MULTANOVA 6F (Radar-Blitzer)

MULTANOVA 6F (Radar-Blitzer)

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Der MULTANOVA 6F misst mit Radar nach dem Dopplerprinzip. Wie das Verfahren arbeitet, wie sich der Toleranzabzug nachrechnen lässt, was der Eintrag im PTB-Archiv bedeutet - und was das OLG Köln zum überklebten Sicherungsstempel wirklich entschieden hat.
Zwei Messeinheiten auf Stativen am Rand einer Landstraße bei Regen
Der MULTANOVA 6F ist für den transportablen Einsatz zugelassen - gemessen wird aus einem abgestellten Fahrzeug oder von einem Stativ am Fahrbahnrand.

MULTANOVA 6F: das Wichtigste in Kürze

  • Zulassungsinhaber: Jenoptik Robot GmbH, Opladener Straße 202, 40789 Monheim am Rhein.[2]
  • Messprinzip: Radar. Das Gerät sendet Radarstrahlung im GHz-Bereich aus und wertet die Frequenzverschiebung des zurückgeworfenen Signals aus (Dopplereffekt).[1]
  • Einsatzart: transportabel - die PTB führt das Gerät ausdrücklich als „MULTANOVA 6F für transportablen Einsatz“.[2]
  • Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes, aufgerundet zugunsten der Betroffenen.[4]
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.[5][6]
  • Zulassungszeichen: 18.11/84.64. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte.[2]
  • Rechtslage: Die Messung mit dem MULTANOVA 6F ist ein standardisiertes Messverfahren (OLG Köln, 12.06.2001).[12] Im Urteil genügen dann Messverfahren, Messergebnis und Toleranzwert (OLG Düsseldorf, 28.02.2011).[13]

Der MULTANOVA 6F ist ein älteres mobiles Radargerät, das seit Jahrzehnten im Einsatz ist. Entsprechend viele Bescheide beruhen darauf - und entsprechend viele Halbwahrheiten kursieren dazu im Netz. Diese Seite trennt, was belegt ist, von dem, was nur oft wiederholt wird. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie die Radarmessung funktioniert

Verkehrsradargeräte bestimmen die Geschwindigkeit über den Dopplereffekt. Die Radarantenne sendet elektromagnetische Wellen im GHz-Bereich aus, ein Teil davon wird vom Fahrzeug zurückgeworfen. Fährt das Fahrzeug auf das Gerät zu, ist die Frequenz der reflektierten Strahlung höher als die der ausgesendeten; fährt es weg, ist sie niedriger. Aus der Differenz beider Frequenzen berechnet das Gerät die Geschwindigkeit.[1]

Der kritische Parameter ist der geometrische Messwinkel: der spitze Schnittwinkel, den die Radarstrahlachse mit der Fahrbahnlängsachse bildet.[1] Stimmt er nicht mit dem Wert überein, den das Gerät voraussetzt, stimmt auch das Ergebnis nicht. Die PTB-Anforderungen begrenzen diesen Einfluss deshalb sehr eng: Der Fehleranteil, den die einrichtende Person auf den Messwinkel hat, darf höchstens 0,5 Prozent Messfehler verursachen, der Anteil der beim Einrichten relevanten Baueinheiten ebenfalls höchstens 0,5 Prozent - zusammen also maximal 1 Prozent. Die Visiereinrichtung muss es erlauben, die Antenne mit einem Winkelfehler von höchstens 0,5 Grad auf einen Ausrichtpunkt in 10 Metern Entfernung einzurichten.[1]

Eine Radarmessung ist dabei kein einzelner Messpunkt. Die messwirksamen Signale müssen während der gesamten Durchfahrt durch den messrelevanten Strahlbereich erfasst und bewertet werden; diese Signalanalyse muss sich über eine Wegstrecke von mindestens zwei Metern erstrecken, und die Ausfahrt des Fahrzeugs aus dem Strahlbereich muss erkannt werden.[1]

Ausgelöst wird das Foto erst, wenn der Messwert den vom Verwender eingestellten Bildauslösegrenzwert überschreitet. Messwert und Verkehrssituation landen dann gemeinsam in einer digital signierten Falldatei.[1]

Was die PTB-Anforderungen regeln - und was davon für Ihre Messung gilt

Maßgebliches Dokument für Verkehrsradargeräte ist PTB-A 12.04 in der Ausgabe November 2021. Es besteht aus zwei Teilen, und die Unterscheidung entscheidet darüber, welche Einwände überhaupt tragen können:[1]

