbeit nach der Messung so stark über das Ergebnis. Ab mehr als einer Sekunde Rotzeit wird aus einem Verstoß mit 90 Euro einer mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot - und genau in diesem Grenzbereich bewegen sich die Fälle, die vor den Obergerichten landen. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
Wie der TraffiPhot III misst
Die Anlage erfasst die Fahrbahn nicht optisch. Ausgelöst wird über Induktionsschleifen, die in die Fahrbahndecke eingelassen sind - Drahtschleifen, deren Induktivität sich ändert, sobald ein Fahrzeug darüber steht. Beide Schleifen liegen in Fahrtrichtung hinter der Haltlinie.
Überfährt ein Fahrzeug während der Rotphase die erste Schleife, entsteht das erste Beweisfoto; die zweite Schleife löst das zweite Foto aus. Auf beiden Bildern ist eingeblendet, wie viel Zeit seit Beginn der Rotphase vergangen ist. Weil der Abstand zwischen den Schleifen bekannt ist, lässt sich aus der Zeitdifferenz die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnen, mit der das Fahrzeug in die Kreuzung eingefahren ist.[3]
Das zweite Foto hat noch eine zweite Funktion: Es dokumentiert, dass das Fahrzeug tatsächlich in den geschützten Kreuzungsbereich eingefahren ist und nicht nur die Haltlinie überfahren und davor angehalten hat.
Damit unterscheidet sich der TraffiPhot III grundlegend von optisch messenden Geräten wie dem PoliScan Speed oder dem Traffipax SpeedoPhot. Technisch am nächsten steht ihm der GATSO GTC-GS11, der ebenfalls über Induktionsschleifen arbeitet - mit einem entscheidenden Unterschied, um den es weiter unten geht. Eine Gegenüberstellung aller Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.
Warum die Zahl auf dem Foto nicht die vorwerfbare Rotzeit ist
Rechtlich kommt es nicht darauf an, wann das Foto entstanden ist, sondern wann das Fahrzeug die Haltlinie überfahren hat - das Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung, das anordnet, hier anzuhalten.[1] Das Oberlandesgericht Köln formuliert es unmissverständlich: Da es für den Beginn der Rotlichtdauer auf das Überfahren der Haltlinie ankommt, stellt die auf dem ersten Foto eingeblendete Rotlichtzeit nicht die vorwerfbare Rotzeit dar.[3]
Die Schleife liegt hinter der Haltlinie. Zwischen dem Überfahren der Linie und dem Auslösen des ersten Fotos vergeht also Zeit - und diese Zeit muss abgezogen werden, um den Betroffenen nicht zu benachteiligen.[3]
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt für diesen Fall die indirekte Bestimmung der vorzuwerfenden Rotzeit: Liegt der auslösende Sensor im Abstand D1 hinter der Haltlinie, ist aus der gemessenen Rotzeit, diesem Abstand und der ermittelten Durchfahrtsgeschwindigkeit auf die Haltlinie zurückzurechnen; für die Geschwindigkeit ist dabei ein Wert heranzuziehen, der keinesfalls über dem wahren Wert liegt.[1]
Anlage ohne automatische Rückrechnung: der entscheidende Unterschied
Hier trennen sich die Wege der Rotlichtblitzer, und für Betroffene ist das der wichtigste Absatz dieser Seite.
Moderne Anlagen nehmen die Rückrechnung geräteintern vor. Bei ihnen ist die eingeblendete Rotzeit bereits der bereinigte Wert, und ein weiterer Toleranzabzug findet nicht statt - so liegt es etwa beim GATSO GTC-GS11.
