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Blitzermodell

ProViDa 2000 modular (Videonachfahrsystem)

Beim ProViDa sitzt das Messgerät nicht am Straßenrand, sondern im Polizeifahrzeug - gemessen wird beim Hinterherfahren. Genau daraus entstehen die Fehlerquellen: Der Abstand zwischen den Fahrzeugen, die Länge der Messstrecke und die gewählte Betriebsart entscheiden darüber, ob die Messung überhaupt verwertbar ist.

Redaktion Bußgeldportal 28 Min. Lesezeit

ProViDa 2000 modular: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: ternica systems GmbH, Arnstorf. Zulassungsinhaber der älteren Version ProVida 2000 war die Petards Limited.[2]
  • Messprinzip: Videonachfahrsystem im Polizeifahrzeug. Gemessen wird in den Nachfahr-Betriebsarten die eigene Fahrt des Einsatzfahrzeugs über Weg und Zeit; das Video belegt, dass das vorausfahrende Fahrzeug mindestens so schnell war.[1]
  • Zulassung: Zulassungszeichen 18.03 / 04.01. Die Videonachfahrsysteme stehen im Archiv der PTB und dürfen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Vorhandene Geräte bleiben mit gültiger Eichung einsetzbar.[2]
  • Toleranz: bis 100 km/h 5 km/h, darüber 5 Prozent des Messwerts, Zwischenwerte zugunsten der Betroffenen aufgerundet.[21][20]
  • Rechtsstand: Die Geschwindigkeitsmessung gilt obergerichtlich als standardisiertes Messverfahren.[16][19] Nicht standardisiert sind die Abstandsmessung aus dem Video[10] und die nachträgliche Fixpunkt-Berechnung von Hand.[12]
  • Der springende Punkt: Wird der Abstand während der Messung kleiner, trägt die Messung nicht mehr ohne Weiteres. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat deshalb 2024 ein Urteil aufgehoben.[3]

Nachfahrmessungen treffen fast immer Fahrer auf Landstraßen und Autobahnen, oft mit hohen Überschreitungen und entsprechend mit Punkten und Fahrverbot. Sie haben mehr Angriffspunkte als eine stationäre Messung, weil Fahrweise und Auswertung der Polizei Teil des Messvorgangs sind. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie ein Videonachfahrsystem misst

Ein Videonachfahrsystem ist kein Blitzer im üblichen Sinn. Es steht nicht am Straßenrand wie der TraffiStar S 351 und blickt nicht von einer Brücke wie das VKS. Es fährt mit, in zivilen oder uniformierten Pkw und auch auf Motorrädern.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt es in ihren Anforderungen PTB-A 18.3 (Ausgabe Dezember 2014) als Messgerät zur amtlichen Überwachung der Geschwindigkeit von Fahrzeugen im fließenden Verkehr. Das in ein Einsatzfahrzeug eingebaute System besteht aus drei Komponenten: Zentraleinheit, Wegimpulsgeber und Video-System, typischerweise aus Kamera, Rekorder und Monitor.[1]

Die Zentraleinheit erledigt vier Grundfunktionen: Sie berechnet die Durchschnittsgeschwindigkeit, ermittelt die Wegstrecke aus den Impulsen des Wegimpulsgebers, misst die Zeit und blendet die Messgrößen in das Videobild ein.[1]

Der Wegimpulsgeber ist das Herzstück, und er misst etwas Überraschendes: Er erzeugt bei jeder Radumdrehung des Polizeifahrzeugs eine feste Anzahl von Impulsen. Wie viele Impulse einem Kilometer entsprechen, hält die Gerätekonstante k fest, eine Größe, die vom Wegimpulsgeber und vom Abrollumfang der Reifen abhängt.[1]

Damit ist der Kern benannt: In den Nachfahr-Betriebsarten misst das System nicht das vorausfahrende Fahrzeug, sondern das eigene. Ob daraus ein verwertbarer Vorwurf gegen den Vorausfahrenden wird, hängt davon ab, wie die Polizei gefahren ist, und das dokumentiert das Video. Eine Gegenüberstellung aller auf dieser Website behandelten Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.

Die Betriebsarten AUTO 1, AUTO 2, MAN und SPLIT

Auf vielen Seiten steht pauschal, ProViDa messe "durch Nachfahren". Das ist zu grob. Die PTB-Anforderungen beschreiben drei Betriebsarten mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen.[1] Das Bayerische Oberste Landesgericht nennt in einer Entscheidung von 2025 für den ProVida 2000 Modular vier menügesteuerte Betriebsarten: AUTO 1, AUTO 2, MAN und SPLIT.[21]

BetriebsartWas gemessen wirdVoraussetzung
AUTO 1Zeit über eine vorher ausgemessene StreckeStreckenlänge vorab mit geeichtem Messgerät ermittelt und am Gerät eingestellt; auch aus stehendem Fahrzeug möglich
AUTO 2Eigengeschwindigkeit über Zeit und Weg gleichzeitigAbstand am Ende nicht kleiner als am Anfang
MANZeit und Weg getrennt, an markanten Punktengleichbleibender Abstand nicht erforderlich, auch beim Überholen möglich
SPLITin der Rechtsprechung als weitere menügesteuerte Betriebsart genanntgleiche Toleranzregel wie bei den übrigen Betriebsarten[21]

AUTO 1: Die Geschwindigkeit wird über eine im Voraus mit einem geeichten Messgerät ausgemessene Wegstrecke ermittelt. Der Bediener stellt die Länge am Gerät ein und stoppt die Zeit, die das Zielfahrzeug für die Strecke braucht. Die Zeitmessung kann aus einem stehenden oder aus einem das Zielfahrzeug verfolgenden Einsatzfahrzeug erfolgen.[1]

AUTO 2: Der Fahrer des Einsatzfahrzeugs passt zunächst seine Geschwindigkeit an und startet per Tastendruck eine gleichzeitige Zeit- und Wegmessung. Das Gerät berechnet die Durchschnittsgeschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs. Sie darf als Mindestgeschwindigkeit des Zielfahrzeugs verwendet werden, wenn der Abstand am Ende der Messung nicht kleiner ist als am Beginn, erforderlichenfalls belegt durch die aufgezeichnete Bildsequenz.[1]

MAN: Zeit- und Wegmessung laufen getrennt. Die Zeit wird gestoppt, wenn das Zielfahrzeug einen markanten Punkt erreicht, die Wegstrecke, wenn das Einsatzfahrzeug denselben Punkt erreicht. Ein gleichbleibender Abstand ist hier ausdrücklich nicht erforderlich, sogar Messungen beim Überholen sind möglich.[1]

Auch die Momentangeschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs darf einem Betroffenen vorgehalten werden, aber nur, wenn der Abstand zwischen den Fahrzeugen konstant bleibt oder sich zu seinen Gunsten ändert. Sie muss Geschwindigkeitsänderungen bis zu 2 m/s innerhalb der Fehlergrenzen folgen können.[1]

