ProViDa 2000 modular (Videonachfahrsystem)

ProViDa 2000 modular (Videonachfahrsystem)

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Beim ProViDa sitzt das Messgerät nicht am Straßenrand, sondern im Polizeifahrzeug - gemessen wird beim Hinterherfahren. Genau daraus entstehen die Fehlerquellen: Der Abstand zwischen den Fahrzeugen, die Länge der Messstrecke und die gewählte Betriebsart entscheiden darüber, ob die Messung überhaupt verwertbar ist.
Silber-blauer Streifenwagen der Polizei fährt frontal auf einer innerörtlichen Straße
Ein Videonachfahrsystem ist von außen nicht zu erkennen: Zentraleinheit, Wegimpulsgeber und Videotechnik sind im Einsatzfahrzeug verbaut. Gemessen wird aus dem fließenden Verkehr heraus.

ProViDa 2000 modular: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: ternica systems GmbH, Arnstorf. Die älteren Geräte der Reihe stammen von Petards Limited.
  • Messprinzip: Geschwindigkeitsmessung aus dem fahrenden Polizeifahrzeug heraus. Gemessen wird nicht das fremde Fahrzeug, sondern in der Regel die eigene Fahrt - über Weg und Zeit.
  • Zulassung: Zulassungszeichen 18.03 / 04.01 für das ProVida 2000 Modular. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Videonachfahrsysteme im Archiv: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen sie nicht mehr neu auf den Markt gebracht werden.[2] Vorhandene Geräte bleiben mit gültiger Eichung einsetzbar.
  • Toleranz: In der Rechtsprechung sind 5 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit als Abzug anerkannt.[4] Eine solche Zahl steht nicht in den PTB-Anforderungen.
  • Der springende Punkt: Sinkt der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und gemessenem Fahrzeug während der Messung, ist die Messung angreifbar - ein Oberlandesgericht hat deshalb 2024 ein Urteil aufgehoben.[3]

Nachfahrmessungen treffen fast immer Fahrer auf Landstraßen und Autobahnen, und sie haben mehr Angriffspunkte als eine stationäre Messung. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie ein Videonachfahrsystem misst

Ein Videonachfahrsystem ist kein Blitzer im üblichen Sinn. Es steht nicht am Straßenrand wie der TraffiStar S 351 und blickt nicht von einer Brücke wie das VKS. Es fährt mit.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt definiert es als Messgerät zur amtlichen Überwachung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen im fließenden Verkehr. Das in ein Einsatzfahrzeug installierte System umfasst drei Komponenten: Zentraleinheit, Wegimpulsgeber und Video-System.[1]

Die Zentraleinheit erledigt vier Grundfunktionen: Sie berechnet die Durchschnittsgeschwindigkeit, ermittelt die Wegstrecke anhand der Impulse des Wegimpulsgebers, misst die Zeit und blendet die Messgrößen in das Videobild ein.[1]

Der Wegimpulsgeber ist dabei das Herzstück, und er misst etwas Überraschendes: Er erzeugt bei jeder Umdrehung der Räder des Polizeifahrzeugs eine feste Anzahl von Impulsen. Wie viele Impulse einem Kilometer entsprechen, hält die Gerätekonstante k fest - eine Größe, die vom Wegimpulsgeber und vom Abrollumfang der Reifen abhängt.[1]

Damit ist der entscheidende Punkt benannt: Das System misst in den üblichen Betriebsarten nicht das vorausfahrende Fahrzeug, sondern das eigene. Ob daraus ein verwertbarer Vorwurf gegen den Vorausfahrenden wird, hängt davon ab, wie die Polizei gefahren ist. Eine Gegenüberstellung aller auf dieser Website behandelten Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.

Die drei Betriebsarten - und warum das der Kern ist

Auf vielen Seiten steht pauschal, ProViDa messe "durch Nachfahren". Das ist zu grob. Die PTB-Anforderungen beschreiben drei verschiedene Betriebsarten, und sie stellen völlig unterschiedliche Anforderungen an den Messvorgang.[1]

BetriebsartWas gemessen wirdVoraussetzung
AUTO 1Zeit über eine vorher ausgemessene StreckeStreckenlänge muss vorab geeicht ermittelt und am Gerät eingestellt sein
AUTO 2Eigengeschwindigkeit über Zeit und Weg gleichzeitigAbstand am Ende darf nicht kleiner sein als am Anfang
MANZeit und Weg getrennt, an markanten Punktengleichbleibender Abstand ist nicht erforderlich

