Traffipax SpeedoPhot (Radar-Blitzer)

Traffipax SpeedoPhot (Radar-Blitzer)

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Der Traffipax SpeedoPhot misst mit Radar nach dem Dopplerprinzip. Wie das Verfahren arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was der Eintrag im PTB-Archiv für laufende Verfahren bedeutet - und woran Messungen vor dem OLG Hamm, dem OLG Naumburg und dem OLG Zweibrücken gescheitert sind.
Messfahrzeug mit dem Radarmessgerät Traffipax SpeedoPhot am Straßenrand
Der Traffipax SpeedoPhot wird meist aus einem abgestellten Fahrzeug heraus eingesetzt - die Radarantenne steht dabei in einem festgelegten spitzen Winkel zur Fahrbahn.

Traffipax SpeedoPhot: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: Jenoptik Robot GmbH in Monheim am Rhein, früher Robot Visual Systems.[5]
  • Messprinzip: Radar. Das Gerät sendet Radarstrahlung aus und wertet die Frequenzverschiebung des zurückgeworfenen Signals aus (Dopplereffekt).[1]
  • Einsatzart: transportabel, typischerweise aus einem abgestellten Messfahrzeug oder aus einem Messcontainer heraus.[2][13]
  • Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.[4]
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.[6][7]
  • Zulassungszeichen: 18.11/89.13. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte.[5]
  • Rechtslage: Die Messung gilt seit dem Beschluss des OLG Hamm von 2004 als standardisiertes Messverfahren[13] - aber nur, solange die Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu Aufstellung und Betrieb eingehalten sind.[2][14]
  • Bekannte Schwachstelle: Das OLG Hamm hat das Gerät ausdrücklich als reflexionsanfällig bezeichnet; großflächige Beton- oder Metallflächen im Strahlungsbereich sind ein konkreter Prüfpunkt.[13]

Der Traffipax SpeedoPhot gehört zu den älteren Radargeräten, die noch immer im Einsatz sind. Wer einen Bußgeldbescheid nach einer solchen Messung bekommt, sollte zwei Dinge auseinanderhalten: den Stand der Zulassung und die Frage, ob im konkreten Fall sauber gemessen wurde. Diese Seite behandelt beides getrennt. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie die Radarmessung funktioniert

Der SpeedoPhot arbeitet nach dem Dopplerprinzip. Die Radarantenne sendet elektromagnetische Wellen im GHz-Bereich aus. Trifft diese Strahlung auf ein fahrendes Fahrzeug, wird sie zurückgeworfen - allerdings mit einer veränderten Frequenz. Bewegt sich das Fahrzeug auf die Antenne zu, ist die Frequenz der zurückgeworfenen Strahlung höher als die der ausgesendeten. Aus dieser Frequenzdifferenz berechnet das Gerät die Geschwindigkeit.[1]

Entscheidend ist dabei der Winkel zwischen Radarstrahl und Fahrbahnlängsachse. Die PTB nennt ihn den geometrischen Messwinkel: den spitzen Schnittwinkel, den die Radarstrahlachse mit der Fahrbahnlängsachse bildet.[1] Die Rechnung geht nur auf, wenn dieser Winkel dem Wert entspricht, den das Gerät voraussetzt. Deshalb verlangen die PTB-Anforderungen ausdrücklich, dass die Gebrauchsanweisung Vorgaben zur Ausrichtung der Radarantenne enthält und eine nachträgliche Überprüfung dieser Ausrichtung möglich ist.[1] Genau hier liegt in der Praxis der häufigste Ansatzpunkt für eine Überprüfung.

Wie eng das gefasst ist, zeigen die Zahlen: Der Fehleranteil, den der Messbeamte beim Einrichten auf den geometrischen Messwinkel hat, darf höchstens einen Messfehler von 0,5 Prozent verursachen; derselbe Grenzwert gilt für die beim Einrichten relevanten Baueinheiten. Zusammen darf der Messwinkel damit höchstens zu einem Messfehler von 1 Prozent führen. Die Visiereinrichtung muss es erlauben, die Antenne mit einem Winkelfehler von höchstens 0,5 Grad auf einen Ausrichtpunkt in 10 Metern Entfernung einzurichten.[1]

Eine Messung ist kein Schnappschuss. Die messwirksamen Signale müssen während der gesamten Durchfahrt durch den messrelevanten Strahlbereich erfasst und bewertet werden, und diese Signalanalyse muss sich über eine Wegstrecke von mindestens zwei Metern erstrecken. Auch die Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Strahlbereich muss das Gerät erkennen.[1]

Die Fotoaufnahme löst die Dokumentationseinheit erst aus, wenn der Messwert einen zuvor eingestellten Bildauslösegrenzwert überschreitet.[1] Ein Messfoto zeigt daher immer den Zustand kurz nach der Messwertbildung, nicht den Moment der Messung selbst.

