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Blitzermodell

TraffiStar S 351 (Laserscanner)

Der TraffiStar S 351 ist das Nachfolgemodell des TraffiStar S 350 und das einzige TraffiStar-Gerät mit einer aktuellen Bescheinigung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. Für Betroffene ist genau das der entscheidende Punkt: Es ist ein eigenes Baumuster - die bekannte Rechtsprechung zum S 350 gilt hier nicht automatisch.

Redaktion Bußgeldportal 33 Min. Lesezeit

TraffiStar S 351: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: JENOPTIK Robot GmbH, Opladener Straße 202, 40789 Monheim am Rhein.[1]
  • Messprinzip: Laserscanner. Das Gerät tastet die Fahrbahn mit einem scannenden Lidar ab, bildet aus den Messpunkten Modellobjekte und errechnet die Geschwindigkeit aus deren Positionsänderung.[2]
  • Zulassung: Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002. In der aktuellen PTB-Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte ist der S 351 eines von nur zwei Laserscanner-Geräten und das einzige Gerät von JENOPTIK.[1]
  • Toleranz: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwertes, zugunsten der Betroffenen auf volle km/h aufgerundet.[3]
  • Messbereich: ab 10 km/h, Endwert bauartbedingt zwischen 200 und 300 km/h.[4]
  • Eichfrist: ein Jahr, endend mit Ablauf des Kalenderjahres. Bei einem neu in Verkehr gebrachten Gerät beginnt sie mit dem Inverkehrbringen, nicht mit einer Eichung - ein Eichschein muss es dann noch gar nicht geben.[11][12][13]
  • Rechtsstand: Eine veröffentlichte obergerichtliche Entscheidung zum S 351 gibt es, Stand September 2026, nicht. Die Rohmessdaten-Frage hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 für alle standardisierten Messverfahren entschieden: kein Beweisverwertungsverbot.[25]

Der springende Punkt: Der S 351 ist ein eigenes Baumuster, nicht die neue Softwareversion des S 350. Wer mit Entscheidungen zum Vorgänger argumentiert, argumentiert am Gerät vorbei - in beide Richtungen.

Ein Bußgeldbescheid nach einer Messung mit einem neuen Gerätetyp lohnt die Prüfung besonders, weil sich Verwaltungspraxis und Rechtsprechung erst einspielen. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

S 351 oder S 350: warum der Unterschied zählt

Die beiden Gerätenamen unterscheiden sich um eine Ziffer, mess- und eichrechtlich sind es zwei verschiedene Dinge.

Der TraffiStar S 350 lief noch unter dem alten Recht: innerstaatliche Bauartzulassung 18.11 / 13.01, später ergänzt um die Bescheinigung DE-15-M-PTB-0030. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) führt ihn heute im Archiv der Verkehrsmessgeräte.[5] Der Grund steht im Mess- und Eichgesetz: Für Messgeräte mit einer bis zum 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung galt die unwiderlegliche Vermutung, dass sie die wesentlichen Anforderungen einhalten, längstens bis zum 31. Dezember 2024.[6]

Der S 351 ist die Antwort des Herstellers darauf - ein neues Baumuster mit einer eigenen Bescheinigung aus dem Jahr 2025.[1] Praktisch heißt das:

  • Ein archiviertes Gerät darf weiter verwendet werden, solange seine Eichung gültig ist. Neu in Verkehr gebracht werden darf es nicht mehr.[5]
  • Neue Anlagen und Ersatzbeschaffungen laufen deshalb über den S 351. Wer heute von einem JENOPTIK-Laserscanner geblitzt wird, hat es zunehmend mit diesem Gerät zu tun.
  • Alles, was Gerichte zum S 350 entschieden haben, ist zu einem anderen Baumuster ergangen. Das ist keine Formalie: Die Gerichte prüfen die Standardisierung geräte- und softwarebezogen.

Welches Gerät im eigenen Fall gemessen hat, steht nicht auf dem Foto, sondern im Messprotokoll und in den Geräteunterlagen. Das Bilddokument trägt zwar eine Bauartbezeichnung, die PTB lässt dafür aber ausdrücklich ein Kürzel zu.[7] Messprotokoll und Konformitäts- oder Eichnachweis gehören deshalb in jede Akteneinsicht.

Wie der Laserscanner misst: Lidar und Objektverfolgung

Die PTB-Anforderungen 12.05 beschreiben die Geräteklasse genau. Das am Fahrbahnrand aufgestellte Gerät tastet den gesamten Fahrbahnbereich, gegebenenfalls über mehrere Fahrstreifen hinweg, horizontal ab und erfasst die Bewegungen aller Fahrzeuge, während sie vorbeifahren. Dabei sendet es ständig kurze Laserimpulse aus und empfängt den vom Fahrzeug reflektierten Anteil.[2]

Aus drei Schritten entsteht der Messwert:

  1. Entfernung und Richtung: Für jeden Impuls misst das Gerät die Laufzeit bis zum Wiedereintreffen. Mit der bekannten Lichtgeschwindigkeit und dem Abstrahlwinkel ergibt sich daraus eine Raumkoordinate für den Punkt, an dem der Impuls reflektiert wurde.
  2. Modellobjekte: Die Koordinatenmessungen laufen mit hoher Wiederholrate. Aus der Menge der Messpunkte bildet die Software Modellobjekte, die jeweils einem Fahrzeug entsprechen.
  3. Objektverfolgung: Das Gerät verfolgt die Position jedes Modellobjekts (Tracking). Aus der Positionsänderung ergibt sich der Geschwindigkeitswert, der sich so dem zugehörigen Fahrzeug zweifelsfrei zuordnen lässt.[2]

Funktional besteht das Gerät aus vier messtechnisch relevanten Baueinheiten: der Messeinheit mit dem Lidar, der Dokumentationseinheit (Kamera), der Bedieneinheit und der Anzeigeeinheit, meist ein PC mit dem Referenzauswerteprogramm. Überschreitet ein Fahrzeug den vom Verwender eingestellten Bildauslösegrenzwert, fertigt die Dokumentationseinheit ein Bilddokument, das zusammen mit dem Messwert in einer Falldatei abgelegt wird.[2]

Zwei Auswertewege sieht die Norm vor: das Anhalten durch Polizeikräfte direkt nach der Messung oder die Übertragung der Falldateien in eine Auswertezentrale. In beiden Fällen muss die Auswertung über die mess- und eichrechtlich relevante Anzeigeeinheit laufen.[2] Laserscanner sind mehrzielfähig, sie messen also auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig.[2] Wie sich dieses Verfahren von Drucksensoren, Radar oder Lichtschranken unterscheidet, steht in der Übersicht der Blitzermodelle.

Messfeld und Messwertzuordnung: Markierung oder Referenzbild

Das Messfeld ist der Bereich, in dem die Messwertbildung stattfindet. Es muss ausreichend lang sein, um die messtechnischen Anforderungen einzuhalten. Die PTB lässt ausdrücklich zu, dass ein Fahrzeug nicht über das gesamte Messfeld verfolgt wird - etwa weil es von einem anderen Fahrzeug verdeckt ist oder weil schon genügend Messpunkte für einen geeichten Messwert vorliegen.[7] Der Einwand „mein Fahrzeug war zeitweise verdeckt“ trägt deshalb für sich allein nicht.

Entscheidend ist, wie das Gerät die erfassten Fahrzeugkoordinaten der Geometrie der im Foto abgebildeten Messstelle zuordnet. Die Norm kennt zwei Wege, und jeder hat einen eigenen Prüfpunkt:[7]

  • Markierung im Bild (etwa ein Auswerterahmen): Dann muss sichergestellt sein, dass Fehlzuordnungen durch Verdeckungen im mehrspurigen Verkehr ausgeschlossen werden können. Prüfen lässt sich, ob die Markierung eindeutig auf das eigene Fahrzeug zeigt.
  • Erfassen der Messstellengeometrie (etwa der Fahrspurbegrenzungen): Dann ist durch ein Referenzbild am Beginn und am Ende jeder Messreihe zu dokumentieren, dass sich die geometrischen Verhältnisse zwischen Gerät und Messstelle während der Messreihe nicht verändert haben. Fehlen diese Referenzbilder, fehlt ein von der Norm verlangter Nachweis.

