ProLaser 4-DE (Laserhandmessgerät)

ProLaser 4-DE (Laserhandmessgerät)

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Das ProLaser 4-DE ist eine Laserpistole und eines von nur drei Laserhandmessgeräten, die die Physikalisch-Technische Bundesanstalt derzeit führt. Es erzeugt kein Messfoto: Ob der angezeigte Wert zum richtigen Fahrzeug gehört, hängt allein am Beamten hinter dem Gerät. Diese Seite erklärt das Messprinzip, die Pflichtprüfungen, den Toleranzabzug und die Frage, an der sich eine solche Messung überprüfen lässt.
Streifenwagen der Polizei fährt auf einer innerörtlichen Straße auf den Betrachter zu
Laserhandmessgeräte wie das ProLaser 4-DE erzeugen kein Messfoto. Der gemessene Fahrer wird deshalb in aller Regel unmittelbar nach der Messung angehalten. Symbolbild einer polizeilichen Verkehrskontrolle.

ProLaser 4-DE: das Wichtigste in Kürze

  • Zulassungsinhaber: Ternica Systems GmbH in Arnstorf. Sie steht in der Liste der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) als Inhaberin der Bescheinigung, gebaut wird das Gerät von Kustom Signals in den USA.[2][3]
  • Gerätegattung: Laserhandmessgerät, umgangssprachlich Laserpistole. Es ist eines von nur drei Geräten, die die PTB in dieser Gruppe mit Stand September 2025 führt - die beiden anderen Einträge entfallen auf das LTI 20/20 TruSpeed.[2]
  • Messprinzip: Entfernungsmessung über die Laufzeit von Laserimpulsen. Aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit ergibt sich die Geschwindigkeit.[1]
  • Kein Messfoto: Das Gerät erzeugt kein Bilddokument. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug beruht allein darauf, dass der Beamte richtig gezielt hat.[1][3]
  • Messbereich: 30 bis 600 Meter Entfernung, 0 bis 250 km/h.[3]
  • Toleranz: bis 100 km/h 3 km/h, oberhalb 3 Prozent des Messwerts.[1]
  • Eichung: ein Jahr, faktisch verlängert bis zum Ende des Kalenderjahres.[4][5]
  • Rechtsprechung: zum ProLaser 4-DE selbst ist keine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung auffindbar. Die Linien zu Laserhandmessgeräten allgemein sind übertragbar, die gerätespezifische Klärung steht aus.

Wie das ProLaser 4-DE misst

Ein Laserhandmessgerät bestimmt die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs als dessen Entfernungsänderung in Fahrtrichtung während einer bekannten Messzeit. So beschreibt die PTB die Gerätegattung in ihren Anforderungen.[1]

Der Ablauf hat vier Schritte:

  • Der Messbeamte visiert das Fahrzeug über die Visiereinheit an - ein Zielfernrohr mit eingespiegelter Zielmarke. Die Zielmarke muss nach den PTB-Anforderungen die Position und die Aufweitung des Laserstrahls widerspiegeln, also zeigen, wo der Strahl auftrifft und wie breit er dort ist.[1]
  • Er löst die Messung aus. Das Gerät sendet eine Folge von Laserimpulsen aus und empfängt die vom Fahrzeug zurückgeworfenen Impulse.
  • Aus der Laufzeit jedes Impulses errechnet das Gerät die Entfernung, aus der Veränderung dieser Entfernungen die Geschwindigkeit.
  • Auf der Anzeige erscheinen der Messwert und die Messentfernung in Metern.

