ESO ES 3.0 (Einseitensensor)

ESO ES 3.0 (Einseitensensor)

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Der ESO ES 3.0 misst die Geschwindigkeit vom Fahrbahnrand aus - ohne Radar und ohne Laser. Wie das Verfahren arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was die Gerichte zu den Rohmessdaten sagen und welche Einwände sich amtlich widerlegen lassen.
Geschwindigkeitsmessung im fließenden Verkehr - der Einseitensensor ES 3.0 misst vom Fahrbahnrand aus
Der Einseitensensor steht neben der Fahrbahn und misst passiv - er sendet selbst keine Strahlung aus.

ESO ES 3.0: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: eso GmbH aus Tettnang am Bodensee, seit 2017 Teil der Kistler Gruppe und 2021 auf die Kistler Instrumente GmbH verschmolzen.
  • Messprinzip: Weg-Zeit-Messung mit passiven Helligkeitssensoren. Das Gerät sendet selbst nichts aus, sondern wertet Helligkeitsänderungen aus.
  • Einsatz: mobil auf einem Stativ am Fahrbahnrand, überwiegend auf Autobahnen. Misst spurgenau und in beide Fahrtrichtungen gleichzeitig.
  • Toleranz: bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des Messwerts.
  • Eichung: ein Jahr, verlängert bis zum Ende des Folgejahres.
  • Rechtlich: anerkannt als standardisiertes Messverfahren. Anders als oft zu lesen speichert das Gerät seine Rohmessdaten - gestritten wurde über deren Verschlüsselung.

Wie der Einseitensensor misst

Radargeräte messen über den Dopplereffekt, Lasergeräte über die Laufzeit von Lichtimpulsen. Der ES 3.0 macht beides nicht. Er gehört zur Gattung der Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren und arbeitet passiv: Er sendet keine Strahlung aus, sondern registriert nur, wie sich die Helligkeit vor seinen Sensoren verändert, wenn ein Fahrzeug vorbeifährt.

Im Sensorkopf sitzen dafür fünf optische Sensoren in einer Reihe. Drei davon dienen der eigentlichen Geschwindigkeitsmessung, zwei weitere ermitteln den seitlichen Abstand zwischen Sensorkopf und Fahrzeug - daraus ergibt sich, auf welcher Fahrspur das Fahrzeug unterwegs war. Der Bereich zwischen dem ersten und dem letzten Messsensor heißt Messbasis.

Fährt ein Fahrzeug an der Messbasis vorbei, zeichnet jeder Sensor einen eigenen Helligkeitsverlauf auf. Weil die Sensoren einen bekannten Abstand zueinander haben, sind diese Verläufe zeitlich gegeneinander verschoben. Das Gerät bringt sie rechnerisch zur Deckung (Korrelation) und ermittelt aus der zeitlichen Verschiebung und dem bekannten Sensorabstand die Geschwindigkeit.

Zwei technische Zahlen dazu, weil sie in Einspruchsverfahren immer wieder auftauchen: Die Sensoren im ES 3.0 stehen 25 Zentimeter auseinander und werden gleichzeitig mit 100 Kilohertz abgetastet, also alle 10 Mikrosekunden. Verwertet werden nur Signalabschnitte, die zu mindestens 92 Prozent übereinstimmen; der Radbereich wird ausgeblendet.

Wo das Gerät eingesetzt wird

  • Mobil auf dem Stativ am Fahrbahnrand - das Gerät wird ausschließlich außerhalb des Fahrzeugs aufgebaut.
  • Schwerpunkt Autobahn, aber auch in Kurven einsetzbar.
  • Beide Fahrtrichtungen gleichzeitig und spurselektiv, mit bis zu zwei zusätzlichen Kameras.
  • Zwei getrennte Grenzwerte lassen sich einstellen, etwa ein Wert für Pkw und ein niedrigerer für Lkw über 7,5 Tonnen.
  • Der Blitz kann getrennt vom Sensorkopf aufgestellt werden.

Eine Besonderheit gehört zur Einordnung dazu: Das Gerät ist so ausgelegt, dass während der Messung kein durchgehend aufmerksamer Messbetrieb durch Personal erforderlich ist. Das entbindet die Behörde aber nicht von den Aufbau- und Dokumentationspflichten aus der Gebrauchsanweisung.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Kein Messgerät misst exakt. Vom gemessenen Wert wird deshalb vor der Ahndung ein Toleranzwert abgezogen - die sogenannte Verkehrsfehlergrenze. Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist immer der Wert nach Abzug.

Gemessene GeschwindigkeitToleranzabzug
bis 100 km/h3 km/h
über 100 km/h3 Prozent des Messwerts

Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen für diese Gerätegattung und beruhen auf § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei gemessenen 137 km/h sind 3 Prozent 4,11 km/h, aufgerundet also 5 km/h - vorgeworfen werden 132 km/h.