Für die Verteidigung ist die Betriebsart deshalb die erste Frage. Die PTB verlangt, dass sie im Video eindeutig erkennbar ist.[1] Im Urteil muss sie allerdings nicht in jedem Fall ausdrücklich stehen: Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht genügt die Feststellung, dass eine menügesteuerte Messung vorlag, weil für alle vier Betriebsarten dieselbe Toleranz gilt.[21]

ViDistA: die nachträgliche Auswertung des Messfilms

Nicht jede ProViDa-Messung wird noch im Einsatzfahrzeug abgeschlossen. Häufig wertet die Polizei den aufgezeichneten Messfilm nachträglich am Rechner aus, mit der Software ViDistA. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat den Ablauf 2020 in einem Fall mit einer Überschreitung um 92 km/h beschrieben:[17]

  • Die Messanlage wird zusammen mit dem Messfahrzeug geeicht.
  • Die Geschwindigkeit kann während der Fahrt automatisch oder manuell ermittelt werden, oder nachträglich über ViDistA.
  • Bei der nachträglichen Auswertung werden nur die automatisch erzeugten Bilder und Daten verwendet, die der Bediener nicht beeinflussen kann.

Zwei Folgen sind für Betroffene wichtig. Erstens: Die ViDistA-Auswertung selbst ist kein Einwand. Das Oberlandesgericht Hamm hält eine nachträglich im Video festgelegte Auswertestrecke für grundsätzlich zulässig.[13] Zweitens: Wer den Film auswertet, legt Anfangs- und Endbild fest. Genau dort setzt die Prüfung an, denn bei einer Auswertung über Anfangs- und Endbild ist nach den PTB-Anforderungen sicherzustellen, dass der Abstand der Fahrzeuge gleich ist.[1]

In dem Hammer Fall von 2020 hob der Senat das Urteil auf: Auf den in Bezug genommenen Einzelbildern war das verfolgte Fahrzeug gar nicht erkennbar, und die Würdigung, der Abstand habe sich vergrößert, war nicht nachvollziehbar.[13] Eine zweite Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom Juli 2024, wieder ProVida mit ViDistA-Auswertung über 522,69 Meter, scheiterte daran, dass das Urteil weder den Abstand noch einen Toleranzabzug enthielt.[18]

Und ein Hinweis in die andere Richtung: Bei einer Überschreitung um 92 km/h mahnte das Oberlandesgericht Brandenburg an, Vorsatz zu prüfen.[17] Wer sehr deutlich zu schnell war, sollte vor einem Einspruch also auch das Risiko einer Verschärfung kennen.

Der Abstand entscheidet über die Verwertbarkeit

Wie stark dieser Punkt wirkt, zeigt die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 21. März 2024. Gemessen worden war mit einem ProVida 2000 modular, ausgewertet mit ViDistA. Das Amtsgericht Neuruppin hatte verurteilt, der Senat hob das Urteil auf.[3]

Da vorliegend der Abstand zwischen messendem Polizeifahrzeug und Betroffenenfahrzeug zu Beginn der Messung 45,3 m betrug und bei Messende 42,1 m, kam es zu einer Abstandsverringerung

Der Abstand war also um gut drei Meter geschrumpft, entgegen der Bedienungsanleitung des Herstellers, auf die der Senat ausdrücklich verweist. Die Folge: Es konnte nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden.[3]

Der Grund ist physikalisch einfach. Wird der Abstand kleiner, war das Polizeifahrzeug im Durchschnitt schneller als das gemessene Fahrzeug. Die gemessene Eigengeschwindigkeit taugt dann nicht mehr als Mindestgeschwindigkeit des Vorausfahrenden, es sei denn, der Annäherungsanteil wird herausgerechnet. Das ließ sich dem Urteil nicht entnehmen. Dazu kam ein zweiter Mangel: Der Toleranzwert stand nicht im Urteil.[3]

Wer einen Bescheid nach einer Nachfahrmessung erhält, sollte die Abstandsentwicklung deshalb zuerst prüfen. Sie ist im Videomaterial dokumentiert, und wenn der Abstand am Ende kleiner ist als am Anfang, hat der Fall eine ganz andere Ausgangslage.

Toleranz: 5 km/h bis 100 km/h, darüber 5 Prozent

Hier lohnt eine genaue Unterscheidung, denn im Netz kursieren Werte von 5 bis 10 Prozent. Maßgeblich ist, was die Gerichte für den ProViDa abziehen:

Gemessene GeschwindigkeitAbzugBeispiel
bis 100 km/h5 km/hgemessen 92 km/h, vorwerfbar 87 km/h
über 100 km/h5 Prozent, aufgerundetgemessen 158 km/h, 5 Prozent sind 7,9 km/h, abgezogen werden 8 km/h: vorwerfbar 150 km/h

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat im Februar 2025 festgehalten, dass bei allen vier Betriebsarten bis 100 km/h ein Abzug von 5 km/h und darüber von 5 Prozent vorzunehmen ist; es stützt sich dabei auf die bayerischen Verwaltungsvorschriften zur Verkehrsüberwachung.[21] Das Beispiel mit 158 km/h stammt aus einer weiteren Entscheidung desselben Gerichts: Das Amtsgericht hatte nur 7 km/h abgezogen. Richtig sind 8 km/h, denn:[20]

Die Rundung rechnerisch ermittelter zwischenzahliger Toleranzwerte muss immer durch Aufrundung zugunsten des Betroffenen auf ganze km/h-Werte erfolgen

Die Linie ist nicht neu. Das Oberlandesgericht Hamm hielt bereits 2006 einen Abzug von 5 Prozent bei Werten über 100 km/h für ausreichend[8] und 2010 allgemein 5 Prozent zum Ausgleich systemimmanenter Messungenauigkeiten.[4]

Die PTB-Anforderungen enthalten dagegen keine Prozentzahl für die Geschwindigkeit. Zahlenmäßig nennen sie nur die Eichfehlergrenze der Wegstreckenmessung: 2 Prozent des gemessenen Weges, mindestens 2 Meter.[1] Auch § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung nennt für diese Geräte keine feste Toleranz in km/h.[6] Der Abzug ist also eine Vorgabe der Rechtsprechung und muss im Urteil benannt werden. Fehlt er, ist das ein eigener Aufhebungsgrund, wie drei der hier ausgewerteten Entscheidungen zeigen.[3][8][18]

Wie die Toleranzsystematik bei Geschwindigkeitsmessungen allgemein funktioniert, steht auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Wie lang die Messstrecke sein muss

Eine feste Mindestlänge in Metern schreiben die PTB-Anforderungen für das geeichte System nicht vor. Sie verlangen aber, dass das Gerät bei der Durchschnittsgeschwindigkeit zusätzlich die zurückgelegte Wegstrecke als geeichte Messgröße anzeigt und dokumentiert.[1] Die Streckenlänge steht damit im Videobild und ist überprüfbar.