Der TraffiPhot III gehört nicht dazu. Das OLG Köln zählt ihn ausdrücklich zu den Anlagen ohne automatische Berechnung der vorwerfbaren Rotzeit und hält fest, dass bei Rotlichtüberwachungen älterer Bauart in aller Regel eine manuelle Rückrechnung vorzunehmen ist. Dazu kommt ein Satz mit erheblicher praktischer Bedeutung: Das Auswerteverfahren ist nicht Bestandteil der Innerstaatlichen Bauartzulassung.[3]
Daraus folgt zweierlei. Erstens ist die Rückrechnung kein Automatismus, auf dessen Richtigkeit man sich verlassen kann - sie wird von Menschen vorgenommen und kann fehlerhaft sein. Zweitens deckt die Bauartzulassung diesen Schritt nicht ab; die Vermutung der Richtigkeit, die für die eigentliche Messung streitet, erstreckt sich nicht auf die anschließende Berechnung.
Wie viel dabei auf dem Spiel steht, beziffert das Gericht: Die Rückrechnung kann eine Verminderung der vorwerfbaren Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden zur Folge haben.[3] In einem Grenzfall um die Ein-Sekunden-Marke entscheidet das über Fahrverbot oder kein Fahrverbot.
Die Rückrechnung an einem echten Fall
Wie die Rechnung abläuft, lässt sich an einem vom OLG Köln selbst durchgerechneten Fall nachvollziehen.[4] Die Anlage war ein TraffiPhot III, die Ausgangsdaten:
- Erste Schleife 3,9 Meter hinter der Haltlinie, zweite Schleife 12,3 Meter hinter der Haltlinie - zwischen beiden Schleifen also 9,3 Meter.
- Erstes Foto: 1,68 Sekunden nach Beginn der Rotphase. Zweites Foto: 2,34 Sekunden.
Der Senat rechnete in drei Schritten:
- Geschwindigkeit. Zugunsten der Betroffenen wurde dem zweiten Wert eine Toleranz von 0,2 Sekunden hinzugerechnet: 2,54 minus 1,68 ergibt 0,86 Sekunden für 9,3 Meter. Das sind 10,813 Meter pro Sekunde oder rund 38,9 km/h.
- Fahrzeit bis zur ersten Schleife. 3,9 Meter bei 10,813 m/s ergeben 0,36 Sekunden.
- Vorwerfbare Rotzeit. Von den gemessenen 1,68 Sekunden gehen 0,2 Sekunden Messtoleranz und 0,36 Sekunden Fahrzeit ab - es bleiben 1,12 Sekunden.
Der Wert lag damit über einer Sekunde, das Fahrverbot blieb bestehen. Interessant ist aber der Weg dorthin: Das Amtsgericht hatte die Fahrzeit nur auf 0,3 Sekunden geschätzt, statt genau zurückzurechnen. Das Oberlandesgericht bezeichnete diese Berechnung ausdrücklich als fehlerhaft und stellte nur deshalb keinen durchgreifenden Mangel fest, weil es die Rechnung selbst nachholen konnte und das Ergebnis dasselbe blieb.[4]
Zwei Dinge sind an diesem Fall wichtig. Er stammt aus dem Jahr 1998; die damals verhängte Geldbuße von 250 DM entspricht nicht mehr der heutigen Rechtslage, die Regelsätze stehen weiter unten. Und die Rückrechnung setzt voraus, dass das Fahrzeug zwischen den Schleifen mit gleichbleibender Geschwindigkeit gefahren ist - liegen Anhaltspunkte für ein Abbremsen oder Beschleunigen vor, trägt die Berechnung nicht.[3][4]
Lampenverzögerungszeit: die zweite Korrektur
Neben der Fahrzeit ist eine zweite Größe abzuziehen: die Lampenverzögerungszeit. Gemeint ist die Zeit vom elektrischen Einschalten der Lampe bis zum sichtbaren Aufleuchten. Die Anlage zählt ab dem elektrischen Signal, der Fahrer sieht das Rot aber erst danach.
Die PTB-Anforderungen für Rotlichtüberwachungsanlagen geben dafür einen konkreten Wert vor: Für Signalgeber mit LED-Leuchtmitteln nach DIN CLC/TS 50509 ist eine Lampenverzögerungszeit von 0,05 Sekunden zu berücksichtigen.[1] Bei anderen Leuchtmitteln hängt der Wert von der Bauart ab.
