Leivtec XV3 (Laser-Blitzer)
Leivtec XV3 (Laser-Blitzer)
- Leivtec XV3: das Wichtigste in Kürze
- Wie der Leivtec XV3 misst
- Wo und wie das Gerät eingesetzt wurde
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Die Messwertabweichungen 2020 und 2021: die Chronologie
- Was die PTB am 9. Juni 2021 festgestellt hat
- Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
- Was die Obergerichte daraus gemacht haben
- Rohmessdaten: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- Rechtskräftige Verfahren: Wiederaufnahme nach § 85 OWiG
- Was der Eintrag im PTB-Archiv bedeutet
- Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum Leivtec XV3
Leivtec XV3: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Wetzlar.
- Messprinzip: Geschwindigkeitsmessgerät mit aufgeweitetem Laserstrahl. Das Gerät sendet dauerhaft Laserimpulse aus und berechnet die Geschwindigkeit aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit.
- Toleranz: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
- Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.
- Zulassungszeichen: 18.11/09.04, Erstzulassung vom 2. Juli 2009. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät heute im Archiv der Verkehrsmessgeräte.
- Besonderheit: 2021 hat die PTB unzulässige Messwertabweichungen dokumentiert. Seither gehen die Obergerichte davon aus, dass Messungen mit dem XV3 kein standardisiertes Messverfahren mehr sind.
Der Leivtec XV3 ist der bekannteste Fall eines Messgerätes, bei dem die Beweiserleichterung für die Gerichte weggefallen ist. Das heißt aber nicht, dass jede Messung falsch war - und es heißt auch nicht, dass alte Bescheide von selbst hinfällig werden. Diese Seite trennt beides sauber. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
Wie der Leivtec XV3 misst
Die PTB führt den XV3 in der Geräteklasse Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl. Maßgeblich sind dafür die PTB-Anforderungen 12.10.[1] Dort ist das Verfahren so beschrieben: Die Geräte bestimmen die Geschwindigkeit von Fahrzeugen als deren Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit. Sie senden dauerhaft Laserimpulse aus, empfangen die vom Fahrzeug zurückgeworfenen Impulse und berechnen aus der Laufzeit die Entfernung. Aus mehreren solchen Entfernungswerten ergibt sich die Geschwindigkeit.
Der entscheidende Unterschied zur Laserpistole steckt im Wort aufgeweitet: Strahlaufweitung und minimale Messentfernung sind so aufeinander abgestimmt, dass die Erfassung der Fahrzeuge automatisch erfolgt. Ein aktives Anvisieren durch den Messbeamten entfällt.[1] Das unterscheidet den XV3 auch vom Laserscanner, der die Fahrbahn abtastet und ein räumliches Profil bildet - deshalb gelten für Geräte wie den PoliScan Speed oder den TraffiStar S 350 andere PTB-Anforderungen.
Funktional besteht ein solches Gerät aus vier Baueinheiten: der Messeinheit mit dem Lidar, der Dokumentationseinheit für das Bilddokument, der Bedieneinheit und der Anzeigeeinheit, mit der die Falldatei später ausgewertet wird.[1] Überschreitet ein Messwert den vom Verwender eingestellten Bildauslösegrenzwert, legt das Gerät Messwert und Bild zusammen in einer digital signierten Falldatei ab.
Zwei Begriffe aus den PTB-Anforderungen tauchen in den späteren Gerichtsentscheidungen ständig auf und lohnen sich zu kennen. Der Messfeldrahmen ist der im Bild eingeblendete Rahmen, der den vom Laserstrahl erfassten Bereich kennzeichnet. Der Abgleiteffekt ist ein durch die Karosserieform bedingter Messfehler, der entsteht, wenn der Laserstrahl an einer Fahrzeugseite oder einer schrägen Front entlanggleitet.[1]
Wo und wie das Gerät eingesetzt wurde
Die PTB-Anforderungen 12.10 lassen drei Einsatzarten zu: stationär, semistationär und transportabel.[1] Der XV3 kam in der Praxis als transportables Gerät zum Einsatz, also aus einem Stativ oder einem Fahrzeug heraus am Fahrbahnrand.