  • Teil 1 konkretisiert die Anforderungen an das Gerät - Fehlergrenzen, Umgebungsbedingungen, Manipulationsschutz, Anzeige, Dokumentation. Er ist der Maßstab der Konformitätsbewertung einer Bauart.
  • Teil 2 bestimmt die Pflichten derjenigen, die das Gerät verwenden, also der Messstelle. Rechtsgrundlage sind §§ 31 und 33 MessEG sowie §§ 22 und 23 MessEV.[1][8]

Der MULTANOVA 6F ist eine alte Bauart; seine Zulassung stammt aus der Zeit der Eichordnung. Die Anforderungen des Teils 1 in der Fassung von 2021 sind deshalb nicht der Maßstab, an dem diese Bauart geprüft wurde - sie beschreiben den Stand, den die PTB für diese Geräteklasse als notwendig ansieht, und sie sind hier die Quelle für die technischen Zusammenhänge. Unmittelbar auf jede einzelne Messung durchschlagen dagegen die Verwendungspflichten aus Teil 2: Verkehrsfehlergrenzen, Bindung an die Gebrauchsanweisung, Messprotokoll und Schulung.[1]

Daraus folgt die Grundregel: Angriffe gegen die Bauart selbst führen praktisch nie zum Ziel, Angriffe gegen die Verwendung im Einzelfall dagegen schon. Die Gebrauchsanweisung ist dabei kein Beiwerk, sondern nach den PTB-Anforderungen integraler Bestandteil des Messgerätes; in ihr müssen alle Festlegungen stehen, welche die Einhaltung der Fehlergrenzen und die korrekte Messwertzuordnung gewährleisten.[1]

Wo das Gerät eingesetzt wird

Die PTB führt den MULTANOVA 6F als Gerät für den transportablen Einsatz.[2] Transportabel heißt nach der Begriffsbestimmung der PTB: ausgelegt für den Messeinsatz an unterschiedlichen Standorten - im Gegensatz zu stationären Geräten, die für einen festen, während der Eichgültigkeit unveränderten Standort gebaut sind.[1]

In der Praxis wird aus einem abgestellten Messfahrzeug oder von einem Stativ am Fahrbahnrand gemessen. Für den Betrieb im stehenden Messfahrzeug gilt eine Vorgabe, die sich in der Akte überprüfen lässt: Die Antenne muss an einem Punkt befestigt sein, der unempfindlich gegen unbeabsichtigte Verformungen ist. Eine Befestigung am Stoßfänger ist unzulässig, und die installierte Antenne muss unbehindert strahlen können.[1]

Ebenfalls geregelt ist die Messrichtung: Verkehrsradargeräte müssen Linksmessungen durchführen können - der ankommende Verkehr fährt aus Sicht der Messeinheit von links in das Strahlungsfeld. Die Rechtsmessung ist dagegen nur optional.[1] Welche Richtung überwacht wurde, muss im Messprotokoll stehen.[19]

Toleranzabzug: an einem echten Fall nachgerechnet

Vom angezeigten Wert wird vor dem Vorwurf ein Toleranzwert abgezogen. § 22 Absatz 2 MessEV gibt den Maßstab vor, die Zahlen stehen in PTB-A 12.04:[3][4]

  • bis 100 km/h: 3 km/h
  • über 100 km/h: 3 Prozent des Messwertes

Entscheidend ist die Rundungsregel, die viele Rechner im Netz weglassen: Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete zulässige größte Fehler zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen km/h-Wert aufgerundet; erst dieser Wert wird abgezogen.[4]

Wie das in der Praxis aussieht, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf 2011 entschieden hat. Gemessen wurde mit einem MULTANOVA F6 auf der A 42 ein Wert von 177 km/h bei erlaubten 120 km/h. Drei Prozent von 177 sind rechnerisch 5,31 km/h - aufgerundet also 6 km/h. Genau dieser Toleranzwert wurde abgezogen, vorgeworfen wurden 171 km/h, also 51 km/h zu viel.[13] Wer mit den ungerundeten 5,31 km/h rechnet, landet bei 52 km/h zu viel - und damit möglicherweise in einer anderen Stufe des Bußgeldkatalogs.

