PoliScan M1 HP (Laserscanner)
PoliScan M1 HP (Laserscanner)
- PoliScan M1 HP: das Wichtigste in Kürze
- Wie der Laserscanner misst
- Wo das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
- Das Messfoto und der Auswerterahmen
- Rohmessdaten: der Streit um die Rekonstruierbarkeit
- Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- M1 HP, PoliScan Speed und FM1: die Unterschiede
- Häufige Fragen zum PoliScan M1 HP
PoliScan M1 HP: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH aus Wiesbaden.
- Messprinzip: Laserscanner. Das Gerät sendet kurze, fächerförmig abgestrahlte Laserpulse aus und berechnet aus deren Laufzeit Abstand, Position und Geschwindigkeit.
- Besonderheit: mehrzielfähig. Es erfasst mehrere Fahrspuren und mehrere Fahrzeuge gleichzeitig.
- Einsatz: mobil, unter anderem vom Stativ, aus einem Fahrzeug heraus oder aus einem Messanhänger.
- Toleranz: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes.
- Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres.
- Rechtsstand: anerkanntes standardisiertes Messverfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 zu genau diesem Gerät entschieden, dass keine Pflicht zur Speicherung von Rohmessdaten besteht.
Wer einen Bußgeldbescheid nach einer Messung mit diesem Gerät bekommt, sollte wissen, wo die tatsächlichen Angriffspunkte liegen. Sie liegen selten in der Technik selbst und fast immer in der konkreten Durchführung der Messung. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
Wie der Laserscanner misst
Der PoliScan M1 HP arbeitet nach dem LiDAR-Prinzip, also mit Laufzeitmessung von Lichtpulsen. Das Gerät sendet für das menschliche Auge unsichtbare Laserpulse aus, die fächerförmig über den überwachten Fahrbahnbereich streichen. Trifft ein Puls auf ein Fahrzeug, wird ein Teil des Lichts zurückgeworfen. Aus der Laufzeit zwischen Aussendung und Empfang ergibt sich der Abstand, aus dem Abtastwinkel die Position.
Weil das Gerät den Fahrbahnbereich fortlaufend abtastet, entsteht für jedes Fahrzeug eine Folge von Positionen über die Zeit. Aus dieser Folge berechnet die Auswerteeinheit die Geschwindigkeit. Anders als beim Einseitensensor ESO ES 3.0, der rein passiv Helligkeitsänderungen auswertet, sendet der Laserscanner also aktiv Signale aus.
Messtechnisch fällt das Gerät unter die Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Mess- und Eichverordnung. Für diese Gerätegruppe hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eigene Anforderungen veröffentlicht, die PTB-A 12.05 in der Ausgabe März 2022. Sie haben die früheren PTB-A 12.01 aus dem Jahr 2015 abgelöst, soweit diese Laserscanner betrafen.
Ein Punkt aus diesen Anforderungen ist für die Praxis wichtig: Laserscanner sind ausdrücklich mehrzielfähig. Sie können mehrere Fahrspuren gleichzeitig überwachen und mehrere Fahrzeuge parallel messen. Damit stellt sich bei jeder Messung die Frage, welchem Fahrzeug der angezeigte Wert gehört. Genau darauf zielt der Auswerterahmen auf dem Messfoto.
Wo das Gerät eingesetzt wird
Der M1 HP ist die mobile Bauform der PoliScan-Familie. Er wird eingesetzt
- auf einem Stativ am Fahrbahnrand,
- aus einem abgestellten Messfahrzeug heraus,
- in einem Messanhänger, der über längere Zeit an einer Stelle steht.
Die PTB-Anforderungen verlangen, dass Laserscanner so beschaffen sind, dass normale Sorgfalt beim Aufstellen und Einrichten für ein richtiges Ergebnis genügt. Alternativ muss das Gerät eine einfache Möglichkeit bieten, messrelevante Aufstellparameter nachträglich zu überprüfen. Für die Verteidigung heißt das: Wie das Gerät aufgebaut war, lässt sich in der Regel nachvollziehen, und die Vorgaben der Gebrauchsanweisung sind der Maßstab.
Vorgeschrieben ist außerdem, dass Laserscanner Linksmessungen durchführen können müssen. Rechtsmessungen sind optional. Ob die im konkreten Fall gefahrene Messrichtung von der Zulassung und der Gebrauchsanweisung gedeckt war, ist deshalb eine sinnvolle Prüffrage.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vom angezeigten Messwert wird ein fester Betrag abgezogen, bevor daraus ein Vorwurf wird. Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen 12.05 und gelten über § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung als Verkehrsfehlergrenzen:
| Angezeigter Messwert | Abzug |
|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwertes |
Bei Werten über 100 km/h gilt eine zusätzliche Regel zugunsten der Betroffenen: Der rechnerische Abzug wird auf den nächsten ganzen km/h-Wert aufgerundet. Bei angezeigten 137 km/h sind 3 Prozent 4,11 km/h, abgezogen werden also 5 km/h. Vorzuwerfen sind damit 132 km/h.