Was die PTB-Anforderungen regeln - und was davon für Ihre Messung gilt

Maßgebliches Dokument für Verkehrsradargeräte ist PTB-A 12.04 in der Ausgabe November 2021. Es besteht aus zwei Teilen, und die Unterscheidung ist für die Bewertung einer Messung wichtiger, als sie zunächst klingt:[1]

  • Teil 1 konkretisiert die wesentlichen Anforderungen an das Gerät - Fehlergrenzen, Umgebungsbedingungen, Manipulationsschutz, Anzeige. Er ist der Maßstab der Konformitätsbewertung einer Bauart.
  • Teil 2 bestimmt die Pflichten derjenigen, die das Gerät oder seine Messwerte verwenden - also der Bußgeldbehörde und des Messbeamten. Rechtsgrundlage sind §§ 31 und 33 des Mess- und Eichgesetzes und §§ 22 und 23 der Mess- und Eichverordnung.[1][15]

Der SpeedoPhot ist eine alte Bauart: Seine Zulassung stammt aus der Zeit der Eichordnung, nicht aus einer Konformitätsbewertung nach heutigem Recht. Die Anforderungen des Teils 1 in der Fassung von 2021 sind deshalb nicht der Maßstab, an dem diese Bauart einmal geprüft wurde. Sie beschreiben aber den Stand, den die PTB für Verkehrsradargeräte als notwendig ansieht - und sie sind in diesem Text die Quelle für die technischen Zusammenhänge.

Unmittelbar auf jede einzelne Messung durchschlagen dagegen die Verwendungspflichten aus Teil 2: die Verkehrsfehlergrenzen, der Zwang, die Gebrauchsanweisung zu beachten, das Messprotokoll und die Schulung des Bedienpersonals.[1] Daraus folgt die Grundregel für jede Verteidigung: Angriffe gegen die Bauart als solche führen praktisch nie zum Ziel, Angriffe gegen die Verwendung im Einzelfall dagegen schon.

Ein Satz aus den PTB-Anforderungen verdient dabei besondere Aufmerksamkeit: Die Gebrauchsanweisung ist integraler Bestandteil des Messgerätes. In ihr müssen alle Festlegungen getroffen sein, welche die Einhaltung der Fehlergrenzen und die korrekte Messwertzuordnung gewährleisten.[1] Wer sie nicht befolgt, verwendet das Gerät nicht bestimmungsgemäß - und genau daran knüpfen die Gerichte an.

Wo das Gerät eingesetzt wird

Der SpeedoPhot ist ein transportables Gerät. Typisch ist der Einsatz aus einem abgestellten Messfahrzeug heraus, bei dem die Technik im Kofferraum untergebracht ist und durch eine Aussparung misst. Genau diese Konstellation lag der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken von 2019 zugrunde: SpeedoPhot in Verbindung mit einer ROBOT SmartCamera III, eingebaut in den Kofferraum eines stehenden Fahrzeugs.[2] Daneben kommt der Einsatz aus einem Messcontainer vor - in dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall aus einem Radareinsatzcontainer des Typs Speedoguard.[13]

Auch stationäre Aufbauten gibt es. Fest installierte Anlagen fallen unter zusätzliche Vorgaben: Für stationäre Geräte muss der Hersteller ein Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll erstellen und dem Verwender aushändigen, das eine topografische Lageskizze der Messstelle und eine Übersicht aller Komponenten enthält. Der Verwender muss es archivieren.[1] Bei einer stationären Messung lohnt es sich deshalb, dieses Protokoll ausdrücklich anzufordern.

Eine Vorgabe gilt für den Betrieb im stehenden Messfahrzeug besonders: Die Antenne muss an einem Punkt befestigt sein, der unempfindlich gegen unbeabsichtigte Verformungen ist. Eine Befestigung am Stoßfänger ist unzulässig, und die installierte Antenne muss unbehindert strahlen können.[1]

Ein Hinweis zur Abgrenzung: Der SpeedoPhot misst aus dem Stand. Die Messung aus dem fahrenden Fahrzeug leistet eine andere Variante, das SpeedoPhot M - dazu weiter unten mehr.

Zuordnungssicherheit: zu welchem Fahrzeug der Messwert gehört

Ein Messwert ohne sichere Zuordnung ist wertlos. Die PTB nennt das Zuordnungssicherheit: die Gewährleistung, dass der Geschwindigkeitsmesswert zweifelsfrei dem Fahrzeug der betroffenen Person zugeordnet ist.[1] Dafür gibt es zwei technische Sicherungen, die sich beide in der Akte nachprüfen lassen.

Erstens die feste Kopplung von Antenne und Kamera. Die optische Achse der Dokumentationseinheit muss zur Strahlachse der Antenne in einer festgelegten Beziehung stehen. Genau dadurch lässt sich anhand des Bilddokumentes überprüfen, ob die Strahlachse der Antenne während der Messung korrekt ausgerichtet war.[1] Das ist der technische Grund dafür, dass ein verschobener Bildausschnitt juristisch etwas bedeutet - dazu unten mehr.