Sofern die Zuordnung auf andere Weise sichergestellt ist, muss das Messfeld im Bild nicht vollständig abgebildet sein.[7] Welcher der beiden Wege beim S 351 im jeweiligen Einsatz gilt, ergibt sich aus der Gebrauchsanweisung, denn dort müssen die Vorgaben zur Auswertung der Bilddokumente stehen.[8]

Stufeneffekt, Abgleiteffekt und Seitenreflexe

Ein Laserimpuls trifft nicht immer auf eine glatte Front. Die PTB-Anforderungen nennen drei Situationen ausdrücklich: das Auftreffen auf eine Stufe (sogenannter Stufeneffekt), auf eine schräge Front (sogenannter Abgleiteffekt) und auf die Seite des Fahrzeugs. Das Gerät muss durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Software automatisch sicherstellen, dass keine dieser Situationen zu einer unzulässigen Messwertverfälschung führt.[7]

Für Betroffene bedeutet das zweierlei. Erstens ist der Einwand, ein Transporter mit Stufe oder ein Fahrzeug mit stark geneigter Front verfälsche die Laufzeitmessung, bereits Gegenstand der Baumusterprüfung - er trägt als bloße Behauptung nicht. Zweitens muss die Gebrauchsanweisung die Fehlermöglichkeiten der Bauart, ihre Ursache und Vorgaben zu ihrer Vermeidung benennen.[8] Wer eine Fehlmessung vermutet, findet den Maßstab dort und nicht in allgemeinen Messfehler-Listen.

Dazu gehört eine zweite Vorgabe: Scanfrequenz, Winkelauflösung und Entfernungsauflösung müssen so hoch sein, dass auch bei dichtem Verkehr eine Trennung der Fahrzeuge möglich ist.[7] Erfolgt der Scanvorgang mechanisch, etwa über einen drehenden Spiegel, muss das Gerät die tatsächliche Stellung der Mechanik bei jedem Scan fortlaufend erfassen; bei mechanischen Schäden sind Messungen automatisch zu unterbinden.[7]

Messbereich, Ansprechschwelle und Beschleunigung

  • Ansprechschwelle: Das Gerät muss ab 10 km/h messen und dabei die Fehlergrenzen einhalten.[4]
  • Endwert: Der Endwert des Messbereichs muss zwischen 200 und 300 km/h liegen. Werte über 250 km/h dürfen als „> 250 km/h“ oder „gültiger Wert größer 250 km/h“ angezeigt werden.[4]
  • Anzeige: Der Messwert wird ganzzahlig in km/h angegeben.[4]
  • Beschleunigen und Bremsen: Der Messwert muss auch dabei innerhalb der Fehlergrenzen liegen. Bei geringfügigen Beschleunigungen von mindestens ±1,5 m/s² muss das Gerät in der Mehrzahl der Fälle noch einen gültigen Wert liefern.[3]
  • Annullation: Das Gerät darf Messungen automatisch verwerfen.[3] Die Zahl der Falldateien ist deshalb regelmäßig kleiner als die Zahl der erfassten Fahrzeuge - ein Hinweis auf Fehler ist das nicht.

Der Verwender muss das Gerät innerhalb des zulässigen Messbereichs einsetzen (§ 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c MessEV). Die PTB-Anforderungen halten dazu fest, dass diese Pflicht erfüllt ist, wenn das Gerät die Anforderungen aus Teil 1 einhält.[9][10] Ein angezeigter Wert oberhalb des in der Bescheinigung beschriebenen Bereichs wäre dagegen ein konkreter Anhaltspunkt. Wie Gerichte mit einem solchen Fall umgehen, zeigt die Seite zum PoliScan M1 HP.

Selbstüberwachung: was das Gerät laufend prüfen muss

Damit sich anbahnende Überschreitungen der Fehlergrenzen rechtzeitig erkannt werden, muss sich das Gerät automatisch auf Defekte prüfen. Die PTB-Anforderungen legen dafür feste Rhythmen fest:[14]

PrüfungWannFolge eines Fehlers
Funktionsprüfungbei jedem Einschalten, stationär zusätzlich spätestens alle 24 Stundenkeine weiteren Messwerte
Speicherprüfung (vereinfacht)bei jedem Einschalten, stationär zusätzlich spätestens alle 24 Stundenkeine weiteren Messwerte
Speicherprüfung (intensiv, jede Speicherzelle)stationär spätestens alle 4 Wochenkeine weiteren Messwerte
Temperaturüberwachunglaufend; Umgebungstemperaturbereich mindestens -20 bis 50 °CMessungen blockiert oder Abschaltung
VersorgungsspannunglaufendAbschaltung oder keine Messwertbildung
elektromagnetische EinflüsseErkennung mit Übergang in einen messfreien Zustand zulässigkeine weiteren Messungen

Nach Temperatur-, Spannungs- oder elektromagnetischen Störungen darf das Gerät erst wieder messen, wenn es die Funktions- und Speicherprüfung erneut durchlaufen hat.[14] Wird die Spannung nicht aus dem öffentlichen Netz bezogen, sondern etwa über Generatoren oder Spannungsumsetzer erzeugt, gehören diese Komponenten zum Gerät und zur Baumusterprüfung.[14]

Für die Verteidigung ist das vor allem ein Argument gegen pauschale Einwände wie „das Gerät stand in der prallen Sonne“ oder „daneben stand ein Funkmast“. Das Gerät ist dafür gebaut, solche Zustände selbst zu erkennen und die Messung zu sperren. Prüfbar sind dagegen Fehlermeldungen und Unterbrechungen, die im Messprotokoll oder in den Gerätedaten auftauchen.

Stationär, semistationär, transportabel: die Einsatzarten

Die PTB-Anforderungen unterscheiden drei Einsatzarten mit unterschiedlichen Pflichten:[15]

  • Stationär: Das Gerät steht an einem fest ausgewählten Standort, der für die Gültigkeitsdauer der Eichung unverändert bleibt - etwa in einer Säule oder einem Gehäuse am Straßenrand. Hier gelten die strengsten Selbstprüfungen und das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll.
  • Semistationär: Das Gerät wechselt den Standort, etwa im Anhänger, der einige Tage an einer Stelle steht. Im Unterschied zum transportablen Einsatz stellt die Norm schärfere Anforderungen an die Funktions- und Speicherprüfungen.
  • Transportabel: Einsatz an wechselnden Standorten, etwa auf dem Stativ oder aus dem Messfahrzeug.

Das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll erstellt der Hersteller für stationäre Anlagen. Es enthält eine topografische Lageskizze der Messstelle und eine Übersicht aller Gerätekomponenten mit Einbauposition und Netzwerkdaten. Der Verwender muss es archivieren.[15][16] Bei einer stationären Anlage ist es deshalb eine Unterlage, die es geben muss und die sich konkret benennen lässt.

Für die Aufstellung gilt: Normale Sorgfalt beim Aufstellen und Einrichten muss genügen, um richtig zu messen - oder das Gerät muss eine einfache Möglichkeit bieten, die messrelevanten Aufstellparameter nachträglich zu überprüfen.[7] Die Fehlergrenzen gelten nur, wenn die Anweisungen der Gebrauchsanweisung befolgt werden.[3] Welche Aufbauvorgaben für die jeweilige Einsatzart gelten, steht deshalb in der Gebrauchsanweisung, nicht in allgemeinen Ratgebertexten.

Die Norm unterscheidet zwei Messsituationen. Bei der Linksmessung fährt der auf das Gerät zukommende Verkehr aus Sicht der Messeinheit von links in den Erfassungsbereich, bei der Rechtsmessung von rechts. Laserscanner müssen Linksmessungen beherrschen, Rechtsmessungen sind optional.[7]

Daraus folgt eine einfache Prüffrage: Ist das Gerät für die Messsituation am Tatort ausgelegt? Ob der S 351 in der eingesetzten Konfiguration auch Rechtsmessungen durchführen darf, ergibt sich aus Baumusterprüfbescheinigung und Gebrauchsanweisung. Eine Messung in einer nicht vorgesehenen Messsituation wäre kein pauschaler, sondern ein konkreter Einwand.