Die Entfernungsanzeige ist keine Zugabe. Die PTB verlangt sie, damit sich überprüfen lässt, ob innerhalb des zulässigen Entfernungsbereichs gemessen wurde. Sie muss sich optisch vom Geschwindigkeitswert abheben, etwa durch eine Nachkommastelle, und darf höchstens 1 Prozent des Messwerts danebenliegen, mindestens aber 0,2 Meter.[1]

Messen kann das Gerät ab 0 km/h - auch das ist eine ausdrückliche Anforderung der PTB und der Grund, warum eine Fehlmessung an einem stehenden Fahrzeug überhaupt auffallen kann.[1]

Die technischen Daten und was sie bedeuten

Die folgenden Werte stammen von der Produktseite des Zulassungsinhabers. Daneben steht jeweils, was die PTB-Anforderungen an dieser Stelle vorschreiben - das macht sichtbar, welche Angabe eine Herstellerentscheidung ist und welche eine amtliche Vorgabe.

MerkmalProLaser 4-DE[3]Vorgabe PTB-A 12.06[1]
Entfernungsbereich30 bis 600 m, Auflösung 0,1 mEntfernung muss angezeigt werden, Abweichung höchstens 1 %, mindestens 0,2 m
Geschwindigkeitsbereich0 bis 250 km/hMessung ab 0 km/h
Strahlaufweitung1,0 mrad waagerecht, 2,8 mrad senkrechthöchstens 3 mrad je Richtung
Zieloptik3-fache Vergrößerungab 300 m mindestens 2-fach, ab 600 m mindestens 4-fach
Anzeigedrei OLED-Displays, eines seitlichAnzeigeeinheit direkt am Gerät
LaserklasseKlasse 1 nach DIN EN 60825-1keine Vorgabe an dieser Stelle
Gewicht1,1 kgkeine Vorgabe an dieser Stelle

Zwei Zeilen lohnen einen zweiten Blick. Die Strahlaufweitung von 1,0 mrad waagerecht bedeutet rund 10 Zentimeter Strahlbreite je 100 Meter Entfernung; senkrecht sind es bei 2,8 mrad etwa 28 Zentimeter. Auf 300 Meter ist der Strahl also schon rund 30 Zentimeter hoch - er trifft dann nicht mehr nur einen Punkt, sondern einen Streifen des Fahrzeugs.

Und die Zieloptik: Die PTB verlangt bei Messentfernungen über 300 Metern mindestens zweifache, über 600 Metern mindestens vierfache Vergrößerung.[1] Die 3-fache Optik des ProLaser 4-DE deckt damit den gesamten angegebenen Messbereich bis 600 Meter ab. Wer sich fragt, warum ein Gerät mit 600 Metern Reichweite keine stärkere Optik hat: Weil die Anforderung erst oberhalb dieser Grenze steigt.

Kein Messfoto: woran die Zuordnung hängt

Fast alle anderen Geräte, die auf dieser Website beschrieben sind, lösen selbsttätig aus und speichern ein Bild. Das ProLaser 4-DE tut das nicht - und daraus folgt fast alles, was an einer solchen Messung rechtlich überprüfbar ist.

Die PTB unterscheidet Laserhandmessgeräte mit und ohne Dokumentationseinheit, also mit und ohne die Baueinheit, die ein Bilddokument erzeugt und zusammen mit dem Messwert in einer signierten Falldatei ablegt. Zur Gattung schreibt sie:[1]

Laserhandmessgeräte besitzen herkömmlicherweise keine Dokumentationseinheit, um den Messwert und das anvisierte Fahrzeug mit Hilfe eines Bilddokumentes zu dokumentieren. Eine eindeutige Messwertzuordnung ist durch das aktive Anvisieren des betreffenden Fahrzeugs gegeben. Die Gewährleistung einer eindeutigen Messwertzuordnung zum anvisierten Fahrzeug liegt im Verantwortungsbereich des Verwenders.

Der Hersteller führt für das ProLaser 4-DE weder eine Dokumentationseinheit noch eine Falldatei auf; der Lieferumfang endet beim Gerät, den Batterien, dem Koffer und der Gebrauchsanweisung.[3] Es gibt also kein Foto, das später zeigen könnte, welches Fahrzeug gemeint war.