Bei AUTO 1 wird die Geschwindigkeit über eine im Voraus mit einem geeichten Messgerät ausgemessene und damit bekannte Wegstrecke ermittelt. Der Bediener stellt die Länge manuell am Gerät ein, stoppt die Zeit, die das Zielfahrzeug für die Strecke braucht, und das Gerät rechnet daraus die Geschwindigkeit. Diese Messung ist auch aus einem stehenden Einsatzfahrzeug möglich.[1]

Bei AUTO 2 passt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs zunächst seine Geschwindigkeit der des Zielfahrzeugs an und startet dann per Tastendruck eine gleichzeitige Zeit- und Wegstreckenmessung. Am Ende berechnet das Gerät die Durchschnittsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs. Diese darf als Mindestgeschwindigkeit des Zielfahrzeugs verwendet werden - aber nur unter einer Bedingung, die die PTB ausdrücklich formuliert: Der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug darf am Ende der Messung nicht kleiner sein als am Beginn. Belegen lässt sich das mit der aufgezeichneten Bildsequenz.[1]

Bei MAN laufen Zeit- und Wegmessung getrennt: Die Zeit wird gestoppt, wenn das Zielfahrzeug einen markanten Punkt erreicht, die Wegstrecke, wenn das Einsatzfahrzeug denselben Punkt erreicht. Der Vorteil dieser Betriebsart ist erheblich, und die PTB benennt ihn selbst: Ein gleichbleibender Abstand ist hier nicht erforderlich. Sogar Messungen beim Überholen oder bei sich änderndem Abstand sind möglich.[1]

Für die Verteidigung ist die Betriebsart deshalb die erste Frage überhaupt. Sie muss im Video erkennbar sein: Die PTB verlangt, dass die jeweils verwendete Betriebsart eindeutig erkennbar ist.[1]

Der Abstand entscheidet über die Verwertbarkeit

Wie stark dieser Punkt wirkt, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. März 2024. Gemessen worden war mit einem ProVida 2000 modular, ausgewertet mit ViDistA. Das Amtsgericht Neuruppin hatte verurteilt, der Senat hob das Urteil auf.[3]

Da vorliegend der Abstand zwischen messendem Polizeifahrzeug und Betroffenenfahrzeug zu Beginn der Messung 45,3 m betrug und bei Messende 42,1 m, kam es zu einer Abstandsverringerung

Der Abstand war also um gut drei Meter geschrumpft - entgegen der Bedienungsanleitung des Herstellers, auf deren Seite 24 der Senat ausdrücklich verweist. Die Folge: Es konnte nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.[3]

Der Grund dafür ist physikalisch einfach. Wird der Abstand kleiner, war das Polizeifahrzeug im Durchschnitt schneller als das gemessene Fahrzeug. Die gemessene Eigengeschwindigkeit taugt dann nicht mehr als Mindestgeschwindigkeit des Vorausfahrenden - es sei denn, der Annäherungsanteil wird herausgerechnet. Genau das ließ sich dem Urteil nicht entnehmen.

Dazu kam ein zweiter Mangel, der in dieselbe Richtung geht:

Der Toleranzwert ist indes dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen

Wer einen Bescheid nach einer Nachfahrmessung erhält, sollte die Abstandsentwicklung deshalb zuerst prüfen. Sie ist im Videomaterial dokumentiert - und wenn der Abstand am Ende kleiner ist als am Anfang, hat der Fall eine ganz andere Ausgangslage.

Toleranz: 5 Prozent, und was die PTB dazu wirklich regelt

Hier lohnt eine Unterscheidung, die viele Darstellungen verwischen. Es gibt zwei verschiedene Ebenen.

Die Rechtsprechung arbeitet mit einem Abzug von 5 Prozent. Das Oberlandesgericht Hamm hat das 2010 in einer ProViDa-Sache so formuliert:[4]

Zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten reicht ein Toleranzabzug von 5 % von der gemessenen Geschwindigkeit aus

Die PTB-Anforderungen dagegen enthalten keine solche Prozentzahl für die Geschwindigkeit. Sie regeln etwas anderes, nämlich die technischen Fehlergrenzen der einzelnen Messgrößen. Für die Wegstreckenmessung betragen die Eichfehlergrenzen 2 Prozent des gemessenen Weges, mindestens jedoch 2 Meter.[1]

Auch ein häufig genannter Verweis führt in die Irre: Paragraf 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung nennt für Messgeräte dieser Art keine feste Toleranz in km/h. Er verlangt eine Genauigkeit, die dem Stand der Technik unter Berücksichtigung der Messaufgabe entspricht, und stellt lediglich die Vermutung auf, dass die Verkehrsfehlergrenze eingehalten ist, wenn sie nicht mehr als das Doppelte der Fehlergrenze beträgt.[6] Wer dort eine konkrete Zahl für die eigene Messung sucht, findet sie nicht.