Das OLG Köln zählt die Lampenverzögerungszeit ausdrücklich zu den Parametern, die in einer nachvollziehbaren Rückrechnung offengelegt werden müssen - neben der Wegstrecke und den Rotzeiten an beiden Schleifen.[3]
Wie genau die Anlage selbst arbeiten muss, steht ebenfalls in den PTB-Anforderungen: Beginn und Ende der Gelbphase sowie der Beginn der Rotphase müssen mit einer maximalen Verzögerung von 0,01 Sekunden erkannt werden, für die Messung der Rotzeit im praktischen Betrieb gilt eine Fehlergrenze von 0,1 Prozent, vermehrt um 0,001 Sekunden.[1]
Was ein Rotlichtverstoß kostet
Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 132 bis 132.3.2, die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.[5][6] Sie gelten für Kraftfahrzeugführer; für Radfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen sieht der Katalog unter Nummer 132a eigene, niedrigere Sätze vor.
| Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| Rotlicht missachtet (Rotphase bis 1 Sekunde) | 90 € | 1 | - |
| … mit Gefährdung | 200 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 240 € | 2 | 1 Monat |
| Rotphase dauerte schon länger als 1 Sekunde an | 200 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Gefährdung | 320 € | 2 | 1 Monat |
| … mit Sachbeschädigung | 360 € | 2 | 1 Monat |
Mehr zum Verstoß selbst steht auf der Seite Rotlichtverstoß, die Folgen für den Führerschein auf der Seite Fahrverbot.
Die Ein-Sekunden-Grenze: einfacher und qualifizierter Verstoß
Der Bußgeldkatalog knüpft an eine einzige Bedingung an: ob die Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauerte, als das Fahrzeug die Haltlinie überfuhr.[5] Darunter gilt Nummer 132 mit 90 Euro und einem Punkt, darüber Nummer 132.3 mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot.
Rechtlich ist der Verstoß in § 37 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt.[7] Beim TraffiPhot III fällt diese Grenze mit der Rückrechnung zusammen: Ob 1,12 oder 0,92 Sekunden vorgeworfen werden, hängt an Metern und Hundertstelsekunden, die niemand dem Foto ansieht.
Genau deshalb hat das OLG Köln in seiner Entscheidung von 2024 betont, dass eine ausführliche Darstellung der Rückrechnung dort nicht verzichtbar ist, wo die Grenze zum qualifizierten Rotlichtverstoß - mit der erheblichen Folge eines Fahrverbotes - nur denkbar knapp überschritten ist.[3] Im entschiedenen Fall lag der vorgeworfene Wert bei 1,01 Sekunden, das erste Beweisfoto hatte bei 1,20 Sekunden ausgelöst.
Ebenfalls oft übersehen: Der Vorwurf setzt voraus, dass das Fahrzeug die Haltlinie bei Rot überfahren hat. Wer bei Gelb die Haltlinie passiert und erst danach bei Rot in den Kreuzungsbereich einfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß im Sinne dieser Katalognummern.
Zulassung und Eichung
Die PTB führt die Anlage in ihrer Liste Archiv Verkehrsmessgeräte (Stand September 2025) unter dem Zulassungszeichen 18.14 / 89.18, Hersteller ist die JENOPTIK Robot GmbH. Geführt wird sie dort in der Kategorie Rotlichtüberwachungsanlagen.[2]
Der Archiveintrag wird häufig überzogen dargestellt. Die dort geführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2] Das betrifft das Inverkehrbringen neuer Anlagen und sagt nichts über die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte. Entscheidend bleibt der Eichschein zum Messtag.