Bei der Auswertung unterscheidet die PTB zwei Wege: die Auswertung durch polizeiliche Anhaltekräfte, bei der das Fahrzeug direkt aus dem Verkehr gezogen wird, und die Auswertung in einer Auswertezentrale, in die die Falldateien übertragen werden. In beiden Fällen muss die Auswertung über die mess- und eichrechtlich relevante Anzeigeeinheit laufen.[1]
Amtliche Messungen dürfen nur von geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden; die Schulung muss schriftlich bestätigt sein. Bei jeder Messung ist ein Messprotokoll zu führen, das mindestens drei Monate aufzubewahren ist.[1] Welche Angaben es mindestens enthalten muss, steht in Anhang B der PTB-Anforderungen - unter anderem Seriennummer und Softwareversion, Datum der Eichung, Ablauf der Eichfrist, Angaben zu Sicherungszeichen und Eichkennzeichen, Messbeginn und Messende sowie Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vom angezeigten Messwert wird ein Toleranzwert abgezogen, bevor die Behörde eine Geschwindigkeit vorwirft. Den Maßstab dafür gibt § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung vor.[5] Die konkreten Zahlen stehen dort allerdings nicht - sie ergeben sich aus den gerätespezifischen PTB-Anforderungen, hier also aus PTB-A 12.10 Nr. 1.1.1 und Teil 2 Nr. 2.1.[1]
| Angezeigter Messwert | Toleranzabzug | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h | 78 km/h angezeigt → 75 km/h vorgeworfen |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwertes, aufgerundet | 134 km/h angezeigt → 129 km/h vorgeworfen |
Das zweite Beispiel zeigt eine Regel, die viele Darstellungen unterschlagen: Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[1] Bei 134 km/h sind 3 Prozent rechnerisch 4,02 km/h - abgezogen werden nach der Aufrundungsregel 5 km/h, vorgeworfen also 129 km/h statt 129,98 km/h. Im Grenzbereich zu einer höheren Bußgeldstufe oder zum Fahrverbot kann das über eine ganze Stufe entscheiden.
Zum Vergleich: Im Labor, bei Einspeisung synthetischer oder simulierter Signale, gelten deutlich engere Fehlergrenzen von ±1 km/h bis 150 km/h und ±2 km/h darüber.[1] Die 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent sind die Grenzen für die betriebliche Prüfung im Straßenverkehr.
Zulassung und Eichung
Die PTB nennt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2021 die Erstzulassung 18.11 / 09.04 vom 2. Juli 2009.[2] In der PTB-Liste Archiv Verkehrsmessgeräte steht das Gerät unter der Kategorie Geschwindigkeitsmessgeräte mit aufgeweitetem Laserstrahl (Archiv), Hersteller LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Walter-Zapp-Straße 4, 35578 Wetzlar, Gerätetyp XV3.[4]
Die Eichfrist beträgt ein Jahr. Sie ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der MessEV für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs.[6] Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Eichfrist praktisch erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr rechnerisches Ende fällt.[7] Ob das Gerät am Messtag gültig geeicht war, steht im Eichschein - er gehört zu den Unterlagen, die man sich nach der Akteneinsicht ansehen sollte.
Die Messwertabweichungen 2020 und 2021: die Chronologie
Der Ablauf ist in zwei Stellungnahmen der PTB dokumentiert, die öffentlich abrufbar sind: einem fortgeschriebenen Zwischenstand[3] und dem Abschlussstand vom 9. Juni 2021.[2] Beide sind kurz, aber präzise - und sie lesen sich anders als die meisten Zusammenfassungen im Netz.
