ESO ES 3.0 (Einseitensensor)
ESO ES 3.0 (Einseitensensor)
- ESO ES 3.0: das Wichtigste in Kürze
- Wie der Einseitensensor misst
- Wo das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
- Rohmessdaten: was das ES 3.0 speichert
- Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- ES 8.0: der Nachfolger
- Häufige Fragen zum ESO ES 3.0
ESO ES 3.0: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: eso GmbH aus Tettnang am Bodensee, seit 2017 Teil der Kistler Gruppe und 2021 auf die Kistler Instrumente GmbH verschmolzen.
- Messprinzip: Weg-Zeit-Messung mit passiven Helligkeitssensoren. Das Gerät sendet selbst nichts aus, sondern wertet Helligkeitsänderungen aus.
- Einsatz: mobil auf einem Stativ am Fahrbahnrand, überwiegend auf Autobahnen. Misst spurgenau und in beide Fahrtrichtungen gleichzeitig.
- Toleranz: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts.
- Eichung: ein Jahr, verlängert bis zum Ende des Folgejahres.
- Rechtlich: anerkannt als standardisiertes Messverfahren. Anders als oft zu lesen speichert das Gerät seine Rohmessdaten - gestritten wurde über deren Verschlüsselung.
Wie der Einseitensensor misst
Radargeräte messen über den Dopplereffekt, Lasergeräte über die Laufzeit von Lichtimpulsen. Der ES 3.0 macht beides nicht. Er gehört zur Gattung der Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren und arbeitet passiv: Er sendet keine Strahlung aus, sondern registriert nur, wie sich die Helligkeit vor seinen Sensoren verändert, wenn ein Fahrzeug vorbeifährt.
Im Sensorkopf sitzen dafür fünf optische Sensoren in einer Reihe. Drei davon dienen der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung, zwei weitere ermitteln den seitlichen Abstand zwischen Sensorkopf und Fahrzeug - daraus ergibt sich, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug unterwegs war. Der Bereich zwischen dem ersten und dem letzten Messsensor heißt Messbasis.
Fährt ein Fahrzeug an der Messbasis vorbei, zeichnet jeder Sensor einen eigenen Helligkeitsverlauf auf. Weil die Sensoren einen bekannten Abstand zueinander haben, sind diese Verläufe zeitlich gegeneinander verschoben. Das Gerät bringt sie rechnerisch zur Deckung (Korrelation) und ermittelt aus der zeitlichen Verschiebung und dem bekannten Sensorabstand die Geschwindigkeit.
Zwei technische Zahlen dazu, weil sie in Einspruchsverfahren immer wieder auftauchen: Die Sensoren im ES 3.0 stehen 25 Zentimeter auseinander und werden gleichzeitig mit 100 Kilohertz abgetastet, also alle 10 Mikrosekunden. Verwertet werden nur Signalabschnitte, die zu mindestens 92 Prozent übereinstimmen; der Radbereich wird ausgeblendet.
Wo das Gerät eingesetzt wird
- Mobil auf dem Stativ am Fahrbahnrand - das Gerät wird ausschließlich außerhalb des Fahrzeugs aufgebaut.
- Schwerpunkt Autobahn, aber auch in Kurven einsetzbar.
- Beide Fahrtrichtungen gleichzeitig und spurselektiv, mit bis zu zwei zusätzlichen Kameras.
- Zwei getrennte Grenzwerte lassen sich einstellen, etwa ein Wert für Pkw und ein niedrigerer für Lkw über 7,5 Tonnen.
- Der Blitz kann getrennt vom Sensorkopf aufgestellt werden.
Eine Besonderheit gehört zur Einordnung dazu: Das Gerät ist so ausgelegt, dass während der Messung kein durchgehend aufmerksamer Messbetrieb durch Personal erforderlich ist. Das entbindet die Behörde aber nicht von den Aufbau- und Dokumentationspflichten aus der Gebrauchsanweisung.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Kein Messgerät misst exakt. Vom gemessenen Wert wird deshalb vor der Ahndung ein Toleranzwert abgezogen - die sogenannte Verkehrsfehlergrenze. Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist immer der Wert nach Abzug.
| Gemessene Geschwindigkeit | Toleranzabzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts |
Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen für diese Gerätegattung und beruhen auf § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei gemessenen 137 km/h sind 3 Prozent 4,11 km/h, aufgerundet also 5 km/h - vorgeworfen werden 132 km/h.