Der abgezogene Wert ist keine Kulanz, sondern die zulässige Messabweichung des Gerätes. Ein zusätzlicher Abzug wegen angeblicher Ungenauigkeit ist bei einem geeichten Gerät im standardisierten Verfahren nicht vorgesehen. Wie sich der bereinigte Wert dann auf Bußgeld, Punkte und Fahrverbot auswirkt, steht in unserer Übersicht zur Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zulassung und Eichung
Zwei Dinge müssen zusammenkommen, damit eine Messung verwertbar ist: eine gültige Bauartzulassung beziehungsweise Konformitätsbewertung für das Gerätemodell und eine gültige Eichung für das konkrete Gerät.
Die Eichfrist für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Wichtig ist die Ergänzung in § 34 Absatz 2 MessEV: Die Eichfrist endet erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie rechnerisch fällt. Ein im März geeichtes Gerät ist also bis zum 31. Dezember des Folgejahres geeicht, nicht nur bis zum März.
Wird ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist eingesetzt oder nach einem Eingriff ohne Nacheichung weiterbetrieben, fehlt die Grundlage für das standardisierte Verfahren. Das ist einer der wenigen Punkte, an denen eine Messung regelmäßig scheitert. Der Eichschein gehört deshalb zu den Unterlagen, die man anfordern sollte.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Nach den Beschlüssen vom 19. August 1993 (4 StR 627/92) und vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97) ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die praktische Folge ist eine Beweiserleichterung: Das Gericht muss nicht in jedem Einzelfall die Funktionsweise des Gerätes aufklären. Es genügt, im Urteil das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitzuteilen. Erst wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler vorgetragen werden, muss weiter aufgeklärt werden.
Für die Verteidigung heißt das umgekehrt: Der pauschale Einwand, das Gerät könne falsch gemessen haben, führt nicht weiter. Es braucht einen konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Anhaltspunkt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das für den PoliScan M1 HP mit Softwareversion 3.7.4 im Beschluss vom 16. Mai 2022 (2 RBs 71/22) noch einmal bestätigt und dabei auch klargestellt, dass die Reihenfolge, in der Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung erstellt wurden, für die Anerkennung als standardisiertes Verfahren ohne Bedeutung ist.
Das Messfoto und der Auswerterahmen
Das zentrale Beweismittel ist das Messfoto mit den eingeblendeten Daten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat das im Beschluss vom 16. Mai 2022 ausdrücklich so formuliert: Maßgebliches Beweismittel ist das Messfoto mit den eingeblendeten Messdaten, die unabänderlich sind.
Die PTB-Anforderungen 12.05 schreiben vor, welche Angaben in das Bilddokument gehören:
- Datum und Uhrzeit, aufgelöst auf Sekunden,
- der Messwert mit Einheit,
- Informationen zur Messwertzuordnung, ausdrücklich genannt wird der Auswerterahmen,
- die Fahrtrichtung,
- die Bauartbezeichnung des Messgerätes.
Der Auswerterahmen ist die eingeblendete Markierung, die den Messwert einem bestimmten Fahrzeug zuordnet. Bei einem mehrzielfähigen Gerät ist er die Antwort auf die Frage, wer von mehreren Fahrzeugen gemeint ist. Sitzt der Rahmen erkennbar nicht am gemessenen Fahrzeug, oder ist auf dem Bild nicht nachvollziehbar, worauf er sich bezieht, ist das ein konkreter Anhaltspunkt und kein pauschaler Einwand.
Ergänzend verlangen die PTB-Anforderungen, dass die Gebrauchsanweisung Vorgaben zur Auswertung der Bilddokumente enthält, und zwar ausdrücklich zur Gewährleistung einer zweifelsfreien Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug. Diese Vorgaben sind der Maßstab, an dem sich die Auswertung im Einzelfall messen lassen muss.
Rohmessdaten: der Streit um die Rekonstruierbarkeit
Kaum ein Thema wird im Zusammenhang mit PoliScan so oft diskutiert wie die Rohmessdaten. Die Rechtslage ist inzwischen klarer, als viele Darstellungen im Netz vermuten lassen.
Zugang zu vorhandenen Unterlagen: Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) entschieden, dass Betroffene Zugang zu Informationen erhalten müssen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht Teil der Akte wurden. Das betrifft etwa die gesamte Messreihe, Statistikdateien, Eichschein und Wartungsunterlagen. Der Fall betraf eine Messung mit einem PoliScan Speed M1 desselben Herstellers, die Entscheidung gilt also unmittelbar für diese Gerätefamilie.
