LTI 20/20 TruSpeed (Laserhandmessgerät)
LTI 20/20 TruSpeed (Laserhandmessgerät)
- LTI 20/20 TruSpeed: das Wichtigste in Kürze
- Wie das LTI 20/20 TruSpeed misst
- Was ein Laserhandmessgerät von anderen Blitzern unterscheidet
- Nulltest, Visiertest, Displaytest: die Pflichtprüfungen
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Der Abgleiteffekt: worum gestritten wird
- Chronologie: von Juli 2024 bis heute
- Was die PTB am 2. August 2024 gesagt hat
- Was die Gerichte bisher entschieden haben
- Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
- Das Messprotokoll: was darin stehen muss
- Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Abgrenzung zu anderen Lasergeräten
- Häufige Fragen zum LTI 20/20 TruSpeed
LTI 20/20 TruSpeed: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: Laser Technology, Inc. aus den USA. In der Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) steht das Gerät mit Stand September 2025 zweimal: unter Laser Technology, Inc. (DE-16-M-PTB-0096) und unter der Laser Technology Austria GmbH (DE-16-M-PTB-0101).[3]
- Gerätegattung: Laserhandmessgerät - umgangssprachlich Laserpistole. Es ist eines von nur drei Geräten, die die PTB in dieser Gruppe aktuell führt.[3]
- Messprinzip: Entfernungsmessung über die Laufzeit von Laserimpulsen. Aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit ergibt sich die Geschwindigkeit.
- Kein Blitzerfoto: Laserhandmessgeräte haben herkömmlich keine Dokumentationseinheit. Die Zuordnung zum Fahrzeug beruht darauf, dass der Beamte das richtige Fahrzeug anvisiert hat.[1]
- Toleranz: bis 100 km/h 3 km/h, oberhalb 3 Prozent des Messwerts.[1]
- Eichung: ein Jahr, faktisch verlängert bis zum Ende des Folgejahres.
- Streitpunkt: der Abgleiteffekt. Seit Juli 2024 wird darüber gestritten, ob das Gerät stehenden Fahrzeugen Geschwindigkeit zumessen kann. Seit dem 1. August 2024 sind Stativ und Vergrößerungsoptik vorgeschrieben.[2]
Wie das LTI 20/20 TruSpeed misst
Ein Laserhandmessgerät bestimmt die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs als dessen Entfernungsänderung in Fahrtrichtung während einer bekannten Messzeit. So formuliert es die PTB in ihren Anforderungen an diese Gerätegattung.[1]
Der Ablauf ist in vier Schritten beschrieben:
- Der Messbeamte visiert das Fahrzeug über eine Visiereinheit an - ein Fernrohr mit eingespiegelter Zielmarke. Die Zielmarke zeigt, wo der Laserstrahl auftrifft und wie breit er dort ist.
- Er löst die Messung aus. Das Gerät sendet eine Folge von Laserimpulsen und empfängt die vom Fahrzeug zurückgeworfenen Impulse.
- Aus der Laufzeit jedes Impulses errechnet das Gerät die Entfernung, aus der Veränderung dieser Entfernungen die Geschwindigkeit.
- Am Ende der Messung erscheint der Wert auf der Anzeigeeinheit, zusammen mit der Messentfernung in Metern.
Die Entfernungsanzeige ist kein Beiwerk. Die PTB verlangt sie ausdrücklich, damit sich kontrollieren lässt, ob innerhalb des zulässigen Entfernungsbereichs gemessen wurde. Sie muss sich optisch vom Geschwindigkeitswert unterscheiden, etwa durch eine Nachkommastelle, und darf höchstens 1 Prozent des Messwerts danebenliegen, mindestens aber 0,2 Meter.[1]
Zwei technische Kennwerte grenzen die Bauart ein: Der Laserstrahl darf sich höchstens um 3 Milliradiant waagerecht und senkrecht aufweiten - das sind rund 30 Zentimeter je 100 Meter Entfernung. Und die Visiereinheit muss bei Messentfernungen über 300 Metern mindestens zweifach vergrößern, über 600 Metern mindestens vierfach.[1]
Was ein Laserhandmessgerät von anderen Blitzern unterscheidet
Fast alle Geräte, die auf dieser Website beschrieben sind, messen automatisch: Sie stehen am Fahrbahnrand, erfassen jedes vorbeifahrende Fahrzeug und lösen ab einem eingestellten Grenzwert ein Foto aus. Das Laserhandmessgerät funktioniert grundlegend anders - und daraus folgt fast alles, was rechtlich daran interessant ist.