Was auf dem Messfoto stehen muss

In jedes Bilddokument, ob Einzelbild oder Bildsequenz, müssen folgende Angaben eingeblendet sein:[17]

  • Datum und Uhrzeit, sekundengenau,
  • der Messwert mit Einheit,
  • Informationen zur Messwertzuordnung, zum Beispiel ein Auswerterahmen,
  • die Fahrtrichtung,
  • die Bauartbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls als Kürzel.

Bei Bildsequenzen müssen Start und Ende der Messung eindeutig erkennbar eingeblendet sein. Die eingeblendeten Messwerte müssen zur abgebildeten Verkehrssituation gehören, und das Bild muss immer eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zum gemessenen Fahrzeug ermöglichen.[17]

Eine Vorgabe betrifft die Bildqualität: Werden Bilder mit verlustbehafteten Verfahren wie JPEG oder MPEG komprimiert, dürfen keine Artefakte entstehen, die den Bildinhalt verfälscht darstellen können - die Norm nennt als Beispiel ausdrücklich Zeichen auf dem Kennzeichen.[17] Ist das Kennzeichen auf dem Foto nur mit Mühe lesbar, lohnt deshalb der Blick auf die Originaldatei statt auf den Ausdruck in der Akte.

Die Zusatzkamera darf den Messwert nicht tragen

Neben der Dokumentationseinheit kann ein Laserscanner eine ergänzende Dokumentationseinheit haben, etwa für die Fahrer- oder Kennzeichenerkennung. Für deren Bilder gelten zwei feste Regeln:[17]

  • Sie müssen in einer definierten zeitlichen Beziehung zum Bild der Dokumentationseinheit stehen.
  • Sie dürfen weder den geeichten Messwert noch eichrechtlich relevante Informationen zur Messwertzuordnung wie den Auswerterahmen enthalten.

Für die Prüfung der Akte heißt das: Der Messwert und seine Zuordnung müssen sich aus dem Bild der Dokumentationseinheit ergeben. Ein Zusatzbild, das den Fahrer gut zeigt, kann die Identifizierung stützen, aber nicht die Messung. Stammt die gesamte Beweisführung zur Zuordnung aus einer Zusatzkamera, ist das ein konkreter Angriffspunkt; zum ES 3.0 hat das OLG Bamberg in einer vergleichbaren Konstellation die Standardisierung verneint (Einzelheiten auf der Seite zum ES 3.0).

Uhrzeitabhängige Tempolimits und Wechselverkehrszeichen

Moderne Anlagen arbeiten oft mit Tempolimits, die nur zu bestimmten Zeiten gelten, etwa nachts oder vor Schulen. Die PTB-Anforderungen verlangen dafür, dass es durch technische oder regulatorische Maßnahmen zu keiner Benachteiligung Betroffener kommt:[18]

  • Technisch: Das Gerät ist über eine digitale Signatur sicher an die gesetzliche Zeit angebunden oder greift auf mehrere Zeitquellen zurück, etwa Satellitenzeit und DCF77, deren Angaben es auf Plausibilität prüft.
  • Regulatorisch: Die Gebrauchsanweisung schreibt vor, in welchen Abständen der Verwender die interne Uhr kontrolliert und korrigiert und welche Karenzzeiten zugunsten der Betroffenen einzuhalten sind.

Für eine Messung kurz nach dem Wechsel eines zeitabhängigen Limits ist das ein konkreter Prüfpunkt: Welche Zeitquelle nutzte das Gerät, und welche Karenzzeit galt?

Wird ein Laserscanner an eine Wechselverkehrszeichenanlage angebunden, regelt die PTB-A 12.05 das ausdrücklich nicht selbst, sondern verweist auf die PTB-A 12.12.[2] Diese verlangt unter anderem, dass eine Verringerung der angezeigten Höchstgeschwindigkeit erst nach einer Räumzeit berücksichtigt wird und dass das Bilddokument den herangezogenen Wert der Höchstgeschwindigkeit ausweist.[19] Die Einzelheiten stehen auf der Seite zum TraffiStar S 330, für den die PTB-A 12.12 ebenfalls gilt.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung, der selbst keine Zahlen nennt.[20] Die konkreten Werte stehen in den PTB-Anforderungen: Die Verkehrsfehlergrenzen entsprechen den Fehlergrenzen der betrieblichen Prüfung im Straßenverkehr.[3]

Angezeigter MesswertToleranzBeispiel
bis 100 km/h3 km/h96 km/h angezeigt → 93 km/h vorgeworfen
über 100 km/h3 Prozent des Messwertes, aufgerundet auf volle km/h132 km/h angezeigt → 3,96 km/h → aufgerundet 4 km/h → 128 km/h vorgeworfen

Die Aufrundung steht ausdrücklich in den PTB-Anforderungen: Bei angezeigten Messwerten größer als 100 km/h sind die errechneten zulässigen größten Fehler zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden; der angezeigte Wert ist um diesen Wert zu verringern.[3]

Die Fehlergrenzen sind zudem mit einer statistischen Sicherheit von mindestens fünf Standardabweichungen nachzuweisen.[3] Deshalb sieht das Eichrecht keinen zusätzlichen Sicherheitsabschlag vor.

Ein zweiter Wert wird gelegentlich verwechselt: Für die Prüfung im Labor mit eingespeisten synthetischen Signalen gelten engere Grenzen von 1 km/h bis 150 km/h und 2 km/h darüber.[3] Diese Zahlen betreffen die Geräteprüfung, nicht Ihren Bescheid. Was der vorzuwerfende Wert kostet, steht unten bei den Rechtsfolgen und auf der Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zulassung: was DE-25-M-PTB-0002 bedeutet

Seit der Umstellung auf das Mess- und Eichgesetz gibt es keine innerstaatliche Bauartzulassung mehr. An ihre Stelle ist die Konformitätsbewertung getreten, deren Ergebnis für das Baumuster eine Baumusterprüfbescheinigung ist. Bei DE-25-M-PTB-0002 steht DE für Deutschland, 25 für das Jahr 2025, M für Messgeräte und PTB für die bescheinigende Stelle.[1]

Das einzelne Gerät trägt zusätzlich eine Kennzeichnung: die Zeichenfolge „DE-M“ in einem mindestens 5 Millimeter hohen Rechteck, gefolgt von den letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die Kennzeichnung angebracht wurde, und gegebenenfalls der Kennnummer der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle. Dazu kommen die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung und eine Identitätskennzeichnung.[21]

Praktisch bedeutet die Bescheinigung: Das Baumuster erfüllt die wesentlichen Anforderungen. Über das einzelne Gerät am Messtag sagt sie nichts, und über die Richtigkeit einer einzelnen Messung erst recht nichts. Zum Abgleich: Die älteren TraffiStar-Geräte tragen noch Zulassungszeichen der alten Systematik, der S 350 die 18.11 / 13.01, der S 330 die 18.11 / 03.04 und 18.11 / 07.02.[5] Steht eines dieser Zeichen im Messprotokoll, wurde nicht mit einem S 351 gemessen.