Wie groß der Sicherheitspuffer ist, zeigt eine Untersuchung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt: Bei 5.136 ausgewerteten Fahrzeugdurchfahrten lag die Standardabweichung eines typischen Geräts bei 0,30 km/h - einem Zehntel der Verkehrsfehlergrenze. Keine einzige Messung überschritt die Fehlergrenze.
Zulassung und Eichung
Geschwindigkeitsmessgeräte dürfen in Deutschland nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart geprüft und zur Eichung zugelassen ist. Für den ES 3.0 hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine innerstaatliche Bauartzulassung erteilt (2006), die seither mehrfach neu gefasst wurde. Für die Beurteilung einer konkreten Messung zählt immer die Fassung, die zum Zeitpunkt der Messung galt - die PTB hat es ausdrücklich gerügt, als ein Sachverständiger eine spätere Fassung zugrunde legte.
Hinzu kommt die Eichung. Nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung beträgt die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr. Wichtig für die Praxis: Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Eine im März geeichte Anlage ist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres eichgültig.
Häufig kursiert die Annahme, ältere Geräte mit Bauartzulassung nach altem Eichrecht dürften seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden. Das trifft nicht zu. Der zuständige Fachausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen hat 2025 klargestellt, dass das Auslaufen der Übergangsvorschrift keinen Einfluss auf Eichung und Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Geräte hat. Betroffen ist nur das erstmalige Inverkehrbringen neuer Geräte.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Die Messung mit dem ES 3.0 ist von den Oberlandesgerichten als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Darunter versteht die Rechtsprechung ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem Ablauf und Anwendungsbedingungen so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die praktische Folge: Wurde das Gerät geeicht und nach Gebrauchsanweisung eingesetzt, muss das Gericht die Messung nicht von sich aus technisch nachprüfen. Es genügt, Messverfahren, Messwert und berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, muss weiter aufgeklärt werden. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, genügt dafür nicht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Bauartzulassung der PTB in diesem Zusammenhang als antizipiertes Sachverständigengutachten bezeichnet: Sie stellt die generelle Zuverlässigkeit des Geräts verbindlich fest, sodass es im Einzelfall keines Gutachtens mehr bedarf. Das Oberlandesgericht Koblenz hat ergänzt, dass "denktheoretische" Messfehler nicht ausreichen, solange die Bauartzulassung fortbesteht.
Für den Einspruch heißt das nicht, dass Messungen unangreifbar wären. Es verschiebt aber den Ansatzpunkt: Wer die Messung angreifen will, braucht etwas Konkretes - und dafür braucht er die Unterlagen.
Rohmessdaten: was das ES 3.0 speichert
Zum ES 3.0 hält sich hartnäckig die Aussage, das Gerät speichere keine Rohmessdaten. Das ist falsch. Nach Darstellung der PTB erzeugt das Gerät für jede Messung eine signierte Falldatei, die neben dem Beweisfoto und dem geeichten Messwert auch die Rohmessdaten enthält - also die Signalverläufe der einzelnen Sensoren. Eine nachträgliche Überprüfung der Messwertbildung ist damit in gewissem Rahmen möglich.
Gestritten wurde über etwas anderes: Ab der Softwareversion 1.007 lassen sich diese Daten verschlüsseln. Die PTB stellt dazu klar, dass die Verschlüsselung allein in der Verantwortung des Herstellers liegt, nicht Bestandteil der Zulassung ist und im Zulassungsverfahren auch nicht geprüft wurde. Das Amtsgericht Bad Kissingen sprach 2015 einen Betroffenen unter anderem deshalb frei, weil die Rohmessdaten wirksam verschlüsselt waren und der herstellereigene Auswertedienst dieselben Algorithmen verwendete - eine unabhängige Überprüfung war damit nicht möglich. Hinzu kam dort eine mangelhafte Dokumentation der Fotolinie.
