Traffipax SpeedoPhot (Radar-Blitzer)

Traffipax SpeedoPhot (Radar-Blitzer)

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Der Traffipax SpeedoPhot misst mit Radar nach dem Dopplerprinzip. Wie das Verfahren arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was der Eintrag im PTB-Archiv für laufende Verfahren bedeutet und worauf das OLG Zweibrücken beim aufmerksamen Messbetrieb abstellt.
Messfahrzeug mit dem Radarmessgerät Traffipax SpeedoPhot am Straßenrand
Der Traffipax SpeedoPhot wird meist aus einem abgestellten Fahrzeug heraus eingesetzt - die Radarantenne steht dabei quer zur Fahrbahn.

Traffipax SpeedoPhot: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: Jenoptik Robot GmbH, früher Robot Visual Systems.
  • Messprinzip: Radar. Das Gerät sendet Radarstrahlung aus und wertet die Frequenzverschiebung des zurückgeworfenen Signals aus (Dopplereffekt).
  • Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.
  • Zulassungszeichen: 18.11/89.13. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte.
  • Rechtslage: Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat 2019 bestätigt, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt - aber nur, wenn die Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu Aufstellung und Betrieb eingehalten sind.

Der Traffipax SpeedoPhot gehört zu den älteren Radargeräten, die noch immer im Einsatz sind. Wer einen Bußgeldbescheid nach einer solchen Messung bekommt, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: den Stand der Zulassung und die Frage, ob im konkreten Fall sauber gemessen wurde. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie die Radarmessung funktioniert

Der SpeedoPhot arbeitet nach dem Dopplerprinzip. Die Radarantenne sendet elektromagnetische Wellen im GHz-Bereich aus. Trifft diese Strahlung auf ein fahrendes Fahrzeug, wird sie zurückgeworfen - allerdings mit einer veränderten Frequenz. Bewegt sich das Fahrzeug auf die Antenne zu, ist die Frequenz der zurückgeworfenen Strahlung höher als die der ausgesendeten. Aus dieser Frequenzdifferenz berechnet das Gerät die Geschwindigkeit.[1]

Entscheidend ist dabei der Winkel zwischen Radarstrahl und Fahrtrichtung. Die Rechnung geht nur auf, wenn dieser Winkel dem Wert entspricht, den das Gerät voraussetzt. Deshalb verlangen die PTB-Anforderungen ausdrücklich, dass die Gebrauchsanweisung Vorgaben zur Ausrichtung der Radarantenne enthält und eine nachträgliche Überprüfung dieser Ausrichtung möglich ist.[1] Genau hier liegt in der Praxis der häufigste Ansatzpunkt für eine Überprüfung.

Die Fotoaufnahme wird bei Radarbetrieb automatisch durch das Messsignal ausgelöst. Ein Messfoto zeigt daher immer den Zustand kurz nach der Messung, nicht den Moment der Messung selbst.

Wo das Gerät eingesetzt wird

Der SpeedoPhot ist ein transportables Gerät. Typisch ist der Einsatz aus einem abgestellten Messfahrzeug heraus, bei dem die Technik im Kofferraum untergebracht ist und durch eine Aussparung misst. Genau diese Konstellation lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken von 2019 zugrunde: SpeedoPhot in Verbindung mit einer ROBOT SmartCamera III, eingebaut in den Kofferraum eines stehenden Fahrzeugs.[2]

Daneben gibt es stationäre Aufbauten. Fest installierte Säulen fallen unter dieselben Vorgaben; maßgeblich für die Bewertung einer Messung ist immer die Gebrauchsanweisung des Gerätes in der jeweiligen Einsatzart.[1]

Ein Hinweis zur Abgrenzung: Der SpeedoPhot misst aus dem Stand. Die Messung aus dem fahrenden Fahrzeug leistet eine andere Variante, das SpeedoPhot M - dazu weiter unten mehr.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vom angezeigten Wert wird vor dem Vorwurf ein Toleranzwert abgezogen. Die Grundlage dafür ist zweistufig: § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung gibt den Maßstab vor, die konkreten Zahlen stehen in den gerätespezifischen PTB-Anforderungen.[3][4] Für Verkehrsradargeräte gilt PTB-A 12.04 in der Ausgabe November 2021:[4]

  • bis 100 km/h: 3 km/h
  • über 100 km/h: 3 Prozent des Messwertes

Wichtig ist eine Regel, die oft untergeht: Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[4] Bei angezeigten 137 km/h sind 3 Prozent rechnerisch 4,11 km/h - abgezogen werden also 5 km/h, vorgeworfen werden 132 km/h. Wer nur mit der ungerundeten Zahl rechnet, kommt auf einen zu hohen Wert.

Der Toleranzabzug gleicht die zulässige Messabweichung aus. Er ist kein Sicherheitspuffer, der bei Zweifeln an der Messung erhöht wird, und er sagt nichts darüber aus, ob die Messung im Einzelfall korrekt zustande kam.

