GATSO GTC-GS11 (Rotlicht- und Geschwindigkeitsblitzer)

GATSO GTC-GS11 (Rotlicht- und Geschwindigkeitsblitzer)

Bußgeldportal
Der GATSO GTC-GS11 misst mit Induktionsschleifen in der Fahrbahn und überwacht damit zwei Verstöße zugleich: rote Ampeln und zu hohes Tempo. Bei der vorgeworfenen Rotzeit wird anders als bei der Geschwindigkeit keine Toleranz abgezogen - warum das so ist, was die Anlage technisch leisten muss und woran Messungen im Verfahren scheitern.
Orangefarbener Blitzerkasten mit Gatsometer-Logo an einem Mast
Gerät des Herstellers Gatsometer am Straßenrand. Anlagen der Baureihe GTC erfassen den Verstoß nicht optisch, sondern über Sensoren in der Fahrbahn.

GATSO GTC-GS11: das Wichtigste in Kürze

  • Zertifikatsinhaber: Gatsometer BV, Haarlem (Niederlande), Ansprechpartner in Deutschland ist die GATSO Deutschland GmbH in Hilden.
  • Messprinzip: Weg-Zeit-Messung über zwei Induktionsschleifen je überwachtem Fahrstreifen. Dieselben Sensoren erkennen die Anwesenheit des Fahrzeugs für die Rotlichtüberwachung.
  • Zulassungszeichen: 18.15 / 08.01. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Anlage in zwei Kategorien ihres Archivs - als Rotlichtüberwachungsanlage und als Weg-Zeit-Messgerät mit Induktionsschleifen.
  • Toleranz Geschwindigkeit: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
  • Toleranz Rotzeit: keine. Die angezeigte vorzuwerfende Rotzeit ist bereits um alle Toleranzen bereinigt.
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres. Geeicht wird nicht nur das Gerät, sondern auch die Messstelle.

Anlagen dieser Bauart hängen über Kreuzungen und ahnden zwei Verstöße mit derselben Technik. Für Betroffene ist vor allem eine Zahl entscheidend: die Rotzeit. Ab mehr als einer Sekunde wird aus einem Verstoß mit 90 Euro einer mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie der GATSO GTC-GS11 misst

Die Anlage arbeitet nicht mit Radar oder Laser, sondern mit Induktionsschleifen, die in die Fahrbahndecke eingelassen sind. Eine Induktionsschleife ist eine Drahtschleife, deren Induktivität sich ändert, sobald ein Fahrzeug darüber steht. Die PTB definiert sie als Sensoren, die auf die Anwesenheit von Fahrzeugen mit Induktivitätsänderungen reagieren; die Schleifenform entspricht dabei der geometrisch angenäherten Form eines Rechtecks.[1]

Je überwachtem Fahrstreifen liegen zwei solcher Schleifen hintereinander. Aus dem bekannten Abstand zwischen ihnen und der gemessenen Zeit, die das Fahrzeug für diese Strecke braucht, ergibt sich die Geschwindigkeit - das klassische Weg-Zeit-Verfahren. Maßgeblich sind dafür die PTB-Anforderungen 12.08.[1] Dieselben Schleifen dienen zugleich als Anwesenheitssensoren für die Rotlichtüberwachung, für die die PTB-Anforderungen 12.02 gelten.[2] Diese Doppelnutzung ist der Grund, warum die PTB die Anlage in beiden Gerätekategorien ihres Archivs führt.[3]

Das unterscheidet den GTC-GS11 grundlegend von den optisch messenden Geräten. Ein PoliScan Speed tastet die Fahrbahn mit einem Laserscanner ab, ein Traffipax SpeedoPhot misst mit Radar. Der GTC-GS11 sieht die Fahrbahn nicht - er registriert, wann ein Fahrzeug über welchen Punkt fährt. Näher verwandt ist er dem TraffiStar S 330, der ebenfalls über Sensoren in der Fahrbahn misst, dort allerdings über Drucksensoren.