Zur Einordnung: Diese Verkehrsfehlergrenzen sind deutlich weiter als die Fehlergrenzen im Labor. Bei Einspeisung synthetischer Signale gelten 1 km/h bis 150 km/h und 2 km/h darüber.[1] Der Unterschied ist kein Widerspruch, sondern der Puffer für alles, was auf der Straße hinzukommt. Der Toleranzabzug ist deshalb auch kein Sicherheitsaufschlag, der bei Zweifeln erhöht wird.

Zuordnungssicherheit: zu welchem Fahrzeug der Messwert gehört

Die PTB nennt es Zuordnungssicherheit: die Gewährleistung, dass der Geschwindigkeitsmesswert zweifelsfrei dem Fahrzeug der betroffenen Person zugeordnet ist.[1] Zwei Sicherungen stehen dahinter, und beide lassen sich nach Akteneinsicht prüfen.

Die feste Kopplung von Antenne und Kamera. Die optische Achse der Dokumentationseinheit muss zur Strahlachse der Antenne in einer festgelegten Beziehung stehen. Dadurch lässt sich anhand des Bildes überprüfen, ob die Strahlachse während der Messung korrekt ausgerichtet war.[1]

Der Pflichtinhalt des Messfotos. In das Bilddokument müssen integriert sein:[1]

  • Datum und Uhrzeit, aufgelöst in Sekunden
  • der Messwert mit zugehörigem Einheitenzeichen
  • Informationen zur Messwertzuordnung, zum Beispiel der Entfernungsmesswert
  • bei Fahrtrichtungserkennung die Fahrtrichtung
  • die Bauartbezeichnung des Gerätes

Die eingeblendeten Messwerte müssen zur abgebildeten Verkehrssituation gehören, und mit verlustbehafteten Verfahren wie JPEG komprimierte Bilder dürfen keine Artefakte aufweisen, die den Bildinhalt verfälschen - ausdrücklich genannt sind Zeichen auf dem Nummernschild.[1] Das Datenfeld auf dem Beweisfoto gehört deshalb Zeile für Zeile durchgesehen.

Das Radarfoto: wann es zur Fahreridentifizierung reicht

Beim MULTANOVA 6F entscheidet oft nicht die Messung, sondern das Foto. Das OLG Düsseldorf hat 2011 in dem oben genannten Fall genau daran das Urteil aufgehoben - nicht an der Geschwindigkeit.[13]

Die Linie des Gerichts: Nimmt der Bußgeldrichter nach § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf die Lichtbilder Bezug, sind weitere Ausführungen zur Beschreibung des Fahrers im Regelfall entbehrlich. Das gilt aber nur, wenn das Foto nach Inhalt und Qualität uneingeschränkt zur Identifizierung geeignet ist - genannt ist als Beispiel ein Frontfoto, das die einzelnen Gesichtszüge erkennen lässt.[13]

Im entschiedenen Fall war das nicht so: Die Gesichtszüge waren nur unscharf zu sehen, klare Konturen von Nase, Mund und Augen nicht erkennbar, Stirnpartie und Haaransatz vom Rückspiegel vollständig verdeckt. Dann muss der Richter konkret darlegen, warum er die Person trotzdem erkannt hat: Ausführungen zur Bildqualität und Benennung der charakteristischen Merkmale, die für seine Überzeugung bestimmend waren. Fehlt das, ist das Urteil aufzuheben.[13]

Für die Praxis heißt das: Bei einem unscharfen, teilweise verdeckten Radarfoto lohnt der Blick auf die Bildqualität genauso wie der auf die Messtechnik - und zwar unabhängig davon, ob die Messung selbst hält.

Reflexionen und andere Fehlerquellen der Radarmessung

Radar misst über zurückgeworfene Strahlung, und Strahlung wird nicht nur von Fahrzeugen zurückgeworfen. Das OLG Hamm hat 2004 für ein anderes Radargerät derselben Geräteklasse festgehalten, dass bei allen Radarmessverfahren das Risiko von Reflexions-Fehlmessungen besteht, wenn die Radarstrahlen von Flächen zurückgeworfen werden - insbesondere von Metall und teilweise auch von Betonflächen. Waren auf dem Beweisfoto großflächige Betonwände unmittelbar neben dem gemessenen Fahrzeug zu sehen, war das ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fehlmessung, der die Ablehnung von Beweisanträgen rechtsfehlerhaft machte.[15]

