So hoch fällt das Bußgeld aus
Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 bis 25 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw und Krafträder einen Regelsatz von 100 Euro vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Innerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 115 Euro.
Ein Fahrverbot sieht die Tabelle für diese Stufe nicht vor: In beiden Fahrverbotsspalten steht ein Strich [1]. § 4 Abs. 1 BKatV knüpft das Regelfahrverbot an die Tabelle: Satz 1 verweist auf die Nummern 11.1 bis 11.3 in Verbindung mit Tabelle 1, Satz 2 bestimmt, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist [9]. Wo keine Dauer festgelegt ist, gibt es folglich auch keine Regeldauer. Innerhalb der Spanne spielt es keine Rolle, ob Ihnen 21 oder 25 km/h vorgeworfen werden: Für die gesamte Stufe gilt derselbe Betrag [19]. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot | Einspruch |
|---|---|---|---|---|
| bis 10 km/h | 20 € | - | - | prüfen |
| 11 bis 15 km/h | 40 € | - | - | prüfen |
| 16 bis 20 km/h | 60 € | - | - | prüfen |
| 21 bis 25 km/h | 100 € | 1 | - | prüfen |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | - | prüfen |
| 31 bis 40 km/h | 200 € | 1 | - | prüfen |
| 41 bis 50 km/h | 320 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 51 bis 60 km/h | 480 € | 2 | 1 Monat | prüfen |
| 61 bis 70 km/h | 600 € | 2 | 2 Monate | prüfen |
| über 70 km/h | 700 € | 2 | 3 Monate | prüfen |
Die Werte gelten für Pkw und Krafträder außerhalb geschlossener Ortschaften. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1]. Bis 55 Euro Regelsatz wird ein Verwarnungsgeld erhoben, darüber eine Geldbuße festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV) [2]. In der Spalte Fahrverbot steht nur das Regelfahrverbot aus der Tabelle; ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung ist darin nicht enthalten [9].
Die Nachbarstufen sind 16 bis 20 km/h mit 60 Euro und 26 bis 30 km/h mit 150 Euro. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt; dazu weiter unten ein Rechenbeispiel. Auch die Autobahn zählt zu außerorts, ebenso jede Landstraße außerhalb der Ortstafel.
Was auf dem Bußgeldbescheid steht: 128,50 Euro
Auf dem Bußgeldbescheid stehen nicht nur die 100 Euro. Hinzu kommen die Gebühr von fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), und 3,50 Euro Auslagen für die Zustellung mit Zustellungsurkunde (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [6].
Fünf Prozent von 100 Euro sind 5,00 Euro, also greift die Mindestgebühr von 25 Euro. Zusammen ergeben sich 128,50 Euro - das sind rund 28 Prozent mehr als der Regelsatz allein. Diese Nebenkosten fallen nur an, wenn tatsächlich ein Bußgeldbescheid ergeht; bleibt es beim Anhörungsbogen, entstehen sie nicht.
Wer Einspruch einlegt und verliert, trägt zusätzlich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Wer gewinnt, bekommt seine notwendigen Auslagen erstattet. Eine Rechtsschutzversicherung mit Verkehrsteil übernimmt das Kostenrisiko in der Regel vollständig. Ein Blick in die Police lohnt sich, bevor Sie zahlen.
Ein Punkt in Flensburg
Für diese Stufe wird ein Punkt im Fahreignungsregister eingetragen. Die Grundlage steht in Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV: Sie erfasst bei Pkw die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 der Tabelle 1 und bewertet sie als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt [3]. Nr. 11.3.4 ist damit die erste Geschwindigkeitsstufe überhaupt, die einen Punkt auslöst; eine Stufe darunter, bei 16 bis 20 km/h, gibt es noch keinen.
Eingetragen wird nicht sofort. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt zweierlei: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in der Fahrerlaubnis-Verordnung bezeichnet ist [4]. Beides ist hier erfüllt. Der Eintrag erfolgt mit der Rechtskraft des Bescheids, nicht am Tattag - solange ein Einspruch läuft, passiert nichts.