Keine Pflicht, Daten zu erzeugen: Genau diese Grenze hat das Gericht am 21. Juni 2023 gezogen, und zwar in einem Verfahren zu einer Messung mit dem PoliScan M1 HP in der Softwareversion 3.7.4 (2 BvR 1082/21). Der Betroffene hatte unter anderem digitale Falldaten der gesamten Messreihe einschließlich Rohmessdaten verlangt. Das Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und führte aus, es sei nicht substantiiert dargelegt, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren eine staatliche Pflicht folge, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten oder zu schaffen (Randnummer 58).
Keine Unverwertbarkeit ohne Rekonstruierbarkeit: Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 31. Oktober 2022 (2 RBs 155/22) entschieden, dass die fehlende Speicherung von Messdaten bei einem standardisierten Messverfahren kein Beweisverwertungsverbot begründet. Die Verwertbarkeit des Messergebnisses hängt nicht davon ab, ob sich der Messvorgang nachträglich anhand gespeicherter Daten rekonstruieren lässt.
Was daraus folgt, ist unbequem, aber eindeutig: Der Einwand, es gebe keine Rohmessdaten, kippt für sich genommen keine Messung. Sinnvoll bleibt der Antrag auf Herausgabe dessen, was tatsächlich existiert. Und dabei zählt die Zeit, denn die PTB-Anforderungen verlangen lediglich eine Archivierung der Falldateien für mindestens drei Monate.
Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt
Im Umlauf sind mehrere Behauptungen, die sich mit einem Blick in die Entscheidungen erledigen. Wer sie vorträgt, verliert Glaubwürdigkeit für die Punkte, die wirklich tragen.
- „Das Bundesverfassungsgericht hat die Herausgabe von Rohmessdaten angeordnet." Das geht zu weit. Die Entscheidung von 2020 gibt Zugang zu vorhandenen Informationen. Die Entscheidung von 2023 stellt klar, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen.
- „Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar." Vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich anders entschieden (2 RBs 155/22).
- „Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat Blitzer gekippt." Das Urteil vom 5. Juli 2019 betraf ein anderes Messgerät, den TraffiStar S 350, und bindet nur saarländische Gerichte.
- „Das Gericht muss sich die Unterlagen beim Hersteller besorgen." Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Tatrichter nicht gehalten ist, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten zu beschaffen.
- „Ein Formfehler bei der Konformitätsbescheinigung macht die Messung wertlos." Die Reihenfolge der Dokumente ist nach dem Beschluss vom 16. Mai 2022 für die Anerkennung als standardisiertes Verfahren ohne Bedeutung.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Was bleibt, sind die konkreten, überprüfbaren Punkte. Sie betreffen fast immer die Durchführung, nicht das Messprinzip.
- Eichung: War das Gerät zum Tatzeitpunkt gültig geeicht? Gab es nach der Eichung einen Eingriff, der eine Nacheichung erfordert hätte?
- Auswerterahmen: Sitzt er am richtigen Fahrzeug? Ist die Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen im Bild eindeutig?
- Aufbau: Entsprach die Aufstellung den Vorgaben der Gebrauchsanweisung? Wurde die zulässige Messrichtung eingehalten?
- Schulung: War der Messbeamte für dieses Gerät geschult? Die PTB-Anforderungen sehen eine Schulung des Bedienpersonals ausdrücklich vor.
- Messprotokoll: Ist es vollständig geführt? Fehlende oder nachträglich ergänzte Angaben sind ein Ansatzpunkt.
- Fahreridentifizierung: Ist auf dem Foto überhaupt erkennbar, wer gefahren ist? Ohne Fahrernachweis nützt die beste Messung nichts.
- Verfahrensfehler: Verjährung, fehlerhafte Zustellung, unzureichende Konkretisierung des Vorwurfs im Bescheid.
Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall greift, lässt sich nur an den konkreten Unterlagen beurteilen. Den Einstieg dazu bietet unser kostenloser Online-Check.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2020 besteht ein Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen, auch wenn sie nicht Teil der Akte sind. In Betracht kommen insbesondere:
- der Eichschein des eingesetzten Gerätes,
- die Gebrauchsanweisung des Herstellers in der maßgeblichen Version,
- das Messprotokoll des Messtages,
- der Schulungsnachweis des Messbeamten,
- die Falldatei zur eigenen Messung,
- die Statistikdatei beziehungsweise Falllisten der Messreihe,
- Wartungs-, Instandsetzungs- und Eingriffsnachweise des Gerätes,
- die Beschilderung und die zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung.