Diese Unterscheidung ist praktisch wichtig: Der 5-Prozent-Abzug ist kein technischer Wert aus einer Zulassungsurkunde, sondern eine Vorgabe der Gerichte. Er muss im Urteil auch benannt werden - fehlt er, ist das ein eigener Aufhebungsgrund, wie der Fall aus Brandenburg zeigt.[3]

Wie die Toleranzsystematik bei Geschwindigkeitsmessungen allgemein funktioniert, steht ausführlich auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Wie lang die Messstrecke sein muss

Eine Nachfahrmessung über wenige Meter ist wertlos, weil sich kurzfristige Schwankungen dann voll auf das Ergebnis durchschlagen. Die PTB-Anforderungen selbst schreiben keine Mindestlänge in Metern vor. Sie verlangen aber, dass das System bei der Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit zusätzlich die zurückgelegte Wegstrecke als geeichte Messgröße anzeigt und dokumentiert.[1]

Damit steht die Streckenlänge in jedem Fall im Videobild und ist überprüfbar. Ihre Bewertung ist dann Sache des Gerichts. In der obergerichtlichen Praxis gilt: Je höher die gefahrene Geschwindigkeit, desto länger muss die Messstrecke sein, damit die Durchschnittsbildung überhaupt aussagekräftig ist.

Für Betroffene heißt das konkret: Die im Video eingeblendete Wegstrecke gehört zu den ersten Werten, die man sich ansieht. Ist sie kurz, während zugleich eine hohe Geschwindigkeit vorgeworfen wird, ist das ein Ansatzpunkt.

Messung durch ein Motorrad: nur bei Geradeausfahrt

Ein Sonderfall, der auf kaum einer anderen Seite steht - und der eine ganze Fallgruppe betrifft, weil Nachfahrmessungen im Sommer häufig von Motorrädern aus vorgenommen werden.

Die PTB-Anforderungen enthalten dazu eine eigene Nummer: Im Betrieb mit einem Motorrad muss der Einfluss der Schräglage auf kurvigen Strecken für die Erfassung der Wegstrecken berücksichtigt werden.[1] Der Grund liegt in der Messtechnik: In Schräglage rollt der Reifen auf einem kleineren Umfang ab, die Gerätekonstante stimmt dann nicht mehr.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daraus eine klare Konsequenz gezogen:[4]

dass es bei Kurvenfahrten in Situationen mit extremer Schräglage durch einen verringerten Reifenabrollumfang des messenden Fahrzeuges Messwerte für die Wegstrecke und die Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden

Und weiter:[4]

Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa -System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Weil sich dem Urteil des Amtsgerichts Lübbecke nicht entnehmen ließ, ob ausschließlich in Geradeausfahrt gemessen worden war, hob der Senat auf.[4] Wer also von einem Motorrad aus gemessen wurde und der Streckenverlauf Kurven enthielt, hat einen konkreten Ansatzpunkt.

Was das Gerät technisch leisten muss

Die PTB-Anforderungen stellen eine Reihe von Bedingungen auf, die sich am Videomaterial überprüfen lassen:[1]

AnforderungVorgabe
Messbereich Geschwindigkeit3 km/h bis 250 km/h (oder bis zur Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs)
Auflösung Geschwindigkeit1 km/h
Auflösung Zeit0,01 s
Auflösung Wegstrecke1 m für den vollständigen Messablauf, 0,1 m für die laufende Strecke
Darstellung im BildZahlenwert und Einheit mindestens 5 mm hoch, deutlich lesbar
Verzögerung bei manueller Auslösunghöchstens 40 ms
Wegimpulsgebermindestens 2 000 Impulse pro Kilometer
Einstellgenauigkeit der Gerätekonstantenmindestens 0,2 Prozent

Zwei Sicherungen sind besonders bemerkenswert, weil sie das Gerät zwingen, sich selbst abzuschalten. Erstens die Zeitmessung: Sie muss von einer zweiten Zeitbasis fortlaufend überprüft werden. Weicht sie um mehr als 0,02 Prozent ab, muss das spätestens nach einer Minute erkannt werden, es muss eine Fehlermeldung erfolgen, und das Gerät muss weitere Messungen automatisch blockieren.[1]