Wie groß der Sicherheitspuffer ist, zeigt eine Untersuchung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt: Bei 5.136 ausgewerteten Fahrzeugdurchfahrten lag die Standardabweichung eines typischen Geräts bei 0,30 km/h - einem Zehntel der Verkehrsfehlergrenze. Keine einzige Messung überschritt die Fehlergrenze.

Zulassung und Eichung

Geschwindigkeitsmessgeräte dürfen in Deutschland nur eingesetzt werden, wenn ihre Bauart geprüft und zur Eichung zugelassen ist. Für den ES 3.0 hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine innerstaatliche Bauartzulassung erteilt (2006), die seither mehrfach neu gefasst wurde. Für die Beurteilung einer konkreten Messung zählt immer die Fassung, die zum Zeitpunkt der Messung galt - die PTB hat es ausdrücklich gerügt, als ein Sachverständiger eine spätere Fassung zugrunde legte.

Hinzu kommt die Eichung. Nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung beträgt die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs ein Jahr. Wichtig für die Praxis: Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Eine im März geeichte Anlage ist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres eichgültig.

Häufig kursiert die Annahme, ältere Geräte mit Bauartzulassung nach altem Eichrecht dürften seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr verwendet werden. Das trifft nicht zu. Der zuständige Fachausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mess- und Eichwesen hat 2025 klargestellt, dass das Auslaufen der Übergangsvorschrift keinen Einfluss auf Eichung und Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Geräte hat. Betroffen ist nur das erstmalige Inverkehrbringen neuer Geräte.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Die Messung mit dem ES 3.0 ist von den Oberlandesgerichten als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Darunter versteht die Rechtsprechung ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem Ablauf und Anwendungsbedingungen so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.

Die praktische Folge: Wurde das Gerät geeicht und nach Gebrauchsanweisung eingesetzt, muss das Gericht die Messung nicht von sich aus technisch nachprüfen. Es genügt, Messverfahren, Messwert und berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen, muss weiter aufgeklärt werden. Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft gewesen, genügt dafür nicht.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Bauartzulassung der PTB in diesem Zusammenhang als antizipiertes Sachverständigengutachten bezeichnet: Sie stellt die generelle Zuverlässigkeit des Geräts verbindlich fest, sodass es im Einzelfall keines Gutachtens mehr bedarf. Das Oberlandesgericht Koblenz hat ergänzt, dass "denktheoretische" Messfehler nicht ausreichen, solange die Bauartzulassung fortbesteht.

Für den Einspruch heißt das nicht, dass Messungen unangreifbar wären. Es verschiebt aber den Ansatzpunkt: Wer die Messung angreifen will, braucht etwas Konkretes - und dafür braucht er die Unterlagen.

Rohmessdaten: was das ES 3.0 speichert

Zum ES 3.0 hält sich hartnäckig die Aussage, das Gerät speichere keine Rohmessdaten. Das ist falsch. Nach Darstellung der PTB erzeugt das Gerät für jede Messung eine signierte Falldatei, die neben dem Beweisfoto und dem geeichten Messwert auch die Rohmessdaten enthält - also die Signalverläufe der einzelnen Sensoren. Eine nachträgliche Überprüfung der Messwertbildung ist damit in gewissem Rahmen möglich.

Gestritten wurde über etwas anderes: Ab der Softwareversion 1.007 lassen sich diese Daten verschlüsseln. Die PTB stellt dazu klar, dass die Verschlüsselung allein in der Verantwortung des Herstellers liegt, nicht Bestandteil der Zulassung ist und im Zulassungsverfahren auch nicht geprüft wurde. Das Amtsgericht Bad Kissingen sprach 2015 einen Betroffenen unter anderem deshalb frei, weil die Rohmessdaten wirksam verschlüsselt waren und der herstellereigene Auswertedienst dieselben Algorithmen verwendete - eine unabhängige Überprüfung war damit nicht möglich. Hinzu kam dort eine mangelhafte Dokumentation der Fotolinie.

Die PTB hält generell wenig von der Vorstellung, ein geeichter Messwert lasse sich anhand der Rohmessdaten überprüfen: Man versuche damit, das Gerät mit sich selbst zu kontrollieren. Der messtechnisch vorgesehene Weg ist die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes, die bei der zuständigen Eichbehörde beantragt wird.