Dem steht eine technische Sicherung gegenüber, die zur Ehrlichkeit dazugehört: Nach den PTB-Anforderungen müssen einfache Doppelreflexionssituationen, bei denen sich die Signale im Frequenzspektrum um den Faktor zwei unterscheiden, vom Gerät erkannt werden und automatisch zur Annullation der Messung führen.[1] Zusätzlich darf in den Bereichen der Antennenkeule, in denen ein falscher Einstrahlwinkel zu Messfehlern von mehr als 1 Prozent führen könnte, überhaupt nicht gemessen werden.[1]

Der Reflexionseinwand ist also kein Selbstläufer. Er braucht einen Anhaltspunkt in der Akte - typischerweise das Beweisfoto oder eine Ortsbesichtigung. Weitere Punkte, an denen die Technik Grenzen hat und die sich belegen lassen:

  • Ansprechschwelle: Verkehrsradargeräte müssen erst ab 25 km/h messen können und dabei die Fehlergrenzen einhalten.[1]
  • Umgebungstemperatur: vorgeschrieben ist ein Bereich von mindestens minus 20 bis plus 50 Grad Celsius; außerhalb des spezifizierten Bereichs muss das Gerät weitere Messungen automatisch blockieren.[1]
  • Elektromagnetische Störungen: erkennt das Gerät solche Einflüsse, darf es in einen Modus übergehen, in dem keine Messungen mehr möglich sind - und muss danach erst wieder Funktions- und Speicherprüfung durchlaufen.[1]

Zulassung, Eichung und das PTB-Archiv

Der MULTANOVA 6F trägt das Zulassungszeichen 18.11/84.64 und steht heute im Archiv der Verkehrsmessgeräte der PTB. Zulassungsinhaber ist die Jenoptik Robot GmbH in Monheim am Rhein.[2]

Was der Archiveintrag bedeutet, wird häufig überdehnt. Die PTB sagt, dass die dort geführten Geräte nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt sind.[2] Hintergrund ist § 62 Absatz 2 MessEG: Für Geräte, deren Bauart nach § 16 der Eichordnung zugelassen wurde, gilt die Vermutung, dass sie die wesentlichen Anforderungen einhalten, nur bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, längstens bis zum 31. Dezember 2024.[11] Die Aussage betrifft also das Inverkehrbringen, nicht die Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte.

Für Geschwindigkeitsmessgeräte gilt eine Eichfrist von einem Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV).[5] Sie endet nicht taggenau, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr rechnerisches Ende fällt.[6] Wird ein Gerät erst nach Fristablauf nachgeeicht, beginnt die neue Frist mit Ablauf der vorangegangenen.[6]

Praktisch wichtiger ist das vorzeitige Ende der Eichfrist. Nach § 37 Absatz 2 MessEG tritt es unter anderem ein, wenn das Gerät die wesentlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt, wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben kann, oder wenn die vorgeschriebenen Kennzeichen unkenntlich, entwertet oder entfernt sind. Ist die Frist vorzeitig geendet, darf das Gerät nicht mehr ungeeicht verwendet werden.[7]

Der überklebte Sicherungsstempel: was das OLG Köln wirklich entschieden hat

Zu diesem Gerät kursiert eine Behauptung besonders hartnäckig: Ein überklebter Sicherungsstempel lasse die Eichung erlöschen, also sei die Messung unverwertbar. Als Beleg wird der Beschluss des OLG Köln vom 12. Juni 2001 genannt. Ein Blick in den Volltext zeigt: Das Gericht hat das Gegenteil entschieden und die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.[12]

Der Betroffene hatte geltend gemacht, der Sicherungsstempel des MULTANOVA 6F sei mit einem massiven, undurchsichtigen Klebeband überklebt gewesen, damit sei die Eichung erloschen und das Amtsgericht hätte einen Sachverständigen hören müssen. Der Senat folgte dem nicht. Entscheidend sei nicht, wer überklebt hat oder zu welchem Zweck, sondern allein, ob die Eichmarke nach Art der Überklebung ihre Zweckbestimmung noch erfüllen kann.[12]

Diesen Zweck - die Sicherung des Gerätes gegen Eingriffe, gegen das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen und gegen andere Änderungen - erfüllt ein Sicherungsstempel, solange er unversehrt in dem Zustand vorhanden ist, in dem die Eichstelle ihn angebracht hat. Ein leicht und ohne Auswirkungen auf die Substanz abziehbares Klebeband stellt das nicht in Frage, denn vor jeder Messung lässt sich weiterhin zuverlässig prüfen, ob ein authentischer und unversehrter Stempel vorhanden ist. Unkenntlichkeit tritt nach dem Senat erst ein, wenn der Stempel nicht mehr als solcher zu erkennen ist und seine Funktion nicht mehr erfüllen kann.[12]