| Merkmal | Automatische Anlage | Laserhandmessgerät |
|---|---|---|
| Auslösung | durch das Gerät, ab Grenzwert | von Hand, durch den Beamten |
| Zuordnung zum Fahrzeug | über Foto und Gerätetechnik | über das aktive Anvisieren |
| Bilddokument | immer | herkömmlich keines |
| Weiteres Vorgehen | Bescheid per Post | meist Anhalten vor Ort |
| Fehlerquelle Mensch | bei Aufbau und Auswertung | zusätzlich beim Zielen selbst |
Die PTB schreibt dazu unmissverständlich, dass eine eindeutige Messwertzuordnung durch das aktive Anvisieren gegeben sei und die Gewährleistung dieser Zuordnung im Verantwortungsbereich des Verwenders liege.[1] Es gibt also niemanden und nichts, was diese Zuordnung nachträglich belegen könnte - außer der Aussage des Messbeamten.
Die Anforderungen kennen zwei Auswertewege: durch polizeiliche Anhaltekräfte, die das Fahrzeug aus dem fließenden Verkehr ziehen und den Vorwurf sofort machen, oder durch eine Auswertezentrale - letzteres allerdings nur bei Geräten mit Dokumentationseinheit.[1]
Nulltest, Visiertest, Displaytest: die Pflichtprüfungen
Vor jeder Messreihe sind Funktionstests vorgeschrieben, und zwar nicht als Empfehlung: Das Messgerät muss den Verwender nach PTB-A 12.06 dazu zwingen, sie durchzuführen.[1]
- Nulltest: Das Gerät wird auf ein ruhendes Ziel gerichtet. Erscheint nicht „0 km/h“, darf es für amtliche Messungen nicht eingesetzt werden. Nach der aktuellen Gebrauchsanweisung ist der Test auf einem Stativ durchzuführen.[5]
- Visiertest: prüft, ob der Laserstrahl noch korrekt zur Zielmarke im Fernrohr justiert ist. Sitzt die Justierung nicht, zielt der Beamte auf eine andere Stelle als der Strahl trifft.
- Displaytest: nur bei Geräten ohne Dokumentationseinheit - also im Regelfall. Er stellt sicher, dass die Anzeige alle Segmente korrekt darstellt und kein Ziffernfehler entsteht.
Dazu kommt eine Vorgabe, die in der Gebrauchsanweisung jedes Laserhandmessgeräts stehen muss: das Verbot, während der Messung von einem Fahrzeug auf ein anderes umzuschwenken.[1] Wer prüfen will, ob korrekt gemessen wurde, findet in diesen vier Punkten die konkretesten Ansatzpunkte.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vor dem Vorwurf wird ein Sicherheitsabschlag abgezogen.[10] Er entspricht den Verkehrsfehlergrenzen aus PTB-A 12.06 Teil 2 Nummer 2.1:[1]
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts |
Zwei Rechenbeispiele:
- Innerorts 78 km/h gemessen, 3 km/h Abzug, 75 km/h vorgeworfen. Bei Tempo 50 sind das 25 km/h zu viel.
- Außerorts 142 km/h gemessen, 3 Prozent sind 4,26 km/h, aufgerundet 5 km/h, 137 km/h vorgeworfen.
Die Aufrundung gilt nur oberhalb von 100 km/h und erfolgt zugunsten der betroffenen Person.[1][15] Im Labor, also bei eingespeisten Signalen, sind die Grenzen deutlich enger: 1 km/h bis 150 km/h, darüber 2 km/h.[1] Was der verbleibende Wert kostet, steht in der Tabelle auf der Seite Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zulassung und Eichung
Das LTI 20/20 TruSpeed ist konformitätsbewertet und steht in der aktuellen PTB-Liste in der Gruppe Laserhandmessgeräte. Die Baumusterprüfbescheinigung DE-16-M-PTB-0096 wurde nach Angabe der PTB am 31. Januar 2017 für Laser Technology, Inc. ausgestellt.[2] Ein zweiter Eintrag derselben Gerätebezeichnung läuft unter der Laser Technology Austria GmbH (DE-16-M-PTB-0101).