Zweitens der Pflichtinhalt des Messfotos. In das Bilddokument müssen folgende Angaben integriert sein:[1]

  • Datum und Uhrzeit, aufgelöst in Sekunden
  • der Messwert mit zugehörigem Einheitenzeichen
  • Informationen zur Messwertzuordnung, zum Beispiel der Entfernungsmesswert
  • bei Geräten mit Fahrtrichtungserkennung die Fahrtrichtung
  • die Bauartbezeichnung des Gerätes, etwa als Kürzel

Die eingeblendeten Messwerte müssen zur abgebildeten Verkehrssituation gehören, und das Bilddokument darf keine Merkmale aufweisen, die Verwechslungen provozieren.[1] Ein weiterer, selten beachteter Punkt: Mit verlustbehafteten Verfahren wie JPEG komprimierte Bilder dürfen keine Artefakte aufweisen, die den Bildinhalt verfälschen können - ausdrücklich genannt sind Zeichen auf dem Nummernschild.[1]

Praktisch heißt das: Das Datenfeld auf dem Beweisfoto gehört nach der Akteneinsicht Zeile für Zeile durchgesehen. Fehlt der Entfernungswert, fehlt die Sekundenangabe oder ist das Kennzeichen nur noch zu erraten, ist das kein Detail, sondern ein Ansatzpunkt.

Reflexionen: der Einwand, den das OLG Hamm ernst genommen hat

Radar misst über zurückgeworfene Strahlung - und Strahlung wird nicht nur von Fahrzeugen zurückgeworfen. Das Oberlandesgericht Hamm hat dazu in seinem Beschluss vom 17. Juni 2004 einen Satz formuliert, der für dieses Gerät bis heute zitiert wird: Der Traffipax SpeedoPhot gelte wegen seiner hohen Sendefrequenz gegen Reflektionen des Radarstrahls an Reflektoren als anfällig. Bei der Wahl des Aufstellortes werde deshalb empfohlen, darauf zu achten, dass sich im wirksamen Strahlungsbereich der Antenne kein großflächiger Reflektor befindet.[13]

Der Fall selbst zeigt, wie das in der Praxis wirkt. Gemessen wurde mit einem SpeedoPhot in einem Radareinsatzcontainer; angezeigt waren 139 km/h, nach 5 km/h Toleranzabzug wurden 134 km/h in einer 70er-Zone vorgeworfen. Auf dem Beweisfoto war zu erkennen, dass sich in unmittelbarer Nähe des gemessenen Fahrzeugs großflächige Betonwände befanden. Das Amtsgericht hatte die Beweisanträge der Verteidigung - Vernehmung des Messbeamten und Einholung eines Sachverständigengutachtens - trotzdem abgelehnt. Das OLG hob das Urteil auf und verwies zurück: Die Betonwände waren ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, und bei konkreten Anhaltspunkten trägt der Verweis auf das standardisierte Messverfahren nicht mehr.[13]

Zwei Einschränkungen sind wichtig, damit daraus kein Selbstläufer wird. Erstens hat das OLG die Messung nicht für falsch erklärt, sondern die Aufklärung verlangt, die das Amtsgericht unterlassen hatte. Zweitens erkennen Verkehrsradargeräte einen Teil dieser Situationen selbst: Nach den PTB-Anforderungen müssen einfache Doppelreflexionssituationen, bei denen sich die Signale im Frequenzspektrum um den Faktor zwei unterscheiden, vom Gerät erkannt werden und automatisch zur Annullation der Messung führen.[1] Der Einwand braucht also einen Anknüpfungspunkt in der Akte - im entschiedenen Fall war es das Beweisfoto.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vom angezeigten Wert wird vor dem Vorwurf ein Toleranzwert abgezogen. Die Grundlage dafür ist zweistufig: § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung gibt den Maßstab vor, die konkreten Zahlen stehen in den gerätespezifischen PTB-Anforderungen.[3][4] Für Verkehrsradargeräte gilt PTB-A 12.04 in der Ausgabe November 2021:[4]

  • bis 100 km/h: 3 km/h
  • über 100 km/h: 3 Prozent des Messwertes

Wichtig ist eine Regel, die oft untergeht: Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[4] Bei angezeigten 137 km/h sind 3 Prozent rechnerisch 4,11 km/h - abgezogen werden also 5 km/h, vorgeworfen werden 132 km/h. Wer nur mit der ungerundeten Zahl rechnet, kommt auf einen zu hohen Wert.

Diese Fehlergrenzen sind keine Schätzung. Sie müssen bei der betrieblichen Prüfung im Straßenverkehr mit einer statistischen Sicherheit von mindestens fünf Standardabweichungen nachgewiesen werden. Im Labor, also bei Einspeisung synthetischer Signale, gelten deutlich engere Werte: 1 km/h bis 150 km/h und 2 km/h darüber.[1] Der große Unterschied zwischen Labor- und Verkehrsfehlergrenze ist kein Widerspruch - er ist der Puffer für alles, was auf der Straße hinzukommt.

Der Toleranzabzug gleicht die zulässige Messabweichung aus. Er ist kein Sicherheitspuffer, der bei Zweifeln an der Messung erhöht wird, und er sagt nichts darüber aus, ob die Messung im Einzelfall korrekt zustande kam.