Zulassung und Eichung

Der Traffipax SpeedoPhot trägt das Zulassungszeichen 18.11/89.13. Die PTB führt ihn unter der Geräteklasse Verkehrsradargeräte, Zulassungsinhaber ist die Jenoptik Robot GmbH in Monheim am Rhein.[5]

Für Geschwindigkeitsmessgeräte im öffentlichen Verkehr gilt eine Eichfrist von einem Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV).[6] Diese Frist endet nach § 34 Absatz 2 MessEV nicht taggenau, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr Ende fällt.[7] Ein im März geeichtes Gerät darf also bis zum 31. Dezember des Folgejahres verwendet werden.

Wird ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist eingesetzt oder nach einem Eingriff ohne erneute Eichung weiterbetrieben, ist der Messwert nicht verwertbar. Das ist keine Formalie: Ob die Eichung im Tatzeitpunkt gültig war, lässt sich anhand des Eichscheins prüfen und ist einer der wenigen Punkte, die sich ohne Sachverständigen klären lassen.

Was der Eintrag im PTB-Archiv bedeutet

Der SpeedoPhot steht heute nicht mehr in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geräte, sondern im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Die PTB schreibt dazu, dass die dort aufgeführten Verkehrsradargeräte seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind.[5]

Der Hintergrund steht im Mess- und Eichgesetz. Für Geräte, deren Bauart nach altem Recht nach § 16 der Eichordnung zugelassen wurde, gilt die Vermutung, dass sie die wesentlichen Anforderungen einhalten, nur bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung - längstens bis zum 31. Dezember 2024 (§ 62 Absatz 2 MessEG).[8]

Daraus folgt aber nicht, was häufig daraus gemacht wird. Die Aussage betrifft das Inverkehrbringen, also den erstmaligen Vertrieb neuer Geräte. Zur Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte trifft der Archiveintrag keine Aussage. Wer aus dem Archiveintrag ableitet, jede Messung mit diesem Gerät sei seit 2025 unverwertbar, überdehnt die Quelle. Umgekehrt lohnt es sich, bei älteren Geräten den Eichschein besonders genau anzusehen.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Gericht die Messung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen. Es genügt, das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert im Urteil zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen - der pauschale Zweifel genügt nicht.

Für den Traffipax SpeedoPhot hat das Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 25. September 2019 entschieden, dass diese Grundsätze angewendet werden können - allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: nur, sofern die Herstellervorgaben zur Aufstellung und zum Betrieb eingehalten sind.[2]

Aufmerksamer Messbetrieb: worauf das OLG Zweibrücken abstellt

Der entschiedene Fall ist lehrreich, weil er zeigt, wo die Grenze verläuft. Der Vergleich der Kalibrierfotos vom Anfang und vom Ende der Messreihe mit dem Beweisfoto des Betroffenen ergab, dass sich der Bildausschnitt in senkrechter Richtung verschoben hatte. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte diese Verschiebung als geringfügig abgetan.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Eine solche Verschiebung könne dafür sprechen, dass der von der Bedienungsanleitung geforderte aufmerksame Messbetrieb nicht stattgefunden hat - und dann liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Der Tatrichter muss nachvollziehbar darlegen, wie er sich davon überzeugt hat, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung eingehalten wurden.[2]

Für die Praxis heißt das: Die Kalibrierfotos sind kein Beiwerk. Ein Abgleich von Kalibrier- und Beweisfoto gehört zu den ersten Schritten der Akteneinsicht.

Sonderfall SpeedoPhot M: Messung aus dem fahrenden Auto

Neben dem stationären Betrieb gibt es die Variante SpeedoPhot M („Moving Radar"), die aus dem fahrenden Fahrzeug heraus misst. Dabei muss die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs mitverrechnet werden, was eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Verfahren bereits 1995 nicht als standardisiert eingeordnet und verlangt, dass das Urteil so viele Anschlusstatsachen und Schlussfolgerungen wiedergibt, dass die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfbar wird.[9] Die Entscheidung ist alt, die Unterscheidung ist aber weiterhin von Bedeutung: Welche Anforderungen an die Urteilsgründe gelten, hängt davon ab, in welcher Einsatzart gemessen wurde. Diese Angabe steht im Messprotokoll.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

Einige Argumente kursieren hartnäckig, tragen aber nicht:

  • „Das Gerät ist veraltet, also ist die Messung unverwertbar." Das Alter einer Bauart sagt nichts über die Richtigkeit einer einzelnen Messung. Maßgeblich sind gültige Eichung und ordnungsgemäßer Betrieb.
  • „Seit 2025 darf mit dem Gerät nicht mehr gemessen werden." Der Archiveintrag der PTB betrifft das erstmalige Inverkehrbringen, nicht die Verwendung vorhandener Geräte.[5]
  • „Ohne gespeicherte Rohmessdaten ist die Messung wertlos." Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen. Ein Anspruch besteht auf Zugang zu vorhandenen Informationen.[10]
  • „Ein Messfehler ist bei Radar immer möglich, das reicht für Zweifel." Beim standardisierten Messverfahren genügt die abstrakte Möglichkeit eines Fehlers nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Erfolgversprechend sind Einwände, die sich an den Unterlagen belegen lassen:

  • Eichung abgelaufen oder erloschen - Eichschein gegen das Tatdatum prüfen; nach einem Eingriff in das Gerät ist eine Nacheichung erforderlich.[6][7]
  • Ausrichtung der Radarantenne - stimmt der Aufbau mit den Vorgaben der Gebrauchsanweisung überein, ist die Ausrichtung nachträglich überprüfbar dokumentiert?[1]
  • Verschobener Bildausschnitt - Kalibrierfotos vom Anfang und Ende der Messreihe mit dem Beweisfoto abgleichen.[2]
  • Zuordnung des Messwertes - ist zweifelsfrei erkennbar, dass der angezeigte Wert zu dem abgebildeten Fahrzeug gehört? Bei mehreren Fahrzeugen im Bild oder bei Reflexionen an großen Metallflächen ist das zu prüfen.[1]
  • Schulung des Messpersonals - die PTB-Anforderungen verlangen, dass die Gebrauchsanweisung Vorgaben zur Schulung des Bedienpersonals enthält.[1]
  • Messprotokoll unvollständig - fehlen Angaben wie Messbeginn und Messende, Ablauf der Eichfrist oder Angaben zur Unversehrtheit der Sicherungszeichen, ist der ordnungsgemäße Betrieb schwerer zu belegen.[1]
  • Einsatzart - wurde aus dem Stand oder aus dem fahrenden Fahrzeug gemessen? Davon hängt ab, welche Anforderungen an die Urteilsgründe gelten.[9]

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Der Zugang zu den Unterlagen ist der eigentliche Hebel. Anfordern lassen sich unter anderem:

  • das Messprotokoll - es muss nach den PTB-Anforderungen geführt und mindestens drei Monate aufbewahrt werden[1]
  • der Eichschein des eingesetzten Gerätes
  • die Gebrauchsanweisung in der für das Gerät gültigen Fassung
  • die Kalibrierfotos vom Anfang und vom Ende der Messreihe
  • der Schulungsnachweis des Messbeamten
  • die Falldateien - die Gebrauchsanweisung muss deren Archivierung für mindestens drei Monate vorsehen[1]

Die Drei-Monats-Frist ist der Grund, warum es sich lohnt, den Antrag auf Akteneinsicht früh zu stellen. Wer zu lange wartet, bekommt am Ende die Auskunft, dass die Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Fristen: was wann zu tun ist

  • Anhörungsbogen: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Mehr dazu auf der Seite Anhörungsbogen.
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[11] Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.
  • Unterlagen: Messprotokoll und Falldateien müssen nur drei Monate vorgehalten werden.[1]

Weiterführend: Geblitzt worden - was jetzt zu tun ist, Bußgeldbescheid prüfen und die Übersicht der Blitzermodelle.

Häufige Fragen zum Traffipax SpeedoPhot

Misst der Traffipax SpeedoPhot mit Radar oder mit Laser?
Mit Radar. Das Gerät sendet Radarstrahlung aus und wertet die Frequenzverschiebung des zurückgeworfenen Signals aus (Dopplereffekt). Die PTB führt es in der Geräteklasse Verkehrsradargeräte.

Wie viel Toleranz wird beim SpeedoPhot abgezogen?
3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei angezeigten 137 km/h werden also 5 km/h abgezogen.

Darf mit dem SpeedoPhot überhaupt noch gemessen werden?
Die PTB führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Die dort genannte Folge betrifft die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt seit dem 1. Januar 2025. Zur Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte trifft der Archiveintrag keine Aussage.

Ist die Messung mit dem SpeedoPhot ein standardisiertes Messverfahren?
Ja, nach dem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 25. September 2019 - aber nur, sofern die Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu Aufstellung und Betrieb eingehalten sind. Ist das nicht der Fall, gelten die erleichterten Anforderungen an die Urteilsgründe nicht.

Was hat es mit dem verschobenen Bildausschnitt auf sich?
Weicht der Bildausschnitt zwischen Kalibrier- und Beweisfoto ab, kann das nach dem OLG Zweibrücken dagegen sprechen, dass der geforderte aufmerksame Messbetrieb stattgefunden hat. Der Abgleich der Kalibrierfotos gehört deshalb zu den ersten Schritten nach der Akteneinsicht.

Wie lange werden Messprotokoll und Falldateien aufbewahrt?
Mindestens drei Monate. Das ergibt sich aus den PTB-Anforderungen 12.04. Wer Unterlagen braucht, sollte die Akteneinsicht deshalb zügig beantragen.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht.

Quellen
[6]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - ein Jahr.
[7]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist.
[11]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.