Ein Hinweis zur Rechtslage: Die Entscheidung erging zu § 13 Absatz 1 Nummer 4 der damaligen Eichordnung. Die Nachfolgevorschrift ist heute § 37 Absatz 2 Nummer 4 MessEG, der ebenfalls an unkenntliche, entwertete oder entfernte Kennzeichen anknüpft.[7] Der Maßstab des OLG - erkennbar und funktionsfähig oder nicht - lässt sich darauf übertragen. Wer diesen Einwand erhebt, braucht deshalb Feststellungen zum Zustand des Stempels, nicht nur zur Tatsache einer Überklebung.

Befundprüfung: das Gerät amtlich nachprüfen lassen

Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann nach § 39 MessEG bei der zuständigen Behörde beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt. Maßstab sind dabei nicht die engen Fehlergrenzen, sondern die Verkehrsfehlergrenzen.[9]

Die Durchführung regelt § 39 MessEV: Die Verwendungssituation des Messgeräts ist zu berücksichtigen, und auf Verlangen kann auch eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten durchgeführt werden.[10]

Die ehrliche Einordnung: Geprüft wird das Gerät, nicht die einzelne Messung. Ein auffälliger Befund ist ein starkes Argument, ein unauffälliger entlastet die Behörde deutlich. Der Weg lohnt sich deshalb vor allem bei konkreten Hinweisen auf ein technisches Problem des eingesetzten Gerätes - nicht als Standardmaßnahme.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Gericht die Messung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen. Zweifel an der Richtigkeit sind nur ausnahmsweise veranlasst, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorliegen. Genau so hat das OLG Köln die Messung mit dem MULTANOVA 6F eingeordnet.[12]

Was im Urteil stehen muss, hat das OLG Düsseldorf 2011 zusammengefasst: Beruht die Überzeugung des Tatrichters auf Ergebnissen, die mit anerkannten Geräten im standardisierten Verfahren gewonnen wurden, genügt die Mitteilung von Messverfahren, Messergebnis und Toleranzwert.[13]

Die Einstufung hat aber eine Bedingung, die das OLG Köln ausdrücklich benennt: Zu einem standardisierten Messverfahren gehört die Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Messgerätes.[12] Und nach dem OLG Naumburg ist die Einhaltung der Gebrauchsanweisung verbindlich, weil nur durch sie ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen sichergestellt ist; weicht die Messung davon ab, liegt ein individuelles Messverfahren vor, das die Vermutung der Richtigkeit nicht mehr für sich in Anspruch nehmen kann.[14]

Was die Gerichte zum MULTANOVA 6F entschieden haben

  • OLG Köln, 12.06.2001 - Ss 72/01 (Z): Die Messung mit dem Radargerät MULTANOVA 6F ist ein standardisiertes Messverfahren. Ein mit leicht abziehbarem, undurchsichtigem Klebeband geschützter Sicherungsstempel führt nicht zum Erlöschen der Eichung. Zum standardisierten Messverfahren gehört aber ein zugelassenes und gültig geeichtes Gerät.[12]
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2011 - IV-4 RBs 29/11: Zur Geschwindigkeitsmessung genügen im Urteil Messverfahren, Messergebnis und Toleranzwert. Aufgehoben wurde das Urteil wegen der Fahreridentifizierung: Bei einem unscharfen, teilweise verdeckten Radarfoto muss der Richter Bildqualität und die für ihn bestimmenden Merkmale konkret beschreiben.[13]
  • OLG Naumburg, 03.09.2015 - 2 Ws 174/15: Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Herstellers ist verbindlich; bei Abweichung liegt ein individuelles Messverfahren ohne Vermutung der Richtigkeit vor.[14]
  • OLG Hamm, 17.06.2004 - 3 Ss OWi 315/04: Bei allen Radarmessverfahren besteht das Risiko von Reflexions-Fehlmessungen an Metall- und Betonflächen; sichtbare großflächige Reflektoren neben dem Fahrzeug sind ein konkreter Anhaltspunkt.[15]
  • BVerfG, 21.06.2023 - 2 BvR 1082/21: Es besteht kein Anspruch darauf, dass Beweismittel vorgehalten oder geschaffen werden; der Zugang betrifft vorhandene Informationen.[16]
  • BGH, 02.07.2026 - 4 StR 235/25: Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten Daten begründet bei einem standardisierten Messverfahren kein Beweisverwertungsverbot.[17]