Für Betroffene wichtiger als die Nummer ist die Revision: Die Bescheinigung wurde mehrfach geändert. Die 4. Revision trat am 1. August 2024 in Kraft; zu ihr gehört die Gebrauchsanweisung mit Stand 30. Juli 2024.[2] Wurde vor diesem Datum gemessen, galt die ältere Fassung vom 5. Oktober 2020 - ohne die heutige Stativpflicht.[2]
Die technischen Anforderungen an die Gattung stehen in PTB-A 12.06 „Laserhandmessgeräte“, Ausgabe Mai 2022. Sie ersetzt die Ausgabe April 2019.[1]
Für die Eichung gilt Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV: ein Jahr.[11] Nach § 34 Absatz 2 MessEV beginnt die Frist mit dem Tag der Eichung, endet aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Eichung folgt.[12] War die Eichung im Zeitpunkt der Messung abgelaufen, trägt das standardisierte Verfahren die Messung nicht mehr.
Der Abgleiteffekt: worum gestritten wird
Ein Laserhandmessgerät setzt voraus, dass während der gesamten Messung dieselbe Stelle des Fahrzeugs angevisiert bleibt - in der Regel das Kennzeichen oder ein Scheinwerferreflektor. Wandert der Strahl währenddessen über die Karosserie, trifft er nacheinander auf Flächen in unterschiedlicher Entfernung. Die Weg-Zeit-Rechnung kann diesen Unterschied nicht von einer echten Bewegung unterscheiden. Das ist der Abgleiteffekt.
Dass es ihn gibt, ist keine Erfindung von Verteidigern. Die PTB verlangt in ihren eigenen Anforderungen an Laserhandmessgeräte:
Das Messgerät muss durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Gerätesoftware sicherstellen, dass ein Auftreffen der Laserimpulse auf eine schräge Fläche (sogenannter Abgleiteffekt) zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt.[1]
Der Streit dreht sich also nicht um die Frage, ob der Effekt physikalisch möglich ist, sondern darum, ob das TruSpeed ihn zuverlässig abfängt. Nach den Feststellungen, die dem Urteil des Amtsgerichts Singen zugrunde liegen, zeigte das Gerät beim Anvisieren stehender schräger Flächen Werte zwischen 0 und 5 km/h an; in einem in der Hauptverhandlung vorgeführten Video wurden für einen stehenden Transporter 9 km/h angezeigt. Das Gericht hielt fest, dass diese Werte teilweise über dem Toleranzabzug von 3 km/h liegen.[5]
Chronologie: von Juli 2024 bis heute
| Datum | Was passiert ist |
|---|---|
| 18.07.2024 | Die Landespolizei Rheinland-Pfalz zieht zwei Handlasermessgeräte des Typs aus dem Verkehr, nachdem bei einem Gerät Messabweichungen von 3 km/h festgestellt wurden.[7] Auch andere Behörden setzen den Einsatz vorsorglich aus. |
| 30.07.2024 | Der Hersteller veröffentlicht eine überarbeitete Gebrauchsanweisung. Neu: Stativ und Vergrößerungsoptik sind vorgeschrieben - für die Funktionstests und für die Messreihe. |
| 01.08.2024 | Die 4. Revision der Baumusterprüfbescheinigung tritt in Kraft. |
| 02.08.2024 | Die PTB veröffentlicht eine Stellungnahme zum Gerät. |
| 05.11.2024 | Das Oberlandesgericht Karlsruhe befasst sich mit dem Abgleiteffekt (Az. 2 ORbs 350 SsBs 574/24). |
| 13.10.2025 | Das Amtsgericht Singen spricht frei und stuft den Einsatz des Geräts derzeit nicht als standardisiertes Messverfahren ein (Az. 6 OWi 51 Js 30287/24). |
Die Geräte sind inzwischen wieder im Einsatz. Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste Nordrhein-Westfalen teilt mit, dass die dort vorhandenen 115 Geräte in 25 Kreispolizeibehörden und zwei Landesoberbehörden wieder genutzt werden können, weil keine Anhaltspunkte für unzulässige Messwertabweichungen bei ordnungsgemäßem Gebrauch vorlägen. Das Gerät dürfe aber nur noch mit Stativ und Vergrößerungsoptik eingesetzt werden. Die vorübergehend ruhend gestellten Bußgeldverfahren werden fortgeführt.[6]
Was die PTB am 2. August 2024 gesagt hat