Getilgt wird der Eintrag nach zwei Jahren und sechs Monaten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG), gerechnet ab Rechtskraft [5]. Das ist die kürzeste Tilgungsfrist des Fahreignungs-Bewertungssystems. Verstöße, die mit zwei Punkten bewertet sind, stehen doppelt so lange im Register, nämlich fünf Jahre (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG).
Wie viele Punkte bereits eingetragen sind, lässt sich kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Wer schon Einträge hat, sollte vor dem Zahlen prüfen lassen, wie nah der zusätzliche Punkt an die nächste Stufe der Punkte in Flensburg heranrückt.
Kein Regelfahrverbot in dieser Stufe
Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.4 in keiner der beiden Fahrverbotsspalten eine Dauer, weder innerorts noch außerorts; dort steht jeweils ein Strich [1]. Für ein Regelfahrverbot knüpft § 4 Abs. 1 BKatV an die Tabelle: Satz 1 verweist auf die Nummern 11.1 bis 11.3 in Verbindung mit Tabelle 1, Satz 2 bestimmt, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist [9]. Wo keine Dauer festgelegt ist, gibt es folglich auch keine Regeldauer. Außerorts beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 bis 50 km/h zu viel.
Ein Fahrverbot ist damit aber nicht völlig ausgeschlossen. § 4 Abs. 2 BKatV kennt daneben das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung. Es kommt in Betracht, wenn gegen Sie wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und Sie innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begehen [9]. Beim ersten Mal beträgt die Dauer in der Regel einen Monat.
Für diese Stufe folgt daraus etwas Wichtiges, das oft übersehen wird: 21 bis 25 km/h zu viel liegen unter dieser Schwelle. Der Verstoß zählt für die Beharrlichkeit weder als Vortat noch als zweite Tat. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung dieser Größenordnung kann also auch dann kein Fahrverbot auslösen, wenn kurz zuvor bereits eine andere geahndet wurde.
Unabhängig davon kann ein Gericht in Ausnahmefällen ein Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung verhängen, etwa bei einer Gefährdung. Das ist keine Regelfolge und muss einzeln begründet werden. Mehr zur Systematik unter Fahrverbot.
Toleranzabzug: was von der Messung übrig bleibt
Der gemessene Wert ist nicht der vorgeworfene Wert. Von der Messung wird ein Toleranzabzug vorgenommen, der die zugelassenen Verkehrsfehlergrenzen des Messgeräts ausgleicht: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, drei Prozent des Messwerts ab 100 km/h [18]. Erst der Wert nach diesem Abzug entscheidet über die Stufe.
Ein Beispiel für diese Seite: Erlaubt sind 100 km/h, gemessen wurden 126 km/h. Weil die Messung über 100 km/h liegt, werden drei Prozent abgezogen, also 3,78 km/h. Vorwerfbar bleiben 122 km/h und damit 22 km/h zu viel - diese Stufe mit 100 Euro.
An den Rändern der Stufe entscheidet der Abzug über sehr viel: Gemessene 122 km/h führen auf 118 km/h und damit auf 18 km/h zu viel, also die Stufe 16 bis 20 km/h mit 60 Euro und ohne Fahrverbot. Gemessene 131 km/h führen dagegen auf 127 km/h und auf 27 km/h zu viel, also 26 bis 30 km/h mit 150 Euro und ohne Fahrverbot.
Ob der Abzug richtig angesetzt wurde, steht im Messprotokoll. Fehlt er oder wurde bei einem Wert über 100 km/h pauschal mit 3 km/h gerechnet, fällt das Ergebnis zu Ihren Lasten aus und kann die Stufe kippen. Bei Messungen aus einem nachfahrenden Fahrzeug oder bei ungünstigen Messbedingungen setzen Gerichte teilweise höhere Toleranzen an; das hängt vom eingesetzten Gerät ab und steht in dessen Zulassungsunterlagen. Eine Übersicht der Geräte finden Sie unter Blitzermodelle, den Ablauf einer Messung unter geblitzt worden.