Eichfrist: beim neuen Gerät ab dem Inverkehrbringen

Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung haben eine Eichfrist von einem Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV).[11] Beim S 351 gibt es dabei eine Besonderheit, die auf vielen Ratgeberseiten fehlt:

  • Neues Gerät: Für Messgeräte, die nach dem Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen. Sie gelten für die Dauer dieser ersten Frist als geeicht und brauchen keine Eichung (§ 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG).[12]
  • Vermutung zum Jahr: Es wird vermutet, dass das Gerät in dem Jahr in Verkehr gebracht wurde, in dem es gekennzeichnet wurde (§ 34 Absatz 2 Satz 2 MessEV).[13] Maßgeblich ist also die Jahreszahl hinter „DE-M“.
  • Kalenderjahresende: Bei Eichfristen von mindestens einem Jahr endet die Frist erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Absatz 2 Satz 1 MessEV).[13] Ein im Jahr 2025 gekennzeichnetes Gerät gilt danach bis zum 31. Dezember 2026 als geeicht; ein im März 2026 geeichtes Gerät bis zum 31. Dezember 2027.
  • Nach der ersten Frist: Danach muss das Gerät regulär geeicht werden. Für den Fristbeginn zählt der Tag der Eichung; wird erst nach Ablauf geeicht, beginnt die neue Frist mit Ablauf der vorausgegangenen (§ 34 Absatz 1 MessEV).[13]

Die Folge für die Akteneinsicht: Bei einem fabrikneuen S 351 kann ein Eichschein fehlen, ohne dass etwas falsch gelaufen ist. Anzufordern sind dann die Konformitätserklärung und der Nachweis über Kennzeichnung und Inverkehrbringen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat zu einem anderen Laserscanner festgehalten, dass eine gültige Eichung darauf schließen lässt, dass der Eichbehörde Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung vorlagen und das Gerät ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde.[29]

Die Eichfrist endet vorzeitig, unter anderem wenn ein Eingriff vorgenommen wird, der die messtechnischen Eigenschaften beeinflussen kann, oder wenn vorgeschriebene Kennzeichen unkenntlich gemacht oder entfernt werden (§ 37 Absatz 2 MessEG).[12] Deshalb gehört ins Messprotokoll eine Angabe über die Unversehrtheit der Sicherungszeichen und der metrologischen Kennzeichnung.[16]

Softwareversion und Gebrauchsanweisung

Die Software unterliegt den Anforderungen des Softwareleitfadens WELMEC 7.2 mit der deutschen Ergänzung für die Risikoklasse F, also jeweils dem Niveau „hoch“ bei Manipulationsschutz, Prüftiefe und Konformität. Der im Gerät laufende Maschinencode muss nachweisbar aus dem zur Konformitätsprüfung eingereichten Quellcode erzeugt worden sein. Nicht dokumentierte Befehle dürfen keine Wirkung haben, und als zu sichern gekennzeichnete Parameter dürfen sich nicht verändern lassen, ohne eine Sicherung zu verletzen.[22]

Bei einem jungen Baumuster ist die Softwareversion der wichtigste Einzelpunkt der Akteneinsicht. Sie muss im Messprotokoll stehen[16] und mit dem bescheinigten Stand übereinstimmen. Überschätzen sollte man den Punkt aber nicht: Das Kammergericht hat zum PoliScan FM1 entschieden, dass die Veränderung der Gerätesoftware die Standardisierung in der Regel nicht entfallen lässt.[30] Ein Update ist also nur dann ein Angriffspunkt, wenn die eingesetzte Version nicht von der Bescheinigung gedeckt ist.

Die Gebrauchsanweisung ist nach den PTB-Anforderungen integraler Bestandteil des Geräts. Sie braucht eine eindeutige Versionsbezeichnung, muss auf Deutsch abgefasst sein und mindestens enthalten: die Arbeitsweise in Grundzügen, Handhabung und Aufstellung, die Fehlermöglichkeiten der Bauart mit Vorgaben zu ihrer Vermeidung, Messbereich und Verkehrsfehlergrenzen, Vorgaben zur Auswertung der Bilddokumente, zur Schulung und zum Messprotokoll sowie die Vorgabe, Falldateien mindestens drei Monate zu archivieren. Änderungen der Gebrauchsanweisung muss die Konformitätsbewertungsstelle prüfen und genehmigen.[8] Anzufordern ist deshalb die am Messtag gültige Fassung, nicht irgendeine.

Elektronische Sicherung: welche Baueinheiten gemessen haben

Besteht ein Gerät aus mehreren Baueinheiten, die über lösbare Verbindungen zusammengeschaltet werden, muss eine zentrale Baueinheit prüfen, ob die angeschlossenen Einheiten zu demselben Gerät gehören. Die PTB nennt das elektronisches Sicherungsverfahren. Jede austauschbare Einheit muss sich eindeutig identifizieren und sich beim Anschluss automatisch authentifizieren, etwa über ein Challenge-Response-Verfahren. Eine Verbindung darf nur zustande kommen, wenn alle Einheiten im zertifizierten Zustand sind.[22]

Der praktisch wichtigste Satz dazu: Beim Export einer Falldatei müssen die Identifikationen aller an der Messung beteiligten Baueinheiten in die signierte Falldatei aufgenommen werden. Aus der Falldatei muss sich also ergeben, welche Einheiten bei ihrer Erstellung im Einsatz waren.[22] Wurde etwa nach einem Defekt eine Kamera getauscht, lässt sich das anhand der Falldatei nachvollziehen und mit Eich- und Wartungsunterlagen abgleichen.

Die Falldatei: Signatur, Auswerteprogramm und Schlosssymbol

Messdaten und Bilddokument werden zu einer Falldatei zusammengefasst und mit einem asymmetrischen Verfahren signiert, und zwar mit einem individuellen privaten Schlüssel für jedes Seriengerät. Das sichert Unversehrtheit und Herkunft: Die Datei stammt nachweisbar von genau diesem Gerät.[22]

Ausgewertet wird mit dem Referenzauswerteprogramm, das die Signatur prüft und erst dann die Inhalte anzeigt. Es muss in einer sicheren Umgebung laufen; die PTB nennt als verbreitetes Verfahren ein sogenanntes Live-Medium, etwa eine bootfähige CD mit eigens konfiguriertem Betriebssystem.[4] Über diese Signaturprüfung ist die Rückführung der Messwerte auf das bestimmungsgemäß verwendete Gerät gewährleistet, und die Auswertung ist wiederholbar.[23]

Ein häufiger Einwand betrifft das Schlosssymbol, das die bestandene Signaturprüfung anzeigt. Das Oberlandesgericht Köln hat 2019 entschieden, dass sein Fehlen auf dem Papierausdruck die Messung nicht entwertet. Die Entscheidung erging zum Vorgänger S 350; die darin wiedergegebene PTB-Stellungnahme knüpft aber an die signierte Falldatei an, die für den S 351 genauso vorgeschrieben ist: Der Ausdruck des Digitalfotos ist nicht PTB-geprüft und muss kein Schlosssymbol enthalten.[31] Wer Zweifel an der Echtheit hat, sollte deshalb die Falldatei selbst samt Auswertung anfordern.

Messprotokoll, Schulung und Aufbewahrung

Bei jeder Messung ist ein Messprotokoll zu führen und mindestens drei Monate aufzubewahren.[16] Nach Anhang B der PTB-Anforderungen soll es enthalten:[16]

  • Seriennummer und Softwareversion des Geräts,
  • Datum der Eichung beziehungsweise Konformitätsbewertung und Ablauf der Eichfrist,
  • eine Angabe über Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen sowie über das Eichkennzeichen beziehungsweise die metrologische Kennzeichnung,
  • Messbeginn und Messende mit Datum und Uhrzeit,
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit und ob ankommender oder abfließender Verkehr gemessen wurde,
  • Name, Dienststelle und Unterschrift des verantwortlichen Messbediensteten und gegebenenfalls des Protokollanten.

Zwei Klarstellungen der PTB sind für die Prüfung wichtig. Eine Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung beeinträchtigt die Messsicherheit nicht und muss nicht als Messende gelten. Eine Bedienhandlung vor Ort, etwa das Anschließen eines USB-Datenträgers, gilt dagegen als Messende und muss im Protokoll vermerkt werden.[16] Fehlt dieser Vermerk bei einer erkennbaren Bedienhandlung, stimmen Protokoll und tatsächlicher Ablauf nicht überein.

Messen darf nur geschultes Personal. Die Schulung erfolgt durch den Hersteller oder durch Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei und ist schriftlich zu bestätigen; auch autorisierte Multiplikatoren brauchen eine schriftliche Bestätigung ihrer Eignung.[16] Bei einem neuen Gerät ist der Schulungsnachweis auf genau dieses Baumuster ein berechtigter Prüfpunkt.

Befundprüfung: das Gerät amtlich nachprüfen lassen

Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der zuständigen Eichbehörde beantragen festzustellen, ob das Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt; Maßstab sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen (§ 39 Absatz 1 MessEG).[24]

Die Befundprüfung beantwortet eine andere Frage als ein Sachverständigengutachten: Sie prüft das Gerät, nicht die einzelne Messung. Sinnvoll ist sie vor allem dann, wenn konkrete Hinweise auf einen Gerätefehler vorliegen, etwa Unregelmäßigkeiten in der Messreihe oder eine auffällige Häufung von Fehlermeldungen im Protokoll.