| Datum | Was passiert ist |
|---|---|
| 27.10.2020 | Der PTB wird der Verdacht gemeldet, das Gerät könne in sehr speziellen Konstellationen für manche aktuelle Fahrzeugtypen Messwerte mit unzulässigen Abweichungen ausgeben. Die PTB stellt die Situation an ihrer Referenzanlage nach und kann die Effekte zunächst nicht reproduzieren. |
| 14.12.2020 | Die PTB genehmigt eine vom Hersteller vorgelegte ergänzte Gebrauchsanweisung. Damit ließen sich die damals bekannten Fälle unzulässiger Messwertabweichungen ausschließen. |
| 09.03.2021 | Die PTB erfährt von weiteren Sachverständigenversuchen zum sogenannten Stufeneffekt, die zeigen, dass es auch unter den Regeln der ergänzten Gebrauchsanweisung zu unzulässigen Abweichungen kommen kann. Sie informiert umgehend Hersteller sowie Markt- und Verwendungsaufsichtsbehörden und beginnt eigene Versuche. |
| 12.03.2021 | Die LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH bittet ihre Kunden in einer Kundeninformation, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen. Das OLG Oldenburg hat dieses Schreiben in seinem Beschluss vom 20. April 2021 ausdrücklich erwähnt.[10] |
| 31.03.2021 | Bei einer umfangreichen PTB-Versuchsreihe mit präparierten Testfahrzeugen, die über spezielle Reflektoren im Fahrgastinnenraum verfügen, treten unzulässige Messwertabweichungen auf - allesamt zu Gunsten Betroffener. |
| 09.06.2021 | Die PTB veröffentlicht ihren Abschlussstand. |
Wichtig für das Verständnis: Die Untersuchung wurde nicht von der PTB angestoßen, sondern von Sachverständigen, die Vergleichsmessungen mit unabhängigen Messeinrichtungen durchgeführt hatten. Die PTB hat deren Ergebnisse zunächst nicht reproduzieren können, dann im Grundsatz bestätigt.
Was die PTB am 9. Juni 2021 festgestellt hat
Der Abschlussstand ist eine einzige Seite und enthält vier messtechnische Beobachtungen.[2] Sie sind der sachliche Kern der ganzen Diskussion:
- In der Bauartprüfung kein einziger Fall. In den vielen tausend Fahrzeugdurchfahrten im Rahmen der Bauartprüfung wurde keine einzige unzulässige Messwertabweichung gefunden. Selbst mit speziell präparierten Fahrzeugen bedurfte es weit über tausend Durchfahrten, um eine Kombination aus Fahrzeugpräparation, darauf abgestimmten Aufstellbedingungen und Fahrgeschwindigkeit zu finden, bei der manchmal unzulässige Abweichungen zu beobachten waren.
- Größe der Abweichungen. Die stärksten in den PTB-Versuchen beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei Messwerten bis 100 km/h beziehungsweise -4,19 Prozent bei Messwerten oberhalb 100 km/h.
- Rechtsmessung. Alle Fälle unzulässiger Abweichungen, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, also wenn das Messgerät aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand platziert war.
- Messfeldrahmen und Messstrecke. In den vom Sachverständigenbeitrag dokumentierten Fällen war das Kennzeichen des betroffenen Fahrzeugs im Messung-Start-Bild nicht vollständig im Messfeldrahmen enthalten. Und allen Fällen war gemeinsam, dass die Länge der Messstrecke - im Referenz-Auswerteprogramm als Hilfsgröße Auswertestrecke ablesbar - weniger als 12,2 Meter betrug.
Zwei Dinge sagt die PTB damit ausdrücklich nicht: Sie sagt nicht, dass Messungen mit dem XV3 allgemein falsch waren, und sie hat auch keine Aussage dazu getroffen, in welchem Anteil realer Messungen solche Abweichungen vorgekommen sein könnten. Genau diese Lücke haben anschließend die Gerichte füllen müssen.
Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
Ein standardisiertes Messverfahren ist nach der Rechtsprechung ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Das bedeutet nicht, dass die Messung vollautomatisch abläuft und Handhabungsfehler ausgeschlossen sind.[9]
Die praktische Folge ist eine Beweiserleichterung: Ist das Verfahren standardisiert und liegen keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vor, genügt zum Nachweis grundsätzlich die Mitteilung des Messverfahrens, der Geschwindigkeit nach Toleranzabzug und des berücksichtigten Toleranzwertes. Das Gericht muss die Technik nicht in jedem Einzelfall neu überprüfen.[9]
Fällt diese Einordnung weg, kehrt sich der Aufwand um: Das Gericht muss sich dann im Einzelfall von der Zuverlässigkeit der Messung überzeugen, in der Regel über ein Sachverständigengutachten, und das im Urteil darlegen. Genau das ist beim XV3 passiert.
Was die Obergerichte daraus gemacht haben
Vor 2021 galt die Messung mit dem XV3 als standardisiertes Messverfahren; das Amtsgericht Duderstadt hat einem Verteidiger 2019 genau das entgegengehalten.[9] Nach den PTB-Feststellungen kippte die Bewertung innerhalb weniger Monate.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2021 - 2 Ss (OWi) 92/21.[10] Der Senat stellt das Verfahren ein, obwohl das Kennzeichen im Messung-Start-Foto vollständig vom Messfeldrahmen umfasst war. Er hält fest, dass die PTB unzulässige Abweichungen auch in Fällen festgestellt hat, in denen das Bild die Anforderungen der geänderten Bedienungsanleitung erfüllt - dort allerdings nur Abweichungen zugunsten Betroffener. Gleichwohl sieht er die Voraussetzungen eines standardisierten Messverfahrens derzeit nicht mehr als gegeben an, weil sonst nur noch die Aufklärung im Einzelfall durch ein Sachverständigengutachten in Betracht käme. Der Beschluss verweist auf eine frühere Entscheidung desselben Senats vom 16. März 2021 - 2 Ss (OWi) 67/21.
BayObLG, Beschluss vom 12.08.2021 - 202 ObOWi 880/21.[11] Auch in Bayern kann beim XV3 gegenwärtig nicht (mehr) von einem die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren rechtfertigenden vereinheitlichten (technischen) Verfahren ausgegangen werden. Das Gerät biete nicht mehr die Gewähr dafür, dass es bei Beachtung der Bedienvorgaben zu hinreichend zuverlässigen Messergebnissen komme. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen - das nun konkret prüfen muss, ob unzulässige Messwertabweichungen zu Ungunsten des Betroffenen vorlagen. Genau diese Rechtsfolge wird oft übersehen: Aufhebung ist nicht Freispruch.
OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2021 - 5 RBs 96/21.[12] Bei Geschwindigkeitsmessungen mit dem Messgerät Leivtec XV3 handelt es sich derzeit nicht um ein standardisiertes Messverfahren. Das Amtsgericht durfte deshalb nicht ohne Weiteres von einer standardisierten Messung ausgehen; die Zuverlässigkeit ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in die Urteilsgründe.
Damit war die Linie über Landesgrenzen hinweg einheitlich - anders als etwa beim TraffiStar S 350, wo eine Entscheidung des saarländischen Verfassungsgerichtshofs nur für saarländische Gerichte bindend war.
Rohmessdaten: die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Der Leivtec XV3 steht auch hinter einer der drei Nichtannahmeentscheidungen, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht im Juni 2023 zur Rohmessdaten-Frage geäußert hat: BVerfG, Beschluss vom 20.06.2023 - 2 BvR 1167/20.[9] Gemessen worden war 2019 mit einem XV3, verurteilt hatte das Amtsgericht Duderstadt.
Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, aus dem Recht auf ein faires Verfahren folge, dass die Behörden nur Geräte einsetzen dürften, deren Software Rohmessdaten erhalte. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht hinreichend substantiiert begründet war. In der Sache hält es fest, dass die bisherige Rechtsprechung lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen gibt - und auch das nicht unbegrenzt, sondern abhängig vom Einzelfall. Eine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt.[9]
Zwei Punkte sind dabei wichtig. Erstens: Das Gericht hat nicht über die Zuverlässigkeit des XV3 entschieden - die Verfassungsbeschwerde scheiterte an der Begründung, nicht an der Technik. Zweitens: Der Beschluss betrifft die Rohmessdaten-Frage, die von der Messfehler-Frage aus 2021 zu trennen ist. Wer beides vermischt, argumentiert an der Sache vorbei.