Nach den PTB-Anforderungen 12.08 müssen die an einer Messstelle verwendeten Induktionsschleifen baugleich sein und dieselbe rechteckige Geometrie haben, und das Gerät muss ab einer Geschwindigkeit von 10 km/h messen können.[1] Der Messwert muss auch bei Beschleunigungs- und Abbremsvorgängen innerhalb der Fehlergrenzen liegen; bei geringfügigen Beschleunigungen von mindestens 1,5 m/s² muss die Anlage in der Mehrzahl der Fälle einen gültigen Wert liefern.[1]

Wie die vorgeworfene Rotzeit zustande kommt

Für die Rotlichtüberwachung zählt nicht, wann das Foto entsteht, sondern wann das Fahrzeug die Haltlinie überfahren hat - also das Zeichen 294 der Straßenverkehrs-Ordnung, das anordnet, hier anzuhalten.[2] Die PTB-Anforderungen unterscheiden dafür zwei Verfahren.[2]

Bei der direkten Bestimmung wird die Rotzeit unmittelbar an der Haltlinie gemessen. Bei der indirekten Bestimmung liegt der Sensor, der das erste Bild auslöst, in Fahrtrichtung hinter der Haltlinie. Dann muss die Anlage automatisch auf die Haltlinie zurückrechnen: aus der gemessenen Rotzeit, dem Abstand des Sensors zur Haltlinie und der ermittelten Durchfahrtsgeschwindigkeit. Genau dieser Fall liegt bei einer Anlage vor, deren Schleifen hinter der Haltlinie liegen.

Die PTB schreibt für diese Rückrechnung Regeln vor, die durchweg zugunsten des Betroffenen wirken:[2]

  • Für die Durchfahrtsgeschwindigkeit ist ein Wert heranzuziehen, der keinesfalls über dem wahren Wert liegt.
  • Der Abstand D1 - von der Vorderkante der Haltlinie bis zum hinteren Ende der ersten Schleife - wird bei nicht genau parallelem Verlauf mit dem größten Wert angesetzt und auf den nächsten 0,1-Meter-Wert aufgerundet.
  • Der Abstand D2 - bis zum Anfang der zweiten Schleife - wird mit dem kleinsten Wert angesetzt und auf den nächsten 0,1-Meter-Wert abgerundet.
  • Die gemessenen Zeiten werden mit Toleranzzu- und -abschlägen versehen.

Hinzu kommt die Lampenverzögerungszeit. Ein Signalgeber schaltet nicht in null Sekunden. Für Ampeln mit LED-Leuchtmitteln nach DIN CLC/TS 50509 ist deshalb eine Verzögerung von 0,05 Sekunden zu berücksichtigen, die von der gemessenen Rotzeit abgezogen wird.[2]

Wie genau die Anlage dabei arbeiten muss, gibt die PTB in Zahlen vor: Beginn und Ende der Gelbphase sowie der Beginn der Rotphase müssen mit einer maximalen Verzögerung von 0,01 Sekunden erkannt werden. Für die Messung der Rotzeit im praktischen Betrieb gilt eine Fehlergrenze von 0,1 Prozent, vermehrt um 0,001 Sekunden; im Labor sind es 0,05 Prozent plus 0,001 Sekunden.[2]

Warum bei der Rotzeit keine Toleranz abgezogen wird

Bei einer Geschwindigkeitsmessung wird vom angezeigten Wert ein Toleranzbetrag abgezogen. Viele erwarten dasselbe bei der Rotzeit und rechnen sich aus, dass aus 1,05 Sekunden mit Toleranz vielleicht 0,9 Sekunden werden. Diese Rechnung geht nicht auf, und der Grund steht wörtlich in den PTB-Anforderungen:[2]

Bei der Bestimmung der vorzuwerfenden Rotzeit ist eine nachträgliche Korrektur der eingeblendeten vorzuwerfenden Rotzeit nicht erforderlich, da die RÜA bei der geräteinternen Berechnung der vorzuwerfenden Rotzeit t sicherstellt, dass im praktischen Betrieb alle Einflussfaktoren (Einbau- und Ausrichttoleranzen, Messunsicherheiten) automatisch zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden.