Standardisiertes Messverfahren: beim S 351 noch nicht entschieden

Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Nach den Beschlüssen vom 19. August 1993 (4 StR 627/92) und vom 30. Oktober 1997 (4 StR 24/97) ist ein standardisiertes Messverfahren ein durch Normen vereinheitlichtes Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.[26][27] Die Folge: Das Amtsgericht muss die Messung nicht von sich aus in allen Einzelheiten aufklären, solange keine konkreten Anhaltspunkte für einen Fehler vorgetragen werden.

Für den S 351 ist diese Einstufung bislang nicht obergerichtlich ausgesprochen. Eine veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts zu dem Gerät ist, Stand September 2026, nicht auffindbar. Das hat zwei Seiten:

  • Für Betroffene: Günstige Entscheidungen zum Vorgänger helfen nicht. Wer sich auf den S 350 beruft, bekommt zu Recht die Antwort, dass es um ein anderes Gerät geht.
  • Für Gerichte: Umgekehrt lässt sich die Einstufung nicht mit einem Verweis auf den S 350 begründen. Sie muss für das eingesetzte Gerät und die eingesetzte Softwareversion tragen.

Wie die Gerichte voraussichtlich entscheiden werden, zeigt der einzige andere Laserscanner in der aktuellen PTB-Liste, der PoliScan FM1. Er wurde wie der S 351 von Beginn an nach dem neuen Recht bescheinigt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat ihn 2020 als standardisiertes Messverfahren behandelt und das ausdrücklich auf die Konformitätsbewertung gestützt: Mit ihr seien Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Zuordnungssicherheit gewährleistet.[28] Das Kammergericht hat diese Linie 2023 auch für eine neuere Softwareversion bestätigt.[30] Erwartbar ist deshalb, dass der S 351 genauso eingestuft wird. Sicher ist es erst mit der ersten veröffentlichten Entscheidung; bis dahin ist ein konkreter, gerätebezogener Vortrag zulässig.

Rohmessdaten: das Saarland-Urteil zum S 350 und der BGH-Beschluss

Kaum eine Messgeräte-Diskussion wird so häufig falsch zitiert wie diese. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat am 5. Juli 2019 entschieden, dass Messungen ohne gespeicherte Rohmessdaten nicht verwertbar sind - ergangen zum TraffiStar S 350 und nur für saarländische Gerichte bindend.[32] Andere Obergerichte haben ausdrücklich anders entschieden.

Seit dem 2. Juli 2026 ist die Frage bundesweit entschieden. Der Bundesgerichtshof hat auf Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts befunden; gemessen worden war im Ausgangsverfahren mit einem PoliScan FM1. Die entschiedene Rechtsfrage ist geräteunabhängig und gilt für jedes standardisierte Messverfahren. Der Leitsatz lautet:[25]

Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten (sogenannte Rohmessdaten) einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich des Ergebnisses der Messung zur Folge.

Für den S 351 ändert das die Begründung, nicht das Ergebnis: Der Einwand trug hier schon vorher nicht, weil das Saarland-Urteil ein anderes Baumuster betraf. Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits 2023 klargestellt, dass aus dem fairen Verfahren keine Pflicht folgt, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen.[34] Am Recht auf Zugang zu Unterlagen, die tatsächlich vorhanden sind, ändert der BGH-Beschluss nichts.

Akteneinsicht: was Sie verlangen können und wo die Grenze liegt

Im Bußgeldverfahren gilt § 49 OWiG; über § 46 OWiG ist das Akteneinsichtsrecht der Strafprozessordnung entsprechend anwendbar, insbesondere § 147 StPO für den Verteidiger.[35][36][37]

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12. November 2020 entschieden, dass Betroffenen auch Zugang zu Informationen zu gewähren ist, die nicht bei der Akte sind, aber bei der Behörde vorliegen. Die Unterlagen müssen allerdings konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar für die Verteidigung relevant sein.[33]

Die Grenze zeigt das Oberlandesgericht Düsseldorf: Das Gericht muss keine Unterlagen bei Dritten beschaffen, die nur der Verteidiger aus seiner Sicht für bedeutsam hält, wenn sie außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht liegen.[45] Und prozessual gilt: Ein Einsichtsantrag, der nur bei der Behörde gestellt und in der Hauptverhandlung nicht erneuert wird, trägt eine spätere Verfahrensrüge nicht. Daran ist eine Vorlage an den Bundesgerichtshof 2023 gescheitert.[38]

Was im Urteil stehen muss und der Hinweis vor dem Fahrverbot

Beim standardisierten Messverfahren genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Urteil das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilt.[26] Fehlt eine dieser Angaben, ist das ein Ansatzpunkt für die Rechtsbeschwerde.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat 2025 zwei weitere Punkte hervorgehoben: Holt das Gericht trotz standardisierten Verfahrens ein Gutachten ein, muss es dessen Ergebnis im Urteil nachvollziehbar darstellen. Und stand im Bußgeldbescheid kein Fahrverbot, darf das Gericht es nur nach vorherigem Hinweis entsprechend § 265 Absatz 2 StPO verhängen.[39] Wer Einspruch einlegt, sollte das wissen: Das Gericht ist an die Rechtsfolgen des Bescheides nicht gebunden, muss eine Verschärfung aber ankündigen.

Diese verbreiteten Einwände tragen nicht

  • „Der S 351 hat noch keine Zulassung.“ Überholt. Die PTB führt ihn mit der Bescheinigung DE-25-M-PTB-0002 in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geräte.[1] Ältere Beiträge, die das Gerät noch im Zulassungsverfahren sehen, geben einen früheren Stand wieder.
  • „Es gibt keinen Eichschein, also ist das Gerät ungeeicht.“ Nicht bei einem neuen Gerät. In der ersten Eichfrist ab Inverkehrbringen gilt es als geeicht und braucht keine Eichung.[12] Zu prüfen ist dann das Jahr der Kennzeichnung.
  • „Der Verfassungsgerichtshof hat TraffiStar gekippt.“ Nein. Die Entscheidung betraf den S 350 und galt nur im Saarland.[32] Seit dem BGH-Beschluss vom 2. Juli 2026 ist auch dieser Sonderweg beendet.[25]
  • „Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar.“ Nein, der Bundesgerichtshof hat das Gegenteil entschieden.[25]
  • „Zwei Fahrzeuge nebeneinander, also Fehlmessung.“ Laserscanner sind mehrzielfähig.[2] Angreifbar ist nicht das Nebeneinander, sondern eine im Bild nicht nachvollziehbare Zuordnung.
  • „Mein Auto war zeitweise verdeckt.“ Die Norm lässt ausdrücklich zu, dass ein Fahrzeug nicht über das ganze Messfeld verfolgt wird.[7]
  • „Das Gerät hatte ein Software-Update.“ Für sich genommen kein Argument; eine Softwareänderung lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen.[30] Entscheidend ist, ob die Version von der Bescheinigung gedeckt ist.
  • „Das fehlende Schlosssymbol beweist eine Manipulation.“ Der Ausdruck muss es nicht enthalten.[31]
  • „Ich habe keinen Blitz gesehen.“ Ein sichtbarer Blitz ist keine Voraussetzung der Messung. Ob gemessen wurde, ergibt sich aus der Falldatei.
  • „Das Gerät ist neu, also unerprobt.“ Die Konformitätsbewertung setzt gerade die Prüfung des Baumusters voraus. Offen ist nur die gerichtliche Einordnung, nicht die messtechnische Eignung.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Sinnvoll sind Einwände, die sich an den Unterlagen überprüfen lassen:

  • Eichstatus zum Messtag: erste Frist ab Kennzeichnungsjahr oder Eichschein - und kein Eingriff, der die Frist vorzeitig beendet hat.[12][13]
  • Softwareversion: im Messprotokoll angegeben und von der Bescheinigung gedeckt?[16]
  • Zuordnung im Messbild: Zeigt die Markierung eindeutig auf Ihr Fahrzeug? Gibt es bei Zuordnung über die Messstellengeometrie Referenzbilder am Beginn und Ende der Messreihe?[7]
  • Herkunft des Bildes: Stammen Messwert und Zuordnung aus der Dokumentationseinheit und nicht aus einer Zusatzkamera?[17]
  • Messbereich: Liegt der Wert innerhalb des bescheinigten Bereichs?[4]
  • Messprotokoll: vollständig nach Anhang B, Messende bei Bedienhandlungen vor Ort vermerkt?[16]
  • Zeitabhängige Tempolimits: Zeitquelle und Karenzzeit bei einer Messung kurz nach dem Wechsel.[18]
  • Aufbau nach Gebrauchsanweisung: Die Fehlergrenzen gelten nur bei Befolgen der Anweisungen.[3]
  • Schulung: schriftlicher Nachweis auf dieses Gerät.[16]
  • Beschilderung und Fahreridentifizierung: Galt das Tempolimit an der Messstelle, und ist die Person auf dem Foto erkennbar?