MerkmalAutomatische AnlageProLaser 4-DE
Auslösungdurch das Gerät, ab Grenzwertvon Hand, durch den Beamten
Zuordnung zum Fahrzeugüber Foto und Gerätetechniküber das aktive Anvisieren
Nachweis im Verfahrensignierte FalldateiAussage und Messprotokoll
Weiteres VorgehenBescheid per Postmeist Anhalten vor Ort
Fehlerquelle Menschbei Aufbau und Auswertungzusätzlich beim Zielen selbst

Wie der Nachweis stattdessen läuft, sagt die PTB im zweiten Teil ihrer Anforderungen ausdrücklich. Für Geräte mit Dokumentationseinheit ist die Rückführung des Messwerts über die Signaturprüfung der Falldatei gewährleistet - der Nachweis ist damit wiederholbar. Für Geräte ohne Dokumentationseinheit heißt es dagegen, die Rückführung sei über den Verwender und den gegebenenfalls anwesenden Protokollanten gewährleistet.[1]

Im Klartext: Der Beweis sind Menschen. Das ist kein Mangel des Geräts, sondern die von der PTB vorgesehene Konstruktion dieser Gerätegattung. Für die Überprüfung einer Messung verschiebt es den Blick allerdings weg von der Technik und hin zur Frage, was am Messort tatsächlich dokumentiert wurde.

Das seitliche Display und der zweite Zeuge

An dieser Stelle wird ein Ausstattungsdetail interessant, das auf dem Datenblatt unscheinbar wirkt. Das ProLaser 4-DE hat drei OLED-Displays, und der Hersteller beschreibt das dritte ausdrücklich als seitliche Anzeige für einen doppelten Nachweis.[3]

Der Zweck ergibt sich aus dem vorigen Abschnitt: Wenn die Zuordnung an Personen hängt, ist es hilfreich, wenn eine zweite Person den Messwert im selben Moment mitlesen kann, ohne dem Beamten über die Schulter zu schauen. Genau das ist der Protokollant, den die PTB in ihrer Formulierung zur Rückführung nennt.[1] Der Hersteller nennt in derselben Merkmalsliste eine höchste Zuordnungssicherheit als Produkteigenschaft und führt dafür neben den Displays einen Serienmessmodus an.

Für die Praxis heißt das: Ob bei Ihrer Messung ein Protokollant anwesend war, ist keine Nebensächlichkeit. Das Messprotokoll sieht dafür eigene Felder vor - Name, Dienststelle und Unterschrift des Protokollanten, falls er nicht mit dem Messbeamten identisch ist.[1] Bleiben diese Felder leer, stützt sich die Zuordnung auf eine einzige Person.

Selbsttest, Nulltest, Visiertest, Displaytest

Vor jeder Messreihe sind Funktionstests vorgeschrieben, und zwar nicht als Empfehlung: Das Messgerät muss den Verwender nach PTB-A 12.06 dazu zwingen, sie durchzuführen.[1] Der Hersteller beschreibt für das ProLaser 4-DE einen geführten Selbsttest beim Systemstart, dessen Schritte einzeln bestätigt werden müssen - er begründet das damit, Inbetriebnahmefehler auszuschließen.[3]

  • Nulltest: Das Gerät wird auf ein ruhendes Ziel gerichtet. Erscheint nicht „0 km/h“, darf es für amtliche Messungen nicht eingesetzt werden.
  • Visiertest: prüft, ob der Laserstrahl noch korrekt zur Zielmarke im Fernrohr justiert ist. Sitzt die Justierung nicht, zielt der Beamte auf eine andere Stelle, als der Strahl trifft. Die PTB verlangt, dass die Visiereinheit so stabil ausgeführt ist, dass sie sich bei normalem Gebrauch nicht verstellt.[1]
  • Displaytest: nur bei Geräten ohne Dokumentationseinheit, hier also im Regelfall. Er stellt sicher, dass die Anzeige alle Segmente korrekt darstellt und kein Ziffernfehler entsteht.
  • Automatische Prüfungen: Zusätzlich muss das Gerät beim Einschalten selbsttätig eine Funktionsprüfung und eine Speicherprüfung durchlaufen. Ein dabei erkannter Fehler muss die weitere Bildung von Messwerten unterbinden.[1]