Bei der Eichfrist lohnt ein genauer Blick, weil hier eine verbreitete Verwechslung droht. Die Grundregel steht in § 34 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung: Die Eichfrist beträgt zwei Jahre, soweit nicht Anlage 7 der Verordnung oder eine bis zum 31. Dezember 2014 erteilte Bauartzulassung der PTB etwas anderes bestimmt.[8] Anlage 7 nennt unter Ordnungsnummer 12.1 eine einjährige Frist für Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs - eine eigene Position für Rotlichtüberwachungsanlagen enthält sie nicht.[9]
Dass diese Unterscheidung trägt, hat das OLG Köln bereits zur wortgleichen Vorgängerregelung der alten Eichordnung entschieden: Die Bestimmung betreffe Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte und sei für die in Rede stehende Rotlicht-Messeinrichtung nicht einschlägig; die Gültigkeitsdauer der Eichung betrug dort zwei Jahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eichung.[4] Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Frist auch heute erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr rechnerisches Ende fällt.[8]
Praktisch heißt das: Wer den Eichschein prüft, sollte die Frist nicht ungeprüft auf ein Jahr verkürzen - und umgekehrt nicht auf zwei Jahre vertrauen, ohne in die Bauartzulassung zu sehen, die für Altgeräte eine abweichende Frist bestimmen kann.
Der Einsatz im amtlichen Verkehr darf zudem nur durch geschulte Verwender erfolgen; bei der Messung ist ein Messprotokoll zu führen, dessen Mindestinhalt in Anhang B der PTB-Anforderungen 12.02 festgelegt ist.[1]
Was die Gerichte zu Messungen mit dem TraffiPhot III verlangen
OLG Köln, Beschluss vom 29.11.2024 - 1 ORbs 280/24.[3] Die aktuellste obergerichtliche Entscheidung zu diesem Gerät, und sie ist für Betroffene die wichtigste. Das Amtsgericht Aachen hatte eine 72-jährige Betroffene wegen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu 200 Euro und einem Monat Fahrverbot verurteilt; die vorgeworfene Rotzeit betrug 1,01 Sekunden. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Der Leitsatz stellt zunächst klar, was nicht angreifbar ist:
Bei der Messung mit der Rotlichtüberwachungsanlage des Typs Traffipax Traffiphot III handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass sich das tatrichterliche Urteil grundsätzlich auf die Angabe des verwendeten Gerätetyps und des gewonnenen Messergebnisses sowie etwaig zu beachtender Toleranzwerte beschränken kann.
Aufgehoben wurde das Urteil trotzdem - wegen der Rückrechnung. Das Amtsgericht hatte zwar erkannt, dass zurückgerechnet werden muss, und war von 1,20 auf 1,01 Sekunden gekommen. In den Urteilsgründen stand dazu aber nur ein pauschaler Verweis auf Berechnungen Bl. 158 f. d. A., ohne mitzuteilen, wer sie erstellt hatte, auf welcher Grundlage und mit welchen Parametern, und ob Sicherheitsabschläge zugunsten der Betroffenen vorgenommen worden waren. Damit war für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar, ob die Rückrechnung ohne jede Benachteiligung erfolgt war.[3]
Die Anforderung lautet deshalb: Die Rückrechnung muss nachvollziehbar unter Berücksichtigung aller relevanten Parameter erfolgen - Wegstrecke, Lampenverzögerungszeit, Dauer der Rotphase beim Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife. Gegebenenfalls ist ein Sachverständiger heranzuziehen.[3]
OLG Köln, Beschluss vom 21.08.1998 - Ss 378/98 B.[4] Die ältere Entscheidung liefert die Rechenmethode und zwei bis heute gültige Grundsätze: Auf die Rückrechnung kann nur verzichtet werden, wenn eine beim Überqueren der Haltlinie länger als eine Sekunde andauernde Rotphase durch sonstige Indizien nachgewiesen ist. Und die Geschwindigkeit darf aus der Differenz der beiden Schleifenwerte hergeleitet werden, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Fahrzeug auf diesem Abschnitt aufgehalten wurde.
Beide Entscheidungen zeigen dasselbe Muster: Angegriffen wird nicht die Technik, sondern die Rechenarbeit danach.
Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- „Der TraffiPhot III ist veraltet, damit ist die Messung unverwertbar." Nein. Das OLG Köln hat noch 2024 bestätigt, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt.[3] Angreifbar ist die Rückrechnung, nicht die Anerkennung des Verfahrens.
- „Die Anlage steht im PTB-Archiv, also darf sie nicht mehr eingesetzt werden." Nein. Der Archiveintrag betrifft die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Anlagen.[2]
- „Von der Rotzeit muss eine prozentuale Toleranz abgezogen werden." So einfach ist es nicht. Abzuziehen sind die Fahrzeit von der Haltlinie bis zur ersten Schleife und die Lampenverzögerungszeit; hinzu kommt die Messtoleranz. Eine pauschale Prozentangabe ersetzt diese Rechnung nicht.[3][4]
- „Ich bin bei Gelb losgefahren, also war es kein Rotlichtverstoß." Das kann zutreffen - maßgeblich ist aber der Zeitpunkt, zu dem die Haltlinie überfahren wurde.[3]
- „Ohne Rohmessdaten ist die Messung automatisch unverwertbar." Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen; eine Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen, folgt daraus nicht.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Die Rückrechnung selbst. Wurde überhaupt zurückgerechnet? Mit welchen Parametern? Wurde die Lampenverzögerungszeit berücksichtigt? Fehlt die Rechnung oder ist sie nur pauschal in Bezug genommen, ist das Urteil angreifbar.[3]
- Geschätzte statt berechnete Fahrzeit. Eine bloße Schätzung der Zeit zwischen Haltlinie und erster Schleife ist fehlerhaft.[4]
- Konstante Geschwindigkeit. Die Rückrechnung unterstellt, dass das Fahrzeug gleichmäßig eingefahren ist. Wer nachweislich abgebremst oder beschleunigt hat, entzieht ihr die Grundlage.[3][4]
- Lage der Haltlinie und der Schleifen. Die gesamte Berechnung hängt an diesen Abständen. Wird die Fahrbahn saniert oder die Markierung erneuert, ohne die Messstelle neu zu vermessen, stimmt die Grundlage nicht mehr.
- Gültige Eichung zum Tattag - mit Blick auf die oben beschriebene Fristfrage.[8][9]
- Vollständigkeit der Bilddokumentation. Für die Rückrechnung werden beide Aufnahmen mit den eingeblendeten Zeiten benötigt. Fehlt das zweite Bild, lässt sich die Geschwindigkeit nicht aus der Messung herleiten.
- Schulungsnachweis und Messprotokoll nach den PTB-Anforderungen 12.02.[1]
Diese Unterlagen können Sie anfordern
Nach der Akteneinsicht lohnt der gezielte Antrag auf Beiziehung dieser Dokumente:
- Die vollständige Rückrechnung mit allen Parametern und der Angabe, wer sie erstellt hat[3]
- Eichschein der Anlage, gültig am Tattag
- Messstellenunterlagen mit den vermessenen Abständen zwischen Haltlinie und beiden Induktionsschleifen
- Beide Beweisfotos mit den eingeblendeten Rotzeiten
- Angaben zum Leuchtmittel der Lichtzeichenanlage (für die Lampenverzögerungszeit)
- Messprotokoll des Tattages und Schulungsnachweis des Auswerters[1]
Wie Akteneinsicht praktisch abläuft, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, § 67 Absatz 1 OWiG.[10] Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Akte schon eingesehen werden konnte - der Einspruch lässt sich zunächst ohne Begründung einlegen und später ergänzen.
Beim Anhörungsbogen gibt es dagegen keine Ausschlussfrist. Angaben zur Person sind zu machen, zur Sache besteht ein Schweigerecht.
Häufige Fragen zum TraffiPhot III
Wie misst der Traffipax TraffiPhot III?