Die PTB hält generell wenig von der Vorstellung, ein geeichter Messwert lasse sich anhand der Rohmessdaten überprüfen: Man versuche damit, das Gerät mit sich selbst zu kontrollieren. Der messtechnisch vorgesehene Weg ist die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes, die bei der zuständigen Eichbehörde beantragt wird.
Die verfassungsrechtliche Seite hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) geklärt. Wer geltend macht, sich selbst Gewissheit verschaffen zu wollen, dass sich aus nicht vorgelegten Unterlagen nichts Entlastendes ergibt, dem ist die Einsicht grundsätzlich zu gewähren. Das Gericht hat dem aber deutliche Grenzen gesetzt: Die Unterlagen müssen konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar für die Verteidigung relevant sein. Und ausdrücklich: Solange sich aus der Prüfung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler ergeben, bleiben die Aufklärungspflichten des Gerichts nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Der Antrag muss außerdem rechtzeitig im Bußgeldverfahren gestellt werden.
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2023 Gelegenheit, die Frage für den ES 3.0 zu entscheiden - das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihm genau diese Vorlage gemacht. Der BGH hat die Sache mit Beschluss vom 16. März 2023 (4 StR 84/22) zurückgegeben, weil die Vorlage unzulässig war: Der Betroffene hatte sein Zugangsgesuch in der Hauptverhandlung nicht erneuert.
Die Sachentscheidung ist inzwischen da. Am 2. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof auf Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts über die Rohmessdatenfrage entschieden. Zugrunde lag eine Messung mit einem PoliScan FM 1, der - anders als das ES 3.0 - keine Rohmessdaten speichert; Ausgangsgericht war das Amtsgericht St. Ingbert. Der Leitsatz lautet:
Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.
Für das ES 3.0 heißt das zweierlei: Der Streit darüber, ob fehlende Rohmessdaten eine Messung unverwertbar machen, ist bundesweit beendet - und er hat dieses Gerät ohnehin nie im Kern betroffen, weil es die Daten speichert. Der praktisch relevante Punkt beim ES 3.0 bleibt die Verschlüsselung und der rechtzeitige, konkret begründete Antrag auf Einsicht in die vorhandenen Unterlagen.
Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
Rund um den ES 3.0 kursieren technische Einwände, die sich anhand amtlicher Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen entkräften lassen. Wer sie vorträgt, schwächt seinen Einspruch eher, als dass er ihm nützt:
- "Das Gerät tastet nur alle 10 Millisekunden ab und stützt die Messung auf zwei bis drei Werte." Die Abtastung erfolgt alle 10 Mikrosekunden. In einem von der PTB nachgerechneten Beispielfall flossen rund 2.500 Abtastwerte in die Messwertermittlung ein.
- "Ein einzelner Spannungswert genügt für einen Messwert." Ein einzelner Signalausschlag besteht je nach Geschwindigkeit aus mehreren hundert bis tausend Abtastwerten.
- "Der geforderte Korrelationsgrad von 70 Prozent wird unterschritten." Das Gerät verwertet ausschließlich Signalabschnitte mit mindestens 92 Prozent Übereinstimmung.
- "Ein auf ein stehendes Fahrzeug projizierter Lichtfleck erzeugt eine Fehlmessung." Das Oberlandesgericht Koblenz hat das 2018 als "Taschenspielertrick" bezeichnet: Unter realen Bedingungen führen widersprüchliche Sensordaten zur automatischen Annullierung der Messung.
- "Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat ES-3.0-Messungen gekippt." Das Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) betraf ein anderes Gerät, den TraffiStar S 350. Der Verfassungsgerichtshof stellt zudem selbst klar, dass seine Entscheidungen nur saarländische Gerichte binden. Mehrere Oberlandesgerichte - darunter Karlsruhe und das Thüringer Oberlandesgericht - haben in der Rohmessdatenfrage ausdrücklich anders entschieden, und der Bundesgerichtshof hat die Frage am 2. Juli 2026 bundeseinheitlich in diesem Sinne geklärt (4 StR 235/25).