Die verfassungsrechtliche Seite hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) geklärt. Wer geltend macht, sich selbst Gewissheit verschaffen zu wollen, dass sich aus nicht vorgelegten Unterlagen nichts Entlastendes ergibt, dem ist die Einsicht grundsätzlich zu gewähren. Das Gericht hat dem aber deutliche Grenzen gesetzt: Die Unterlagen müssen konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar für die Verteidigung relevant sein. Und ausdrücklich: Solange sich aus der Prüfung keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler ergeben, bleiben die Aufklärungspflichten des Gerichts nach den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens reduziert. Der Antrag muss außerdem rechtzeitig im Bußgeldverfahren gestellt werden.

Der Bundesgerichtshof hatte 2023 Gelegenheit, die Frage für den ES 3.0 zu entscheiden - das Oberlandesgericht Koblenz hatte ihm genau diese Vorlage gemacht. Der BGH hat die Sache mit Beschluss vom 16. März 2023 (4 StR 84/22) zurückgegeben, weil die Vorlage unzulässig war: Der Betroffene hatte sein Zugangsgesuch in der Hauptverhandlung nicht erneuert. Eine Sachentscheidung des BGH zur Rohmessdatenfrage gibt es bis heute nicht.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

Rund um den ES 3.0 kursieren technische Einwände, die sich anhand amtlicher Stellungnahmen und Gerichtsentscheidungen entkräften lassen. Wer sie vorträgt, schwächt seinen Einspruch eher, als dass er ihm nützt:

  • "Das Gerät tastet nur alle 10 Millisekunden ab und stützt die Messung auf zwei bis drei Werte." Die Abtastung erfolgt alle 10 Mikrosekunden. In einem von der PTB nachgerechneten Beispielfall flossen rund 2.500 Abtastwerte in die Messwertermittlung ein.
  • "Ein einzelner Spannungswert genügt für einen Messwert." Ein einzelner Signalausschlag besteht je nach Geschwindigkeit aus mehreren hundert bis tausend Abtastwerten.
  • "Der geforderte Korrelationsgrad von 70 Prozent wird unterschritten." Das Gerät verwertet ausschließlich Signalabschnitte mit mindestens 92 Prozent Übereinstimmung.
  • "Ein auf ein stehendes Fahrzeug projizierter Lichtfleck erzeugt eine Fehlmessung." Das Oberlandesgericht Koblenz hat das 2018 als "Taschenspielertrick" bezeichnet: Unter realen Bedingungen führen widersprüchliche Sensordaten zur automatischen Annullierung der Messung.
  • "Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat ES-3.0-Messungen gekippt." Das Urteil vom 5. Juli 2019 (Lv 7/17) betraf ein anderes Gerät, den TraffiStar S 350. Der Verfassungsgerichtshof stellt zudem selbst klar, dass seine Entscheidungen nur saarländische Gerichte binden. Mehrere Oberlandesgerichte - darunter Karlsruhe und das Thüringer Oberlandesgericht - haben in der Rohmessdatenfrage ausdrücklich anders entschieden.

Auch die häufig genannte Behauptung, LED-Scheinwerfer führten beim ES 3.0 zu Fehlmessungen, lässt sich weder mit einer amtlichen Stellungnahme noch mit einer obergerichtlichen Entscheidung belegen.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Belastbare Ansatzpunkte liegen weniger in der Physik des Geräts als in seiner Anwendung. Diese Punkte sind amtlich oder gerichtlich dokumentiert:

  • Schulung des Messpersonals. Amtliche Messungen dürfen nur geschultes Personal vornehmen; die Schulung ist schriftlich zu bestätigen.
  • Messprotokoll. Bei jeder Messung ist ein Protokoll zu führen und mindestens drei Monate aufzubewahren.
  • Gebrauchsanweisung. Sie ist Bestandteil der Bauartzulassung. Wird von ihr abgewichen, ist die Messung nicht mehr ohne Weiteres standardisiert.
  • Aufstellung und Ausrichtung. Das Gerät muss parallel zur Fahrbahnoberfläche ausgerichtet werden. Der Messort muss frei von Einflüssen durch unebenen Belag sein, etwa Bodenwellen oder Kanaldeckel.
  • Sensorabstand. Die Unsicherheit bei der Einstellung der Messbasis darf zu keinem Fehler von mehr als 0,5 Prozent führen.
  • Fotolinien-Dokumentation. Die Fotolinie verläuft rund drei Meter hinter dem Sensorkopf und ist nachvollziehbar zu markieren und zu Messbeginn zu fotografieren. Das Amtsgericht Lübben hielt eine Markierung mit nur einem Leitkegel für unzureichend - eine Linie braucht zwei Punkte. Wichtig zur Einordnung: Die Fotolinie hat nach der Gebrauchsanweisung keine messrelevante Bedeutung; sie dient der Zuordnung des Messwerts bei mehreren Fahrzeugen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat das 2018 bestätigt.
  • Gültige Eichung zum Messzeitpunkt.
  • Zugelassene Softwareversion - und zwar nach der Fassung der Zulassung, die am Messtag galt.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