Zulassung und Eichung

Der Traffipax SpeedoPhot trägt das Zulassungszeichen 18.11/89.13. Die PTB führt ihn unter der Geräteklasse Verkehrsradargeräte, Zulassungsinhaber ist die Jenoptik Robot GmbH in Monheim am Rhein.[5]

Für Geschwindigkeitsmessgeräte im öffentlichen Verkehr gilt eine Eichfrist von einem Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV).[6] Diese Frist endet nach § 34 Absatz 2 MessEV nicht taggenau, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr Ende fällt.[7] Ein im März geeichtes Gerät darf also bis zum 31. Dezember des Folgejahres verwendet werden. Wird ein Gerät erst nach Fristablauf nachgeeicht, beginnt die neue Frist nicht am Tag der Eichung, sondern mit Ablauf der vorangegangenen Eichfrist.[7]

Praktisch wichtiger als das rechnerische Fristende ist der Fall, dass die Eichfrist vorzeitig endet. § 37 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes zählt die Gründe auf. Die für Messgeräte im Bußgeldverfahren wichtigsten sind:[16]

  • Das Gerät erfüllt die wesentlichen Anforderungen nicht mehr, wobei statt der Fehlergrenzen die Verkehrsfehlergrenzen gelten.
  • Es wurde ein Eingriff vorgenommen, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben kann.
  • Die vorgeschriebenen Kennzeichen sind unkenntlich, entwertet oder entfernt.

Ist die Eichfrist vorzeitig geendet, darf das Gerät nach § 37 Absatz 1 MessEG nicht mehr ungeeicht verwendet werden.[16] Darum ist bei einem älteren Gerät nicht nur die Frage interessant, ob ein Eichschein vorliegt, sondern auch, ob zwischen Eichung und Tattag ein Eingriff, eine Reparatur oder ein Baueinheitentausch stattgefunden hat. Die Nachweise darüber muss der Verwender aufbewahren (siehe unten).

Befundprüfung: das Gerät amtlich nachprüfen lassen

Das Mess- und Eichrecht kennt ein Verfahren, das in Bußgeldsachen selten genutzt und noch seltener richtig eingeordnet wird: die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes. Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt - Maßstab sind dabei nicht die engen Fehlergrenzen, sondern die Verkehrsfehlergrenzen.[17]

Die Ausgestaltung regelt § 39 der Mess- und Eichverordnung. Drei Punkte daraus sind für die Praxis wichtig:[18]

  • Bei der Befundprüfung ist die Verwendungssituation des Messgeräts zu berücksichtigen - es wird also nicht im luftleeren Raum geprüft.
  • Auf Verlangen kann auch eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten durchgeführt werden.
  • Es gelten die Regeln der eichtechnischen Prüfung entsprechend, mit den Verkehrsfehlergrenzen als Maßstab.

Eine ehrliche Einordnung gehört dazu: Die Befundprüfung untersucht das Gerät, nicht die einzelne Messung. Sie kann ergeben, dass ein Gerät zum Prüfzeitpunkt außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt - sie beweist damit aber nicht automatisch, dass die Messung am Tattag falsch war. Umgekehrt entlastet ein unauffälliger Befund die Behörde deutlich. Der Weg lohnt sich deshalb vor allem dann, wenn es konkrete Hinweise auf ein technisches Problem des eingesetzten Gerätes gibt, nicht als pauschale Maßnahme.

Was der Eintrag im PTB-Archiv bedeutet

Der SpeedoPhot steht heute nicht mehr in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geräte, sondern im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Die PTB schreibt dazu, dass die dort aufgeführten Verkehrsradargeräte nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind.[5]

Der Hintergrund steht im Mess- und Eichgesetz. Für Geräte, deren Bauart nach altem Recht nach § 16 der Eichordnung zugelassen wurde, gilt die Vermutung, dass sie die wesentlichen Anforderungen einhalten, nur bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung - längstens bis zum 31. Dezember 2024 (§ 62 Absatz 2 MessEG).[8]

Daraus folgt aber nicht, was häufig daraus gemacht wird. Die Aussage betrifft das Inverkehrbringen, also den erstmaligen Vertrieb neuer Geräte. Zur Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte trifft der Archiveintrag keine Aussage. Wer aus dem Archiveintrag ableitet, jede Messung mit diesem Gerät sei seit 2025 unverwertbar, überdehnt die Quelle. Umgekehrt lohnt es sich, bei älteren Geräten den Eichschein besonders genau anzusehen.

Zur Einordnung: Von den Verkehrsradargeräten führt die PTB heute praktisch nur noch ein aktuell zugelassenes Modell, das M5 Rad3. Radarmessungen im Bußgeldverfahren stammen deshalb zu einem großen Teil aus Bestandsgeräten wie dem SpeedoPhot.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Gericht die Messung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen. Es genügt, das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert im Urteil zu nennen. Wer die Messung angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen - der pauschale Zweifel genügt nicht.