Die Stellungnahme der PTB ist eine Seite lang und im Ergebnis eindeutig. Sie beschreibt zunächst, dass die Signalverarbeitung eines Laserhandmessgeräts mit dem Abgleiteffekt in der Regel umgehen könne, indem sie die Messung annulliert. Die PTB nennt das das Prinzip „Gürtel plus Hosenträger“: Wird der Gürtel „Befolgung der Gebrauchsanweisung“ geöffnet, halten die Hosenträger „Signalverarbeitung“ die Hose trotzdem.[2]
Zum konkreten Anlass schreibt sie, es sei „kürzlich“ gelungen, durch unzulässiges Schwenken über die Front eines stehenden Fahrzeugs kleine Abweichungen von Null zu erzeugen - nach ihrer Einschätzung noch innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen. Die alte Formulierung der Gebrauchsanweisung sei „völlig ausreichend“ gewesen; der Hersteller habe sie im Zuge einer ohnehin laufenden Aktualisierung sprachlich nachgeschärft und zusätzlich Stativ und Vergrößerungsoptik vorgeschrieben. Ihr Fazit:
Nach wie vor sind bei Beachtung der Gebrauchsanweisung des LTI 20/20 TruSpeed keine Fehlmessungen bei der amtlichen Verkehrsüberwachung zu erwarten.[2]
Diese Aussage ist der Kern der Verteidigungslinie der Behörden - und zugleich der Punkt, an dem das Amtsgericht Singen ansetzt: Das dort eingeholte Gutachten kam zu Abweichungen, obwohl mit Stativ gemessen wurde.
Was die Gerichte bisher entschieden haben
Es gibt zwei veröffentlichte Entscheidungen, die den Abgleiteffekt beim TruSpeed ausdrücklich behandeln - und sie kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 5. November 2024 (Az. 2 ORbs 350 SsBs 574/24). Der Senat kennt den Abgleiteffekt und beschreibt ihn genau: Durch eine nicht konstante Zielerfassung würden während des Messvorgangs verschiedene Reflexionsflächen in unterschiedlicher Entfernung erfasst; nach den vorliegenden Erkenntnissen solle bereits die Zitterbewegung der Hand dafür ausreichen. Daraus folgt für ihn aber keine generelle Absage:
Entgegen der vom Betroffenen vertretenen Auffassung ist damit aber die Einstufung des verwendeten Messverfahrens als standardisiertes Messverfahren nicht generell, sondern nur in solchen Situationen in Frage gestellt, bei der die - auch durch die Bedienungsanleitung festgeschriebene - konstante Zielerfassung nicht gewährleistet erscheint.[4]
Ein unbeabsichtigtes Wackeln lasse sich durch ein Stativ ausschließen; dem stellt der Senat den Fall gleich, dass das Gerät auf eine feste Unterlage aufgelegt wird - im entschiedenen Fall auf das Fahrzeugdach. Dieselbe Entscheidung hält außerdem fest, dass das Fehlen von Rohmessdaten weder ein Beweisverwertungsverbot begründet noch den Anspruch auf ein faires Verfahren verletzt, und dass die Akteneinsicht rechtzeitig - nämlich schon im Verwaltungsverfahren, notfalls über § 62 OWiG - verlangt werden muss.[4]
Amtsgericht Singen, Urteil vom 13. Oktober 2025 (Az. 6 OWi 51 Js 30287/24). Hier war bereits nach der nachgeschärften Gebrauchsanweisung mit Stativ gemessen worden; der Messbeamte bestätigte das, das Messprotokoll ebenfalls. Der gerichtlich bestellte Sachverständige führte seine Versuche unter denselben Bedingungen durch - und stellte den Abgleiteffekt trotzdem fest. Der Leitsatz:
Bei dem Einsatz des Messgeräts „LTI 20/20 Tru Speed“ handelt es sich (derzeit) nicht um ein standardisiertes Messverfahren.[5]
Erschwerend kam im entschiedenen Fall hinzu, dass das Fahrzeug während der Messung die Spur wechselte und der Beamte nachführen musste. Das ist nach der Gebrauchsanweisung nicht verboten, macht ein geringes Verwackeln nach den Ausführungen des Sachverständigen aber unvermeidbar.[5]
Einzuordnen ist das so: Die Entscheidung aus Karlsruhe ist obergerichtlich und damit gewichtiger, betraf aber einen Fall, in dem das Gericht ein Verwackeln für ausgeschlossen hielt. Die Entscheidung aus Singen ist erstinstanzlich, beruht dafür auf einem gerichtlichen Gutachten, das genau den Fall untersucht hat, den Karlsruhe für unproblematisch hält. Eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, ob der Abgleiteffekt trotz Stativ auftreten kann, gibt es mit Stand August 2026 nicht.
Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
Der Begriff geht auf einen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Oktober 1997 zurück (Az. 4 StR 24/97). Gemeint ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.[8]
Die Folge ist praktisch bedeutsam: Bei einem standardisierten Verfahren muss das Gericht die Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, Messverfahren, Messwert und Toleranzabzug in den Urteilsgründen zu nennen. Wer angreifen will, muss konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen.
Fällt die Einstufung dagegen weg, kehrt sich das um: Dann muss das Gericht die Zuverlässigkeit der Messung selbst feststellen - in der Regel über ein Sachverständigengutachten. Genau darum wird beim TruSpeed gestritten.
Das Messprotokoll: was darin stehen muss
Weil es beim TruSpeed regelmäßig kein Foto und keine Falldatei gibt, ist das Messprotokoll das wichtigste Dokument im Verfahren. Die PTB gibt seinen Mindestinhalt vor und verlangt, dass es mindestens drei Monate aufbewahrt wird:[1]
- Seriennummer und Softwareversion des Messgeräts,
- Datum der Eichung oder Konformitätsbewertung und Datum des Fristablaufs,
- Angaben zu Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen,
- Angabe zu Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens,
- Messbeginn und Messende mit Datum und Uhrzeit,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle,
- ankommender und/oder abfließender Verkehr,
- Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten und - falls abweichend - des Protokollanten,
- Unterschriften beider.
Eine Besonderheit lohnt den Blick: Eine Bedienhandlung vor Ort, etwa das Anschließen eines USB-Datenträgers, gilt als Messende und muss im Protokoll vermerkt werden. Eine Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung dagegen nicht.[1]
Ebenfalls dokumentationspflichtig, aber außerhalb des Protokolls: Amtliche Messungen dürfen nur von geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei erfolgen und schriftlich bestätigt sein.[1]
Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
Zum TruSpeed kursieren Argumente, die in dieser Form nicht verfangen:
- „Das Gerät ist verboten worden.“ Es war vorübergehend aus dem Einsatz genommen, ist aber nach der überarbeiteten Gebrauchsanweisung wieder zugelassen und wird wieder verwendet. Auch die ruhend gestellten Verfahren werden fortgeführt.
- „Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar.“ Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat dem in derselben Entscheidung, die den Abgleiteffekt behandelt, ausdrücklich widersprochen - in Übereinstimmung mit nahezu der gesamten obergerichtlichen Rechtsprechung.[4]
- „Das Urteil aus Singen macht alle TruSpeed-Messungen ungültig.“ Es ist eine amtsgerichtliche Einzelfallentscheidung, die auf einem konkreten Gutachten beruht. Sie bindet kein anderes Gericht.
- „Die Akteneinsicht kann ich noch vor Gericht nachholen.“ Nach der Karlsruher Entscheidung nicht: Wer sich erst im gerichtlichen Verfahren um die Unterlagen bemüht, kann eine Verletzung des fairen Verfahrens nicht mehr rügen.[4]
- „Ein Radarwarner hätte gewarnt.“ Ein Laserhandmessgerät sendet erst im Moment der Messung. Unabhängig davon ist der Betrieb solcher Geräte verboten.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Ernst zu nehmende Ansatzpunkte betreffen den konkreten Einsatz, nicht die Technik im Allgemeinen. Beim Laserhandmessgerät sind das vor allem:
- Kein Stativ, keine Vergrößerungsoptik. Seit dem 1. August 2024 sind beide vorgeschrieben. Fehlt der Vermerk im Messprotokoll oder ergibt die Vernehmung des Beamten etwas anderes, ist genau die Situation erreicht, für die das Oberlandesgericht Karlsruhe das standardisierte Verfahren in Frage stellt.