Rechtskräftige Verfahren: Wiederaufnahme nach § 85 OWiG
Solange ein Verfahren läuft, wirken die PTB-Feststellungen unmittelbar. Ist der Bußgeldbescheid dagegen bereits rechtskräftig, hilft nur die Wiederaufnahme nach § 85 OWiG in Verbindung mit § 359 Nr. 5 StPO.[13]
Das Amtsgericht Oldenburg hat eine solche Wiederaufnahme angeordnet: Spätestens mit der PTB-Stellungnahme vom 9. Juni 2021 sei davon auszugehen, dass es sich beim XV3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren handele; darin liege ein neues Beweismittel.[14] Im entschiedenen Fall waren 480 Euro Geldbuße und ein Monat Fahrverbot verhängt worden.
§ 85 Absatz 2 OWiG zieht dabei zwei harte Grenzen. Die auf neue Tatsachen oder Beweismittel gestützte Wiederaufnahme zugunsten des Betroffenen ist nicht zulässig, wenn
- gegen den Betroffenen lediglich eine Geldbuße bis zu 250 Euro festgesetzt ist oder
- seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.
Die zweite Grenze ist heute die entscheidende. Der Hersteller hatte seine Kunden bereits am 12. März 2021 gebeten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen; Bußgeldentscheidungen aus dieser Zeit sind längst rechtskräftig. Die Dreijahresfrist ist damit in aller Regel abgelaufen. Wer heute auf Seiten stößt, die eine Wiederaufnahme pauschal in Aussicht stellen, sollte das Datum der Rechtskraft prüfen, bevor er Hoffnungen daran knüpft.
Was der Eintrag im PTB-Archiv bedeutet
Die PTB führt zwei Listen: eine mit den aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten und ein Archiv Verkehrsmessgeräte mit den Altgeräten. Der XV3 steht im Archiv. Die Liste hält dazu fest, dass die dort aufgeführten Geräte nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind.[4]
Dazu passt die gesetzliche Lage: Das Zulassungszeichen 18.11/09.04 stammt aus einer innerstaatlichen Bauartzulassung aus dem Jahr 2009, also aus der Zeit vor dem Mess- und Eichgesetz. Nach § 62 Absatz 2 MessEG galt für solche Zulassungen die Konformitätsvermutung nur bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2024.[8]
Was daraus nicht folgt, ist ebenso wichtig: Der Archiveintrag betrifft das Inverkehrbringen neuer Geräte. Er ist keine Aussage darüber, ob eine einzelne Messung aus der Vergangenheit richtig oder falsch war. Für die Bewertung einer konkreten Messung zählen der Eichschein zum Messtag, das Messprotokoll und die Falldatei.
Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
Rund um den XV3 kursieren Aussagen, die sich an den Quellen nicht halten lassen. Wer sie im Verfahren vorträgt, schadet seiner Position eher, als er ihr nützt.
- Jede Messung mit dem XV3 war falsch. Das steht so in keiner Quelle. Die PTB hat in vielen tausend Durchfahrten der Bauartprüfung keinen einzigen Fall gefunden und brauchte selbst mit präparierten Fahrzeugen weit über tausend Durchfahrten für eine passende Konstellation.[2] Weggefallen ist die Beweiserleichterung, nicht die Messung.
- Alle Bußgeldbescheide sind automatisch nichtig. Nein. Ein rechtskräftiger Bescheid bleibt wirksam. Ohne Wiederaufnahme nach § 85 OWiG - mit deren Grenzen von 250 Euro und drei Jahren - ändert sich daran nichts.[13]
- Die Gerichte haben die Betroffenen freigesprochen. Das BayObLG hat aufgehoben und zurückverwiesen; das Amtsgericht muss nun im Einzelfall prüfen, ob eine Abweichung zu Ungunsten des Betroffenen vorlag.[11] Andere Senate haben Verfahren nach § 47 OWiG eingestellt - auch das ist kein Freispruch.