Für den Traffipax SpeedoPhot ist das seit dem Beschluss des OLG Hamm vom 17. Juni 2004 anerkannt: Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren, so dass lediglich bei konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlmessung eine nähere Überprüfung des dokumentierten Messergebnisses erforderlich ist.[13]

Diese Einstufung hat aber eine Bedingung, die spätere Entscheidungen deutlich herausgearbeitet haben: Sie gilt nur, sofern die Herstellervorgaben zur Aufstellung und zum Betrieb eingehalten sind.[2][14] Wird davon in einem Punkt abgewichen, der geeignet ist, die Zuverlässigkeit der Messung zu beeinträchtigen, liegt ein individuelles Messverfahren vor - und dann muss der Tatrichter die Korrektheit des Messergebnisses prüfen, was regelmäßig sachverständige Beratung erfordert.[2]

Was die Gerichte zum SpeedoPhot entschieden haben

Die wichtigsten Entscheidungen in zeitlicher Reihenfolge - jeweils mit dem Punkt, auf den es ankommt:

  • OLG Düsseldorf, 21.04.1995 - 5 Ss (OWi) 482/94: Die Messung mit dem SpeedoPhot M aus dem fahrenden Fahrzeug (Moving Radar) ist kein standardisiertes Messverfahren. Das Urteil muss so viele Anschlusstatsachen und Schlussfolgerungen wiedergeben, dass die Schlüssigkeit eines Gutachtens überprüfbar wird.[9]
  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss OWi 315/04: Die Messung aus dem Stand ist ein standardisiertes Messverfahren. Zugleich gilt das Gerät wegen seiner hohen Sendefrequenz als reflexionsanfällig; großflächige Betonwände neben dem gemessenen Fahrzeug sind ein konkreter Anhaltspunkt, der die Ablehnung von Beweisanträgen rechtsfehlerhaft macht.[13]
  • OLG Naumburg, 03.09.2015 - 2 Ws 174/15: Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung ist verbindlich, denn nur durch sie ist ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen sichergestellt. Stand das Messfahrzeug entgegen der Anweisung schräg, liegt ein individuelles Messverfahren vor, das die Vermutung der Richtigkeit nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann.[14]
  • OLG Zweibrücken, 25.09.2019 - 1 OWi 2 SsBs 33/19: Eine Verschiebung des Bildausschnitts zwischen Kalibrier- und Beweisfoto kann dafür sprechen, dass der geforderte aufmerksame Messbetrieb nicht gewährleistet war. Die pauschale Feststellung, das Gerät sei ordnungsgemäß aufgebaut und betrieben worden, genügt den Urteilsgründen nicht.[2]
  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21: Es besteht kein Anspruch darauf, dass Beweismittel vorgehalten oder geschaffen werden; der Zugang betrifft vorhandene Informationen.[10]
  • BGH, 02.07.2026 - 4 StR 235/25: Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten Daten verletzt bei einem standardisierten Messverfahren weder das faire Verfahren noch begründet sie ein Beweisverwertungsverbot.[12]

Die Linie dahinter ist über drei Jahrzehnte stabil geblieben: Die Bauart wird nicht in Frage gestellt, die Verwendung im Einzelfall dagegen genau geprüft.

Aufmerksamer Messbetrieb: worauf das OLG Zweibrücken abstellt

Aufmerksamer Messbetrieb ist ein Begriff aus dem Mess- und Eichrecht. Die PTB definiert ihn so: Eine verantwortliche Person beobachtet die Messsituation direkt und prüft den Messwert sowie die eindeutige Zuordnung auf Plausibilität.[1] Wo die Gebrauchsanweisung das verlangt, ist es keine Formalie, sondern Teil der bestimmungsgemäßen Verwendung.

Der vom OLG Zweibrücken entschiedene Fall zeigt, wo die Grenze verläuft. Der Vergleich der Kalibrierfotos vom Anfang und vom Ende der Messreihe mit dem Beweisfoto ergab, dass sich der Bildausschnitt in senkrechter Richtung verschoben hatte. Das Amtsgericht Ludwigshafen hatte diese Verschiebung als geringfügig abgetan.

Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Eine solche Verschiebung könne dafür sprechen, dass der von der Bedienungsanleitung geforderte aufmerksame Messbetrieb nicht stattgefunden hat - etwa weil durch das Aussteigen von Personen die Vorderachse ausfedert und sich dadurch der Bildbereich verschiebt. Dann liegt kein standardisiertes Messverfahren mehr vor. Der Tatrichter muss nachvollziehbar darlegen, wie er sich davon überzeugt hat, dass die Vorgaben der Gebrauchsanweisung eingehalten wurden.[2]

Technisch hängt das an der oben beschriebenen festen Kopplung zwischen Kameraachse und Strahlachse: Verschiebt sich der Bildausschnitt, verschiebt sich der Hinweis darauf, wie die Antenne stand.[1] Für die Praxis heißt das: Die Kalibrierfotos sind kein Beiwerk. Ihr Abgleich mit dem Beweisfoto gehört zu den ersten Schritten der Akteneinsicht.

Das Messprotokoll: was darin stehen muss

Bei jeder Messung muss ein Messprotokoll geführt und mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Die PTB-Anforderungen legen in Anhang B fest, was mindestens darin steht:[19]

  • Seriennummer und Softwareversion des Messgerätes
  • Datum der Eichung oder Konformitätsbewertung und Datum des Ablaufs der Eichfrist
  • Angaben zur Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen
  • Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens
  • Messbeginn und Messende, jeweils mit Datum und Uhrzeit
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • ob ankommender oder abfließender Verkehr überwacht wurde
  • Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten sowie des Protokollanten, falls abweichend
  • die Unterschriften beider

Eine Klarstellung in Anhang B wird dabei regelmäßig übersehen und ist für die Prüfung eines Protokolls besonders ergiebig. Sie unterscheidet zwei Fälle:[19]

  • Fernkonfiguration und Datenfernauslesung beeinträchtigen die Messsicherheit nicht. Solche Unterbrechungen müssen nicht als Messende behandelt werden.
  • Bedienhandlungen vor Ort - genannt ist ausdrücklich der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers - können die Messsicherheit dagegen beeinträchtigen. Der Beginn einer solchen Handlung ist als Messende anzusehen und im Protokoll zu vermerken, unabhängig davon, ob es tatsächlich zu einer Messunterbrechung kam.