Zweitens die Wegmessung: Die Impulse des Wegimpulsgebers müssen fortlaufend auf Plausibilität geprüft werden, um grobe Abweichungen wie eine Impulsverdopplung zu erkennen. Auch hier gilt im Fehlerfall: Meldung und automatische Blockade weiterer Messungen.[1]

Außerdem müssen alle Auslösezeitpunkte - manuelle wie automatische - für den Bediener und in der aufgezeichneten Bildsequenz eindeutig erkennbar sein, etwa durch ein akustisches Signal und markierte Start- und Stoppbilder.[1] Auch das ist ein Punkt, den man im Videomaterial nachvollziehen kann.

Zulassung, Archiv und Eichung

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Videonachfahrsysteme in ihrem Archiv Verkehrsmessgeräte. Der Stand der Liste ist September 2025.[2]

GerätZulassungsinhaberZulassungszeichen
ProVida 2000 Modularternica systems GmbH, Arnstorf18.03 / 04.01
ProVida 2000Petards Limited18.03 / 97.07
ProViDa 2626ternica systems GmbH, Arnstorf18.03 / 92.02
Vidista VDM-RDeininger Elektronik GmbH & Co. KG18.03 / 95.07
MINISPEED 2000Stefan Jeitschko Elektronische Meßsysteme18.03 / 93.17

Zum Archiv gehört ein Hinweis der PTB, der oft missverstanden wird: Die dort aufgeführten Videonachfahrsysteme sind seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2]

Das bedeutet nicht, dass die Geräte nicht mehr verwendet werden dürfen. Es bedeutet, dass keine neuen Geräte dieser Bauart mehr in Verkehr gebracht werden. Vorhandene Systeme bleiben mit gültiger Eichung im Einsatz - ein Einwand allein aus dem Archiveintrag trägt daher nicht. Dieselbe Konstellation gilt für den Traffipax SpeedoPhot.

Was dagegen sehr wohl zählt, ist die Eichung. Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs führt Anlage 7 Tabelle 1 der Mess- und Eichverordnung unter der Ordnungsnummer 12.1 mit einer Eichfrist von einem Jahr.[5] Nach Paragraf 62 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes handelt ordnungswidrig, wer ein Messgerät ungeeicht verwendet.[7]

Beim ProViDa kommt eine Besonderheit hinzu, die es bei stationären Geräten nicht gibt: Die Gerätekonstante hängt vom Abrollumfang der Reifen des Einsatzfahrzeugs ab.[1] Ein Reifenwechsel am Polizeifahrzeug ist damit ein messtechnisch relevanter Vorgang.

Standardisiertes Messverfahren - oder eben nicht

Für die gerichtliche Praxis ist das die entscheidende Weiche. Bei einem standardisierten Messverfahren darf sich das Gericht auf den Messwert und den Toleranzabzug beschränken; es muss die Messung nicht im Einzelnen nachvollziehen.

Beim ProViDa ist dieser Status nicht selbstverständlich, sondern hängt an der konkreten Messung. Beide hier ausgewerteten Entscheidungen drehen sich genau darum:

  • Sinkt der Abstand während der Messung, ist von einem standardisierten Messverfahren nicht auszugehen.[3]
  • Bei einer Messung vom Motorrad aus gilt der Standard nur bei Geradeausfahrt in aufrechter Position.[4]

Fällt der Standard weg, muss das Amtsgericht die Messung im Einzelnen überprüfen und das im Urteil darlegen. Das gelingt in der Praxis häufig nicht - und führt dann zur Aufhebung.

Was im Urteil stehen muss

Aus beiden Entscheidungen lässt sich ableiten, was ein tragfähiges Urteil nach einer Nachfahrmessung enthalten muss:

  • das verwendete Messgerät und die Betriebsart,
  • den Abstand zwischen Einsatz- und Betroffenenfahrzeug, und zwar zu Beginn und am Ende der Messung,
  • den Toleranzabzug, der vorgenommen wurde,[3]
  • bei Motorradmessungen die Feststellung, dass ausschließlich in Geradeausfahrt gemessen wurde.[4]

Fehlt einer dieser Punkte, sind die Urteilsgründe lückenhaft. Das Oberlandesgericht Hamm hat das in seinem Fall so ausgedrückt: Die Feststellungen und die Beweiswürdigung ermöglichten dem Senat nicht die sichere Nachprüfung, ob das Amtsgericht seine Überzeugung ohne Rechtsfehler gewonnen hat.[4]