Dazu kommt eine Vorgabe, die in der Gebrauchsanweisung jedes Laserhandmessgeräts steht: das Verbot, während einer Messung von einem Fahrzeug auf ein anderes umzuschwenken. Wer prüfen will, ob korrekt gemessen wurde, findet in diesen Punkten die konkretesten Ansätze - sie sind im Messprotokoll und über die Gebrauchsanweisung nachvollziehbar.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vor dem Vorwurf wird ein Sicherheitsabschlag abgezogen.[13] Er entspricht den Verkehrsfehlergrenzen nach § 22 Absatz 2 MessEV in Verbindung mit PTB-A 12.06 Teil 2 Nummer 2.1:[1][6]

Gemessene GeschwindigkeitToleranzabzug
bis 100 km/h3 km/h
über 100 km/h3 Prozent des Messwerts

Der Hersteller nennt für das ProLaser 4-DE dieselbe Toleranz von 3 km/h bis 100 km/h.[3] Zwei Rechenbeispiele:

  • Innerorts 76 km/h gemessen, 3 km/h Abzug, 73 km/h vorgeworfen. Bei Tempo 50 sind das 23 km/h zu viel.
  • Auf der Landstraße 137 km/h gemessen: 3 Prozent sind 4,11 km/h. Zugunsten der betroffenen Person wird auf 5 km/h aufgerundet, vorgeworfen werden 132 km/h.[1]

Die Aufrundung oberhalb von 100 km/h ist eine ausdrückliche Regel der PTB-Anforderungen und wirkt immer zugunsten des Betroffenen. Wer einen Bescheid prüft, kann diese Rechnung selbst nachvollziehen: Steht im Bescheid ein anderer Wert als gemessener minus Toleranz, lohnt die Nachfrage.

Zulassung, Eichung und eine uneinheitliche Nummer

Das ProLaser 4-DE ist konformitätsbewertet, steht also in der Liste der Geräte, die für amtliche Geschwindigkeitsmessungen verwendet werden dürfen. In der Gruppe der Laserhandmessgeräte führt die PTB mit Stand September 2025 nur drei Einträge: zweimal das LTI 20/20 TruSpeed und einmal das ProLaser 4-DE.[2]

Bei der Nummer der Bescheinigung gibt es allerdings eine Abweichung, die man kennen sollte:

  • Die PTB-Liste nennt das Zeichen DE-19-M-PTB-003.[2]
  • Die Produktseite des Zulassungsinhabers nennt DE-19-M-PTB-0038, Revision 1.[3]

Beide Angaben stammen aus einer belastbaren Quelle, und beide sind hier unverändert wiedergegeben. Welche für eine konkrete Messung gilt, steht nicht im Internet, sondern im Eichschein und im Messprotokoll. Der Hinweis auf eine Revision 1 ist dabei der praktisch interessantere Teil: Revisionen einer Baumusterprüfbescheinigung ändern Vorgaben zur Bedienung oder zur Ausstattung, und die zugehörige Gebrauchsanweisung bekommt dann einen neuen Stand. Beim LTI 20/20 TruSpeed war genau das der Auslöser für die Stativpflicht ab August 2024.

Die Eichfrist beträgt ein Jahr. Sie steht in Anlage 7 Tabelle 1 unter der Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung, die Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs zusammenfasst.[4] Praktisch ist die Frist länger, als das Wort vermuten lässt: Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.[5] Ein im März 2026 geeichtes Gerät ist damit bis zum 31. Dezember 2027 einsetzbar.

Für amtliche Messungen darf außerdem nur geschultes Personal eingesetzt werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen.[1]

Der Abgleiteffekt und die Frage nach dem Stativ

Der Abgleiteffekt ist das bekannteste technische Thema bei Laserhandmessgeräten. Gemeint ist, dass der Laserstrahl während einer Messung nacheinander auf verschiedene Stellen des Fahrzeugs trifft, die unterschiedlich weit entfernt sind - etwa auf eine schräge Motorhaube. Die Weg-Zeit-Rechnung kann diesen Unterschied dann als Bewegung deuten, obwohl das Fahrzeug steht oder langsamer fährt.