Nicht sinnvoll ist der pauschale Vortrag, das Gerät sei unzuverlässig. Beim standardisierten Messverfahren braucht es konkrete Anhaltspunkte, damit ein Gericht nachprüfen muss.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • Messprotokoll mit Seriennummer und Softwareversion
  • Eichschein zum Messtag oder, bei einem neuen Gerät, Konformitätserklärung und Nachweis des Kennzeichnungsjahres
  • die am Messtag gültige Gebrauchsanweisung mit Versionsbezeichnung
  • Schulungsnachweis des Messbediensteten
  • die vollständige Falldatei samt Signatur und Auswertung mit dem Referenzauswerteprogramm
  • bei Zuordnung über die Messstellengeometrie die Referenzbilder vom Beginn und Ende der Messreihe
  • bei stationären Anlagen das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll
  • Wartungs-, Reparatur- und Eingriffsnachweise
  • Beschilderungsplan der Messstelle

Der Anspruch stützt sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12. November 2020.[33] Wie der Antrag praktisch läuft, steht auf den Seiten zum Anhörungsbogen und zum Bußgeldbescheid.

Rechtsfolgen: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Maßgeblich ist der bereinigte Wert, also der Messwert nach Abzug der Toleranz. Die Regelsätze für Pkw stehen im Anhang zur Bußgeldkatalog-Verordnung, Tabelle 1 Buchstabe c;[40] die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung.[41]

Überschreitunginnerortsaußerorts
bis 10 km/h30 Euro20 Euro
11 - 15 km/h50 Euro40 Euro
16 - 20 km/h70 Euro60 Euro
21 - 25 km/h115 Euro, 1 Punkt100 Euro, 1 Punkt
26 - 30 km/h180 Euro, 1 Punkt150 Euro, 1 Punkt
31 - 40 km/h260 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot200 Euro, 1 Punkt
41 - 50 km/h400 Euro, 2 Punkte, 1 Monat320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat
51 - 60 km/h560 Euro, 2 Punkte, 2 Monate480 Euro, 2 Punkte, 1 Monat
61 - 70 km/h700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate600 Euro, 2 Punkte, 2 Monate
über 70 km/h800 Euro, 2 Punkte, 3 Monate700 Euro, 2 Punkte, 3 Monate

Zwei Punkte werden regelmäßig falsch wiedergegeben:

  • Bis 20 km/h gibt es weder innerorts noch außerorts einen Punkt. Die Zeilen 11.3.1 bis 11.3.3 tauchen in Anlage 13 FeV nicht auf.[41]
  • 31 bis 40 km/h ist außerorts ein Ein-Punkt-Fall. Die Zeile 11.3.6 steht in der Zwei-Punkte-Vorschrift Nummer 2.2.3 nur für innerorts; außerorts greift die Ein-Punkt-Vorschrift Nummer 3.2.2.[41]

Ein Fahrverbot muss nicht sofort angetreten werden: Wer in den zwei Jahren vor der Tat kein rechtskräftiges Fahrverbot hatte, kann den Beginn innerhalb von vier Monaten nach Rechtskraft selbst bestimmen (§ 25 Absatz 3 StVG).[42] Wie sich Punkte auswirken, steht auf der Seite zu den Punkten in Flensburg.

Fristen: Einspruch, Verjährung und Aufbewahrung

  • Anhörungsbogen: keine Einspruchsfrist. Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht.
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[44] Die Frist läuft auch, wenn die Akteneinsicht noch aussteht; der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden.
  • Verfolgungsverjährung: sechs Monate bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG).[43] Mehr dazu auf der Seite zur Verjährung beim Bußgeldbescheid.
  • Aufbewahrung auf der Behördenseite: Messprotokoll und Falldateien sind mindestens drei Monate vorzuhalten.[8][16] Wer Unterlagen anfordern will, sollte nicht warten.

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S 330, S 350, S 351, S450 und PoliScan FM1 im Vergleich

GerätMessprinzipRechtsgrundlagePTB-Status
TraffiStar S 330Weg-Zeit mit Drucksensoren in der FahrbahnBauartzulassung 18.11 / 03.04Archiv
TraffiStar S 350LaserscannerBauartzulassung 18.11 / 13.01Archiv
TraffiStar S 351LaserscannerBaumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002aktuelle Liste
TraffiSection S450Abschnittskontrolleeigenes Verfahren, siehe Detailseite
PoliScan FM1LaserscannerBaumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033aktuelle Liste

Für die Verteidigung ist das mehr als eine Feinheit: Entscheidungen zu einem dieser Geräte lassen sich nicht ohne Weiteres auf ein anderes übertragen. Am nächsten verwandt ist der S 351 rechtlich nicht mit seinem Vorgänger, sondern mit dem PoliScan FM1 - beide sind Laserscanner, beide wurden nach dem neuen Recht bescheinigt, beide unterliegen der PTB-A 12.05.[1][2] Eine Übersicht aller Messgeräte finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.

Häufige Fragen zum TraffiStar S 351

Ist der TraffiStar S 351 von der PTB zugelassen?

Ja. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt den TraffiStar S351 der JENOPTIK Robot GmbH in der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte unter den Laserscannern, mit der Baumusterprüfbescheinigung DE-25-M-PTB-0002. Ältere Beiträge, die das Gerät noch im Zulassungsverfahren sehen, sind überholt.

Was ist der Unterschied zwischen TraffiStar S 350 und S 351?

Der S 350 trägt die alte Bauartzulassung 18.11 / 13.01; die PTB führt ihn im Archiv, weil die Konformitätsvermutung für alte Bauartzulassungen Ende 2024 auslief. Der S 351 ist ein eigenes, neues Baumuster mit der Bescheinigung DE-25-M-PTB-0002 aus dem Jahr 2025. Beide messen mit scannendem Laser, sind mess- und eichrechtlich aber zwei verschiedene Geräte.

Wie misst der TraffiStar S 351 die Geschwindigkeit?

Er tastet die Fahrbahn mit kurzen Laserimpulsen ab und berechnet aus Laufzeit und Abstrahlwinkel die Position der reflektierenden Punkte. Aus diesen Messpunkten bildet die Software Modellobjekte, verfolgt deren Position und ermittelt aus der Positionsänderung die Geschwindigkeit des jeweiligen Fahrzeugs.

Welche Toleranz wird beim TraffiStar S 351 abgezogen?

Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, darüber 3 Prozent des angezeigten Messwertes. Der errechnete Wert wird zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet. Bei 132 km/h ergeben 3 Prozent 3,96 km/h, aufgerundet 4 km/h, vorgeworfen werden also 128 km/h.

Ab welcher Geschwindigkeit misst der S 351, und bis wohin?

Laserscanner müssen nach den PTB-Anforderungen ab 10 km/h messen können. Der Endwert des Messbereichs liegt zwischen 200 und 300 km/h; Werte über 250 km/h dürfen als größer 250 km/h angezeigt werden.

Muss der TraffiStar S 351 einen Eichschein haben?

Nicht zwingend. Ein neu nach dem Konformitätsbewertungsverfahren in Verkehr gebrachtes Gerät gilt für die erste Eichfrist ab dem Inverkehrbringen als geeicht und braucht in dieser Zeit keine Eichung (§ 37 Absatz 1 Satz 2 MessEG). Vermutet wird ein Inverkehrbringen im Jahr der Kennzeichnung. Erst danach ist regulär zu eichen.