Diese verbreiteten Einwände tragen nicht

  • "Das Gerät steht im Archiv, also ist die Messung unwirksam." Der Archiveintrag betrifft nur das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht die Verwendung vorhandener.[2]
  • "Ich bin nicht geblitzt worden, also gibt es keinen Beweis." Beim Nachfahren gibt es kein Blitzfoto, sondern eine Videoaufzeichnung mit eingeblendeten Messwerten. Sie ist der Beweis.
  • "Der Polizist hat doch nur auf seinen Tacho geschaut." Beim geeichten System ist es gerade nicht der Fahrzeugtacho, sondern eine eigene, geeichte Messkette aus Wegimpulsgeber und Zentraleinheit.[1]
  • "Die Toleranz muss man aushandeln." Der Abzug von 5 Prozent ist in der Rechtsprechung anerkannt und wird von Amts wegen berücksichtigt.[4] Verhandelbar ist er nicht.

Womit sich eine ProViDa-Messung angreifen lässt

  • Abstandsentwicklung. War der Abstand am Ende kleiner als am Anfang? Dann fehlt in der Betriebsart AUTO 2 die Grundvoraussetzung.[1][3]
  • Betriebsart. Ist im Video eindeutig erkennbar, in welcher Betriebsart gemessen wurde? Die PTB verlangt genau das.[1]
  • Messstrecke. Ist die zurückgelegte Wegstrecke im Bild dokumentiert, und ist sie für die vorgeworfene Geschwindigkeit lang genug?[1]
  • Schräglage. Bei Messung von einem Motorrad: Enthielt die Strecke Kurven?[4]
  • Gerätekonstante und Reifen. Passt die eingestellte Gerätekonstante zum tatsächlichen Reifensatz des Einsatzfahrzeugs?[1]
  • Eichung. War das System zum Messzeitpunkt gültig geeicht?[5][7]
  • Urteilsgründe. Sind Abstand und Toleranzabzug im Urteil benannt?[3]

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • die vollständige Videoaufzeichnung der Messfahrt, nicht nur einzelne Standbilder,
  • den Eichschein des Messsystems einschließlich des Wegimpulsgebers,
  • den Nachweis der eingestellten Gerätekonstanten,
  • das Messprotokoll mit Angabe der Betriebsart,
  • die Schulungsnachweise der Messbeamten - die PTB-Anforderungen sehen eine Schulung des Bedienpersonals ausdrücklich vor,[1]
  • die Gebrauchsanweisung des Herstellers, auf die sich die Gerichte bei den Abstandsvorgaben stützen.[3]

Wie die Akteneinsicht abläuft und was dabei zu beachten ist, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Fristen: was wann zu tun ist

  • Anhörungsbogen: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Näheres auf unserer Seite zum Anhörungsbogen.
  • Bußgeldbescheid: Der Einspruch muss innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung bei der Behörde eingehen.
  • Akteneinsicht: Sie wird über die Verteidigung beantragt und sollte zusammen mit dem Einspruch eingeleitet werden, weil das Videomaterial hier der einzige Beweis ist.

Wer den Bescheid ohne Prüfung bezahlt, akzeptiert damit auch Punkte und ein etwaiges Fahrverbot. Was daran hängt, steht auf unseren Seiten zu Punkten in Flensburg und zum Fahrverbot.

Häufige Fragen zum ProViDa

Ist das ProViDa 2000 modular von der PTB zugelassen?

Ja. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das ProVida 2000 Modular unter dem Zulassungszeichen 18.03 / 04.01, Zulassungsinhaber ist die ternica systems GmbH in Arnstorf. Die Videonachfahrsysteme stehen allerdings im Archiv Verkehrsmessgeräte: Seit dem 1. Januar 2025 sind sie nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt. Vorhandene Geräte bleiben mit gültiger Eichung einsetzbar.

Welche Toleranz wird beim ProViDa abgezogen?

In der Rechtsprechung sind 5 Prozent der gemessenen Geschwindigkeit anerkannt. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2010 entschieden, dass ein Toleranzabzug von 5 Prozent zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten ausreicht. Die PTB-Anforderungen selbst nennen keine solche Prozentzahl für die Geschwindigkeit; sie regeln die Eichfehlergrenzen der Wegstreckenmessung mit 2 Prozent des gemessenen Weges, mindestens 2 Meter.