Die PTB behandelt das nicht als Randfall, sondern als Zulassungsvoraussetzung. In den Anforderungen heißt es, das Messgerät müsse durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Gerätesoftware sicherstellen, dass ein Auftreffen der Laserimpulse auf eine schräge Fläche zu keinen unzulässigen Messwertverfälschungen führt.[1] Ein konformitätsbewertetes Gerät hat diesen Nachweis erbracht.

Ausgetragen wurde der Streit darüber in den Jahren 2024 und 2025 am LTI 20/20 TruSpeed, nicht am ProLaser 4-DE. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat am 5. November 2024 entschieden, dass der Abgleiteffekt das standardisierte Messverfahren nicht generell in Frage stellt, sondern nur in Situationen, in denen die konstante Zielerfassung nicht gewährleistet erscheint; Stativ oder eine feste Unterlage schließen das nach dieser Entscheidung aus.[9]

Für das ProLaser 4-DE folgt daraus zweierlei. Erstens ist der Gedanke übertragbar, weil er an der Bauform hängt und nicht an einem bestimmten Hersteller. Zweitens ist er nicht automatisch übertragbar, weil jedes Gerät seinen eigenen Nachweis führt und seine eigene Gebrauchsanweisung hat. Der Hersteller führt den Stativadapter für das ProLaser 4-DE als Zubehör und nicht als Pflichtausstattung.[3] Ob im konkreten Fall ein Stativ vorgeschrieben war, ergibt sich allein aus der Gebrauchsanweisung in der zum Messzeitpunkt gültigen Fassung.

Was die Gerichte entschieden haben - und was nicht

Zum ProLaser 4-DE ist keine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung auffindbar. Das ist ein ungewöhnlicher Befund für ein zugelassenes Messgerät, erklärt sich aber aus zwei Gründen: Die Bescheinigung stammt aus dem Jahr 2019, und Laserhandmessungen enden häufig mit einer Ahndung vor Ort, gegen die seltener vorgegangen wird als gegen einen Bescheid mit Foto.

Anwendbar sind deshalb die allgemeinen Linien:

  • Rohmessdaten: Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 2023 eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, mit der die Speicherung von Rohmessdaten erzwungen werden sollte. Es hielt fest, dass eine staatliche Pflicht, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten oder zu schaffen, nicht substantiiert dargelegt sei.[7] Aus dem Fehlen von Daten folgt also kein Verwertungsverbot.
  • Akteneinsicht: Ein Anspruch besteht auf Zugang zu Informationen, die tatsächlich vorhanden, aber nicht bei der Gerichtsakte sind - so das Bundesverfassungsgericht am 12. November 2020.[8] Beim Laserhandmessgerät sind das vor allem Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Gebrauchsanweisung.
  • Rechtzeitigkeit: Das OLG Karlsruhe verlangt, dass die Akteneinsicht bereits im Verwaltungsverfahren betrieben und der Zwischenrechtsbehelf nach § 62 OWiG genutzt wird. Wer damit bis zur Hauptverhandlung wartet, kann die Verweigerung später nicht mehr rügen.[9][12]

Was daraus für die Praxis folgt: Die Verteidigung gegen eine Laserhandmessung führt selten über die Gerätetechnik. Sie führt über die Frage, ob die Bedienvorgaben eingehalten wurden und ob die Zuordnung zum Fahrzeug tragfähig dokumentiert ist.

Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet

Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Gemeint ist ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass bei gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.[10]

Die praktische Folge: Das Gericht muss die Messung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen. Es genügt, wenn im Urteil das Messverfahren und der berücksichtigte Toleranzwert genannt sind. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, muss näher geprüft werden. Ein pauschaler Zweifel reicht dafür nicht.