Die Toleranz ist also nicht weggefallen, sondern bereits eingerechnet - vor der Anzeige, nicht danach. Die auf dem Messfoto eingeblendete Rotzeit ist damit schon der bereinigte Wert. Ein Einspruch, der pauschal einen weiteren Abzug fordert, greift ins Leere.

Das hat eine unangenehme Kehrseite: Wenn die eingeblendete Rotzeit 1,05 Sekunden beträgt, ist die Ein-Sekunden-Grenze überschritten - ohne Sicherheitsabstand. Angreifbar ist dann nicht die Toleranz, sondern die Frage, ob die Anlage im konkreten Fall richtig gerechnet hat, also ob Schleifenabstände, Haltlinienlage und Lampenverzögerung stimmen.

Toleranzabzug bei der Geschwindigkeitsmessung

Für die zweite Funktion der Anlage gilt die vertraute Systematik. Den Maßstab gibt § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vor.[4] Die konkreten Zahlen stehen dort nicht - sie ergeben sich aus PTB-A 12.08 Nr. 1.1.1 und Teil 2 Nr. 2.1.[1]

Angezeigter MesswertToleranzabzugBeispiel
bis 100 km/h3 km/h67 km/h angezeigt → 64 km/h vorgeworfen
über 100 km/h3 Prozent des Messwertes, aufgerundet118 km/h angezeigt → 114 km/h vorgeworfen

Das zweite Beispiel zeigt eine Regel, die viele Darstellungen unterschlagen: Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[1] Bei 118 km/h sind 3 Prozent rechnerisch 3,54 km/h - abgezogen werden nach der Aufrundungsregel 4 km/h, vorgeworfen also 114 km/h. Im Grenzbereich zu einer höheren Bußgeldstufe oder zum Fahrverbot kann das über eine ganze Stufe entscheiden.

Was ein Rotlichtverstoß kostet

Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 132 bis 132.3.2, die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.[5][6] Sie gelten für Kraftfahrzeugführer; für Radfahrer und Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen sieht der Katalog unter Nummer 132a eigene, niedrigere Sätze vor.

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Rotlicht missachtet (Rotphase bis 1 Sekunde)90 €1-
… mit Gefährdung200 €21 Monat
… mit Sachbeschädigung240 €21 Monat
Rotphase dauerte schon länger als 1 Sekunde an200 €21 Monat
… mit Gefährdung320 €21 Monat
… mit Sachbeschädigung360 €21 Monat

Misst die Anlage zusätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung, wird diese eigenständig nach den Nummern 11.1 ff. des Bußgeldkatalogs geahndet. Die Sätze stehen auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung. Mehr zum Verstoß selbst steht auf der Seite Rotlichtverstoß.

Die Ein-Sekunden-Grenze: einfacher und qualifizierter Verstoß

Der Bußgeldkatalog knüpft an eine einzige Bedingung an: ob die Rotphase schon länger als 1 Sekunde andauerte, als das Fahrzeug die Haltlinie überfuhr.[5] Darunter gilt Nummer 132 mit 90 Euro und einem Punkt, darüber Nummer 132.3 mit 200 Euro, zwei Punkten und einem Monat Fahrverbot. Zwischen beiden Fällen liegen also mehr als hundert Euro, ein zusätzlicher Punkt und der Führerschein - entschieden durch Hundertstelsekunden.

Rechtlich ist der Verstoß in § 37 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung geregelt. Wichtig für die Verteidigung: Beim qualifizierten Verstoß greift die Ein-Sekunden-Grenze nur bei einem Wechsellichtzeichen, also der gewöhnlichen Ampel mit Grün-Gelb-Rot-Folge.