Die 26-km/h-Schwelle: was ein km/h mehr auslöst
Zwischen dem 25. und dem 26. Kilometer pro Stunde liegt eine Schwelle, die im Bescheid nicht auftaucht und trotzdem über Jahre nachwirkt. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV knüpft das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung an eine feste Zahl: Es kommt in Betracht, wenn wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt wurde und innerhalb eines Jahres seit dieser Rechtskraft eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wird [9].
| Merkmal | 21 bis 25 km/h | 26 bis 30 km/h |
|---|---|---|
| Regelsatz | 100 € | 150 € |
| Lfd. Nr. BKat | 11.3.4 | 11.3.5 |
| Punkte | 1 | 1 |
| Regelfahrverbot | nein | nein |
| Zählt für die Beharrlichkeit | nein | ja |
Beträge aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1], Punkte nach Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV [3], Beharrlichkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV [9].
Diese Stufe endet bei 25 km/h und bleibt damit vollständig unter der Schwelle. Sie zählt weder als erste noch als zweite Tat mit. Wer heute mit 24 km/h zu viel geblitzt wird und in acht Monaten erneut mit 24 km/h, hat zweimal 100 Euro und zwei Punkte, aber keinen Ansatzpunkt für ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit. Eine Stufe höher, bei 26 bis 30 km/h, ist das anders.
Wichtig sind dabei zwei Details des Wortlauts. Erstens läuft das Jahr ab der Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht ab dem ersten Tattag; ein Einspruch, der das Verfahren in die Länge zieht, verschiebt den Beginn also nach hinten. Zweitens verlangt die Vorschrift eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße. Eine Verwarnung aus den unteren Stufen genügt dafür nicht.
Genau deshalb entscheidet der Toleranzabzug an dieser Stelle über mehr als 50 Euro. Ob aus einer Messung 25 oder 26 km/h werden, bestimmt nicht nur den Regelsatz, sondern auch, ob der Verstoß später in die Beharrlichkeitsprüfung einfließt. Der angesetzte Abzug steht im Messprotokoll und lässt sich über den Online-Check prüfen lassen.
Verdoppelt sich das Bußgeld bei Vorsatz?
Der Regelsatz von 100 Euro gilt für fahrlässige Begehung. § 3 Abs. 4a BKatV bestimmt, dass Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung zu verdoppeln sind; der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro abgerundet [7]. Aus 100 Euro würden dann 200 Euro.
Vorsatz bedeutet, dass die Überschreitung bewusst in Kauf genommen wurde. Das muss die Behörde begründen, und sie tut es bei Geschwindigkeitsverstößen selten. Gelegentlich wird damit argumentiert, ein bestimmtes Ausmaß könne nicht unbemerkt bleiben. Wer einen Bescheid mit verdoppeltem Betrag erhält, sollte die Begründung genau prüfen lassen; fehlt sie, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.
Erhöhung bei Gefährdung oder Sachbeschädigung
Kommt zu der Überschreitung eine Gefährdung oder eine Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich der Regelsatz nach § 3 Abs. 3 BKatV. Die konkreten Beträge stehen in Tabelle 4 des Anhangs zu § 3 Abs. 3: Aus 100 Euro werden bei einer Gefährdung 120 Euro und bei einer Sachbeschädigung 145 Euro [8].
Voraussetzung ist, dass das Merkmal nicht schon im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten ist (§ 3 Abs. 3 BKatV) und dass der Regelsatz über 55 Euro liegt. Eine Gefährdung setzt eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben eines anderen oder für fremde Sachen von bedeutendem Wert voraus; eine abstrakte Gefahr genügt nicht. Das ist im Bescheid darzulegen.
An der Punktebewertung ändert die Erhöhung nichts: Beides folgt aus der Grundnummer 11.3.4 [3]. Steht auf Ihrem Bescheid ein erhöhter Betrag, ohne dass eine konkrete Gefährdung beschrieben wird, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.
Lkw, Bus und Gespann: eigene Sätze
Der oben genannte Regelsatz gilt für Pkw und Krafträder. Der Bußgeldkatalog führt daneben zwei eigene Tabellen für schwerere Fahrzeuge, und dort fallen die Sätze deutlich höher aus [1].
| Fahrzeug | Lfd. Nr. | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|---|
| Pkw und Krafträder | 11.3.4 | 100 € | 1 | - |
| Kfz über 3,5 t, Pkw mit Anhänger, Kraftomnibusse | 11.1.5 | 150 € | 1 | - |
| Gefahrguttransporte, Busse mit Fahrgästen | 11.2.5 | 280 € | 1 | - |
Werte aus Tabelle 1 Buchstabe a, b und c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV, jeweils außerhalb geschlossener Ortschaften [1]. Punktebewertung nach Anlage 13 FeV [3].