In den ausgewerteten Entscheidungen lagen die Strecken bei 300 Metern[8], 472 Metern[9], 522,69 Metern[18] und bei einer Abstandsmessung bei mindestens 2 Kilometern.[10] Die Zahlen, die auf vielen Seiten als "Mindestmessstrecke" für den ProViDa kursieren, stammen überwiegend aus der Rechtsprechung zum Nachfahren ohne geeichtes System, dazu der nächste Abschnitt.

Für Betroffene heißt das: Die eingeblendete Wegstrecke gehört zu den ersten Werten, die man sich ansieht. Ist sie kurz und die vorgeworfene Geschwindigkeit hoch, wirken sich kleine Fehler bei der Wahl von Anfangs- und Endbild stärker aus.

Abgrenzung: Nachfahren ohne geeichtes Messsystem

Nicht jede Messung durch Hinterherfahren ist eine ProViDa-Messung. Die Polizei darf eine Geschwindigkeit auch durch Nachfahren mit einem ungeeichten Tachometer feststellen. Das ist dann aber gerade kein standardisiertes Verfahren, und die Anforderungen an das Urteil steigen deutlich.

Das Oberlandesgericht Hamm hat 2017 in einem solchen Fall bei Nacht zusammengefasst, worauf es ankommt: Die Messstrecke muss ausreichend lang und ihre Länge festgestellt sein, der Abstand muss gleichbleibend und möglichst kurz sein, und bei Dunkelheit sind zusätzlich Sichtverhältnisse und Beleuchtung festzustellen. Das Amtsgericht hatte wegen der kurzen Strecke 25 Prozent abgezogen. Der Leitsatz:[14]

Je kürzer die Messstrecke ist, um so genauer sind die Umstände der Messung darzustellen.

Der Unterschied zum ProViDa ist praktisch groß: Beim geeichten Videonachfahrsystem ersetzen Eichung und Videoaufzeichnung viele dieser Feststellungen, und der Abzug beträgt 5 km/h bzw. 5 Prozent. Beim Tachovergleich muss das Gericht den Messvorgang selbst nachvollziehbar machen. Im Bescheid und in der Akte sollte deshalb zuerst geklärt werden, welches Verfahren tatsächlich verwendet wurde.

Messung vom Motorrad: nur bei Geradeausfahrt

Nachfahrmessungen werden im Sommer häufig von Motorrädern aus vorgenommen. Die PTB-Anforderungen enthalten dazu eine eigene Nummer: Im Betrieb mit einem Motorrad muss der Einfluss der Schräglage auf kurvigen Strecken für die Erfassung der Wegstrecken berücksichtigt werden.[1] In Schräglage rollt der Reifen auf einem kleineren Umfang ab, die Gerätekonstante stimmt dann nicht mehr.

Das Oberlandesgericht Hamm hat daraus 2010 eine klare Konsequenz gezogen:[4]

Aufgrund dessen ist zurzeit bei Verkehrsüberwachungen mittels Messungen durch das ProViDa -System im Betrieb mit Motorrädern nur bei Geradeausfahrten mit aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Weil sich dem Urteil des Amtsgerichts nicht entnehmen ließ, ob ausschließlich in Geradeausfahrt gemessen worden war, hob der Senat auf.[4] Auch die Entscheidung von 2020 zur nachträglichen Auswertung betraf ein Messmotorrad.[13] Wer von einem Motorrad aus gemessen wurde und der Streckenverlauf Kurven enthielt, hat damit einen konkreten Ansatzpunkt.

Abstandsverstöße: hier ist ProViDa nicht standardisiert

ProViDa-Fahrzeuge werden auch eingesetzt, um zu dichtes Auffahren zu dokumentieren. Bußgeldrechtlich geht es dann um die Nummern 12.5 bis 12.7 des Bußgeldkatalogs: Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowerts bei mehr als 80, mehr als 100 oder mehr als 130 km/h, mit gestaffelten Sätzen nach Tabelle 2 des Anhangs.[23] Die Beträge stehen auf unserer Seite zum Abstandsverstoß.

Messtechnisch ist das eine andere Lage als bei der Geschwindigkeit. Die PTB-Anforderungen regeln den Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht als eigene Messgröße; er kommt dort nur als Voraussetzung vor.[1] Das Oberlandesgericht Hamm hat daraus 2008 bei einem ProViDa 2000 Modular die Folgerung gezogen:[10]

Die Abstandsmessungen im ProVida-System erfolgen folglich nicht elektronisch, sondern unter Auswertung der Videoaufzeichnungen anhand der darauf erkennbaren Fixpunkte, so dass das Verfahren insoweit nicht standardisiert ist.

Das Urteil muss den Rechenweg und die verwendeten Parameter deshalb nachvollziehbar darlegen.[10] Das Thüringer Oberlandesgericht hat 2010 im Leitsatz ebenso entschieden: Die Abstandsmessung mit dem aus einem nachfahrenden Polizeifahrzeug betriebenen ProViDa ist kein standardisiertes Messverfahren.[11]

Was das Gerät technisch leisten muss

Die PTB-Anforderungen stellen eine Reihe von Bedingungen auf, die sich zum Teil am Videomaterial überprüfen lassen:[1]

AnforderungVorgabe
Messbereich Geschwindigkeit3 km/h bis 250 km/h (oder bis zur Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs)
Auflösung1 km/h, 0,01 s, Wegstrecke 1 m (laufende Strecke 0,1 m)
Eichfehlergrenze Wegstrecke2 Prozent des gemessenen Weges, mindestens 2 m
Anzeige des Ergebnissesspätestens 0,1 s nach Messende, für mindestens 2 s
Werte oberhalb des MessbereichsHinweis im Bild, zum Beispiel Striche
Darstellung im BildZahlenwert und Einheit mindestens 5 mm hoch, deutlich lesbar
Kameramindestens 24 Bilder pro Sekunde
Verzögerung bei manueller Auslösunghöchstens 40 ms
Wegimpulsgebermindestens 2.000 Impulse pro Kilometer
Einstellgenauigkeit der Gerätekonstantenmindestens 0,2 Prozent
zwischengeschaltete EinrichtungenVerzögerung stets unter 100 µs; Impulsteiler zulassungspflichtig

Wird in Fahrzeugen mit CAN-Bus das Wegsignal über einen Signalkonverter abgegriffen, ist auch dieser zulassungspflichtig. Er muss mindestens einmal pro Fahrt einen Soll-Ist-Vergleich seiner Konfiguration durchführen und bei einer Änderung die Messwertausgabe unterbrechen; aufheben lässt sich das nur durch Verletzen einer eichtechnischen Sicherung.[1]

