TraffiStar S 351 (Laserscanner)
TraffiStar S 351 (Laserscanner)
- TraffiStar S 351: das Wichtigste in Kürze
- S 351 oder S 350: warum der Unterschied zählt
- Wie der Laserscanner misst
- Wo und wie das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung: was DE-25-M-PTB-0002 bedeutet
- Eichung und Eichfrist
- Standardisiertes Messverfahren: beim S 351 noch offen
- Das Saarland-Urteil betrifft den S 350, nicht den S 351
- Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Womit sich eine Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum TraffiStar S 351
TraffiStar S 351: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: JENOPTIK Robot GmbH, Opladener Straße 202, 40789 Monheim am Rhein.
- Messprinzip: scannender Laser (Lidar). Das Gerät sendet kurze Laserimpulse aus und errechnet aus deren Laufzeit und dem Abstrahlwinkel die Fahrzeugpositionen.
- Zulassung: Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt den S 351 in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unter den Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräten.[1]
- Toleranz: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes - zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[2][3]
- Eichfrist: ein Jahr.[6]
- Der springende Punkt: Der S 351 ist ein eigenes Baumuster, nicht die neue Softwareversion des S 350. Zu ihm gibt es bislang keine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung. Wer mit dem Saarland-Urteil zum S 350 argumentiert, argumentiert am Gerät vorbei.
Ein Bußgeldbescheid nach einer Messung mit einem neuen Gerätetyp lohnt die Prüfung besonders, weil die Verwaltungspraxis sich erst einspielt. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
S 351 oder S 350: warum der Unterschied zählt
Die beiden Gerätenamen unterscheiden sich um eine Ziffer, mess- und eichrechtlich sind es zwei verschiedene Dinge.
Der TraffiStar S 350 stammt aus dem Jahr 2013 und lief noch unter dem alten Recht: innerstaatliche Bauartzulassung 18.11 / 13.01, später ergänzt um die Bescheinigung DE-15-M-PTB-0030. Die PTB führt ihn heute im Archiv der Verkehrsmessgeräte.[4] Der Grund dafür steht im Mess- und Eichgesetz: Für Messgeräte mit einer bis zum 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung galt die Konformitätsvermutung längstens bis zum 31. Dezember 2024.[5]
Der S 351 ist die Antwort des Herstellers darauf - ein neues Baumuster mit einer eigenen Bescheinigung aus dem Jahr 2025.[1] Praktisch heißt das:
- Ein archiviertes Gerät darf weiter verwendet werden, solange seine Eichung gültig ist. Neu auf den Markt gebracht werden darf es nicht mehr.[4]
- Neue Anlagen und Ersatzbeschaffungen laufen deshalb über den S 351. Wer heute geblitzt wird, hat es zunehmend mit diesem Gerät zu tun.
- Alles, was Gerichte zum S 350 entschieden haben, ist zu einem anderen Baumuster ergangen. Das ist keine Formalie: Die Gerichte prüfen die Standardisierung geräte- und softwarebezogen.
Welches Gerät im eigenen Fall gemessen hat, steht nicht auf dem Foto, sondern im Messprotokoll und im Eichschein. Beides gehört in die Akteneinsicht.
Wie der Laserscanner misst
Die PTB beschreibt die Geräteklasse so: Das am Fahrbahnrand aufgestellte Gerät tastet den gesamten Fahrbahnbereich - gegebenenfalls über mehrere Fahrstreifen hinweg - horizontal ab und erfasst dabei die Bewegungen aller Fahrzeuge, während sie vorbeifahren. Während der Abtastung sendet es ständig kurze Laserimpulse aus und empfängt den vom jeweiligen Fahrzeug reflektierten Anteil. Für jeden Impuls wird die Laufzeit bis zum Wiedereintreffen gemessen; daraus ergibt sich mit der bekannten Lichtgeschwindigkeit und dem Abstrahlwinkel die Position des Fahrzeugs.[2]
Zwei Eigenschaften dieser Klasse sind für die Praxis wichtig:
- Mehrzielfähigkeit. Laserscanner können auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig messen.[2] Der oft gehörte Einwand, bei zwei Fahrzeugen nebeneinander sei die Messung automatisch unbrauchbar, trifft die Geräteklasse deshalb nicht pauschal.