Das Messprotokoll: was darin stehen muss

Bei jeder Messung muss ein Messprotokoll geführt und mindestens drei Monate aufbewahrt werden. Anhang B der PTB-Anforderungen legt den Mindestinhalt fest:[19]

  • Seriennummer und Softwareversion des Messgerätes
  • Datum der Eichung oder Konformitätsbewertung und Datum des Ablaufs der Eichfrist
  • Angaben zur Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen
  • Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit des Eichkennzeichens
  • Messbeginn und Messende, jeweils mit Datum und Uhrzeit
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • ob ankommender oder abfließender Verkehr überwacht wurde
  • Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten sowie des Protokollanten, falls abweichend
  • die Unterschriften beider

Gerade die Angaben zu den Sicherungszeichen sind bei diesem Gerät interessant: Sie sind der Ort, an dem der Zustand des Sicherungsstempels dokumentiert wird - also genau das, worauf es nach dem OLG Köln ankommt.[12][19]

Eine Klarstellung in Anhang B wird dabei regelmäßig übersehen:[19]

  • Fernkonfiguration und Datenfernauslesung beeinträchtigen die Messsicherheit nicht und müssen nicht als Messende behandelt werden.
  • Bedienhandlungen vor Ort - ausdrücklich genannt ist der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers - können die Messsicherheit dagegen beeinträchtigen. Der Beginn einer solchen Handlung ist als Messende anzusehen und im Protokoll zu vermerken, unabhängig davon, ob es zu einer Messunterbrechung kam.

Schulung des Messpersonals

Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal erfolgen - genannt sind der Hersteller oder die Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei - und ist schriftlich zu bestätigen. Zulässig ist, dass Hersteller oder Polizeischulen Multiplikatoren autorisieren; auch diesen ist die Eignung schriftlich zu bestätigen.[1]

Daraus ergibt sich ein Unterlagenanspruch mit klarer Kontur: eine schriftliche Bestätigung für genau die Person, die an diesem Tag gemessen hat, und für genau dieses Gerät.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

  • „Der Sicherungsstempel war überklebt, also ist die Eichung erloschen.“ Das OLG Köln hat 2001 genau diesen Einwand zurückgewiesen: Ein leicht und ohne Substanzschäden abziehbares Klebeband lässt den Stempel seine Funktion behalten. Erst wenn der Stempel nicht mehr als solcher zu erkennen ist, tritt Unkenntlichkeit ein.[12]
  • „Das Gerät ist veraltet, also ist die Messung unverwertbar.“ Das Alter einer Bauart sagt nichts über die Richtigkeit einer einzelnen Messung. Maßgeblich sind gültige Eichung und ordnungsgemäßer Betrieb.
  • „Das Gerät steht im PTB-Archiv, damit darf nicht mehr gemessen werden.“ Der Archiveintrag betrifft die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, nicht die Verwendung vorhandener Geräte.[2]
  • „Ohne gespeicherte Rohmessdaten ist die Messung wertlos.“ Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen[16]; der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung kein Beweisverwertungsverbot auslöst.[17]
  • „Bei Radar ist immer ein Fehler möglich, das reicht für Zweifel.“ Beim standardisierten Messverfahren genügt die abstrakte Möglichkeit nicht; es braucht konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall.[12][15]
  • „Der Messwinkel war sicher nicht exakt, also stimmt der Wert nicht.“ Die Anforderungen begrenzen den Einfluss des Messwinkels auf höchstens 1 Prozent Messfehler, und in den Keulenbereichen mit größeren Winkelfehlern darf gar nicht gemessen werden.[1] Der Einwand trägt nur mit Beleg, dass beim Aufbau von der Gebrauchsanweisung abgewichen wurde.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