Für das ProLaser 4-DE liegen die Voraussetzungen vor: Es ist von der PTB konformitätsbewertet und wird nach einer einheitlichen Gebrauchsanweisung durch geschultes Personal eingesetzt. Angreifbar ist deshalb nicht der Gerätetyp, sondern die konkrete Bedienung im Einzelfall - und genau dort wird eine Abweichung von der Gebrauchsanweisung relevant.

Das Messprotokoll: was darin stehen muss

Bei jeder Messung mit einem Laserhandmessgerät muss ein Messprotokoll geführt werden. Es ist mindestens drei Monate aufzubewahren, und die PTB legt seinen Mindestinhalt in einem eigenen Anhang fest.[1] Danach gehören hinein:

  • Seriennummer und Softwareversion des Messgeräts
  • Datum der Eichung beziehungsweise Konformitätsbewertung und Datum des Fristablaufs
  • Angaben zur Gültigkeit und Unversehrtheit der Sicherungszeichen und des Eichkennzeichens
  • Messbeginn und Messende jeweils mit Datum und Uhrzeit
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle
  • ob ankommender oder abfließender Verkehr gemessen wurde
  • Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten
  • Name und Dienststelle des Protokollanten, falls abweichend
  • die Unterschriften beider Personen

Eine Klarstellung der PTB ist bei Streit über das Messende hilfreich: Wird am Gerät vor Ort eine Bedienhandlung vorgenommen, etwa ein USB-Datenträger angeschlossen, gilt der Beginn dieser Bedienhandlung als Messende und ist so zu protokollieren - unabhängig davon, ob die Messung technisch unterbrochen wurde.[1]

Diese verbreiteten Einwände tragen nicht

  • „Ohne Messfoto ist die Messung unverwertbar.“ Nein. Laserhandmessgeräte sind von der PTB ausdrücklich ohne Dokumentationseinheit vorgesehen; der Nachweis läuft über Verwender und Protokollant.[1] Wer damit argumentiert, greift die Gerätegattung an, nicht die konkrete Messung.
  • „Ohne Rohmessdaten geht gar nichts.“ Das Bundesverfassungsgericht hat eine Pflicht, Beweismittel zu schaffen, nicht anerkannt.[7] Vorhandene Unterlagen müssen zugänglich sein - nicht vorhandene müssen nicht erzeugt werden.
  • „Der Beamte hat 5 Prozent Toleranz abziehen müssen.“ Der Wert kursiert für ältere Lasergeräte. Für das ProLaser 4-DE gelten die Verkehrsfehlergrenzen von 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent.[1][3]
  • „Ich habe keinen Blitz gesehen, also wurde nicht gemessen.“ Ein Laserhandmessgerät blitzt nicht. Die Messung ist für den Gemessenen nicht wahrnehmbar; bemerkbar wird sie erst beim Anhalten.
  • „Das Gerät ist nicht zugelassen.“ Es steht in der aktuellen PTB-Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte.[2]

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Prüfbar sind die Punkte, an denen die Vorgaben der PTB und der Gebrauchsanweisung auf die konkrete Messung treffen:

  • Zuordnung im dichten Verkehr. Standen im Messmoment mehrere Fahrzeuge nebeneinander oder hintereinander, hängt die Zuordnung an der Erinnerung des Beamten. Was dazu im Protokoll oder im Vermerk steht, ist der entscheidende Punkt.
  • Messentfernung. Sie wird angezeigt und gehört zur Dokumentation. Auf große Entfernungen ist der Strahl senkrecht bereits einen halben Meter hoch, und die Zieloptik deckt nach den PTB-Vorgaben den Bereich bis 600 Meter ab.[1][3]
  • Funktionstests. Nulltest, Visiertest und Displaytest sind Pflicht. Ob sie durchgeführt wurden, muss sich aus der Dokumentation ergeben.
  • Eichung. Gültiges Eichkennzeichen, unversehrte Sicherungszeichen, Frist nicht abgelaufen - alles drei steht im Protokoll.[1]
  • Schulung. Nur geschultes Personal darf amtlich messen, und die Schulung ist schriftlich zu bestätigen.[1]
  • Fassung der Gebrauchsanweisung. Sie ist Bestandteil des Messgeräts. Bei einer revidierten Bescheinigung kann sich geändert haben, was vor Ort verlangt wird.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • Messprotokoll mit allen Angaben nach dem Anhang zu PTB-A 12.06, einschließlich der Felder zum Protokollanten[1]
  • Eichschein beziehungsweise Nachweis der Konformitätsbewertung
  • Schulungsnachweis der messenden Person
  • Gebrauchsanweisung in der zum Messzeitpunkt gültigen Fassung, mit Versionsbezeichnung
  • Vermerk zur Verkehrssituation und, falls vorhanden, die Notizen des Protokollanten