Ebenfalls oft übersehen: Der Vorwurf setzt voraus, dass das Fahrzeug die Haltlinie bei Rot überfahren hat. Wer bei Gelb die Haltlinie passiert und erst danach bei Rot in den Kreuzungsbereich einfährt, begeht keinen Rotlichtverstoß im Sinne dieser Katalognummern. Auch das Anhalten hinter der Haltlinie und anschließende Weiterfahren wird von der Rechtsprechung gesondert behandelt; die PTB-Anforderungen kennen dafür den Begriff des Haltelinienverstoßes - Überfahrt der Haltlinie bei Rot und Anhalten vor dem Gefährdungsbereich der Kreuzung.[2]

Zulassung und Eichung

Die PTB führt die Anlage in ihrer Liste Archiv Verkehrsmessgeräte (Stand September 2025) unter dem Zulassungszeichen 18.15 / 08.01, Zertifikatsinhaber ist die Gatsometer BV mit Sitz in Haarlem (Niederlande), Ansprechpartner in Deutschland ist die GATSO Deutschland GmbH in Hilden.[3] Der Eintrag steht dort zweimal: unter Rotlichtüberwachungsanlagen als Gatso GTC-GS11 und unter Weg-Zeit-Messgeräte mit Induktionsschleifen als TC GTC-GS11.

Die Archivliste hat eine praktische Bedeutung, die häufig überzogen dargestellt wird. Die dort geführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[3] Das betrifft das Inverkehrbringen neuer Anlagen. Über die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Anlagen sagt der Eintrag nichts. Entscheidend bleibt der Eichschein zum Messtag.

Die Eichfrist beträgt ein Jahr; sie ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der MessEV für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs.[7] Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet sie praktisch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr rechnerisches Ende fällt.[8]

Eine Besonderheit dieser Bauart: Weil die Sensoren fest in der Fahrbahn liegen, wird nicht nur das Gerät, sondern auch die Messstelle geeicht. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main waren beide Eichungen getrennt festgestellt - die Anlage am 6. August 2018, die Messstelle am 5. Dezember 2018, beide mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2019.[9] Wer Akteneinsicht nimmt, sollte deshalb nach zwei Eichscheinen fragen, nicht nach einem.

Der Einsatz im amtlichen Verkehr darf zudem nur durch geschulte Verwender erfolgen; die Teilnahme an der Schulung ist schriftlich zu bestätigen. Bei der Messung ist ein Messprotokoll zu führen, dessen Mindestinhalt in Anhang B der PTB-Anforderungen 12.02 festgelegt ist. Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll, Falldateien und Messprotokolle sind vom Verwender zu archivieren.[2]

Was die Gerichte zu Messungen mit dem GTC-GS11 verlangen

Anders als beim Leivtec XV3 gibt es zum GTC-GS11 keine obergerichtliche Entscheidung, die dem Gerät die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren entzogen hätte. Was es gibt, ist eine Entscheidung, die zeigt, woran Verurteilungen in der Praxis scheitern - und zwar nicht an der Technik, sondern am Urteil.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2020 - 1 Ss-OWi 1508/19.[9] Gemessen worden war mit einer Anlage vom Typ Gatso GTC-GS11 Digital. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes bei einer Rotphase von 1,5 Sekunden 200 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot verhängt. Das OLG hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Tragend waren zwei Mängel:

  • Lückenhafte Feststellungen. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, ob der Verstoß innerorts oder außerorts stattfand. Bei einem Verstoß außerorts sind zusätzlich die Dauer der Gelbphase, die zulässige Höchstgeschwindigkeit und die Entfernung des Betroffenen vom geschützten Bereich anzugeben - denn verurteilt werden kann nur, wer die Möglichkeit zum Anhalten hatte.
  • Lückenhafte Beweiswürdigung. Der bloße Hinweis, die Lichtbilder seien in Augenschein genommen worden, genügt nicht. Damit werde nur der Beweiserhebungsvorgang wiedergegeben, der für sich genommen ohne Aussagekraft sei; der wesentliche Inhalt der Abbildungen dürfe nicht unerwähnt bleiben. Dasselbe gilt für Zeugenaussagen: Wird nur das Ergebnis mitgeteilt, ohne dass sich der Tatrichter damit auseinandersetzt, liege nur eine Beweisdokumentation vor und keine Beweiswürdigung.