- Zuordnungssicherheit. Die Dokumentationseinheit muss immer eine eindeutige Zuordnung des eingeblendeten Messwertes zum gemessenen Fahrzeug ermöglichen.[2] Ist diese Zuordnung im Bild nicht nachvollziehbar, ist das ein prüfbarer Angriffspunkt - und zwar einer, der aus den Anforderungen selbst folgt.
Die PTB verlangt außerdem, dass der Messwert auch bei Beschleunigungs- und Abbremsvorgängen innerhalb der Fehlergrenzen liegt, und zwar mindestens bei Beschleunigungen von ±1,5 m/s².[2] Eine automatische Annullation von Messungen durch das Gerät ist ausdrücklich zulässig[2] - deshalb ist die Zahl der gespeicherten Fälle regelmäßig kleiner als die Zahl der erfassten Fahrzeuge.
Wie sich dieses Verfahren von Piezosensoren, Radar oder Videoauswertung unterscheidet, steht in der Übersicht der Blitzermodelle.
Wo und wie das Gerät eingesetzt wird
Die PTB-Anforderungen decken für Laserscanner drei Aufstellungsarten ab: stationär, semistationär und transportabel.[2] Der S 351 wird in allen dreien eingesetzt:
- fest in einer Säule oder einem Schaltschrank am Straßenrand,
- im Anhänger, der für Tage oder Wochen an einer Stelle steht - vergleichbar dem PoliScan FM1,
- auf dem Stativ oder aus einem Messfahrzeug heraus.
Für die Verteidigung ist die Aufstellungsart relevant, weil die Gebrauchsanweisung für jede Variante eigene Vorgaben macht - etwa zur Ausrichtung des Geräts zur Fahrbahn und zur Aufbauhöhe. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist Voraussetzung dafür, dass die Fehlergrenzen überhaupt gelten: Die PTB knüpft sie ausdrücklich an das Befolgen der Anweisungen in der Gebrauchsanweisung.[2]
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung. Die Vorschrift selbst nennt keine Zahlen, sondern nur den Maßstab; die konkreten Werte stehen in den PTB-Anforderungen, und dort entsprechen die Verkehrsfehlergrenzen den Fehlergrenzen der betrieblichen Prüfung im Straßenverkehr:[8][2][3]
| Angezeigter Messwert | Toleranz | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h | 96 km/h angezeigt → 93 km/h vorgeworfen |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwertes, aufgerundet auf volle km/h | 132 km/h angezeigt → 3,96 km/h Toleranz → aufgerundet 4 km/h → 128 km/h vorgeworfen |
Die Aufrundung steht ausdrücklich in den PTB-Anforderungen: Bei angezeigten Messwerten größer als 100 km/h sind die errechneten zulässigen größten Fehler zu Gunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden. Der angezeigte Messwert ist um diesen Wert zu verringern, um den vorzuwerfenden Wert zu erhalten.[3]
Ein zweiter Wert wird gelegentlich verwechselt: Für die Prüfung im Labor mit eingespeisten synthetischen Signalen gelten engere Grenzen von 1 km/h bis 150 km/h und 2 km/h darüber.[2] Diese Zahlen betreffen die Geräteprüfung, nicht Ihren Bescheid - vom Messwert auf der Straße werden immer die 3 km/h beziehungsweise 3 Prozent abgezogen.