Der Antrag gehört zur Bußgeldstelle, nicht erst zum Gericht.[9] Wird er abgelehnt, führt der Weg über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG.[12]

Fristen: was wann zu tun ist

SchrittFrist
Einspruch gegen den Bußgeldbescheidzwei Wochen ab Zustellung[11]
Akteneinsicht beantragenso früh wie möglich, im Verfahren bei der Bußgeldstelle[9]
Aufbewahrung des Messprotokollsmindestens drei Monate[1]

Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist eine Ausschlussfrist: Läuft sie ab, wird der Bescheid rechtskräftig, und auch ein technisch begründeter Einwand hilft dann nicht mehr. Die kurze Aufbewahrungsfrist für das Messprotokoll ist ein zweiter Grund, sich früh zu kümmern.

Abgrenzung zum ProLaser III und zu anderen Lasergeräten

Der Name ProLaser wird seit Jahrzehnten für eine ganze Gerätereihe verwendet. Angaben, die im Netz zu einem ProLaser kursieren, gelten deshalb nicht ohne Weiteres für das ProLaser 4-DE - das betrifft insbesondere ältere Toleranzangaben und ältere Bedienvorgaben. Maßgeblich ist die Bezeichnung, die im Messprotokoll steht.

GerätBauformBilddokument
ProLaser 4-DELaserhandmessgerät, von Hand ausgelöstkeines
LTI 20/20 TruSpeedLaserhandmessgerät, von Hand ausgelöstkeines
PoliScan M1 HPLaserscanner, automatisch auslösendja
Leivtec XV3Gerät mit aufgeweitetem Laserstrahlja

Zum LTI 20/20 TruSpeed, dem zweiten aktuell geführten Laserhandmessgerät, gibt es eine eigene Detailseite mit dem Stand zum Abgleiteffekt. Wie automatisch auslösende Lasergeräte arbeiten, steht auf den Seiten zum PoliScan M1 HP und zum Leivtec XV3. Einen Überblick über alle Messprinzipien gibt die Übersicht der Blitzermodelle.

Wenn Sie mit einem Laserhandmessgerät gemessen wurden und wissen möchten, ob sich die Messung angreifen lässt, können Sie den Fall über unseren kostenlosen Online-Check einschätzen lassen. Was sonst nach einer Messung passiert, steht unter Geblitzt worden, Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid; die möglichen Folgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung stehen im Bußgeldkatalog.

Häufige Fragen zum ProLaser 4-DE

Wie funktioniert das ProLaser 4-DE?
Es ist ein Laserhandmessgerät. Der Messbeamte visiert das Fahrzeug über eine 3-fach vergrößernde Zieloptik an und löst die Messung aus. Das Gerät sendet eine Folge von Laserimpulsen aus, bestimmt aus deren Laufzeit die Entfernung und errechnet aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit die Geschwindigkeit.

Gibt es beim ProLaser 4-DE ein Blitzerfoto?
Nein. Der Hersteller führt kein Bilddokument und keine Falldatei auf, und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hält fest, dass Laserhandmessgeräte herkömmlich keine Dokumentationseinheit besitzen. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug beruht darauf, dass der Beamte das richtige Fahrzeug anvisiert hat. Deshalb wird nach der Messung angehalten.