- Das Bundesverfassungsgericht hat die Speicherung von Rohmessdaten angeordnet. Es hat die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 1167/20 nicht zur Entscheidung angenommen und ausdrücklich festgehalten, dass es nur um Zugang zu vorhandenen Informationen geht, nicht um eine Pflicht, Beweismittel zu schaffen.[9]
- Die Abweichungen gingen immer zulasten der Betroffenen. Umgekehrt: Bei der PTB-Versuchsreihe vom 31. März 2021 fielen die unzulässigen Abweichungen allesamt zu Gunsten Betroffener aus.[3] Zu Ungunsten wirkende Fälle traten in den PTB-Versuchen nur bei einer Rechtsmessung auf.[2]
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Bei einem laufenden Verfahren mit einer XV3-Messung sind vor allem diese Punkte prüfenswert. Sie folgen unmittelbar aus den PTB-Feststellungen und den PTB-Anforderungen:
- Stand des Gerätes: Wurde überhaupt noch mit dem XV3 gemessen, und wenn ja - wann genau, gemessen an der Kundeninformation vom 12. März 2021?
- Aufstellseite: Handelte es sich um eine Rechtsmessung, stand das Gerät also aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand? Nur dort traten in den PTB-Versuchen Abweichungen zu Ungunsten auf.[2]
- Messung-Start-Bild: War das Kennzeichen vollständig vom Messfeldrahmen umfasst?
- Auswertestrecke: Betrug die Länge der Messstrecke weniger als 12,2 Meter? Der Wert ist in den Zusatzdaten des Referenz-Auswerteprogramms ablesbar.[2]
- Eichung: War das Gerät am Messtag gültig geeicht, waren Eich- und Sicherungszeichen unversehrt?[6]
- Messprotokoll: Ist es vollständig geführt und unterschrieben, enthält es die in Anhang B der PTB-A 12.10 verlangten Angaben?[1]
- Schulung: Ist die Schulung des Messbediensteten schriftlich bestätigt?[1]
- Urteilsgründe: Ist das Amtsgericht ohne Weiteres von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen? Nach dem OLG Hamm trägt das nicht.[12]
Diese Unterlagen können Sie anfordern
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht ein Anspruch auf Zugang zu den bei der Bußgeldbehörde vorhandenen, aber nicht zur Bußgeldakte genommenen Informationen - begrenzt darauf, dass sie in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und für die Verteidigung erkennbar relevant sind.[9] Praktisch geht es um:
- Messprotokoll des Messtages (Aufbewahrung mindestens drei Monate),
- Eichschein des Messgerätes,
- Schulungsnachweis des Messbediensteten,
- Falldatei und Bilddokument, insbesondere das Messung-Start-Bild,
- die zum Messzeitpunkt geltende Gebrauchsanweisung samt der Änderung vom 14. Dezember 2020,
- die Zusatzdaten des Auswerteprogramms mit der Auswertestrecke.
Weil das Messprotokoll nur drei Monate aufbewahrt werden muss, lohnt es sich, die Akteneinsicht früh zu beantragen und nicht bis kurz vor dem Termin zu warten.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen einen Bußgeldbescheid läuft die Einspruchsfrist von zwei Wochen ab Zustellung nach § 67 Absatz 1 OWiG.[15] Sie läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - wer auf Unterlagen wartet, sollte zuerst Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen.
Mehr dazu in unseren Ratgebern: Geblitzt worden - was jetzt zu tun ist, Bußgeldbescheid prüfen, Zeugenfragebogen sowie die Übersicht der Blitzermodelle und die Modellseiten zu PoliScan M1 HP, ESO ES 3.0 und TraffiStar S 330.
Häufige Fragen zum Leivtec XV3
Wie misst der Leivtec XV3?
Mit einem aufgeweiteten Laserstrahl. Das Gerät sendet dauerhaft Laserimpulse aus und berechnet aus der Laufzeit der zurückgeworfenen Impulse die Entfernung zum Fahrzeug. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit. Ein aktives Anvisieren durch den Messbeamten entfällt, weil Strahlaufweitung und minimale Messentfernung eine automatische Erfassung erlauben.