Der Beschluss sagt nichts über die Zuverlässigkeit der Anlage - das Wort standardisiert kommt darin nicht vor. Er zeigt aber, wo im Verfahren anzusetzen ist: bei der Frage, ob das Gericht die Grundlagen des Vorwurfs nachvollziehbar darlegt.

Diese verbreiteten Einwände tragen nicht

  • „Von der Rotzeit muss noch Toleranz abgezogen werden." Nein. Die eingeblendete vorzuwerfende Rotzeit ist bereits um alle Einflussfaktoren bereinigt; die PTB-Anforderungen halten ausdrücklich fest, dass eine nachträgliche Korrektur nicht erforderlich ist.[2]
  • „Die Anlage steht im PTB-Archiv, also sind alle Messungen unverwertbar." Nein. Der Archiveintrag betrifft das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Anlagen.[3]
  • „Ich bin bei Gelb losgefahren, also war es kein Rotlichtverstoß." Das kann zutreffen - maßgeblich ist aber der Zeitpunkt, zu dem die Haltlinie überfahren wurde, nicht der Zeitpunkt der Einfahrt in die Kreuzung.
  • „Ohne Rohmessdaten ist die Messung automatisch unverwertbar." Nein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen; eine Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen, ist damit nicht verbunden.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Die tragfähigen Ansätze folgen aus den Anforderungen, die die Anlage und ihr Betrieb erfüllen müssen:

  • Gültige Eichung von Gerät und Messstelle zum Tattag - hier sind zwei getrennte Nachweise zu prüfen.[9]
  • Lage der Haltlinie und der Schleifen. Die Rückrechnung auf die Haltlinie hängt an den Abständen D1 und D2. Verschiebt sich die Haltlinie, etwa nach einer Fahrbahnsanierung oder Markierungserneuerung, ohne dass die Messstelle neu vermessen wird, stimmt die Berechnungsgrundlage nicht mehr.[2]
  • Zuordnung des Fahrzeugs zum Fahrstreifen. Die Anlage überwacht mehrere Fahrstreifen; die Zuordnung muss eindeutig sein. Fahrstreifenwechsel im Bereich der Schleifen sind ein klassischer Streitpunkt.
  • Schulung des Auswerters und vollständiges Messprotokoll nach Anhang B der PTB-Anforderungen 12.02.[2]
  • Bilddokumentation. Zum Nachweis eines qualifizierten Verstoßes braucht es zwei Aufnahmen, aus denen sich die Bewegung des Fahrzeugs nachvollziehen lässt.
  • Darstellung im Urteil. Fehlen Angaben zu innerorts oder außerorts, zur Gelbphase oder zur Anhaltemöglichkeit, ist das Urteil angreifbar.[9]

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Nach der Akteneinsicht lohnt der gezielte Antrag auf Beiziehung dieser Dokumente:

  • Eichschein der Anlage und Eichschein der Messstelle, jeweils gültig am Tattag
  • Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll mit den vermessenen Abständen[2]
  • Messprotokoll des Tattages[2]
  • Schulungsnachweis des auswertenden Bediensteten[2]
  • Vollständige Falldatei einschließlich beider Bilddokumente
  • Gebrauchsanweisung des Herstellers in der am Messtag gültigen Fassung

Wie Akteneinsicht praktisch abläuft, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Fristen: was wann zu tun ist

Gegen einen Bußgeldbescheid ist der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen, § 67 Absatz 1 OWiG.[10] Die Frist läuft unabhängig davon, ob die Akte schon eingesehen werden konnte - der Einspruch lässt sich zunächst ohne Begründung einlegen und später ergänzen.

Beim Anhörungsbogen gibt es dagegen keine Ausschlussfrist. Angaben zur Person sind zu machen, zur Sache besteht ein Schweigerecht.