Was im Messvideo zu sehen sein muss

Beim ProViDa gibt es kein Blitzfoto. Der Beweis ist die Videoaufzeichnung mit eingeblendeten Messwerten. Die PTB-Anforderungen legen fest, wie sie beschaffen sein muss:[1]

  • Synchron: Die Einblendungen müssen synchron zu den Bildern erfolgen, Messwerte und Bilder müssen einander eindeutig zugeordnet sein.
  • Unterscheidbar: Geeichte Messgrößen müssen eindeutig von Hilfsgrößen unterscheidbar sein, die Betriebsart muss eindeutig erkennbar sein.
  • Auslösezeitpunkte: Alle manuellen und automatischen Auslösungen müssen für den Bediener und in der Bildsequenz eindeutig erkennbar sein, etwa durch ein akustisches Signal und markierte Start- und Stoppbilder.
  • Zoom: Ändert sich die Brennweite, muss das automatisch über Kennzahlen erfasst werden, die in der Anzeige und in der Bildsequenz erscheinen.
  • Bildzähler: Ein Bildzähler ist als geeichte Größe zulässig.
  • Integrität: Für Aufzeichnungen, die archiviert und später zur Beweisführung verwendet werden, muss die Integrität und Authentizität sichergestellt werden.

Ausdrückliche Pflichtfelder wie Datum, Uhrzeit oder eine Fahrzeugkennung nennt die PTB-A 18.3 übrigens nicht. Für Video-Uhren und Stoppuhren verweist sie auf die gesonderte PTB-A 18.13.[1]

Im Gerichtsverfahren gilt eine prozessuale Besonderheit: Ein Urteil kann nach § 267 Absatz 1 Satz 3 StPO auf Abbildungen in der Akte verweisen.[37] Einen Verweis auf die Videoaufzeichnung auf einem Speichermedium hat das Bayerische Oberste Landesgericht 2024 dagegen als unwirksame Bezugnahme gewertet.[19] Was das Video zeigt, muss also im Urteil selbst stehen.

Selbsttest, Sicherungen und Temperaturgrenzen

Mehrere Vorgaben zwingen das Gerät, sich im Fehlerfall selbst zu blockieren:[1]

  • Zweite Zeitbasis: Die Zeitmessung wird fortlaufend überprüft. Weicht sie um mehr als 0,02 Prozent ab, muss das spätestens nach einer Minute erkannt werden, mit Fehlermeldung und Blockade weiterer Messungen.
  • Wegimpulse: Die Impulse werden fortlaufend auf Plausibilität geprüft, um grobe Abweichungen wie eine Impulsverdopplung zu erkennen. Auch hier: Meldung und Blockade.
  • Software: Die Software muss ihre Version anzeigen. Ein Selbsttest muss ausführbar sein, der die eichrechtlich relevante Software automatisch prüft, etwa über eine Checksumme; bei Abweichung Fehlermeldung und Blockade.
  • Temperatur und Spannung: Arbeitsbereich mindestens 0 bis 40 °C. Wird er verlassen oder sinkt die Versorgungsspannung zu weit, muss das Gerät das melden, die Messung abbrechen und weitere Messungen blockieren.
  • Sicherungen: Die Einstellung der Gerätekonstanten muss eichtechnisch sicherbar sein, und alle zugänglichen lösbaren Verbindungskabel müssen sich sichern lassen.

Für die Prüfung heißt das: Ein Messvideo ohne Fehlermeldung spricht zunächst dafür, dass diese Überwachung nicht angeschlagen hat. Ob die Sicherungen zum Messzeitpunkt unversehrt waren, lässt sich nur über die Geräteunterlagen klären.

Reifen, Luftdruck, Beladung: das Einsatzfahrzeug misst mit

Beim ProViDa ist das Polizeifahrzeug selbst Teil der Messkette, denn die Gerätekonstante hängt vom Abrollumfang seiner Reifen ab.[1] Das Oberlandesgericht Brandenburg formuliert es so, dass die Anlage zusammen mit dem Messfahrzeug geeicht wird.[17]

Die PTB-Anforderungen regeln das über die Gebrauchsanweisung. Sie muss auf Deutsch vorliegen und unter anderem Hinweise zu Fehlermöglichkeiten enthalten sowie die Betriebs- und Einsatzbedingungen für das Einsatzfahrzeug, etwa zu Luftdruck und Beladung, und gegebenenfalls die Bedingungen für zulässige Reifenwechsel ohne Nacheichung, zum Beispiel innerhalb einer Größe, bei verschiedenen Herstellern oder beim Wechsel zwischen Sommer- und Winterreifen.[1]

Eine ausdrückliche Pflicht, die Gerätekonstante nach jedem Reifenwechsel neu zu bestimmen, steht in der PTB-A nicht. Entscheidend ist, was die Gebrauchsanweisung für das konkrete Gerät zulässt. Die Frage lautet deshalb nicht "Wurden die Reifen gewechselt?", sondern: Waren am Messtag Reifen montiert, die nach der Gebrauchsanweisung ohne Nacheichung zulässig sind? Das lässt sich nur mit der Gebrauchsanweisung, dem Eichschein und den Fahrzeugunterlagen beantworten.

Zulassung, Archiv und Eichung

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt die Videonachfahrsysteme in ihrem Archiv Verkehrsmessgeräte (Stand der Liste: September 2025):[2]

GerätZulassungsinhaberZulassungszeichen
ProVida 2000 Modularternica systems GmbH, Arnstorf18.03 / 04.01
ProVida 2000Petards Limited18.03 / 97.07
ProViDa 2626ternica systems GmbH, Arnstorf18.03 / 92.02
Vidista VDM-RDeininger Elektronik GmbH & Co. KG18.03 / 95.07
MINISPEED 2000Stefan Jeitschko Elektronische Meßsysteme18.03 / 93.17

Zum Archiv gehört ein Hinweis, der oft missverstanden wird: Die dort aufgeführten Video-Nachfahrsysteme sind seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2] Das heißt nicht, dass vorhandene Geräte nicht mehr verwendet werden dürfen. Es werden nur keine neuen Geräte dieser Bauart mehr in Verkehr gebracht. In der aktuellen Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte gibt es bislang kein Videonachfahrsystem mit neuer Baumusterprüfbescheinigung.[22] Dieselbe Konstellation gilt für den Traffipax SpeedoPhot.