- Nachführen des Geräts, etwa bei einem Spurwechsel oder in einer Kurve. Nicht verboten, macht ein Verwackeln aber wahrscheinlicher.
- Fehlende oder unvollständige Funktionstests. Nulltest, Visiertest und - bei Geräten ohne Dokumentationseinheit - Displaytest sind Pflicht.
- Eichung abgelaufen oder Sicherungszeichen beschädigt.
- Fehlender Schulungsnachweis der messenden Person.
- Zweifel an der Fahrzeugzuordnung, etwa bei dichtem Verkehr, mehreren Fahrzeugen im Zielbereich oder großer Messentfernung. Ohne Foto steht dem Vorwurf nur die Wahrnehmung des Beamten gegenüber.
- Messentfernung außerhalb des zulässigen Bereichs. Sie steht auf der Anzeige und gehört ins Protokoll; Messungen außerhalb des Bereichs müssen vom Gerät gekennzeichnet werden.[1]
- Lückenhaftes Messprotokoll - beim TruSpeed besonders gewichtig, weil es das einzige Dokument der Messung ist.
Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall vorliegt, lässt sich nur an den Unterlagen beurteilen. Eine erste Einschätzung erhalten Sie über den kostenlosen Online-Check.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll mit allen oben genannten Pflichtangaben,
- Eichschein mit Eichdatum und Gültigkeit,
- Schulungsnachweis der messenden Person,
- Gebrauchsanweisung in der zur Tatzeit gültigen Fassung - beim TruSpeed der entscheidende Punkt, weil sich der Inhalt zum 30. Juli 2024 geändert hat,
- Lebensakte des Geräts mit Wartungen und Reparaturen,
- bei Geräten mit Dokumentationseinheit zusätzlich die Falldatei.
Grundlage ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020 (Az. 2 BvR 1616/18).[9] Er betrifft Informationen, die tatsächlich vorhanden sind. Wichtig: Der Antrag gehört zuerst an die Bußgeldstelle, nicht erst ans Gericht. Wie das Verfahren abläuft, steht auf der Seite Bußgeldverfahren.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen den Bußgeldbescheid läuft eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).[13] Sie ist eine echte Ausschlussfrist: Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig. Der davor versandte Anhörungsbogen enthält dagegen keine Ausschlussfrist.
Weil die Akteneinsicht nach der Karlsruher Entscheidung schon im Verwaltungsverfahren verlangt werden muss, lohnt es sich, sie sofort mit dem Einspruch zu beantragen und bei einer Ablehnung den Antrag nach § 62 OWiG zu stellen.[14] Wie es danach weitergeht und welche Kosten entstehen, erklärt die Seite Bußgeldbescheid; was unmittelbar nach einer Messung zu tun ist, die Seite Geblitzt worden.
Abgrenzung zu anderen Lasergeräten
„Laser“ steht auf dieser Website für mehrere ganz verschiedene Bauarten. Der Unterschied entscheidet darüber, welche Regeln gelten:
| Bauart | Beispiel | Wer löst aus |
|---|---|---|
| Laserhandmessgerät | LTI 20/20 TruSpeed | der Beamte, durch Anvisieren |
| Gerät mit aufgeweitetem Laserstrahl | Leivtec XV3 | das Gerät, automatisch |
| Laserscanner | PoliScan M1 HP, PoliScan FM1 | das Gerät, automatisch |
| Laserscanner (stationär/mobil) | TraffiStar S 351 | das Gerät, automatisch |
Der Leivtec XV3 ist der lehrreichste Vergleichsfall: Auch dort ging es um dokumentierte Messwertabweichungen, dort allerdings von der PTB selbst festgestellt - mit der Folge, dass die Obergerichte das Gerät nicht mehr als standardisiertes Messverfahren behandeln. Beim TruSpeed steht die PTB bislang hinter dem Gerät. Das ist der entscheidende Unterschied zwischen beiden Fällen.