  • Eichung abgelaufen oder vorzeitig beendet - Eichschein gegen das Tatdatum prüfen; nach einem Eingriff endet die Eichfrist vorzeitig.[5][6][7]
  • Sicherungsstempel tatsächlich unkenntlich oder verletzt - nicht die Überklebung an sich, sondern der Zustand ist entscheidend.[7][12]
  • Aufstellung entgegen der Gebrauchsanweisung - Schräglage, ungeeigneter Befestigungspunkt der Antenne, behinderte Abstrahlung.[1][14]
  • Großflächige Reflektoren im Strahlungsbereich - Beton- oder Metallflächen nahe dem gemessenen Fahrzeug.[15]
  • Unvollständiges Datenfeld auf dem Beweisfoto - fehlende Sekundenangabe, fehlender Entfernungswert, fehlende Bauartbezeichnung.[1]
  • Unscharfes oder verdecktes Radarfoto - reicht es überhaupt zur Fahreridentifizierung?[13]
  • Messprotokoll unvollständig oder widersprüchlich - insbesondere eine Bedienhandlung vor Ort, die nicht als Messende vermerkt wurde.[19]
  • Schulung des Messpersonals - fehlt die schriftliche Bestätigung, fehlt eine Verwendungsvoraussetzung.[1]
  • Toleranzabzug falsch gerechnet - oberhalb 100 km/h muss zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet werden.[4][13]

Ob einer dieser Punkte im konkreten Fall trägt, lässt sich erst nach Akteneinsicht beurteilen. Hier können Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen lassen.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • das Messprotokoll - zu führen und mindestens drei Monate aufzubewahren[1][19]
  • der Eichschein des eingesetzten Gerätes[5]
  • die Gebrauchsanweisung in der für das Gerät gültigen Fassung - sie trägt eine eindeutige Versionsbezeichnung[1]
  • der Schulungsnachweis des Messbeamten[1]
  • die Falldateien - die Gebrauchsanweisung muss deren Archivierung für mindestens drei Monate vorsehen[1]
  • Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe - nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre aufzubewahren[8]
  • die Originaldateien der Messfotos in der Qualität, in der sie vorliegen - bei Zweifeln an der Fahreridentifizierung der entscheidende Punkt[13]

Die Drei-Monats-Frist ist der Grund, warum der Antrag auf Akteneinsicht früh gestellt werden sollte. Wer zu lange wartet, bekommt am Ende die Auskunft, dass die Unterlagen nicht mehr vorliegen.

Was nach der Messung droht: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Was ein Vorwurf kostet, hängt nicht vom Messgerät ab, sondern von der vorgeworfenen Überschreitung - und die steht erst nach dem Toleranzabzug fest. Im Fall des OLG Düsseldorf waren 177 km/h gemessen; nach 6 km/h Abzug lautete der Vorwurf auf 171 km/h bei erlaubten 120 km/h.[13]

Abgrenzung zu anderen Radargeräten

Welches Gerät tatsächlich gemessen hat, steht als Bauartbezeichnung im Datenfeld des Messfotos.[1] Zur Einordnung:

  • M5 Rad3 - das aktuell zugelassene Verkehrsradargerät; alle anderen Radargeräte sind Bestandsgeräte.
  • Traffipax SpeedoPhot - ebenfalls ein archiviertes Dopplerradar, häufig aus dem Messfahrzeug oder aus einem Container eingesetzt.
  • TraffiStar S 330 - misst mit Piezosensoren in der Fahrbahn, nicht mit Radar.
  • ESO ES 3.0 - Einseitensensor, der passiv misst, also selbst keine Strahlung aussendet.
  • PoliScan Speed - scannendes Lidar, also Laser statt Radar.

Die vollständige Übersicht steht unter Blitzermodelle.

Fristen: was wann zu tun ist

  • Anhörungsbogen: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Mehr dazu unter Anhörungsbogen.
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[18] Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - der Einspruch sollte fristwahrend eingelegt werden. Einzelheiten unter Bußgeldbescheid.
  • Unterlagen: Messprotokoll und Falldateien müssen nur drei Monate vorgehalten werden.[1][19]
  • Wartungsnachweise: bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre.[8]

Weiterführend: Geblitzt worden - was jetzt zu tun ist und die Übersicht der Blitzermodelle.

Häufige Fragen zum MULTANOVA 6F

Wie misst der MULTANOVA 6F?

Mit Radar nach dem Dopplerprinzip. Die Antenne sendet Radarstrahlung im GHz-Bereich aus; aus der Frequenzdifferenz zwischen ausgesendeter und reflektierter Strahlung berechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Die PTB führt das Gerät in der Klasse Verkehrsradargeräte.