Wie lange gilt die Eichung beim S 351?

Die Eichfrist beträgt ein Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV) und endet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft (§ 34 Absatz 2 MessEV). Ein im Jahr 2025 gekennzeichnetes neues Gerät gilt danach bis zum 31. Dezember 2026 als geeicht.

Ist der TraffiStar S 351 ein standardisiertes Messverfahren?

Das ist bislang nicht obergerichtlich entschieden; eine veröffentlichte Entscheidung eines Oberlandesgerichts ist, Stand September 2026, nicht auffindbar. Erwartbar ist eine Einstufung wie beim PoliScan FM1, dem anderen nach neuem Recht bescheinigten Laserscanner, den das OLG Düsseldorf 2020 unter Verweis auf die Konformitätsbewertung als standardisiert behandelt hat.

Gilt das Saarland-Urteil zu den Rohmessdaten auch für den S 351?

Nein, und die Frage hat sich erledigt. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat 2019 zum S 350 entschieden, und seine Entscheidung band nur saarländische Gerichte. Seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 (4 StR 235/25) gilt bundesweit: Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten löst kein Beweisverwertungsverbot aus.

Kann das Gerät mehrere Fahrzeuge gleichzeitig messen?

Ja. Laserscanner sind nach den PTB-Anforderungen mehrzielfähig und messen auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig. Der Einwand, zwei Fahrzeuge nebeneinander machten die Messung unbrauchbar, trifft deshalb nicht. Angreifbar ist eine Zuordnung, die auf dem Messbild nicht nachvollziehbar ist.

Was muss auf dem Messfoto zu sehen sein?

Datum und Uhrzeit sekundengenau, der Messwert mit Einheit, Informationen zur Messwertzuordnung wie ein Auswerterahmen, die Fahrtrichtung und die Bauartbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls als Kürzel. Das Bild muss eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zu Ihrem Fahrzeug ermöglichen.

Darf der Messwert auf dem Fahrerfoto der Zusatzkamera stehen?

Nein. Das Bild einer ergänzenden Dokumentationseinheit darf weder den geeichten Messwert noch eichrechtlich relevante Informationen zur Zuordnung wie den Auswerterahmen enthalten. Messwert und Zuordnung müssen sich aus dem Bild der eigentlichen Dokumentationseinheit ergeben.

Macht ein Software-Update die Messung angreifbar?

Für sich genommen nicht. Das Kammergericht hat zum PoliScan FM1 entschieden, dass die Veränderung der Gerätesoftware die Standardisierung in der Regel nicht entfallen lässt. Prüfen sollte man aber, ob die im Messprotokoll genannte Softwareversion von der Baumusterprüfbescheinigung gedeckt ist.

Woran erkenne ich, ob mit einem S 351 gemessen wurde?

Nicht am Gehäuse. Das Messfoto trägt eine Bauartbezeichnung, die auch als Kürzel eingeblendet sein darf. Verlässlich sind das Messprotokoll mit Seriennummer und Softwareversion und die Geräteunterlagen. Steht dort ein Zulassungszeichen der Form 18.11 / 13.01, war es ein S 350.

Was muss im Messprotokoll stehen?

Unter anderem Seriennummer und Softwareversion, Datum der Eichung oder Konformitätsbewertung und Ablauf der Eichfrist, eine Angabe zur Unversehrtheit der Sicherungszeichen, Messbeginn und Messende, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, die Fahrtrichtung sowie Name, Dienststelle und Unterschrift des Messbediensteten. Das Protokoll ist mindestens drei Monate aufzubewahren.

Was ist das Schlosssymbol, und muss es auf dem Ausdruck sein?

Das Schlosssymbol zeigt im Auswerteprogramm die bestandene Signaturprüfung der Falldatei an. Auf dem Papierausdruck muss es nicht erscheinen; das hat das OLG Köln 2019 zum Vorgänger S 350 entschieden, gestützt auf eine Stellungnahme der PTB. Wer Zweifel hat, sollte die signierte Falldatei selbst anfordern.

Welche Unterlagen kann ich bei einer S-351-Messung anfordern?

Messprotokoll, Eichschein oder bei einem neuen Gerät die Konformitätserklärung, die am Messtag gültige Gebrauchsanweisung, den Schulungsnachweis, die vollständige Falldatei, gegebenenfalls Referenzbilder der Messreihe und bei stationären Anlagen das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll. Die Unterlagen sollten konkret benannt werden.

Warum reicht es nicht, die Akteneinsicht nur bei der Behörde zu beantragen?

Weil ein Einsichtsgesuch, das eine spätere Verfahrensrüge tragen soll, rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten gestellt werden muss, also auch in der Hauptverhandlung. Daran ist 2023 eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gescheitert (4 StR 84/22).

Kann das Gericht ein Fahrverbot verhängen, das nicht im Bußgeldbescheid stand?

Ja, aber nur nach vorherigem Hinweis entsprechend § 265 Absatz 2 StPO. Das hat das Thüringer Oberlandesgericht 2025 entschieden. Nach einem Einspruch ist das Gericht an die Rechtsfolgen des Bescheides nicht gebunden.

Lohnt sich ein Einspruch bei einer Messung mit dem S 351?

Das hängt vom Einzelfall ab. Weil das Baumuster neu ist, sind Eichstatus, Softwareversion, Zuordnung im Bild und Aufbau nach Gebrauchsanweisung besonders sorgfältig zu prüfen. Pauschale Aussagen über Erfolgsaussichten sind unseriös; sinnvoll ist die Prüfung der Unterlagen innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist.

Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach einer S-351-Messung?

Das richtet sich nach dem vorgeworfenen Wert nach Toleranzabzug und danach, ob innerorts oder außerorts gemessen wurde. Innerorts kosten 21 bis 25 km/h 115 Euro und einen Punkt, 31 bis 40 km/h 260 Euro, zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot. Die vollständige Tabelle steht oben auf dieser Seite.