Auch die häufig genannte Behauptung, LED-Scheinwerfer führten beim ES 3.0 zu Fehlmessungen, lässt sich weder mit einer amtlichen Stellungnahme noch mit einer obergerichtlichen Entscheidung belegen.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Belastbare Ansatzpunkte liegen weniger in der Physik des Geräts als in seiner Anwendung. Diese Punkte sind amtlich oder gerichtlich dokumentiert:
- Schulung des Messpersonals. Amtliche Messungen dürfen nur geschultes Personal vornehmen; die Schulung ist schriftlich zu bestätigen.
- Messprotokoll. Bei jeder Messung ist ein Protokoll zu führen und mindestens drei Monate aufzubewahren.
- Gebrauchsanweisung. Sie ist Bestandteil der Bauartzulassung. Wird von ihr abgewichen, ist die Messung nicht mehr ohne Weiteres standardisiert.
- Aufstellung und Ausrichtung. Das Gerät muss parallel zur Fahrbahnoberfläche ausgerichtet werden. Der Messort muss frei von Einflüssen durch unebenen Belag sein, etwa Bodenwellen oder Kanaldeckel.
- Sensorabstand. Die Unsicherheit bei der Einstellung der Messbasis darf zu keinem Fehler von mehr als 0,5 Prozent führen.
- Fotolinien-Dokumentation. Die Fotolinie verläuft rund drei Meter hinter dem Sensorkopf und ist nachvollziehbar zu markieren und zu Messbeginn zu fotografieren. Das Amtsgericht Lübben hielt eine Markierung mit nur einem Leitkegel für unzureichend - eine Linie braucht zwei Punkte. Wichtig zur Einordnung: Die Fotolinie hat nach der Gebrauchsanweisung keine messrelevante Bedeutung; sie dient der Zuordnung des Messwerts bei mehreren Fahrzeugen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das 2018 bestätigt.
- Gültige Eichung zum Messzeitpunkt.
- Zugelassene Softwareversion - und zwar nach der Fassung der Zulassung, die am Messtag galt.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
Der Antrag sollte die Unterlagen einzeln benennen und früh gestellt werden. Pauschale Anträge auf "alle vorhandenen Daten" genügen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht:
- Vollständige Bußgeldakte inklusive Messfoto in auswertbarer Auflösung.
- Signierte Falldatei der konkreten Messung mit den enthaltenen Rohmessdaten und dem öffentlichen Signaturschlüssel.
- Messprotokoll des Messtages.
- Eichschein beziehungsweise Nachweis der gültigen Eichung.
- Schulungsnachweis des Messbeamten.
- Gebrauchsanweisung in der zum Messzeitpunkt gültigen Fassung.
- Fassung der Zulassungsanlage, die am Messtag galt.
- Fotos der Fotolinien-Dokumentation.
- Lebensakte beziehungsweise Wartungs- und Reparaturnachweise des Geräts.
Fristen: was wann zu tun ist
Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Er ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Akteneinsicht schon gewährt wurde. In der Praxis heißt das: zuerst fristwahrend Einspruch einlegen, dann Einsicht nehmen und die Begründung nachreichen.
Wer Zugang zu Unterlagen außerhalb der Akte will, muss das rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und das Gesuch bis zur Hauptverhandlung weiterverfolgen - genau daran ist das BGH-Verfahren zum ES 3.0 gescheitert.
Vor dem Bescheid kommt oft ein Anhörungsbogen. Er ist noch kein Bußgeldbescheid; Pflicht sind allein die Angaben zur eigenen Person.
Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von Messung, Vorwurf und Folgen ab. Über unseren kostenlosen Online-Check lässt sich der Fall unverbindlich einschätzen. Mehr zum Ablauf steht auf den Seiten Geblitzt worden und Bußgeldbescheid; die Tabellen zu Bußgeldern und Punkten finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung.