Wer also im Protokoll eine durchgehende Messreihe über viele Stunden sieht, in der Akte aber Hinweise auf einen Datenträgerwechsel vor Ort findet, hat einen konkreten Widerspruch gefunden - und damit genau das, was der Einwand gegen ein standardisiertes Messverfahren braucht.

Schulung des Messpersonals

Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die PTB-Anforderungen sind dabei ungewöhnlich konkret: Die Schulung muss durch kompetentes Personal erfolgen - genannt sind der Hersteller oder die Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei - und sie ist schriftlich zu bestätigen. Zulässig ist auch, dass Hersteller oder Polizeischulen Multiplikatoren autorisieren; auch diesen ist die Eignung zur Durchführung von Schulungen schriftlich zu bestätigen.[1]

Daraus ergibt sich ein Unterlagenanspruch mit klarer Kontur: Nicht „irgendein Nachweis“, sondern eine schriftliche Bestätigung für genau die Person, die an diesem Tag gemessen hat, für genau dieses Gerät. Ist der Messbeamte in der Hauptverhandlung zu vernehmen, gehört die Frage nach Schulung und Gebrauchsanweisung zu den ersten - das OLG Zweibrücken hat gerade die pauschale Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs bemängelt.[2]

Sonderfall SpeedoPhot M: Messung aus dem fahrenden Auto

Neben dem Betrieb aus dem Stand gibt es die Variante SpeedoPhot M („Moving Radar“), die aus dem fahrenden Fahrzeug heraus misst. Dabei muss die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs mitverrechnet werden, was eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet. Die PTB-Anforderungen 12.04 behandeln ausdrücklich nur stationäre und transportable Verkehrsradargeräte; die Einsatzart „Moving“ ist dort zwar als eigene Kategorie benannt, aber nicht mitgeregelt.[1]

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dieses Verfahren bereits 1995 nicht als standardisiert eingeordnet und verlangt, dass das Urteil so viele Anschlusstatsachen und Schlussfolgerungen wiedergibt, dass die Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfbar wird.[9] Die Entscheidung ist alt, die Unterscheidung ist aber weiterhin von Bedeutung: Welche Anforderungen an die Urteilsgründe gelten, hängt davon ab, in welcher Einsatzart gemessen wurde. Diese Angabe steht im Messprotokoll.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

Einige Argumente kursieren hartnäckig, tragen aber nicht:

  • „Das Gerät ist veraltet, also ist die Messung unverwertbar.“ Das Alter einer Bauart sagt nichts über die Richtigkeit einer einzelnen Messung. Maßgeblich sind gültige Eichung und ordnungsgemäßer Betrieb.
  • „Seit 2025 darf mit dem Gerät nicht mehr gemessen werden.“ Der Archiveintrag der PTB betrifft das erstmalige Inverkehrbringen, nicht die Verwendung vorhandener Geräte.[5]
  • „Ohne gespeicherte Rohmessdaten ist die Messung wertlos.“ Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen. Ein Anspruch besteht auf Zugang zu vorhandenen Informationen.[10] Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung kein Beweisverwertungsverbot auslöst.[12]
  • „Ein Messfehler ist bei Radar immer möglich, das reicht für Zweifel.“ Beim standardisierten Messverfahren genügt die abstrakte Möglichkeit eines Fehlers nicht. Es braucht konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall - beim OLG Hamm waren es die auf dem Foto sichtbaren Betonwände.[13]
  • „Der Messwinkel stimmte bestimmt nicht genau, also ist der Wert falsch.“ Die Anforderungen begrenzen den Einfluss des Messwinkels auf höchstens 1 Prozent Messfehler, und in den Bereichen der Antennenkeule, in denen ein falscher Einstrahlwinkel zu größeren Fehlern führen könnte, darf gar nicht gemessen werden.[1] Der Einwand trägt nur, wenn sich belegen lässt, dass beim Aufbau von der Gebrauchsanweisung abgewichen wurde.
  • „Zwei Fahrzeuge auf dem Bild bedeuten automatisch eine Fehlmessung.“ Entscheidend ist die Zuordnungssicherheit. Das Bilddokument muss die eindeutige Zuordnung ermöglichen, unter anderem über den eingeblendeten Entfernungsmesswert.[1] Erst wenn diese Zuordnung im konkreten Bild nicht gelingt, wird daraus ein Einwand.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Erfolgversprechend sind Einwände, die sich an den Unterlagen belegen lassen:

  • Eichung abgelaufen oder vorzeitig beendet - Eichschein gegen das Tatdatum prüfen; nach einem Eingriff in das Gerät endet die Eichfrist vorzeitig.[6][7][16]
  • Aufstellung entgegen der Gebrauchsanweisung - schräg stehendes Messfahrzeug, ungeeigneter Befestigungspunkt der Antenne, verdeckte Abstrahlung.[1][14]
  • Großflächige Reflektoren im Strahlungsbereich - Beton- oder Metallflächen in der Nähe des gemessenen Fahrzeugs oder gegenüber dem Aufstellort.[13]
  • Verschobener Bildausschnitt - Kalibrierfotos vom Anfang und Ende der Messreihe mit dem Beweisfoto abgleichen.[2]
  • Unvollständiges Datenfeld auf dem Beweisfoto - fehlende Sekundenangabe, fehlender Entfernungswert, fehlende Bauartbezeichnung.[1]
  • Zuordnung des Messwertes - ist zweifelsfrei erkennbar, dass der angezeigte Wert zu dem abgebildeten Fahrzeug gehört?[1]
  • Messprotokoll unvollständig oder widersprüchlich - insbesondere eine Bedienhandlung vor Ort, die nicht als Messende vermerkt wurde.[19]
  • Schulung des Messpersonals - fehlt die schriftliche Bestätigung für die messende Person, fehlt eine Verwendungsvoraussetzung.[1]
  • Einsatzart - wurde aus dem Stand oder aus dem fahrenden Fahrzeug gemessen? Davon hängt ab, welche Anforderungen an die Urteilsgründe gelten.[9]

Ob einer dieser Punkte im konkreten Fall trägt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Hier können Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen lassen.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Der Zugang zu den Unterlagen ist der eigentliche Hebel. Anfordern lassen sich unter anderem:

  • das Messprotokoll - es muss nach den PTB-Anforderungen geführt und mindestens drei Monate aufbewahrt werden[1][19]
  • der Eichschein des eingesetzten Gerätes[6]
  • die Gebrauchsanweisung in der für das Gerät gültigen Fassung - sie trägt eine eindeutige Versionsbezeichnung, die zum Gerät passen muss[1]
  • die Kalibrierfotos vom Anfang und vom Ende der Messreihe[2]
  • der Schulungsnachweis des Messbeamten[1]
  • die Falldateien - die Gebrauchsanweisung muss deren Archivierung für mindestens drei Monate vorsehen[1]
  • Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Gerät. Sie sind nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre, aufzubewahren[15]
  • bei stationären Anlagen das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll mit topografischer Lageskizze[1]

Die Drei-Monats-Frist ist der Grund, warum es sich lohnt, den Antrag auf Akteneinsicht früh zu stellen. Wer zu lange wartet, bekommt am Ende die Auskunft, dass die Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Was nach der Messung droht: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Was ein SpeedoPhot-Vorwurf kostet, hängt nicht vom Messgerät ab, sondern nur von der vorgeworfenen Überschreitung. Maßgeblich ist dabei immer der Wert nach Toleranzabzug. Im Fall des OLG Hamm waren 139 km/h angezeigt; nach 5 km/h Abzug lautete der Vorwurf auf 134 km/h in einer 70er-Zone, also 64 km/h zu viel.[13]

Die Rechtsfolgen ergeben sich danach aus dem Bußgeldkatalog:

Ob die Messung selbst hält, ist davon unabhängig - deshalb lohnt der Blick in die Akte auch dann, wenn der Vorwurf auf den ersten Blick eindeutig aussieht.

Abgrenzung zu den anderen Traffipax- und Jenoptik-Geräten

Der Name Traffipax steht für eine ganze Gerätefamilie, die technisch wenig gemeinsam hat. Wer einen Bescheid prüft, sollte zuerst feststellen, welches Gerät tatsächlich gemessen hat - die Bauartbezeichnung steht im Datenfeld des Messfotos.[1]

  • Traffipax TraffiPhot III - Rotlichtüberwachung; hier geht es nicht um Doppler, sondern um die Rückrechnung der Rotzeit auf die Haltlinie.
  • TraffiStar S 330 - misst mit Piezosensoren in der Fahrbahn, nicht mit Radar.
  • TraffiStar S 350 und TraffiStar S 351 - die neueren Jenoptik-Geräte mit eigener Zulassungslage.
  • TraffiSection S450 - Abschnittskontrolle über eine längere Strecke statt Momentanmessung.
  • M5 Rad3 - das aktuell zugelassene Verkehrsradargerät; der direkte technische Nachfolger im Radarbereich.
  • PoliScan Speed - scannendes Lidar von Vitronic, also Laser statt Radar.

Die vollständige Übersicht steht unter Blitzermodelle.

Fristen: was wann zu tun ist

  • Anhörungsbogen: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Mehr dazu auf der Seite Anhörungsbogen.
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[11] Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden. Einzelheiten unter Bußgeldbescheid.
  • Unterlagen: Messprotokoll und Falldateien müssen nur drei Monate vorgehalten werden.[1][19]
  • Wartungsnachweise: bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre.[15]

Weiterführend: Geblitzt worden - was jetzt zu tun ist und die Übersicht der Blitzermodelle.

Häufige Fragen zum Traffipax SpeedoPhot

Misst der Traffipax SpeedoPhot mit Radar oder mit Laser?