Was dagegen sehr wohl zählt, ist die Eichung. Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs führt Anlage 7 Tabelle 1 der Mess- und Eichverordnung unter der Ordnungsnummer 12.1 mit einer Eichfrist von einem Jahr;[5] die Frist endet mit Ablauf des Kalenderjahres.[38] Wer ein Messgerät ungeeicht verwendet, handelt nach § 62 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes ordnungswidrig.[7] Für die Eichung muss das Gerät eine Prüfschnittstelle haben, über die simulierte Wegimpulse eingespeist und die Signale des Wegimpulsgebers abgegriffen werden können.[1]

Standardisiertes Messverfahren: wann ja, wann nein

Für die gerichtliche Praxis ist das die entscheidende Weiche. Bei einem standardisierten Messverfahren darf sich das Gericht auf Messverfahren, Messwert und Toleranzabzug beschränken und muss die Messung nicht im Einzelnen nachvollziehen.[36]

Standardisiert ist nach der Rechtsprechung die Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten System:

  • Oberlandesgericht Hamm 2008: Die Zeit-Weg-Messung beim Nachfahren (hier: ProVida) ist obergerichtlich als standardisiertes Verfahren anerkannt.[9]
  • Oberlandesgericht Frankfurt 2013: Auch beim ProVida 2000 Modular genügt es, das standardisierte Verfahren, die ordnungsgemäße Durchführung, das Ergebnis und die Toleranz mitzuteilen.[15]
  • Oberlandesgericht Brandenburg 2019: Der ProViDa 2000 Modular ist amtlich zugelassen und standardisiert.[16]
  • Bayerisches Oberstes Landesgericht 2024: Ein Gutachten ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine fehlerhafte Messung nötig.[19]

Nicht standardisiert ist die Messung in drei Konstellationen:

  • wenn der Abstand während der Messung abnimmt (Oberlandesgericht Brandenburg 2024),[3]
  • bei Messung vom Motorrad außerhalb der Geradeausfahrt (Oberlandesgericht Hamm 2010),[4]
  • wenn die Geschwindigkeit nachträglich von Hand über Fixpunkte im Video berechnet wird (Oberlandesgericht Hamm 2017). Dann muss das Urteil darlegen, welche Videobilder, welche Positionen und welche Zeit- und Wegwerte verwendet wurden.[12]

Hinzu kommt die Abstandsmessung, die insgesamt nicht standardisiert ist.[10][11] Fällt der Standard weg, muss das Amtsgericht die Messung im Einzelnen überprüfen und im Urteil darlegen. Das gelingt in der Praxis häufig nicht und führt dann zur Aufhebung.

Was im Urteil stehen muss

Aus den ausgewerteten Entscheidungen lässt sich ableiten, was ein tragfähiges Urteil nach einer ProViDa-Messung enthalten muss:

  • das Messverfahren (menügesteuerte ProViDa-Messung),[21]
  • die Verfolgungsstrecke und den Abstand zwischen Polizeifahrzeug und verfolgtem Fahrzeug,[18]
  • den Toleranzabzug, und zwar erkennbar, ob der festgestellte Wert brutto oder netto ist,[8]
  • bei Motorradmessungen die Feststellung, dass nur in Geradeausfahrt gemessen wurde,[4]
  • bei manueller Nachberechnung den Rechenweg,[12][9]
  • bei einem Gutachten dessen Anknüpfungstatsachen, nicht nur das Ergebnis.[19]

Fehlt einer dieser Punkte, sind die Urteilsgründe lückenhaft. Das Oberlandesgericht Hamm hat 2008 ein Urteil aufgehoben, weil die Berechnung "gänzlich unverständlich" war und der Toleranzabzug nicht erkennbar.[9]

Angehalten nach der Messung: was Sie sagen müssen

Nach einer Nachfahrmessung wird das Fahrzeug häufig direkt angehalten. Für das Gespräch vor Ort gilt:

  • Angaben zur Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Staatsangehörigkeit und Beruf) sind Pflicht. Wer sie verweigert oder falsch macht, begeht eine eigene Ordnungswidrigkeit nach § 111 OWiG.[33]
  • Angaben zur Sache sind freiwillig. Es genügt, dass Ihnen Gelegenheit gegeben wird, sich zu äußern (§ 55 OWiG).[34] Aussagen wie "Ich hatte es eilig" landen in der Akte.
  • Verwarnungsgeld vor Ort kommt nur bei geringfügigen Verstößen in Betracht (5 bis 55 Euro) und ist nur wirksam, wenn Sie nach Belehrung über Ihr Weigerungsrecht einverstanden sind (§ 56 OWiG).[35]

Ob das Video schon vor Ort gezeigt wird, ist von Fall zu Fall verschieden. Verlässlich bekommen Sie den vollständigen Messfilm über die Akteneinsicht. Was nach dem Anhalten schriftlich folgt, steht auf unserer Seite zum Anhörungsbogen.

Akteneinsicht: Messfilm, Eichschein, Protokoll

Im Bußgeldverfahren gilt § 49 OWiG; über § 46 OWiG ist das Akteneinsichtsrecht der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar, insbesondere § 147 StPO für den Verteidiger.[28][29][30]

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2020 entschieden, dass Betroffenen auch Zugang zu Informationen zu gewähren ist, die nicht bei der Akte sind, aber bei der Behörde vorliegen. Die Unterlagen müssen konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar für die Verteidigung relevant sein.[31] Beim ProViDa ist das vor allem der vollständige Messfilm, nicht nur die Standbilder in der Akte, denn Abstandsentwicklung, Streckenverlauf und Auslösezeitpunkte zeigt nur der Film.

Prozessual gilt: Ein Einsichtsantrag, der nur bei der Behörde gestellt und in der Hauptverhandlung nicht erneuert wird, trägt eine spätere Verfahrensrüge nicht. Daran ist 2023 eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gescheitert.[32]

Diese verbreiteten Einwände tragen nicht

  • "Das Gerät steht im Archiv, also ist die Messung unwirksam." Der Archiveintrag betrifft nur das Inverkehrbringen neuer Geräte, nicht die Verwendung vorhandener.[2]
  • "Ich bin nicht geblitzt worden, also gibt es keinen Beweis." Beim Nachfahren gibt es kein Blitzfoto, sondern eine Videoaufzeichnung mit eingeblendeten Messwerten. Sie ist der Beweis.[1]
  • "Der Polizist hat nur auf seinen Tacho geschaut." Beim geeichten System ist es gerade nicht der Fahrzeugtacho, sondern eine eigene, geeichte Messkette aus Wegimpulsgeber und Zentraleinheit.[1]
  • "Die Auswertung mit ViDistA ist nachträglich und deshalb unzulässig." Eine nachträglich im Video festgelegte Auswertestrecke ist grundsätzlich zulässig.[13] Angreifbar ist die konkrete Auswertung, nicht das Verfahren.
  • "Die Toleranz beträgt 10 Prozent." Für den ProViDa ziehen die Gerichte bis 100 km/h 5 km/h und darüber 5 Prozent ab.[21]
  • "Die Betriebsart steht nicht im Urteil, also ist es aufzuheben." Nicht zwingend: Es genügt die Feststellung einer menügesteuerten Messung.[21]