Der Antrag ist an die Bußgeldbehörde zu richten, nicht an das Gericht. Wegen der Mindestarchivierung von drei Monaten sollte er früh gestellt werden. Wie ein Anhörungsbogen einzuordnen ist und was Sie darauf angeben müssen, erklärt unsere Seite zum Anhörungsbogen.
Fristen: was wann zu tun ist
- Anhörungsbogen: keine Einspruchsfrist. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Zum Vorwurf darf geschwiegen werden.
- Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG). Diese Frist ist die wichtigste im gesamten Verfahren.
- Akteneinsicht: so früh wie möglich. Der Einspruch sollte fristwahrend eingelegt werden, auch wenn die Unterlagen noch nicht vorliegen.
- Falldateien: mindestens drei Monate archiviert. Danach kann die Datengrundlage fehlen.
Was nach dem Einspruch passiert und welche Kosten entstehen können, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid. Wer gerade erst geblitzt wurde und noch keine Post hat, findet die Abläufe unter geblitzt worden.
M1 HP, PoliScan Speed und FM1: die Unterschiede
Die PoliScan-Familie umfasst mehrere Bauformen, die in Diskussionen häufig durcheinandergeraten. Gemeinsam ist ihnen das Laserscanner-Prinzip.
| Gerät | Bauform | Überwacht |
|---|---|---|
| PoliScan M1 HP | mobil (Stativ, Fahrzeug, Anhänger) | Geschwindigkeit |
| PoliScan Speed | stationär und semistationär | Geschwindigkeit |
| PoliScan FM1 | stationär | Geschwindigkeit und Rotlicht |
Details zu den beiden anderen Bauformen finden Sie auf unseren Seiten zu PoliScan Speed und PoliScan FM1. Ein grundsätzlich anderes Verfahren nutzt der ESO ES 3.0: Er sendet nichts aus, sondern misst passiv über Helligkeitssensoren.
Häufige Fragen zum PoliScan M1 HP
Wie viel Toleranz wird beim PoliScan M1 HP abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwertes. Das ergibt sich aus den Verkehrsfehlergrenzen der PTB-Anforderungen 12.05 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung. Bei Werten über 100 km/h wird der zulässige größte Fehler zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzen km/h-Wert aufgerundet.
Misst der PoliScan M1 HP mit Radar oder mit Laser?
Mit Laser. Das Gerät sendet kurze, fächerförmig abgestrahlte Laserpulse aus und berechnet aus deren Laufzeit Position und Geschwindigkeit der Fahrzeuge. Messtechnisch zählt es zu den Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräten nach § 1 Absatz 1 Nummer 12 Buchstabe a der Mess- und Eichverordnung.
Kann das Gerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig messen?
Ja. Laserscanner sind mehrzielfähig und erfassen mehrere Fahrspuren gleichzeitig. Genau deshalb muss auf dem Messfoto erkennbar sein, welchem Fahrzeug der Messwert zugeordnet ist. Die PTB-Anforderungen 12.05 verlangen dafür Informationen zur Messwertzuordnung im Bilddokument, in der Praxis den Auswerterahmen.
Was ist der Auswerterahmen und warum ist er wichtig?
Der Auswerterahmen ist die auf dem Messfoto eingeblendete Markierung, die den Messwert einem bestimmten Fahrzeug zuordnet. Sitzt er erkennbar nicht am gemessenen Fahrzeug, ist die Zuordnung fraglich. Die PTB-Anforderungen 12.05 nennen ihn ausdrücklich als Beispiel für die geforderten Informationen zur Messwertzuordnung.
Muss die Behörde Rohmessdaten speichern?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Juni 2023 zu einer Messung mit dem PoliScan M1 HP entschieden, dass aus dem Recht auf ein faires Verfahren keine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen (2 BvR 1082/21, Randnummer 58). Das Recht auf Informationszugang bezieht sich auf vorhandene Informationen.
Ist die Messung unverwertbar, wenn sie sich nicht nachrechnen lässt?
Nein. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 31. Oktober 2022 entschieden, dass die fehlende Speicherung von Messdaten bei einem standardisierten Messverfahren kein Beweisverwertungsverbot begründet und die Verwertbarkeit nicht von der Rekonstruierbarkeit abhängt (2 RBs 155/22).
Wie lange ist ein PoliScan M1 HP geeicht?
Ein Jahr. Das ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet die Frist erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in das sie fällt.
Wie lange muss die Falldatei aufbewahrt werden?
Die PTB-Anforderungen 12.05 verlangen, dass die Gebrauchsanweisung eine Vorgabe zur Archivierung der Falldateien für mindestens drei Monate enthält. Ein Einspruch sollte deshalb zügig eingelegt und die Akteneinsicht früh beantragt werden.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. Der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.