Bei den Punkten liegen Pkw, Lkw und Bus in dieser Stufe gleichauf: Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV führt 11.3.4, 11.1.5 und 11.2.5 nebeneinander auf, jeweils mit einem Punkt [3]. Bei Nr. 11.2.5 gilt das allerdings nur außerhalb geschlossener Ortschaften; innerorts fällt dieselbe Nummer unter Nr. 2.2.3 und wird mit zwei Punkten sowie einem Monat Fahrverbot bewertet. Für Gefahrgut und Busse mit Fahrgästen entscheidet hier also die Ortstafel.
Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse und nicht der Zweck der Fahrt. Wer privat mit einem Wohnmobil über 3,5 Tonnen oder mit einem Pkw-Gespann unterwegs ist, fällt ebenfalls unter Tabelle 1 Buchstabe a. Steht im Bescheid ein Betrag aus der Lkw-Tabelle, obwohl Sie mit einem normalen Pkw gefahren sind, ist das ein klarer Ansatzpunkt für den Einspruch. Die Sätze für Gespanne stehen auf der Seite Pkw mit Anhänger.
Diese Stufe im Vergleich
Diese Seite beschreibt die gesamte Stufe von 21 bis 25 km/h. Der Bußgeldkatalog kennt nur diese Spanne und nicht den einzelnen Kilometer pro Stunde [1]; innerhalb der Stufe ändert sich nichts.
| Überschreitung | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
|---|---|---|---|
| 16 bis 20 km/h | 60 € | 0 | - |
| 21 bis 25 km/h (diese Seite) | 100 € | 1 | - |
| 26 bis 30 km/h | 150 € | 1 | - |
Werte für Pkw außerhalb geschlossener Ortschaften aus Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1], Punkte nach Anlage 13 FeV [3].
Eine vollständige Übersicht über alle Stufen in beiden Ortslagen finden Sie unter Geschwindigkeitsüberschreitung, die Erläuterung zum Bescheid unter Bußgeldbescheid.
Strafen verhindern: was gegen den Bescheid hilft
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Der Einspruch geht an die Behörde, die den Bescheid erlassen hat. Er muss nicht begründet werden, um die Frist zu wahren.
Auch wenn der Betrag überschaubar wirkt, kann sich der Einspruch lohnen: Es geht um den Eintrag im Register, um die Probezeit und darum, ob die Messung überhaupt trägt.
Diese Punkte werden regelmäßig angegriffen:
- Messverfahren und Eichung. Das Messgerät muss zum Tatzeitpunkt gültig geeicht sein. Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr (Anlage 7 zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 MessEV, Nr. 12.1) [22]; § 37 Abs. 1 MessEG verbietet die Verwendung ungeeichter Geräte [21].
- Toleranzabzug. Wurde bei einem Messwert über 100 km/h korrekt mit drei Prozent gerechnet und nicht pauschal mit 3 km/h?
- Beschilderung und Ortslage. Galt am Messort tatsächlich das im Bescheid genannte Limit, und lag die Messstelle außerhalb der Ortstafel?
- Fahreridentifizierung. Ist auf dem Messfoto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist?
- Punktebewertung. Prüfen Sie, ob im Bescheid überhaupt die richtige Punktzahl steht: Für diese Stufe sind es bei einem Pkw ein Punkt.
Wichtig: Der Einspruch hemmt die Rechtskraft. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam. Wer dagegen zahlt, akzeptiert den Bescheid vollständig. Eine erste Einschätzung, ob sich der Einspruch in Ihrem Fall lohnt, bekommen Sie über unseren kostenlosen Online-Check.
In der Probezeit 21 bis 25 km/h zu schnell
In der Probezeit wiegt der Verstoß schwerer. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung, die im Fahreignungsregister eingetragen wird, ist ein A-Verstoß (schwerwiegende Zuwiderhandlung) nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV [10]. Schon ein einziger A-Verstoß löst zwei Folgen aus: die Anordnung eines Aufbauseminars nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG und die Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG) [11].