Über zwei Induktionsschleifen, die in Fahrtrichtung hinter der Haltlinie in die Fahrbahn eingelassen sind. Die erste Schleife löst das erste Beweisfoto aus, die zweite das zweite. Auf beiden Bildern ist die seit Beginn der Rotphase vergangene Zeit eingeblendet; aus dem bekannten Schleifenabstand und der Zeitdifferenz lässt sich die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnen.
Warum muss beim TraffiPhot III zurückgerechnet werden?
Weil die Schleifen hinter der Haltlinie liegen, die vorwerfbare Rotzeit aber ab dem Überfahren der Haltlinie zählt. Die auf dem ersten Foto eingeblendete Zeit ist deshalb nicht die vorwerfbare Rotzeit. Anders als moderne Anlagen nimmt der TraffiPhot III diese Rückrechnung nicht selbst vor - sie muss in aller Regel manuell erfolgen und ist nicht Bestandteil der Bauartzulassung.
Wie viel bringt die Rückrechnung?
Nach dem OLG Köln kann sie die vorwerfbare Rotlichtzeit um bis zu 0,3 Sekunden vermindern, bei sehr langsamer Fahrt sogar um bis zu 0,5 Sekunden. Wie viel es im Einzelfall ist, hängt vom Abstand zwischen Haltlinie und erster Schleife und von der gefahrenen Geschwindigkeit ab.
Ist die Messung mit dem TraffiPhot III ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Das OLG Köln hat das im Beschluss vom 29. November 2024 ausdrücklich im Leitsatz festgehalten. Das Urteil kann sich deshalb im Grundsatz auf Gerätetyp, Messergebnis und Toleranzwerte beschränken. Es entbindet das Gericht aber nicht davon, die Rückrechnung auf die Haltlinie nachvollziehbar darzustellen.
Was muss im Urteil zur Rückrechnung stehen?
Alle relevanten Parameter: die Wegstrecke, die Lampenverzögerungszeit und die Dauer der Rotphase beim Überfahren der ersten und der zweiten Induktionsschleife. Ein pauschaler Verweis auf Berechnungsblätter in der Akte genügt nicht - insbesondere dann nicht, wenn die Ein-Sekunden-Grenze nur knapp überschritten ist.
Welche Rolle spielt die Lampenverzögerungszeit?
Ein Signalgeber schaltet nicht verzögerungsfrei; zwischen dem elektrischen Einschalten und dem sichtbaren Aufleuchten vergeht Zeit. Für Ampeln mit LED-Leuchtmitteln nach DIN CLC/TS 50509 schreiben die PTB-Anforderungen 12.02 eine Lampenverzögerungszeit von 0,05 Sekunden vor. Sie ist von der gemessenen Rotzeit abzuziehen.
Was kostet ein Rotlichtverstoß, der mit dem TraffiPhot III gemessen wurde?
Bei einer Rotphase bis zu einer Sekunde 90 Euro und ein Punkt. Dauerte die Rotphase schon länger als eine Sekunde an, sind es 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Mit Gefährdung steigt der Satz auf 320 Euro, mit Sachbeschädigung auf 360 Euro. Die Sätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 132 bis 132.3.2.
Wie lange ist die Eichung einer solchen Anlage gültig?
Die Grundregel des § 34 Absatz 1 MessEV lautet zwei Jahre, soweit nicht Anlage 7 der Verordnung oder eine bis Ende 2014 erteilte Bauartzulassung etwas anderes bestimmt. Anlage 7 sieht die einjährige Frist für Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte vor; das OLG Köln hat die wortgleiche Vorgängerregelung für eine Rotlicht-Messeinrichtung ausdrücklich als nicht einschlägig bezeichnet. Entscheidend ist am Ende der Eichschein zum Messtag.
Was bedeutet der Eintrag im PTB-Archiv für meinen Bescheid?
Zunächst nichts. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Anlage im Archiv der Verkehrsmessgeräte; die dort aufgeführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt. Das betrifft den Verkauf neuer Anlagen, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte.
Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, § 67 Absatz 1 OWiG. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie die Akte schon einsehen konnten. Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt und später ergänzt werden.