Eine Übersicht aller Messgeräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.
Häufige Fragen zum LTI 20/20 TruSpeed
Wie funktioniert das LTI 20/20 TruSpeed?
Es ist ein Laserhandmessgerät. Der Messbeamte visiert das Fahrzeug über ein Fernrohr mit Zielmarke an und löst die Messung aus. Das Gerät sendet eine Folge von Laserimpulsen aus, misst aus deren Laufzeit die Entfernung und errechnet aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit die Geschwindigkeit.
Was ist der Abgleiteffekt?
Der Laserstrahl trifft während einer Messung nacheinander auf verschiedene Stellen des Fahrzeugs, die unterschiedlich weit entfernt sind. Die Weg-Zeit-Rechnung wertet diesen Unterschied dann fälschlich als Bewegung. Schon eine Zitterbewegung der Hand kann dafür genügen. Die PTB verlangt in ihren Anforderungen ausdrücklich, dass ein Gerät solche Verfälschungen ausschließt.
Wurde das TruSpeed aus dem Verkehr gezogen?
Vorübergehend ja. Im Juli 2024 haben mehrere Polizeibehörden den Einsatz als Vorsichtsmaßnahme ausgesetzt, in Rheinland-Pfalz nach festgestellten Abweichungen von 3 km/h. Nach der überarbeiteten Gebrauchsanweisung vom 30. Juli 2024 sind die Geräte wieder im Einsatz - in Nordrhein-Westfalen nach Angaben des Landesamts für Zentrale Polizeiliche Dienste 115 Stück.
Muss das Gerät auf einem Stativ stehen?
Ja. Seit der 4. Revision der Baumusterprüfbescheinigung, die am 1. August 2024 in Kraft trat, schreibt die Gebrauchsanweisung Stativ und Vergrößerungsoptik vor - sowohl für die Funktionstests als auch für die Messreihe selbst. Ob das eingehalten wurde, steht im Messprotokoll.
Ist das LTI 20/20 TruSpeed ein standardisiertes Messverfahren?
Das ist umstritten. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 5. November 2024 entschieden, dass die Einstufung nur dort in Frage steht, wo die konstante Zielerfassung nicht gewährleistet ist - bei Stativ oder fester Unterlage bleibe es beim standardisierten Verfahren. Das Amtsgericht Singen hat am 13. Oktober 2025 das Gegenteil entschieden und freigesprochen. Eine obergerichtliche Entscheidung speziell zum Abgleiteffekt trotz Stativ gibt es, Stand August 2026, nicht.
Wie viel Toleranz wird beim TruSpeed abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Über 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet. Das ergibt sich aus PTB-A 12.06 Teil 2 Nummer 2.1.
Gibt es beim TruSpeed ein Messfoto?
In aller Regel nicht. Laserhandmessgeräte haben herkömmlich keine Dokumentationseinheit. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug hängt allein daran, dass der Beamte das richtige Fahrzeug angevisiert hat; dafür trägt der Verwender die Verantwortung. Deshalb wird nach der Messung angehalten.
Welche Tests muss der Messbeamte vor der Messung machen?
Nulltest und Visiertest sind zwingend. Bei Geräten ohne Dokumentationseinheit kommt ein Displaytest hinzu. Das Gerät muss den Verwender nach PTB-A 12.06 dazu zwingen. Ohne erfolgreichen Nulltest darf nicht amtlich gemessen werden.
Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Gültigkeit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Eichung folgt.
Welche Unterlagen sollte ich anfordern?
Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis der messenden Person und die gültige Gebrauchsanweisung. Beim TruSpeed ist besonders wichtig, welche Fassung der Gebrauchsanweisung galt und ob Stativ und Vergrößerungsoptik eingesetzt wurden.
Muss ich die Akteneinsicht schon bei der Bußgeldstelle beantragen?
Ja, sonst kann sie im Gerichtsverfahren nicht mehr gerügt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe verlangt, dass man sich bereits im Verwaltungsverfahren um die Unterlagen bemüht und den Zwischenrechtsbehelf nach § 62 OWiG genutzt hat.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist ist eine Ausschlussfrist.