Was passiert, wenn der Abstand während der Messung kleiner wird?

Dann ist die Messung angreifbar. In der Betriebsart AUTO 2 darf der Abstand am Ende der Messung nicht kleiner sein als am Beginn, weil sonst die gemessene Eigengeschwindigkeit des Polizeifahrzeugs nicht mehr als Mindestgeschwindigkeit des Vorausfahrenden taugt. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat 2024 ein Urteil aufgehoben, weil der Abstand von 45,3 Metern auf 42,1 Meter gesunken war und deshalb nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden konnte.

Welche Betriebsarten gibt es beim ProViDa?

Die PTB-Anforderungen beschreiben drei: AUTO 1 misst die Zeit über eine vorher ausgemessene Strecke. AUTO 2 misst Zeit und Weg gleichzeitig beim Nachfahren mit gleichbleibendem Abstand. MAN misst Zeit und Weg getrennt an markanten Punkten und kommt ohne gleichbleibenden Abstand aus. Welche Betriebsart verwendet wurde, muss im Video eindeutig erkennbar sein.

Gilt eine ProViDa-Messung als standardisiertes Messverfahren?

Nicht automatisch. Der Status hängt an der konkreten Messung. Verringert sich der Abstand entgegen der Bedienungsanleitung, ist nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Brandenburg nicht von einem standardisierten Messverfahren auszugehen. Bei Messungen von einem Motorrad aus gilt der Standard laut Oberlandesgericht Hamm nur bei Geradeausfahrten in aufrechter Position.

Warum ist die Schräglage eines Motorrads für die Messung wichtig?

Weil sich in Schräglage der Abrollumfang des Reifens verringert. Die PTB-Anforderungen verlangen deshalb ausdrücklich, dass der Einfluss der Schräglage auf kurvigen Strecken bei der Erfassung der Wegstrecken berücksichtigt wird. Das Oberlandesgericht Hamm hat festgestellt, dass bei extremer Schräglage Wegstrecke und Geschwindigkeit systematisch zu groß berechnet werden.

Misst das ProViDa mein Fahrzeug oder das Polizeifahrzeug?

In den Nachfahr-Betriebsarten misst das System die Fahrt des Einsatzfahrzeugs. Der Wegimpulsgeber sitzt am Polizeifahrzeug und erzeugt bei jeder Radumdrehung eine feste Anzahl von Impulsen. Die so ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit darf unter bestimmten Bedingungen als Mindestgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs verwendet werden.

Gibt es beim Nachfahren ein Blitzerfoto?

Nein. Beim ProViDa entsteht kein Blitzfoto, sondern eine Videoaufzeichnung, in die das Gerät die Messwerte einblendet. Die PTB verlangt, dass Zahlenwert und Einheit mindestens 5 Millimeter hoch und deutlich lesbar dargestellt werden und dass die Auslösezeitpunkte in der Bildsequenz eindeutig erkennbar sind.

Wie oft muss ein Videonachfahrsystem geeicht werden?

Einmal jährlich. Anlage 7 Tabelle 1 der Mess- und Eichverordnung führt Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs unter der Ordnungsnummer 12.1 mit einer Eichfrist von einem Jahr. Wer ein Messgerät ungeeicht verwendet, handelt nach Paragraf 62 des Mess- und Eichgesetzes ordnungswidrig.

Welche Unterlagen sollte ich nach einer Nachfahrmessung anfordern?

Vor allem die vollständige Videoaufzeichnung der Messfahrt, nicht nur einzelne Standbilder. Dazu den Eichschein einschließlich des Wegimpulsgebers, den Nachweis der eingestellten Gerätekonstanten, das Messprotokoll mit der Betriebsart, die Schulungsnachweise der Messbeamten und die Gebrauchsanweisung des Herstellers.

Quellen
[1]
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe Dezember 2014, PTB-A 18.3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen - Video-Nachfahrsysteme
[2]
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025, Archiv Verkehrsmessgeräte, Kategorie Videonachfahrsysteme
[3]
Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2024 - 1 ORbs 55/24, Abstandsverringerung während der Messung, kein standardisiertes Messverfahren
[4]
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 26.08.2010 - III-3 RBs 226/10, Toleranzabzug 5 Prozent, Messung vom Motorrad nur bei Geradeausfahrt
[5]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Anlage 7 MessEV, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - Eichfrist
[6]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Paragraf 22 MessEV - Verkehrsfehlergrenzen
[7]
Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung, Paragraf 62 MessEG - Verwendung ungeeichter Messgeräte