Mit Radar. Das Gerät sendet Radarstrahlung im GHz-Bereich aus und wertet die Frequenzverschiebung des zurückgeworfenen Signals aus (Dopplereffekt). Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt es in der Geräteklasse Verkehrsradargeräte.

Wie viel Toleranz wird beim Traffipax SpeedoPhot abgezogen?

3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes (PTB-A 12.04, Ausgabe November 2021). Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet: Bei angezeigten 137 km/h werden 5 km/h abgezogen, vorgeworfen werden 132 km/h.

Darf mit dem Traffipax SpeedoPhot überhaupt noch gemessen werden?

Die PTB führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Die dort genannte Folge betrifft die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt. Zur Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte trifft der Archiveintrag keine Aussage.

Ist die Messung mit dem Traffipax SpeedoPhot ein standardisiertes Messverfahren?

Ja. Das OLG Hamm hat das mit Beschluss vom 17. Juni 2004 (3 Ss OWi 315/04) für die Messung aus dem Stand entschieden. Die Einstufung gilt aber nur, sofern die Vorgaben der Gebrauchsanweisung zu Aufstellung und Betrieb eingehalten sind - darauf haben das OLG Naumburg 2015 und das OLG Zweibrücken 2019 ausdrücklich hingewiesen.

Ist der SpeedoPhot anfällig für Reflexionen?

Das OLG Hamm hat 2004 festgehalten, dass das Gerät wegen seiner hohen Sendefrequenz gegen Reflektionen des Radarstrahls als anfällig gilt, und dass bei der Wahl des Aufstellortes kein großflächiger Reflektor im wirksamen Strahlungsbereich liegen soll. Sind auf dem Beweisfoto große Beton- oder Metallflächen neben dem Fahrzeug zu sehen, ist das ein konkreter Anhaltspunkt, dem das Gericht nachgehen muss.

Was bedeutet ein verschobener Bildausschnitt bei der SpeedoPhot-Messung?

Weicht der Bildausschnitt zwischen Kalibrierfoto und Beweisfoto ab, kann das nach dem OLG Zweibrücken dagegen sprechen, dass der von der Bedienungsanleitung geforderte aufmerksame Messbetrieb stattgefunden hat. Technisch hängt das daran, dass die optische Achse der Kamera in fester Beziehung zur Strahlachse der Antenne steht. Der Abgleich der Kalibrierfotos vom Anfang und Ende der Messreihe gehört deshalb zu den ersten Schritten nach der Akteneinsicht.

Was muss im Messprotokoll stehen?

Nach Anhang B der PTB-Anforderungen 12.04 unter anderem Seriennummer und Softwareversion, Datum der Eichung und des Ablaufs der Eichfrist, Angaben zu Sicherungszeichen und Eichkennzeichen, Messbeginn und Messende mit Datum und Uhrzeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die überwachte Fahrtrichtung sowie Name, Dienststelle und Unterschrift des Messbediensteten und des Protokollanten.

Muss ein Datenträgerwechsel vor Ort im Messprotokoll stehen?

Ja. Anhang B der PTB-Anforderungen 12.04 stellt klar: Bei einer Bedienhandlung vor Ort - genannt ist ausdrücklich der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers - ist der Beginn dieser Handlung als Messende anzusehen und im Protokoll zu vermerken, unabhängig davon, ob es zu einer automatischen Messunterbrechung kam. Fernkonfiguration und Datenfernauslesung gelten dagegen nicht als Messende.

Muss der Messbeamte geschult sein?

Ja. Nach Teil 2 der PTB-Anforderungen 12.04 dürfen amtliche Messungen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder durch Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen. Der Nachweis lässt sich über die Akteneinsicht anfordern.

Kann ich eine Befundprüfung des Messgeräts verlangen?

Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann nach § 39 MessEG bei der zuständigen Behörde eine Befundprüfung beantragen; Maßstab sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen. Möglich ist auch eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten. Wichtig: Geprüft wird das Gerät, nicht die einzelne Messung.

Wie lange werden Messprotokoll und Falldateien aufbewahrt?

Mindestens drei Monate. Das ergibt sich aus den PTB-Anforderungen 12.04 für Verkehrsradargeräte. Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe am Gerät sind dagegen nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre aufzubewahren. Wer diese Unterlagen braucht, sollte die Akteneinsicht zügig beantragen.

Ist eine Messung ohne gespeicherte Rohmessdaten verwertbar?

Ja. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten bei einem standardisierten Messverfahren weder den Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt noch ein Beweisverwertungsverbot begründet (4 StR 235/25). Der Anspruch auf Einsicht in vorhandene Unterlagen bleibt davon unberührt.

Was ist der Unterschied zwischen SpeedoPhot und SpeedoPhot M?

Der SpeedoPhot misst aus dem Stand, das SpeedoPhot M aus dem fahrenden Fahrzeug (Moving Radar). Beim Moving Radar muss die Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs mitverrechnet werden. Das OLG Düsseldorf hat dieses Verfahren 1995 nicht als standardisiertes Messverfahren eingeordnet, so dass an die Urteilsgründe höhere Anforderungen gelten. In welcher Einsatzart gemessen wurde, steht im Messprotokoll.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.

Quellen
[6]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - ein Jahr.
[11]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.