Der Antrag sollte die Unterlagen einzeln benennen und früh gestellt werden. Pauschale Anträge auf "alle vorhandenen Daten" genügen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts nicht:

  • Vollständige Bußgeldakte inklusive Messfoto in auswertbarer Auflösung.
  • Signierte Falldatei der konkreten Messung mit den enthaltenen Rohmessdaten und dem öffentlichen Signaturschlüssel.
  • Messprotokoll des Messtages.
  • Eichschein beziehungsweise Nachweis der gültigen Eichung.
  • Schulungsnachweis des Messbeamten.
  • Gebrauchsanweisung in der zum Messzeitpunkt gültigen Fassung.
  • Fassung der Zulassungsanlage, die am Messtag galt.
  • Fotos der Fotolinien-Dokumentation.
  • Lebensakte beziehungsweise Wartungs- und Reparaturnachweise des Geräts.

Fristen: was wann zu tun ist

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Er ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich oder zur Niederschrift. Die Frist läuft unabhängig davon, ob Akteneinsicht schon gewährt wurde. In der Praxis heißt das: zuerst fristwahrend Einspruch einlegen, dann Einsicht nehmen und die Begründung nachreichen.

Wer Zugang zu Unterlagen außerhalb der Akte will, muss das rechtzeitig im Bußgeldverfahren beantragen und das Gesuch bis zur Hauptverhandlung weiterverfolgen - genau daran ist das BGH-Verfahren zum ES 3.0 gescheitert.

Vor dem Bescheid kommt oft ein Anhörungsbogen. Er ist noch kein Bußgeldbescheid; Pflicht sind allein die Angaben zur eigenen Person.

Ob sich ein Einspruch lohnt, hängt von Messung, Vorwurf und Folgen ab. Über unseren kostenlosen Online-Check lässt sich der Fall unverbindlich einschätzen. Mehr zum Ablauf steht auf den Seiten Geblitzt worden und Bußgeldbescheid; die Tabellen zu Bußgeldern und Punkten finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung.

ES 8.0: der Nachfolger

Das Nachfolgemodell ES 8.0 wird von Kistler angeboten und arbeitet nach demselben Prinzip, kommt aber mit einer kurzen Messbasis von 50 Zentimetern aus. Auch das ES 8.0 misst in Kurven und in beiden Fahrtrichtungen mit einem Gerät und lässt sich mit bis zu zwei separaten Fotoeinheiten kombinieren. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat 2019 auch für das ES 8.0 entschieden, dass es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt.

Andere gängige Geräte arbeiten mit ganz anderen Verfahren - etwa die Laserscanner von Vitronic. Dazu finden Sie eigene Seiten zum PoliScan Speed und zum PoliScan FM1.

Häufige Fragen zum ESO ES 3.0

Wie funktioniert der ESO ES 3.0?
Er misst passiv über Helligkeitssensoren am Fahrbahnrand. Aus dem zeitlichen Versatz der Signale zwischen Sensoren mit bekanntem Abstand errechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Radar oder Laser kommen nicht zum Einsatz.

Wie viel Toleranz wird abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts. Oberhalb von 100 km/h wird zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.

Speichert das ES 3.0 Rohmessdaten?
Ja. Jede Messung erzeugt eine signierte Falldatei mit den Signalverläufen der Sensoren. Gestritten wurde über die Verschlüsselung dieser Daten ab Softwareversion 1.007, nicht über ihr Vorhandensein.

Hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes ES-3.0-Messungen für unverwertbar erklärt?
Nein. Die Entscheidung vom 5. Juli 2019 betraf den TraffiStar S 350 und bindet nach eigener Aussage des Gerichts nur saarländische Gerichte.

Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV. Nach § 34 Absatz 2 MessEV läuft sie faktisch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres.

Ist das ES 3.0 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Mehrere Oberlandesgerichte haben das bestätigt, unter anderem Oldenburg und Koblenz.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG).

Quellen
[1]
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Juli 2022, PTB-A 12.07: Weg-Zeit-Messgeräte mit Helligkeitssensoren.
[2]
[3]
[4]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 31.07.2026, Mess- und Eichverordnung, Anlage 7 (Besondere Eichfristen), Tabelle 1 Nr. 12.1.
[5]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 31.07.2026, § 22 MessEV - Fehlergrenzen.
[6]
[7]
Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, 05.07.2019, Urteil Az. Lv 7/17 (TraffiStar S 350).
[10]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 31.07.2026, § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
[11]
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, 02.08.2016, Stellungnahme zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.
[12]
Deutsche Hochschule der Polizei / Polizeitechnisches Institut, 28.03.2025, Handhabung von Messgeräten mit ausgelaufener Bauartzulassung.