ES 8.0: der Nachfolger
Das Nachfolgemodell ES 8.0 wird von Kistler angeboten und arbeitet nach demselben Prinzip, kommt aber mit einer kurzen Messbasis von 50 Zentimetern aus. Auch das ES 8.0 misst in Kurven und in beiden Fahrtrichtungen mit einem Gerät und lässt sich mit bis zu zwei separaten Fotoeinheiten kombinieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat 2019 auch für das ES 8.0 entschieden, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt.
Ein wichtiger Unterschied betrifft die Rohmessdaten: Während das ES 3.0 sie speichert, tut das ES 8.0 das seit der dritten Revision seiner Zulassung vom 28. Februar 2020 nicht mehr. Das Oberlandesgericht Köln hat am 16. Dezember 2022 entschieden, dass das für die Verwertbarkeit unerheblich ist. Details dazu stehen auf der Seite zum ESO ES 8.0.
Andere gängige Geräte arbeiten mit ganz anderen Verfahren - etwa die Laserscanner von Vitronic. Dazu finden Sie eigene Seiten zum PoliScan M1 HP, zum PoliScan Speed und zum PoliScan FM1.
Eine Übersicht aller Messgeräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.
Häufige Fragen zum ESO ES 3.0
Wie funktioniert der ESO ES 3.0?
Der ES 3.0 ist ein Weg-Zeit-Messgerät mit Helligkeitssensoren. Er steht am Fahrbahnrand und arbeitet passiv, sendet also weder Radarwellen noch Laserimpulse aus. Aus dem zeitlichen Versatz der Helligkeitssignale zwischen Sensoren mit bekanntem Abstand errechnet das Gerät die Geschwindigkeit.
Wie viel Toleranz wird beim ES 3.0 abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des gemessenen Werts. Der errechnete Abzug wird zugunsten der Betroffenen auf volle Kilometer pro Stunde aufgerundet. Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist der Wert nach Abzug.
Speichert das ES 3.0 Rohmessdaten?
Ja. Nach Darstellung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erzeugt das Gerät für jede Messung eine signierte Falldatei, die neben Beweisfoto und Messwert auch die Signalverläufe der einzelnen Sensoren enthält. Gestritten wurde über die Verschlüsselung dieser Daten ab Softwareversion 1.007, nicht über ihr Vorhandensein.
Hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes Messungen mit dem ES 3.0 für unverwertbar erklärt?
Nein. Das Urteil vom 5. Juli 2019 (Az. Lv 7/17) betraf ein anderes Messgerät, den TraffiStar S 350, und band nach eigener Aussage des Gerichts nur saarländische Gerichte. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 gilt zudem bundeseinheitlich, dass die Nichtspeicherung von Rohmessdaten kein Beweisverwertungsverbot auslöst (Az. 4 StR 235/25).
Wie lange ist die Eichung eines ES 3.0 gültig?
Die Eichfrist beträgt ein Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung). Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet sie erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.
Ist die Messung mit dem ES 3.0 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Mehrere Oberlandesgerichte haben das bestätigt, darunter das OLG Oldenburg (Beschluss vom 18.04.2016, 2 Ss (OWi) 57/16) und das OLG Koblenz (Beschluss vom 03.03.2016, 1 OWi 4 SsBs 11/16). Das Gericht muss die Messung dann nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler technisch überprüfen.
Welche Unterlagen kann ich nach einer Messung anfordern?
Unter anderem die vollständige Bußgeldakte mit Messfoto, die signierte Falldatei mit den Rohmessdaten, das Messprotokoll, den Eichschein, den Schulungsnachweis des Messbeamten, die zum Messzeitpunkt gültige Gebrauchsanweisung sowie die Dokumentation der Fotolinie. Die Unterlagen müssen einzeln benannt und rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragt werden.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG). Der Einspruch sollte fristwahrend eingelegt werden, auch wenn die Akteneinsicht noch aussteht.