Womit sich eine ProViDa-Messung angreifen lässt

  • Abstandsentwicklung: War der Abstand am Ende kleiner als am Anfang? Dann fehlt in AUTO 2 die Grundvoraussetzung.[1][3]
  • Anfangs- und Endbild: Ist das verfolgte Fahrzeug auf den ausgewählten Bildern überhaupt erkennbar, und ist der Abstand dort gleich?[13]
  • Art der Auswertung: Wurde nachträglich von Hand über Fixpunkte gerechnet? Dann ist das Verfahren nicht standardisiert.[12]
  • Toleranz und Rundung: Wurden bis 100 km/h 5 km/h und darüber 5 Prozent abgezogen und Zwischenwerte aufgerundet?[20][21]
  • Messstrecke: Ist die Wegstrecke im Bild dokumentiert und zur vorgeworfenen Geschwindigkeit plausibel?[1]
  • Schräglage: Bei Messung vom Motorrad: Enthielt die Strecke Kurven?[4]
  • Zoom: Wurde während der Messung gezoomt, und sind die Brennweiten-Kennzahlen im Bild?[1]
  • Gerätekonstante und Reifen: Passt der Reifensatz am Messtag zu dem, was die Gebrauchsanweisung ohne Nacheichung zulässt?[1]
  • Eichung: War das System samt Fahrzeug zum Messzeitpunkt gültig geeicht?[5][7]
  • Urteilsgründe: Stehen Strecke, Abstand und Toleranz im Urteil?[18]

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • die vollständige Videoaufzeichnung der Messfahrt, nicht nur einzelne Standbilder,
  • bei nachträglicher Auswertung das ViDistA-Auswerteprotokoll mit den gewählten Anfangs- und Endbildern,
  • den Eichschein des Messsystems einschließlich Wegimpulsgeber und Einsatzfahrzeug,
  • den Nachweis der eingestellten Gerätekonstanten und Angaben zum Reifensatz am Messtag,
  • das Messprotokoll mit Angabe der Betriebsart,
  • die Schulungsnachweise der Messbeamten; die Schulung ist nach den PTB-Anforderungen schriftlich zu bestätigen,[1]
  • die deutschsprachige Gebrauchsanweisung des Herstellers, auf die sich die Gerichte bei den Abstandsvorgaben stützen.[3]

Wie ein Bescheid aufgebaut ist und was dabei zu beachten ist, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Rechtsfolgen: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Maßgeblich ist der bereinigte Wert, also der Messwert nach Abzug der Toleranz. Die Regelsätze für Pkw und Motorräder stehen im Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 1 Buchstabe c;[24] die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.[25]

Überschreitunginnerortsaußerorts
bis 10 km/h30 Euro20 Euro
11 - 15 km/h50 Euro40 Euro
16 - 20 km/h70 Euro60 Euro
21 - 25 km/h115 Euro, 1 Punkt100 Euro, 1 Punkt
26 - 30 km/h180 Euro, 1 Punkt150 Euro, 1 Punkt
31 - 40 km/h260 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot200 Euro, 1 Punkt
41 - 50 km/h400 Euro, 2 Punkte, 1 Monat320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat
51 - 60 km/h560 Euro, 2 Punkte, 2 Monate480 Euro, 2 Punkte, 1 Monat
61 - 70 km/h700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate600 Euro, 2 Punkte, 2 Monate
über 70 km/h800 Euro, 2 Punkte, 3 Monate700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate

Bei Nachfahrmessungen ist der Schritt von 5 km/h bzw. 5 Prozent Toleranz besonders wichtig: Auf der Autobahn entscheidet er oft darüber, ob der bereinigte Wert unter oder über einer Stufengrenze liegt. Bis 20 km/h gibt es weder innerorts noch außerorts einen Punkt; 31 bis 40 km/h ist außerorts ein Ein-Punkt-Fall.[25]

Ein Fahrverbot muss nicht sofort angetreten werden: Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen (§ 25 Absatz 3 StVG).[26] Wie sich Punkte auswirken, steht auf der Seite zu den Punkten in Flensburg, die Sätze für Autobahnen auf der Seite Autobahn und Kraftfahrstraßen.

Fristen: Einspruch, Verjährung, Akteneinsicht

  • Anhörungsbogen: keine Einspruchsfrist. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.[34]
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[27] Die Frist läuft auch, wenn die Akteneinsicht noch aussteht; der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.
  • Verfolgungsverjährung: sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG).[39] Mehr dazu auf der Seite zur Verjährung beim Bußgeldbescheid.
  • Akteneinsicht: zusammen mit dem Einspruch beantragen, weil der Messfilm hier der zentrale Beweis ist, und den Antrag in der Hauptverhandlung wiederholen.[32]

Was nach einer Messung passiert, steht auf Geblitzt worden. Eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall bekommen Sie über den kostenlosen Online-Check.

ProViDa, VKS und stationäre Blitzer im Vergleich

ProViDa 2000 modularVKS 3.0 / 4.5TraffiStar S 351
Einsatzim fahrenden Polizeifahrzeugvon Brücken, meist Autobahnstationär am Fahrbahnrand
BeweismittelVideo mit eingeblendeten MesswertenVideoMessfoto
Toleranzbis 100 km/h 5 km/h, darüber 5 %bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 %
Zulassung18.03 / 04.01, im ArchivVKS 4.5: DE-19-M-PTB-0029DE-25-M-PTB-0002
typischer KnackpunktAbstandsentwicklung, Auswertung, Toleranz im UrteilAuswertung am VideoMesswertzuordnung

Einzelheiten stehen auf den Seiten zum VKS und zum TraffiStar S 351. Alle Geräte im Überblick finden Sie in der Übersicht der Blitzermodelle.

Häufige Fragen zum ProViDa

Ist das ProViDa 2000 modular von der PTB zugelassen?

Ja. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das ProVida 2000 Modular unter dem Zulassungszeichen 18.03 / 04.01, Zulassungsinhaber ist die ternica systems GmbH in Arnstorf. Die Videonachfahrsysteme stehen im Archiv: Seit dem 1. Januar 2025 dürfen sie nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Vorhandene Geräte bleiben mit gültiger Eichung einsetzbar.

Welche Toleranz wird beim ProViDa abgezogen?

Bis 100 km/h werden 5 km/h abgezogen, darüber 5 Prozent des Messwerts. Rechnerische Zwischenwerte werden zugunsten der Betroffenen aufgerundet: Bei 158 km/h sind 5 Prozent 7,9 km/h, abgezogen werden 8 km/h. So hat es das Bayerische Oberste Landesgericht 2025 entschieden.

Was passiert, wenn der Abstand während der Messung kleiner wird?

Dann ist die Messung angreifbar. In der Betriebsart AUTO 2 darf der Abstand am Ende nicht kleiner sein als am Beginn. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat 2024 ein Urteil aufgehoben, weil der Abstand von 45,3 auf 42,1 Meter gesunken war und deshalb nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden konnte.