Häufige Fragen zum GATSO GTC-GS11

Wie misst der GATSO GTC-GS11?
Über zwei Induktionsschleifen, die je überwachtem Fahrstreifen hintereinander in die Fahrbahn eingelassen sind. Aus dem bekannten Abstand zwischen den Schleifen und der gemessenen Durchfahrtszeit ergibt sich die Geschwindigkeit. Dieselben Schleifen dienen als Anwesenheitssensoren für die Rotlichtüberwachung. Maßgeblich sind die PTB-Anforderungen 12.08 für die Weg-Zeit-Messung und 12.02 für die Rotlichtfunktion.

Wird von der Rotzeit eine Toleranz abgezogen?
Nein. Die auf dem Messfoto eingeblendete vorzuwerfende Rotzeit ist bereits bereinigt. Die PTB-Anforderungen 12.02 halten ausdrücklich fest, dass eine nachträgliche Korrektur nicht erforderlich ist, weil die Anlage alle Einflussfaktoren - Einbau- und Ausrichttoleranzen sowie Messunsicherheiten - schon bei der geräteinternen Berechnung zugunsten des Betroffenen berücksichtigt.

Wie viel Toleranz wird bei der Geschwindigkeitsmessung abgezogen?
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei angezeigten 118 km/h werden also 4 km/h abgezogen und 114 km/h vorgeworfen. Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen 12.08, den Maßstab gibt § 22 Absatz 2 MessEV.

Was kostet ein Rotlichtverstoß, der mit dem GTC-GS11 gemessen wurde?
Bei einer Rotphase bis zu einer Sekunde 90 Euro und ein Punkt. Dauerte die Rotphase schon länger als eine Sekunde an, sind es 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Mit Gefährdung steigt der Satz auf 320 Euro, mit Sachbeschädigung auf 360 Euro. Die Sätze stehen im Bußgeldkatalog unter den Nummern 132 bis 132.3.2.

Was bedeutet der Eintrag im PTB-Archiv für meinen Bescheid?
Zunächst nichts. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Anlage im Archiv der Verkehrsmessgeräte; die dort aufgeführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt. Das betrifft den Verkauf neuer Anlagen, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte. Entscheidend bleibt, ob die Anlage am Messtag gültig geeicht war.

Ist die Messung mit dem GATSO GTC-GS11 ein standardisiertes Messverfahren?
Es gibt keine obergerichtliche Entscheidung, die dem Gerät diese Einordnung entzogen hätte - anders als beim Leivtec XV3. Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 25. Februar 2020 zu einer Messung mit dieser Anlage befasst sich nicht mit der Technik, sondern mit den Anforderungen an die Urteilsgründe; das Wort standardisiert kommt darin nicht vor.

Warum wird bei dieser Anlage auch die Messstelle geeicht?
Weil die Sensoren fest in der Fahrbahn liegen und die Berechnung der Rotzeit von den Abständen zwischen Haltlinie und Schleifen abhängt. Im Verfahren vor dem OLG Frankfurt am Main waren beide Eichungen getrennt festgestellt: die Anlage am 6. August 2018, die Messstelle am 5. Dezember 2018. Bei der Akteneinsicht sollte man daher nach zwei Eichscheinen fragen.

Welche Rolle spielt die Lampenverzögerungszeit?
Ein Signalgeber schaltet nicht verzögerungsfrei. Für Ampeln mit LED-Leuchtmitteln nach DIN CLC/TS 50509 schreiben die PTB-Anforderungen 12.02 deshalb vor, eine Lampenverzögerungszeit von 0,05 Sekunden zu berücksichtigen. Sie wird von der gemessenen Rotzeit abgezogen, bevor die vorzuwerfende Rotzeit feststeht.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids, § 67 Absatz 1 OWiG. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Sie die Akte schon einsehen konnten. Der Einspruch kann zunächst ohne Begründung eingelegt und später ergänzt werden.

Quellen
[7]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - ein Jahr.
[8]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist.
[10]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.