Wer beweist dann, dass die Messung mein Fahrzeug betraf?
Nach den PTB-Anforderungen ist die Rückführung des Messwerts bei Geräten ohne Dokumentationseinheit über den Verwender und den gegebenenfalls anwesenden Protokollanten gewährleistet. Der Beweis sind also Personen und das Messprotokoll, nicht eine signierte Datei. Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zu einer stationären Anlage.

Wozu hat das Gerät drei Displays?
Zwei Anzeigen sind für den Messbeamten, eine dritte sitzt seitlich am Gehäuse. Der Hersteller beschreibt sie als Seitendisplay für einen doppelten Nachweis: Eine zweite Person kann den Messwert unmittelbar mitlesen. Das ersetzt kein Foto, verschafft der Zuordnung aber einen zweiten Zeugen.

Wie viel Toleranz wird beim ProLaser 4-DE abgezogen?
Bis 100 km/h sind es 3 km/h, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Über 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der betroffenen Person auf volle km/h aufgerundet. Das ergibt sich aus PTB-A 12.06 Teil 2 Nummer 2.1 und deckt sich mit der Herstellerangabe.

Muss das ProLaser 4-DE auf einem Stativ stehen?
Der Hersteller führt den Stativadapter als Zubehör, nicht als Pflichtausstattung. Ob im Einzelfall ein Stativ vorgeschrieben war, ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung in der zum Messzeitpunkt gültigen Fassung. Sie ist Bestandteil des Messgeräts und lässt sich anfordern. Beim LTI 20/20 TruSpeed ist das Stativ seit August 2024 vorgeschrieben - diese Vorgabe gilt für das ProLaser 4-DE nicht automatisch mit.

Welche Tests muss der Messbeamte vor der Messung machen?
Nulltest und Visiertest sind zwingend, bei Geräten ohne Dokumentationseinheit kommt ein Displaytest hinzu. Das Gerät muss den Verwender nach PTB-A 12.06 dazu zwingen. Der Hersteller beschreibt für das ProLaser 4-DE einen geführten Selbsttest beim Einschalten, dessen Schritte einzeln bestätigt werden müssen.

Ist das ProLaser 4-DE ein standardisiertes Messverfahren?
Das Gerät ist von der PTB konformitätsbewertet und wird nach einer bundesweit einheitlichen Gebrauchsanweisung eingesetzt - damit liegen die Voraussetzungen vor, die der Bundesgerichtshof für ein standardisiertes Messverfahren verlangt. Eine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung speziell zum ProLaser 4-DE gibt es, Stand August 2026, nicht.

Wie lange ist die Eichung gültig?
Ein Jahr nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Gültigkeit erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Frist rechnerisch abläuft. Eine im März 2026 geeichte Pistole darf also bis Ende 2027 eingesetzt werden.

Warum steht die Zulassungsnummer an zwei Stellen unterschiedlich?
Die PTB-Liste führt das Gerät mit dem Zeichen DE-19-M-PTB-003, der Hersteller nennt auf seiner Produktseite DE-19-M-PTB-0038 in der Revision 1. Welche Angabe für Ihre Messung maßgeblich ist, steht im Eichschein und im Messprotokoll - beides sollten Sie anfordern, statt sich auf eine im Netz gefundene Nummer zu verlassen.

Welche Unterlagen sollte ich anfordern?
Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis der messenden Person und die zum Messzeitpunkt gültige Gebrauchsanweisung. Beim Laserhandmessgerät kommt es zusätzlich darauf an, ob ein Protokollant anwesend war und was zur Verkehrssituation im Messmoment festgehalten wurde.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer Akteneinsicht möchte, sollte sie bereits im Verfahren bei der Bußgeldstelle beantragen.

Quellen
[6]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 25.08.2026, § 22 Absatz 2 MessEV - Verkehrsfehlergrenzen.
[11]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 25.08.2026, § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.
[12]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 25.08.2026, § 62 OWiG - Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Bußgeldverfahren.
[13]