Was der vorzuwerfende Wert dann kostet, steht in der Tabelle auf Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zulassung: was DE-25-M-PTB-0002 bedeutet
Seit der Umstellung auf das Mess- und Eichgesetz gibt es keine innerstaatliche Bauartzulassung mehr. An ihre Stelle ist die Konformitätsbewertung getreten; das Ergebnis ist eine Baumusterprüfbescheinigung mit einer Nummer nach festem Schema. Bei DE-25-M-PTB-0002 steht DE für Deutschland, 25 für das Jahr 2025, M für Messgeräte und PTB für die bescheinigende Stelle.[1]
Praktisch bedeutet die Bescheinigung: Das Baumuster erfüllt die wesentlichen Anforderungen. Über das einzelne Gerät am Messtag sagt sie nichts - dafür ist die Eichung zuständig. Und über die Richtigkeit einer einzelnen Messung sagt sie erst recht nichts.
Für den Abgleich: Die älteren TraffiStar-Geräte tragen noch Zulassungszeichen der alten Systematik, der S 350 die 18.11 / 13.01, der S 330 die 18.11 / 03.04 und 18.11 / 07.02.[4] Steht auf Ihrem Messprotokoll eines dieser Zeichen, wurde nicht mit einem S 351 gemessen.
Eichung und Eichfrist
Geschwindigkeitsmessgeräte sind jährlich zu eichen. Die Frist ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung.[6] Sie beginnt mit dem Tag der Eichung, endet aber nicht taggenau: Bei Eichfristen von mindestens einem Jahr endet sie erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Absatz 1 und 2 MessEV).[7] Ein im März 2026 geeichtes Gerät ist damit bis zum 31. Dezember 2027 gültig geeicht.
Wichtig für die Praxis: Eine ungültige Eichung macht die Messung nicht automatisch unverwertbar, entzieht ihr aber die Grundlage als standardisiertes Verfahren - dann müsste das Gericht die Messung im Einzelnen aufklären. Prüfen lässt sich das nur mit dem Eichschein zum Messtag, nicht mit dem Aufkleber auf dem Gehäuse.
Ein Eingriff in das Gerät, ein Austausch eichrechtlich relevanter Teile oder eine Software-Aktualisierung können die Eichung beenden. Bei einem neu eingeführten Baumuster wie dem S 351 sind Software-Updates in der Anfangszeit besonders wahrscheinlich - die zugehörige Softwareversion gehört deshalb in jede Akteneinsicht.
Standardisiertes Messverfahren: beim S 351 noch offen
Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Nach den Beschlüssen vom 19. August 1993 (4 StR 627/92) und vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97) ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.
Die Folge ist prozessual erheblich: Das Amtsgericht muss im Urteil nur Messgerät und berücksichtigten Toleranzwert nennen. Es muss die Messung nicht von sich aus in allen Einzelheiten aufklären - solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorgetragen werden.
Für den S 351 ist diese Einstufung bislang nicht obergerichtlich ausgesprochen. Zu dem Gerät ist, Stand August 2026, keine veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts oder Verfassungsgerichts auffindbar. Das ist bei einem Baumuster aus dem Jahr 2025 nicht überraschend, hat aber zwei Konsequenzen:
- Für Betroffene: Man kann sich nicht auf günstige Entscheidungen zum Vorgängergerät berufen. Wer das versucht, bekommt zu Recht die Antwort, dass es um ein anderes Gerät geht.
- Für Gerichte: Umgekehrt gilt dasselbe. Die Einstufung als standardisiert lässt sich nicht mit einem Verweis auf den S 350 begründen; sie muss für das eingesetzte Gerät und die eingesetzte Softwareversion tragen. Ein entsprechender Vortrag ist zulässig und in der Anfangszeit eines Baumusters naheliegend.
Erwartbar ist, dass die Gerichte den S 351 wie andere konformitätsbewertete Laserscanner behandeln werden. Sicher ist es nicht, und bis dahin ist es ein offener Punkt, der auf keiner Seite unterschlagen werden sollte.
Das Saarland-Urteil betrifft den S 350, nicht den S 351
Kaum eine Messgeräte-Diskussion wird so häufig falsch zitiert wie diese. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat am 5. Juli 2019 entschieden, dass Messungen ohne gespeicherte Rohmessdaten im Saarland nicht verwertbar sind - ergangen zum TraffiStar S 350.[12] Drei Einschränkungen gelten unverändert:
- Die Entscheidung bindet nur saarländische Gerichte. Außerhalb des Saarlandes ist ihr keine Wirkung zugekommen; andere Obergerichte haben ausdrücklich anders entschieden.[10][11]
- Sie erging zu einem anderen Baumuster als dem S 351.