Welche Betriebsarten gibt es beim ProViDa?

Die PTB-Anforderungen beschreiben AUTO 1 (Zeit über eine vorher ausgemessene Strecke), AUTO 2 (Zeit und Weg gleichzeitig beim Nachfahren) und MAN (Zeit und Weg getrennt an markanten Punkten, ohne gleichbleibenden Abstand). Die Rechtsprechung nennt für den ProVida 2000 Modular zusätzlich die Betriebsart SPLIT. Für alle vier gilt dieselbe Toleranz.

Was ist ViDistA?

ViDistA ist die Software, mit der die Polizei den ProViDa-Messfilm nachträglich am Rechner auswertet. Nach dem Oberlandesgericht Brandenburg werden dabei nur automatisch erzeugte Bilder und Daten verwendet, die der Bediener nicht beeinflussen kann. Eine nachträglich im Video festgelegte Auswertestrecke ist grundsätzlich zulässig; angreifbar ist die Auswahl von Anfangs- und Endbild.

Gilt eine ProViDa-Messung als standardisiertes Messverfahren?

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem geeichten System ja, das haben unter anderem die Oberlandesgerichte Hamm, Frankfurt und Brandenburg sowie das Bayerische Oberste Landesgericht entschieden. Nicht standardisiert ist sie, wenn der Abstand abnimmt, bei Motorradmessungen außerhalb der Geradeausfahrt und bei einer nachträglichen Handberechnung über Fixpunkte.

Kann ProViDa auch den Abstand messen?

Ja, Abstandsverstöße werden mit ProViDa-Videos nachgewiesen. Der Abstand wird dabei aber nicht elektronisch gemessen, sondern aus dem Video anhand von Fixpunkten errechnet. Die Oberlandesgerichte Hamm und Jena sehen die Abstandsmessung deshalb nicht als standardisiertes Verfahren an; das Urteil muss den Rechenweg darlegen.

Warum ist die Schräglage eines Motorrads für die Messung wichtig?

In Schräglage verringert sich der Abrollumfang des Reifens, Wegstrecke und Geschwindigkeit werden dann zu groß berechnet. Die PTB-Anforderungen verlangen, den Einfluss der Schräglage zu berücksichtigen. Nach dem Oberlandesgericht Hamm ist bei Motorradmessungen nur bei Geradeausfahrt in aufrechter Position von einem standardisierten Messverfahren auszugehen.

Misst das ProViDa mein Fahrzeug oder das Polizeifahrzeug?

In den Nachfahr-Betriebsarten misst das System die Fahrt des Einsatzfahrzeugs. Der Wegimpulsgeber sitzt am Polizeifahrzeug und erzeugt bei jeder Radumdrehung eine feste Anzahl von Impulsen. Die so ermittelte Durchschnittsgeschwindigkeit darf als Mindestgeschwindigkeit des Vorausfahrenden verwendet werden, wenn der Abstand nicht kleiner geworden ist.

Gibt es beim Nachfahren ein Blitzerfoto?

Nein. Es entsteht eine Videoaufzeichnung, in die das Gerät die Messwerte synchron einblendet. Zahlenwert und Einheit müssen mindestens 5 Millimeter hoch sein, die Auslösezeitpunkte müssen im Film erkennbar sein. Im Urteil genügt ein bloßer Verweis auf das Video auf einem Speichermedium nicht.

Wie lange muss die Polizei hinterherfahren?

Eine feste Mindeststrecke schreiben die PTB-Anforderungen für das geeichte System nicht vor; die gefahrene Strecke muss aber im Video als geeichte Messgröße stehen. In veröffentlichten ProViDa-Fällen lagen die Strecken bei 300 bis über 500 Metern. Die oft genannten Mindestlängen stammen meist aus der Rechtsprechung zum Nachfahren mit ungeeichtem Tacho.

Darf die Polizei auch ohne ProViDa durch Nachfahren messen?

Ja, auch mit einem ungeeichten Tacho. Das ist dann aber kein standardisiertes Verfahren. Das Gericht muss Messstrecke, gleichbleibenden Abstand und bei Dunkelheit die Sichtverhältnisse feststellen, und der Sicherheitsabschlag fällt höher aus; in einem vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht 25 Prozent abgezogen. Dort gilt: Je kürzer die Messstrecke, desto genauer sind die Umstände darzustellen.

Wie oft muss ein Videonachfahrsystem geeicht werden?

Einmal jährlich. Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung sieht für Geschwindigkeitsmessgeräte im Straßenverkehr eine Eichfrist von einem Jahr vor, die mit Ablauf des Kalenderjahres endet. Beim ProViDa wird die Anlage zusammen mit dem Einsatzfahrzeug geeicht.

Darf die Polizei nach der Eichung die Reifen wechseln?

Das hängt von der Gebrauchsanweisung ab. Die PTB-Anforderungen verlangen, dass sie die Bedingungen für zulässige Reifenwechsel ohne Nacheichung nennt, etwa innerhalb einer Reifengröße oder beim Wechsel zwischen Sommer- und Winterreifen, dazu Vorgaben zu Luftdruck und Beladung. Ein Reifenwechsel allein macht die Messung also nicht unverwertbar.

Muss ich nach dem Anhalten etwas sagen?

Nur Angaben zur Person wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sind Pflicht, sonst droht ein eigenes Bußgeld nach § 111 OWiG. Zur Sache müssen Sie nichts sagen; es genügt, dass Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Ein Verwarnungsgeld vor Ort ist nur mit Ihrem Einverständnis wirksam.

Kann ich mir das Messvideo ansehen?

Ob es vor Ort gezeigt wird, ist von Fall zu Fall verschieden. Den vollständigen Messfilm erhalten Sie über die Akteneinsicht nach § 49 OWiG beziehungsweise über einen Verteidiger nach § 147 StPO. Den Antrag sollte man mit dem Einspruch stellen und in der Hauptverhandlung wiederholen.

Muss die Betriebsart im Urteil stehen?

Nicht zwingend. Nach dem Bayerischen Obersten Landesgericht genügt die Feststellung, dass eine menügesteuerte ProViDa-Messung vorlag, weil für alle Betriebsarten dieselbe Toleranz gilt. Zwingend sind dagegen Messverfahren, Toleranzabzug und nach dem Oberlandesgericht Brandenburg auch Verfolgungsstrecke und Abstand.

Welche Unterlagen sollte ich nach einer Nachfahrmessung anfordern?

Vor allem den vollständigen Messfilm, bei nachträglicher Auswertung das ViDistA-Protokoll, den Eichschein von Messanlage und Fahrzeug, den Nachweis der Gerätekonstanten und des Reifensatzes, das Messprotokoll mit Betriebsart, die Schulungsnachweise und die Gebrauchsanweisung des Herstellers.