Wie viel Toleranz wird beim Leivtec XV3 abgezogen?
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei angezeigten 134 km/h werden also 5 km/h abgezogen und 129 km/h vorgeworfen. Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen 12.10, den Maßstab gibt § 22 Absatz 2 MessEV.
Was hat die PTB 2021 beim Leivtec XV3 festgestellt?
Die PTB hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2021 unzulässige Messwertabweichungen dokumentiert. Die stärksten beobachteten Abweichungen betrugen -5,29 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und -4,19 Prozent oberhalb 100 km/h. Sie traten nur bei speziell präparierten Fahrzeugen auf; in der Bauartprüfung mit vielen tausend Durchfahrten wurde kein einziger Fall gefunden.
Ist die Messung mit dem Leivtec XV3 ein standardisiertes Messverfahren?
Nach der Rechtsprechung seit 2021 nicht mehr. Das BayObLG hat am 12. August 2021 entschieden, dass gegenwärtig nicht mehr von einem vereinheitlichten technischen Verfahren ausgegangen werden kann; das OLG Hamm hat am 16. November 2021 dasselbe festgestellt. Die Folge ist, dass das Gericht die Zuverlässigkeit der Messung im Einzelfall prüfen muss.
Sind damit alle Bußgeldbescheide nach einer XV3-Messung hinfällig?
Nein. Weggefallen ist die Beweiserleichterung für die Gerichte, nicht die Messung selbst. Das BayObLG hat das angegriffene Urteil aufgehoben und zurückverwiesen, damit das Amtsgericht konkret prüft, ob eine Abweichung zu Ungunsten des Betroffenen vorlag. Ein rechtskräftiger Bescheid bleibt ohne Wiederaufnahme wirksam.
Kann ich ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufnehmen lassen?
Nur unter den Voraussetzungen des § 85 OWiG in Verbindung mit § 359 Nr. 5 StPO. Ausgeschlossen ist die Wiederaufnahme, wenn lediglich eine Geldbuße bis 250 Euro festgesetzt wurde oder seit Rechtskraft drei Jahre verstrichen sind. Weil der Hersteller schon im März 2021 um die Aussetzung der Messungen gebeten hatte, ist die Dreijahresfrist bei diesen Verfahren heute in aller Regel abgelaufen.
Wann traten die Messfehler auf?
Die PTB nennt drei Gemeinsamkeiten: Alle Fälle, die zu Ungunsten des Betroffenen ausgefallen wären, traten bei einer Rechtsmessung auf, das Messgerät stand also aus Fahrersicht am linken Fahrbahnrand. In den dokumentierten Fällen war das Kennzeichen im Messung-Start-Bild nicht vollständig im Messfeldrahmen. Und die Messstrecke war jeweils kürzer als 12,2 Meter.
Was hat das Bundesverfassungsgericht zum Leivtec XV3 entschieden?
Es hat am 20. Juni 2023 im Verfahren 2 BvR 1167/20 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie nicht hinreichend substantiiert war. Gemessen worden war mit einem XV3. In der Sache stellt der Beschluss klar, dass es ein Recht auf Zugang zu vorhandenen Informationen gibt, aber keine dargelegte Pflicht des Staates, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen. Über die Zuverlässigkeit des Gerätes hat das Gericht nicht entschieden.
Darf mit dem Leivtec XV3 heute noch gemessen werden?
Die PTB führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte; die dort gelisteten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt. Hinzu kommt, dass die Konformitätsvermutung für innerstaatliche Bauartzulassungen nach § 62 Absatz 2 MessEG längstens bis zum 31. Dezember 2024 galt. Bereits 2021 hatte der Hersteller seine Kunden gebeten, von weiteren amtlichen Messungen vorerst Abstand zu nehmen.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung nach § 67 Absatz 1 OWiG. Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Einspruch einlegen und die Begründung nachreichen ist deshalb der sichere Weg.