- Das Bundesverfassungsgericht hat 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen.[11] Die Forderung nach Rohmessdaten trägt für sich genommen also nicht.
Was das Bundesverfassungsgericht Betroffenen dagegen zugesteht, ist der Zugang zu Informationen, die nicht bei der Akte sind - Beschluss vom 12. November 2020.[10] Das ist der praktisch nutzbare Hebel: Messprotokoll, Eichschein, Gebrauchsanweisung, Wartungs- und Reparaturnachweise anfordern, statt pauschal Rohmessdaten zu verlangen.
Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- „Der S 351 hat noch keine Zulassung.“ Überholt. Die PTB führt ihn mit der Bescheinigung DE-25-M-PTB-0002 in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geräte.[1] Ältere Fachbeiträge, die das Gerät noch „im Zulassungsprozess“ sehen, geben einen überholten Stand wieder.
- „Der Verfassungsgerichtshof hat TraffiStar gekippt.“ Nein. Die Entscheidung betraf den S 350 und galt nur im Saarland.[12]
- „Zwei Fahrzeuge nebeneinander, also Fehlmessung.“ Laserscanner sind mehrzielfähig und dafür ausgelegt.[2] Angreifbar ist nicht das Nebeneinander, sondern eine im Bild nicht nachvollziehbare Zuordnung.
- „Ich habe keinen Blitz gesehen.“ Kein Argument. Die Geräte arbeiten regelmäßig mit Infrarot; ein sichtbarer Blitz ist keine Voraussetzung der Messung.
- „Das Gerät ist neu, also unerprobt und damit unverwertbar.“ Die Konformitätsbewertung setzt gerade die Prüfung des Baumusters voraus. Neu ist nicht gleich fehlerhaft - offen ist nur die gerichtliche Einordnung, nicht die messtechnische Eignung.
Womit sich eine Messung angreifen lässt
Sinnvoll sind Einwände, die sich an den Unterlagen überprüfen lassen:
- Eichung zum Messtag. Gültig? Wurde nach einem Eingriff oder Software-Update neu geeicht?
- Softwareversion. Stimmt die eingesetzte Version mit der bescheinigten überein? Bei einem jungen Baumuster der wichtigste Einzelpunkt.
- Aufbau nach Gebrauchsanweisung. Ausrichtung, Aufbauhöhe, Abstand zur Fahrbahn. Die Fehlergrenzen gelten nur bei Befolgen der Anweisungen.[2]
- Zuordnung im Messbild. Ist erkennbar, dass der eingeblendete Wert zu Ihrem Fahrzeug gehört?[2]
- Beschilderung. Galt das vorgeworfene Tempolimit an der Messstelle, und war es ausreichend erkennbar?
- Fahreridentifizierung. Ist die Person auf dem Foto erkennbar?
- Schulung des Messpersonals. Nachweis der Einweisung auf das konkrete Gerät.
Nicht sinnvoll ist der pauschale Vortrag, das Gerät sei unzuverlässig. Er führt zu nichts, weil er sich nicht überprüfen lässt.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll mit Geräte- und Softwarebezeichnung sowie Seriennummer
- Eichschein zum Messtag
- Gebrauchsanweisung des Herstellers
- Schulungsnachweis des Messbeamten
- Wartungs-, Reparatur- und Eingriffsnachweise
- Lichtbilder in auswertbarer Qualität, gegebenenfalls die Falldatei
- Beschilderungsplan der Messstelle
Der Anspruch stützt sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020.[10] Wie der Antrag praktisch läuft, steht auf Anhörungsbogen und Bußgeldbescheid.
Fristen: was wann zu tun ist
- Anhörungsbogen: keine Einspruchsfrist. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.
- Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch, § 67 OWiG.[9] Die Frist ist kurz und wird nicht verlängert.
- Akteneinsicht: so früh wie möglich, sinnvollerweise sofort nach dem Einspruch.
Was danach passiert, steht auf Geblitzt worden. Eine erste Einschätzung zu Ihrem Fall bekommen Sie über den kostenlosen Online-Check.
Häufige Fragen zum TraffiStar S 351
Ist der TraffiStar S 351 von der PTB zugelassen?
Ja. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt den TraffiStar S351 der JENOPTIK Robot GmbH in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unter den Laserscanner-Geräten, mit der Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002. Ältere Beiträge, die das Gerät noch im Zulassungsverfahren sehen, sind überholt.
Was ist der Unterschied zwischen TraffiStar S 350 und S 351?
Der S 350 stammt aus dem Jahr 2013 und trägt die alte Bauartzulassung 18.11 / 13.01; die PTB führt ihn im Archiv, weil die Konformitätsvermutung für alte Bauartzulassungen Ende 2024 auslief. Der S 351 ist ein eigenes, neues Baumuster mit der Bescheinigung DE-25-M-PTB-0002 aus dem Jahr 2025. Beide messen mit scannendem Laser, sind mess- und eichrechtlich aber zwei verschiedene Geräte.
Welche Toleranz wird beim TraffiStar S 351 abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des angezeigten Messwertes. Der errechnete Wert wird zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei 132 km/h ergeben 3 Prozent 3,96 km/h, aufgerundet 4 km/h - vorgeworfen werden also 128 km/h.
Gilt das Saarland-Urteil zu den Rohmessdaten auch für den S 351?
Nein. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat am 5. Juli 2019 zum TraffiStar S 350 entschieden, und seine Entscheidung bindet nur saarländische Gerichte. Für den S 351 ist sie schon deshalb ohne Bedeutung, weil es sich um ein anderes Baumuster handelt.
Ist der TraffiStar S 351 ein standardisiertes Messverfahren?
Das ist bislang nicht obergerichtlich entschieden. Zu dem Gerät ist, Stand August 2026, keine veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts auffindbar. Erwartbar ist eine Einstufung wie bei anderen konformitätsbewerteten Laserscannern; begründen lässt sie sich aber nicht mit Entscheidungen zum Vorgängergerät.
Wie oft muss der TraffiStar S 351 geeicht werden?
Einmal jährlich. Die Eichfrist ergibt sich aus Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung. Sie beginnt am Tag der Eichung und endet nach § 34 Absatz 2 MessEV erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.
Kann das Gerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig messen?
Ja. Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte sind nach den PTB-Anforderungen mehrzielfähig und können auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig messen. Der Einwand, zwei Fahrzeuge nebeneinander machten die Messung unbrauchbar, trifft deshalb nicht. Angreifbar ist eine Zuordnung, die auf dem Messbild nicht nachvollziehbar ist.
Woran erkenne ich, ob mit einem S 351 gemessen wurde?
Nicht am Gehäuse und nicht am Foto. Die Gerätebezeichnung, die Seriennummer und die Softwareversion stehen im Messprotokoll, der zugehörige Eichschein nennt dasselbe Gerät. Steht dort ein Zulassungszeichen der Form 18.11 / 13.01, war es ein S 350.
Lohnt sich ein Einspruch bei einer Messung mit dem S 351?
Das hängt vom Einzelfall ab. Weil das Baumuster neu ist, sind Softwareversion, Eichung und Aufbau nach Gebrauchsanweisung besonders sorgfältig zu prüfen. Pauschale Aussagen über Erfolgsaussichten sind unseriös - sinnvoll ist die Prüfung der Unterlagen innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist.
Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung?
Das richtet sich nach dem vorgeworfenen Wert nach Toleranzabzug und danach, ob innerorts oder außerorts gemessen wurde. Die vollständigen Sätze mit Punkten und Fahrverboten stehen in der Tabelle auf der Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.