Voraussetzung ist die Eintragung. § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG verweist dafür auf § 28 Abs. 3 StVG [4]; weil diese Stufe ein Punkt auslöst, ist sie erfüllt. Bei 16 bis 20 km/h zu viel wäre das noch anders: Dort gibt es keinen Punkt, keinen Eintrag und damit auch keine Folgen für die Probezeit.
Das Aufbauseminar richtet sich nach § 2b StVG und § 35 FeV [12][13]. Es umfasst mehrere Sitzungen in einer Gruppe sowie eine Fahrprobe; die Kosten trägt die betroffene Person und sie werden von der Fahrschule festgesetzt. Wer der Anordnung nicht fristgerecht nachkommt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen (§ 2a Abs. 3 StVG).
Ein Fahrverbot gehört in dieser Stufe nicht dazu; das Aufbauseminar schon. Mehr dazu unter Probezeit und Fahrerlaubnis.
Verjährung und Fristen
Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr verjähren. Seit dem 1. Juli 2026 gilt dafür einheitlich eine Frist von sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Erlass des Bußgeldbescheids ist mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 12. Mai 2026 entfallen [15].
Die Frist beginnt mit dem Tag der Tat. Sie wird durch bestimmte Maßnahmen unterbrochen und läuft danach neu, etwa durch die Anhörung der betroffenen Person oder den Erlass des Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 OWiG) [16]. Wer einen Anhörungsbogen erhält, kann also nicht darauf setzen, dass die Sache von allein ausläuft.
Für Sie wichtiger sind die kurzen Fristen: zwei Wochen für den Einspruch ab Zustellung des Bescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG) und die Zahlungsfrist, die in der Regel zwei Wochen nach Rechtskraft beträgt. Der Anhörungsbogen selbst muss nicht beantwortet werden, soweit es um Angaben zur Sache geht; Angaben zur Person sind zu machen.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Strafe bei 21 bis 25 km/h zu schnell außerorts?
100 Euro Bußgeld und ein Punkt in Flensburg. Ein Fahrverbot sieht die Tabelle für diese Stufe nicht vor. Maßgeblich ist Nr. 11.3.4 der Tabelle 1 Buchstabe c im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV; zusammen mit Gebühr und Zustellung stehen 128,50 Euro auf dem Bußgeldbescheid.
Warum kommen zu den 100 Euro noch 28,50 Euro dazu?
Weil ein Bußgeldbescheid ergeht. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 Euro (§ 107 Abs. 1 OWiG), dazu kommen 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). Bei 100 Euro greift die Mindestgebühr, deshalb sind es 28,50 Euro.
Wie viele Punkte gibt es für 21 bis 25 km/h zu schnell außerorts?
Einen Punkt. Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV bewertet bei Pkw die Nummern 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 mit einem Punkt. Nr. 11.3.4 ist damit die erste Geschwindigkeitsstufe überhaupt, die einen Punkt auslöst.
Wann wird der Punkt wieder gelöscht?
Nach zwei Jahren und sechs Monaten. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a StVG sieht diese Frist für Ordnungswidrigkeiten vor, die mit einem Punkt bewertet sind. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, nicht am Tattag.
Droht bei 21 bis 25 km/h zu schnell außerorts ein Fahrverbot?
Nein, kein Regelfahrverbot. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.4 in keiner Fahrverbotsspalte eine Dauer, § 4 Abs. 1 Satz 2 BKatV sieht aber vor, dass in der Regel die dort festgelegte Dauer festzusetzen ist; ohne Dauer gibt es folglich keine Regeldauer. Außerorts beginnt das Regelfahrverbot erst bei 41 bis 50 km/h zu viel.
Kann es trotzdem zu einem Fahrverbot kommen?
Nur über die beharrliche Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 2 BKatV, und dafür zählt diese Stufe nicht mit: Die Vorschrift verlangt zwei Überschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung.
Welche Toleranz wird abgezogen?
Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Das Ergebnis wird zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h abgerundet.