Was kostet eine ProViDa-Messung auf der Autobahn?

Das richtet sich nach dem bereinigten Wert außerorts: zum Beispiel 21 bis 25 km/h zu schnell 100 Euro und 1 Punkt, 41 bis 50 km/h 320 Euro, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot. Vorher wird die Toleranz abgezogen: bis 100 km/h gemessen 5 km/h, darüber 5 Prozent.

Lohnt sich ein Einspruch gegen eine ProViDa-Messung?

Das hängt vom Einzelfall ab. Nachfahrmessungen bieten mehr Prüfpunkte als stationäre Messungen: Abstandsentwicklung, Auswahl der Auswertebilder, Toleranz und Rundung, Messung vom Motorrad und die Vollständigkeit der Urteilsgründe. Mehrere Oberlandesgerichte haben Urteile aus genau diesen Gründen aufgehoben. Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen.

Quellen

  1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe Dezember 2014: PTB-A 18.3 Geschwindigkeitsmessgeräte in Kraftfahrzeugen - Video-Nachfahrsysteme (Betriebsarten, Fehlergrenzen, Anzeige, Kamera, Selbsttest, Gebrauchsanweisung, Schulung)
  2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025: Archiv Verkehrsmessgeräte, Kategorie Videonachfahrsysteme: seit 01.01.2025 nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt
  3. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 21.03.2024: Beschluss 1 ORbs 55/24: Abstandsverringerung während der Messung, kein standardisiertes Messverfahren, Toleranz fehlt im Urteil
  4. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 26.08.2010: Beschluss III-3 RBs 226/10: Toleranzabzug 5 Prozent, Messung vom Motorrad nur bei Geradeausfahrt standardisiert
  5. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anlage 7 MessEV, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1: Eichfrist ein Jahr
  6. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 22 MessEV: Verkehrsfehlergrenzen
  7. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 62 MessEG: Verwendung ungeeichter Messgeräte als Ordnungswidrigkeit
  8. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 15.08.2006: Beschluss 2 Ss OWi 455/06: ProViDa standardisiert, 5 Prozent Abzug über 100 km/h ausreichend, Aufhebung wegen fehlender Toleranzangabe
  9. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 08.01.2008: Beschluss 4 Ss OWi 834/07: Zeit-Weg-Messung beim Nachfahren (ProVida) als standardisiertes Verfahren anerkannt, Aufhebung wegen unverständlicher Berechnung
  10. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 04.12.2008: Beschluss 3 Ss OWi 871/08: Abstandsmessung mit ProVida 2000 Modular ist nicht standardisiert
  11. Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz bei openJur), 22.04.2010: Beschluss 1 Ss 355/09: Abstandsmessung mit ProViDa aus nachfahrendem Polizeifahrzeug kein standardisiertes Messverfahren
  12. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 22.06.2017: Beschluss 1 RBs 30/17: nachträgliche Weg-Zeit-Berechnung über Fixpunkte nicht standardisiert, Rechenweg ins Urteil
  13. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 10.03.2020: Beschluss 4 RBs 87/20: nachträglich im Video festgelegte Auswertestrecke grundsätzlich zulässig; Aufhebung, weil das Fahrzeug auf den Bildern nicht erkennbar war
  14. Oberlandesgericht Hamm (Justizportal NRW), 10.03.2017: Beschluss 4 RBs 94/17: Nachfahren mit ungeeichtem Tacho bei Nacht, Anforderungen an Messstrecke, Abstand und Sichtverhältnisse
  15. Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Leitsatz bei openJur), 13.03.2013: Beschluss 2 Ss-OWi 1003/12: ProVida 2000 Modular, Darlegungsanforderungen beim standardisierten Verfahren
  16. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 11.06.2019: Beschluss (2 B) Ss-OWi 95/19: ProViDa 2000 Modular amtlich zugelassen und standardisiert
  17. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 27.04.2020: Beschluss (1 B) 53 Ss-OWi 174/20 (104/20): Eichung zusammen mit dem Messfahrzeug, ViDistA-Auswertung, Vorsatzprüfung bei 92 km/h Überschreitung
  18. Brandenburgisches Oberlandesgericht, 15.07.2024: Beschluss 1 ORbs 144/24: ViDistA-Auswertung, Urteil ohne Abstand und ohne Toleranzabzug aufgehoben
  19. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 25.03.2024: Beschluss 202 ObOWi 86/24: ProViDa 2000 modular standardisiert, Gutachten nur bei konkreten Anhaltspunkten, Verweis auf Video auf Speichermedium unwirksam
  20. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 03.02.2025: Beschluss 201 ObOWi 22/25: Betriebsart SPLIT, 158 km/h, Aufrundung des Toleranzwerts zugunsten des Betroffenen
  21. Bayerisches Oberstes Landesgericht, 26.02.2025: Beschluss 201 ObOWi 68/25: vier Betriebsarten, bis 100 km/h 5 km/h, darüber 5 Prozent Abzug; Betriebsart muss nicht im Urteil stehen
  22. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025: Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte (kein Videonachfahrsystem mit Baumusterprüfbescheinigung)
  23. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anlage zur BKatV, Nummern 12.5 bis 12.7: Abstand weniger als ein Viertel des Tachowertes bei mehr als 80, 100 und 130 km/h
  24. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anhang zur BKatV, Tabelle 1 Buchstabe c: Regelsätze und Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen (lfd. Nr. 11.3.1 bis 11.3.10)
  25. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anlage 13 FeV: Punktebewertung - zwei Punkte nach Nummer 2.2.3 (11.3.6 nur innerorts), ein Punkt nach Nummer 3.2.2
  26. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 25 StVG: Fahrverbot, Absatz 3 zur Viermonatsfrist
  27. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen
  28. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 49 OWiG: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren
  29. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung
  30. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 147 StPO: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers
  31. Bundesverfassungsgericht, 12.11.2020: Beschluss 2 BvR 1616/18 zum Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen Informationen
  32. Bundesgerichtshof (Volltext bei HRR-Strafrecht), 16.03.2023: Beschluss 4 StR 84/22: Einsichtsgesuch muss in der Hauptverhandlung erneuert werden
  33. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 111 OWiG: Falsche oder verweigerte Namensangabe
  34. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 55 OWiG: Anhörung des Betroffenen
  35. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 56 OWiG: Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde, 5 bis 55 Euro, Einverständnis erforderlich
  36. Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), 19.08.1993: Beschluss 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291): standardisiertes Messverfahren, Mitteilung von Messmethode und Toleranz
  37. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 267 StPO: Urteilsgründe, Absatz 1 Satz 3 Verweis auf Abbildungen in den Akten
  38. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist, Ende mit Ablauf des Kalenderjahres
  39. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 26 StVG: Absatz 3 Satz 1 - Verfolgungsverjährung von sechs Monaten

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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