Wie viel Toleranz wird beim MULTANOVA 6F abgezogen?

3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. In einem Fall des OLG Düsseldorf wurden von gemessenen 177 km/h genau 6 km/h abgezogen, vorgeworfen wurden 171 km/h.

Ist die Messung mit dem MULTANOVA 6F ein standardisiertes Messverfahren?

Ja. Das OLG Köln hat das mit Beschluss vom 12. Juni 2001 (Ss 72/01) entschieden. Zum standardisierten Messverfahren gehört allerdings die Verwendung eines zugelassenen und gültig geeichten Gerätes, und nach dem OLG Naumburg ist die Einhaltung der Gebrauchsanweisung verbindlich.

Erlischt die Eichung, wenn der Sicherungsstempel überklebt ist?

Nein, jedenfalls nicht allein deshalb. Das OLG Köln hat 2001 entschieden, dass ein leicht und ohne Substanzschäden abziehbares, undurchsichtiges Klebeband den Sicherungsstempel seine Funktion behalten lässt. Unkenntlichkeit tritt erst ein, wenn der Stempel nicht mehr als solcher zu erkennen ist und seine Sicherungsfunktion nicht mehr erfüllen kann.

Darf mit dem MULTANOVA 6F überhaupt noch gemessen werden?

Die PTB führt das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Der Eintrag bedeutet, dass es nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt ist. Zur Weiterverwendung vorhandener, gültig geeichter Geräte trifft er keine Aussage.

Was steht im Urteil, wenn mit dem MULTANOVA 6F gemessen wurde?

Bei einem standardisierten Messverfahren genügt nach dem OLG Düsseldorf die Mitteilung von Messverfahren, Messergebnis und berücksichtigtem Toleranzwert. Gibt es konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler, muss das Gericht dem nachgehen.

Reicht ein unscharfes Radarfoto zur Fahreridentifizierung?

Nur, wenn es nach Inhalt und Qualität uneingeschränkt geeignet ist. Waren nach dem OLG Düsseldorf die Gesichtszüge unscharf und Stirn und Haaransatz vom Rückspiegel verdeckt, muss der Richter konkret darlegen, warum er die Person dennoch erkannt hat - mit Ausführungen zur Bildqualität und zu den bestimmenden Merkmalen. Fehlt das, wird das Urteil aufgehoben.

Kann eine Reflexion an einer Hauswand die Messung verfälschen?

Bei Radarmessungen besteht ein solches Risiko; das OLG Hamm hat großlächige Beton- und Metallflächen ausdrücklich als konkreten Anhaltspunkt anerkannt. Umgekehrt müssen Verkehrsradargeräte einfache Doppelreflexionen erkennen und die Messung automatisch annullieren. Der Einwand braucht deshalb einen Beleg in der Akte, etwa auf dem Beweisfoto.

Was muss im Messprotokoll stehen?

Nach Anhang B der PTB-Anforderungen 12.04 unter anderem Seriennummer und Softwareversion, Datum der Eichung und des Fristablaufs, Angaben zu Sicherungszeichen und Eichkennzeichen, Messbeginn und Messende, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die überwachte Fahrtrichtung sowie Name, Dienststelle und Unterschrift von Messbediensteten und Protokollant.

Muss ein Datenträgerwechsel vor Ort im Messprotokoll stehen?

Ja. Anhang B der PTB-Anforderungen 12.04 stellt klar: Bei einer Bedienhandlung vor Ort - genannt ist der Anschluss eines USB-Wechseldatenträgers - ist der Beginn der Handlung als Messende anzusehen und zu vermerken. Fernkonfiguration und Datenfernauslesung gelten dagegen nicht als Messende.

Muss der Messbeamte geschult sein?

Ja. Nach Teil 2 der PTB-Anforderungen 12.04 dürfen amtliche Messungen nur von geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder durch Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen.

Kann ich eine Befundprüfung des Geräts verlangen?

Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann nach § 39 MessEG eine Befundprüfung beantragen; Maßstab sind die Verkehrsfehlergrenzen. Möglich ist auch eine Teilbefundprüfung. Geprüft wird dabei das Gerät, nicht die einzelne Messung.

Wie lange werden Messprotokoll und Falldateien aufbewahrt?

Mindestens drei Monate; das ergibt sich aus den PTB-Anforderungen 12.04. Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe sind nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre aufzubewahren.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.

Quellen
[5]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - ein Jahr.
[18]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.