Wie wirkt sich der Toleranzabzug auf die Stufe aus?
Er entscheidet darüber. Bei erlaubten 100 km/h ergeben gemessene 126 km/h nach dem Abzug 122 km/h, also 22 km/h zu viel. Gemessene 122 km/h führen dagegen auf 118 km/h und damit auf 18 km/h zu viel: Das ist die Stufe 16 bis 20 km/h mit 60 Euro.
Macht es einen Unterschied, ob 21 oder 25 km/h vorgeworfen werden?
Für den Betrag nicht. Der Bußgeldkatalog kennt nur die Stufe 21 bis 25 km/h, innerhalb der Spanne gilt derselbe Regelsatz von 100 Euro. Wichtig wird der genaue Wert nur an den Rändern der Stufe.
Kann sich das Bußgeld bei Vorsatz verdoppeln?
Ja. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt Regelsätze von mehr als 55 Euro bei vorsätzlicher Begehung. Aus 100 Euro würden 200 Euro. Den Vorsatz muss die Behörde begründen.
Was passiert bei einer Gefährdung oder einem Sachschaden?
Der Regelsatz erhöht sich nach Tabelle 4 des Anhangs zur BKatV (§ 3 Abs. 3 BKatV): 100 Euro werden bei einer Gefährdung zu 120 Euro und bei einer Sachbeschädigung zu 145 Euro. An der Punktebewertung ändert das nichts.
Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?
Er ist ein A-Verstoß nach Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV. Die Folge sind ein Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG) und eine Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).
Wann verjährt der Verstoß?
Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.
Wie lange habe ich Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat. Solange er läuft, wird weder ein Punkt eingetragen noch ein Fahrverbot wirksam.
Was gilt für Lkw und Busse bei 21 bis 25 km/h zu schnell außerorts?
Für Kraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen, Pkw mit Anhänger und Kraftomnibusse gilt Nr. 11.1.5 der Tabelle 1 mit 150 Euro. Bei Gefahrgut oder Bussen mit Fahrgästen sind es nach Nr. 11.2.5 280 Euro. Maßgeblich ist das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt, nicht die Fahrerlaubnisklasse.
Zählt diese Stufe für ein Fahrverbot wegen Beharrlichkeit?
Nein. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV verlangt zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von jeweils mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung. Diese Stufe endet bei 25 km/h und bleibt damit vollständig unter der Schwelle.
Ab wann läuft das Jahr für die Beharrlichkeit?
Ab der Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht ab dem ersten Tattag. Ein Einspruch, der das erste Verfahren in die Länge zieht, verschiebt den Beginn des Jahres deshalb nach hinten.
Reicht eine Verwarnung als Vortat für die Beharrlichkeit?
Nein. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV setzt eine rechtskräftig festgesetzte Geldbuße voraus. Ein Verwarnungsgeld aus den unteren Stufen genügt dafür nicht.
Was kostet dieselbe Überschreitung innerorts?
115 Euro und ein Punkt. Der Bußgeldkatalog unterscheidet in Nr. 11.3.4 nach der Ortslage: 115 Euro innerhalb und 100 Euro außerhalb geschlossener Ortschaften.
Quellen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu Nummer 11 der Anlage, Tabelle 1 (BGBl. I 2021, 4701)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Anlage 13 FeV, Bewertung der Zuwiderhandlungen im Fahreignungs-Bewertungssystem
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 28 StVG, Fahreignungsregister
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Bußgeldkatalog-Verordnung, Anhang zu § 3 Absatz 3, Tabelle 4 (BGBl. I 2013, 3936)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 4 BKatV, Regelfahrverbot
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Anlage 12 FeV, Bewertung der Zuwiderhandlungen im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 2b StVG, Aufbauseminar
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 35 FeV, Aufbauseminare für Fahranfänger
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
- Bundesministerium der Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
- ADAC, Aufgerufen am 10.09.2026: Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
- Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 10.09.2026: Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 3 StVO, Geschwindigkeit
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 37 MessEG, Verwendung von Messgeräten
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: Anlage 7 zu § 34 Absatz 1 Nummer 1 MessEV, Eichfristen
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
- Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 10.09.2026: § 25 StVG, Fahrverbot
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.