Quellen

  1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025: Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte, Gruppe Laserscanner: POLISCAN FM1 (DE-17-M-PTB-0033) und TraffiStar S351, JENOPTIK Robot GmbH, Opladener Str. 202, 40789 Monheim am Rhein (DE-25-M-PTB-0002).
  2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte, Abschnitt II: Lidar und Objektverfolgungsprozess, Mehrzielfähigkeit, Baueinheiten, Auswertemöglichkeiten, Verweis auf PTB-A 12.12 für Wechselverkehrszeichen.
  3. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.1 und 1.1.1 sowie Teil 2 Nr. 2.1: Fehlergrenzen im Straßenverkehr und im Labor, statistische Sicherheit, Beschleunigung ±1,5 m/s², Annullation, Verkehrsfehlergrenzen und Aufrundung zugunsten der Betroffenen.
  4. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.4 und 1.9.1: Ansprechschwelle 10 km/h, Endwert 200 bis 300 km/h, Anzeige größer 250 km/h, ganzzahlige Anzeige, Anzeigeeinheit und Referenzauswerteprogramm im Live-Medium.
  5. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Stand September 2025: Archiv Verkehrsmessgeräte: TraffiStar S 350 (18.11 / 13.01, DE-15-M-PTB-0030) und TraffiStar S 330 (18.11 / 03.04, 18.11 / 07.02).
  6. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 62 Absatz 2 MessEG: unwiderlegliche Vermutung für bis 31.12.2014 erteilte Bauartzulassungen längstens bis zum 31. Dezember 2024.
  7. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.7.2: Aufstellung, Einflüsse der Fahrzeuggeometrie (Stufeneffekt, Abgleiteffekt, Fahrzeugseite), Links- und Rechtsmessung, Mechanik des Sensors, Messfeld und Fotobereich mit Markierung oder Referenzbild, Scanfrequenz und Winkelauflösung; Nr. 1.9.1 Bauartbezeichnung als Kürzel.
  8. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Abschnitt II und Nr. 1.7.2: Gebrauchsanweisung als integraler Bestandteil, eindeutige Versionsbezeichnung, Mindestinhalt, Archivierung der Falldateien mindestens drei Monate, Genehmigungspflicht für Änderungen.
  9. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Teil 2 Nr. 2.3 und 2.4: Eignung für die Umgebungsbedingungen und Einsatz innerhalb des zulässigen Messbereichs.
  10. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 23 MessEV: Pflichten des Verwenders, unter anderem Einsatz innerhalb des zulässigen Messbereichs sowie Aufstellung, Anschluss, Handhabung und Wartung.
  11. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anlage 7 MessEV: Eichfristen, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 - ein Jahr für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs.
  12. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 37 MessEG: Absatz 1 Satz 2 - Eichfrist beginnt bei nach Abschnitt 2 in Verkehr gebrachten Geräten mit dem Inverkehrbringen, keine Eichung für die Dauer dieser Frist; Absatz 2 - vorzeitiges Ende der Eichfrist.
  13. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist, Ende mit Ablauf des Kalenderjahres, Vermutung des Inverkehrbringens im Jahr der Kennzeichnung.
  14. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.1.2 und 1.6: Umgebungstemperatur mindestens -20 bis 50 °C, Temperatur- und Spannungsüberwachung, elektromagnetische Einflüsse, Funktions- und Speicherprüfung mit 24-Stunden- und 4-Wochen-Rhythmus bei stationären Geräten.
  15. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Abschnitt I und Nr. 1.7.2: Begriffsbestimmungen der stationären, semistationären und transportablen Einsatzart; Inhalt des Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokolls.
  16. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Teil 2 Nr. 2.5 und Anhang B: Schulung mit schriftlicher Bestätigung, Messprotokoll mit Mindestangaben und drei Monaten Aufbewahrung, Archivierung des Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokolls, Fernauslesung gegenüber Bedienhandlung vor Ort.
  17. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.9.1: Pflichtangaben im Bilddokument, Start und Ende bei Bildsequenzen, Zuordnungssicherheit, Kompressionsartefakte, ergänzende Dokumentationseinheit ohne Messwert und Auswerterahmen.
  18. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.7.2: uhrzeitabhängige Bildauslösegrenzwerte, keine Benachteiligung Betroffener, signierte Zeitanbindung oder mehrere Zeitquellen, regulatorische Karenzzeiten.
  19. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe April 2021: PTB-A 12.12: Ergänzende Anforderungen bei Anbindung an Wechselverkehrszeichenanlagen, unter anderem Räumzeit bei Verringerung der Höchstgeschwindigkeit und herangezogener Wert im Bilddokument.
  20. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 22 MessEV: Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten, Verkehrsfehlergrenzen.
  21. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.12: Kennzeichnung mit DE-M im Rechteck, Jahreszahl, Kennnummer der Konformitätsbewertungsstelle, Identitätskennzeichnung und Nummer der Baumusterprüfbescheinigung.
  22. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Nr. 1.8.2 und 1.8.4: elektronisches Sicherungsverfahren, Identifikation aller beteiligten Baueinheiten in der Falldatei, WELMEC 7.2 Risikoklasse F, Maschinencode aus geprüftem Quellcode, Signatur mit individuellem privatem Schlüssel je Seriengerät.
  23. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022: PTB-A 12.05 Teil 2 Nr. 2.2: Rückführung der Messwerte über die Signaturprüfung mit dem öffentlichen Schlüssel des Gerätes, Wiederholbarkeit der Auswertung.
  24. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 39 MessEG: Befundprüfung durch die zuständige Behörde.
  25. Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), 02.07.2026: Beschluss 4 StR 235/25: Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten einer im standardisierten Messverfahren gewonnenen Messung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und löst kein Beweisverwertungsverbot aus.
  26. Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), 19.08.1993: Beschluss 4 StR 627/92 (BGHSt 39, 291): standardisiertes Messverfahren, Mitteilung der Messmethode und des berücksichtigten Toleranzwertes in den Urteilsgründen.
  27. Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), 30.10.1997: Beschluss 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277): Begriff des standardisierten Messverfahrens.
  28. Oberlandesgericht Düsseldorf (Justizportal NRW), 27.04.2020: Beschluss 2 RBs 61/20: PoliScan FM1 (Zertifikat DE-17-M-PTB-0033 vom 23.06.2017) als standardisiertes Messverfahren; mit der Konformitätsbewertung sind Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Zuordnungssicherheit gewährleistet.
  29. Oberlandesgericht Düsseldorf (Justizportal NRW), 21.01.2021: Beschluss 2 RBs 1/21 (PoliScan M1 HP): Eine gültige Eichung impliziert, dass der Eichbehörde Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung vorlagen und das Gerät ordnungsgemäß in Verkehr gebracht wurde.
  30. Kammergericht (Nachweis über dejure.org), 08.12.2023: Beschluss 3 ORbs 229/23 zum PoliScan FM1: Die Veränderung der Gerätesoftware lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen; fehlende Hilfsgrößen und Rohmessdaten führen nicht zur Unverwertbarkeit.
  31. Oberlandesgericht Köln (Justizportal NRW), 10.04.2019: Beschluss 1 RBs 416/18 zur Bedeutung des Schlosssymbols, ergangen zu einer Messung mit dem TraffiStar S 350; mit der wiedergegebenen Stellungnahme der PTB vom 17.01.2019.
  32. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes (Nachweis über dejure.org), 05.07.2019: Urteil Lv 7/17 zur fehlenden Speicherung von Rohmessdaten, ergangen zum TraffiStar S 350.
  33. Bundesverfassungsgericht, 12.11.2020: Beschluss 2 BvR 1616/18 zum Zugang zu nicht bei der Akte befindlichen Informationen.
  34. Bundesverfassungsgericht, 21.06.2023: Beschluss 2 BvR 1082/21: keine Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen (Randnummer 58).
  35. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 49 OWiG: Akteneinsicht im Bußgeldverfahren.
  36. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 46 OWiG: Anwendung der Vorschriften der Strafprozessordnung im Bußgeldverfahren.
  37. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 147 StPO: Akteneinsichtsrecht des Verteidigers, über § 46 OWiG im Bußgeldverfahren anwendbar.
  38. Bundesgerichtshof (Volltext bei HRR-Strafrecht), 16.03.2023: Beschluss 4 StR 84/22: Ein Fairnessverstoß durch verweigerte Einsicht setzt ein rechtzeitig und unter Ausschöpfung aller prozessualen Möglichkeiten angebrachtes Gesuch voraus; die Vorlage war unzulässig, weil das Gesuch in der Hauptverhandlung nicht erneuert wurde.
  39. Thüringer Oberlandesgericht (Nachweis über dejure.org), 25.04.2025: Beschluss 3 ORbs 401 SsBs 156/24: Anforderungen an die Urteilsgründe bei standardisierten Messverfahren und Hinweispflicht entsprechend § 265 Absatz 2 StPO vor der erstmaligen Anordnung eines Fahrverbots durch das Gericht.
  40. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anhang zur BKatV, Tabelle 1 Buchstabe c: Regelsätze und Fahrverbote für Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw innerorts und außerorts (lfd. Nr. 11.3.1 bis 11.3.10).
  41. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: Anlage 13 FeV: Punktebewertung - zwei Punkte nach Nummer 2.2.3 (11.3.6 nur innerorts), ein Punkt nach Nummer 3.2.2 (11.3.6 nur außerorts).
  42. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 25 StVG: Fahrverbot, Absatz 3 zur Viermonatsfrist für den Beginn der Wirksamkeit.
  43. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 26 StVG: Absatz 3 Satz 1 - Verfolgungsverjährung von sechs Monaten bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1.
  44. Bundesministerium der Justiz, aktuelle Fassung: § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen.
  45. Oberlandesgericht Düsseldorf (Justizportal NRW), 16.05.2022: Beschluss 2 RBs 71/22 (PoliScan M1 HP): Der Tatrichter ist nicht gehalten, Unterlagen, die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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  • Messung und EichungWar das Messgerät geeicht und korrekt aufgestellt?
  • FahrerfotoSind Sie auf dem Blitzerfoto eindeutig zu erkennen?
  • Fristen und VerjährungKam der Bescheid rechtzeitig und korrekt zugestellt?
  • FahrverbotLässt es sich abwenden, etwa gegen ein höheres Bußgeld?