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Blitzermodell

TraffiSection S450 (Abschnittskontrolle)

Das TraffiSection S450 ist das einzige Abschnittskontrollsystem, das die Physikalisch-Technische Bundesanstalt jemals geführt hat - und die einzige Anlage dieser Art, die in Deutschland gemessen hat. Sie stand an der B6 bei Hannover, lief von Dezember 2018 bis Ende 2023 und wurde danach abgebaut. Diese Seite erklärt, wie über einen Streckenabschnitt gemessen wird, welche Toleranz dabei gilt und warum es für diese eine Anlage ein eigenes Landesgesetz brauchte.

Redaktion Bußgeldportal 31 Min. Lesezeit

TraffiSection S450: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: JENOPTIK Robot GmbH, Monheim am Rhein.[2]
  • Messprinzip: Kein Blitz an einem Punkt. Das Fahrzeug wird am Anfang und am Ende eines Streckenabschnitts fotografiert; aus der Zeitdifferenz und der vermessenen Streckenlänge errechnet das Gerät die Durchschnittsgeschwindigkeit.[1]
  • Zulassung: Zulassungszeichen DE-18-M-PTB-0018. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät im Archiv: Es ist nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2]
  • Toleranz: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 Prozent oberhalb davon - aufgerundet zugunsten des Betroffenen.[1]
  • Der springende Punkt: In Deutschland misst derzeit keine Abschnittskontrolle. Die einzige Anlage an der B6 bei Hannover wurde Ende 2023 abgeschaltet und danach abgebaut.[5][6]

Wer einen Bescheid aus der Zeit des B6-Betriebs vorliegen hat oder im Ausland in eine Abschnittskontrolle geraten ist, findet unten die Ansatzpunkte. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.

Wie ein Abschnittskontrollsystem misst

Alle anderen Messgeräte auf dieser Website messen an einer Stelle: Der TraffiStar S 351 tastet einen Punkt der Fahrbahn ab, das VKS blickt von einer Brücke, das ProViDa fährt hinterher. Die Abschnittskontrolle macht etwas grundsätzlich anderes: Sie misst gar keine Geschwindigkeit, sondern eine Zeit.

Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt das Verfahren in eigenen Anforderungen, der PTB-A 12.13. Danach ist ein Abschnittskontrollsystem ein Messgerät mit einem Einfahrtsquerschnitt und einem Ausfahrtsquerschnitt auf einem Streckenabschnitt bekannter Länge.[1]

Der Ablauf ist in vier Schritten beschrieben:[1]

  • Am Einfahrtsquerschnitt wird das Fahrzeug erfasst, anhand seines amtlichen Kennzeichens identifiziert und in einem Bilddokument mit Zeitstempel festgehalten.
  • Am Ausfahrtsquerschnitt geschieht dasselbe. Beide Zeitstempel bilden ein Zeitstempelpaar.
  • Aus der Zeitdifferenz und dem im Gerät hinterlegten Wegstreckenparameter berechnet die Messeinheit die vorzuwerfende Durchschnittsgeschwindigkeit.
  • Liegt dieser Wert unter dem eingestellten Bildauslösegrenzwert, werden die Bilder unwiederbringlich gelöscht. Erst oberhalb entsteht eine Falldatei - eine digital signierte Zusammenstellung aus Messdaten und Bilddokument.

Der letzte Punkt ist keine Nebensache, sondern die Grundlage dafür, dass das Verfahren überhaupt zulässig sein kann: Wer nicht zu schnell war, hinterlässt keine Daten.

Zwei Dinge folgen unmittelbar aus diesem Prinzip. Erstens ist der Vorwurf nie eine Momentangeschwindigkeit, sondern immer ein Durchschnitt über die gesamte Strecke - kurzes Beschleunigen fällt weniger ins Gewicht, dauerhaft zu schnelles Fahren dagegen mehr. Zweitens erfasst das System zwangsläufig jedes Fahrzeug am Einfahrtsquerschnitt, auch das der ganz überwiegenden Mehrheit, die sich an das Limit hält. Genau daran entzündete sich der Rechtsstreit, der weiter unten steht.

Die Überwachung ist dabei ausdrücklich nur stationär vorgesehen.[1] Eine Gegenüberstellung aller auf dieser Website behandelten Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.

Die Uhr im Gerät: worauf eine Durchschnittsmessung wirklich beruht

Weil das System keine Geschwindigkeit misst, sondern eine Zeitdifferenz, hängt die Richtigkeit des Vorwurfs an zwei Größen: an der vermessenen Streckenlänge und an der Uhr. Die PTB stellt deshalb an die Systemzeit Anforderungen, die deutlich über das hinausgehen, was eine gewöhnliche Uhr leisten muss.[1]

Anforderung an die SystemzeitVorgabe der PTB-A 12.13
Auflösung0,01 Sekunden
Gang (Abweichung pro Tag)Betrag höchstens 0,1 s/d
KontrolleÜberprüfung durch eine zweite Zeitbasis (zwei unabhängige Baugruppen oder Prüfung gegen den Prozessortakt)
FehlererkennungAbweichungen der Zeitbasen um mehr als 0,02 Prozent müssen spätestens nach 2 Sekunden erkannt werden
Folge eines FehlersFehlermeldung, Sperre der Bilddokumente mit fehlerhaftem Zeitstempel und Blockade weiterer Messungen, solange der Zustand anhält

Dazu kommt die Verknüpfung von Zeitstempel und Bild. Erstellt die Dokumentationseinheit nur Einzelbilder statt einer Bildsequenz, muss jede Aufzeichnung mit einem Triggerimpuls beginnen; der tatsächliche Aufzeichnungsbeginn muss innerhalb von 20 Mikrosekunden erfolgen, und die Belichtungszeit eines Einzelbildes darf höchstens 5 Millisekunden betragen. Der Zeitstempel ist aus dem Triggerimpuls abzuleiten und in das Bild einzublenden.[1]

Praktisch heißt das: Ein Zeitstempel, der nicht zur abgebildeten Verkehrssituation passt, ist kein Schönheitsfehler, sondern berührt die Grundlage der Messung. Nicht jedes Bild muss einen Zeitstempel tragen - Bilder ohne Zeitstempel dürfen aber ausschließlich zur Zuordnung herangezogen werden, nicht zur Messwertbildung.[1]

Ein weiterer Punkt betrifft Strecken, auf denen das Limit von der Uhrzeit abhängt, etwa bei einem nächtlichen Tempolimit aus Lärmschutzgründen. Darf ein Abschnittskontrollsystem uhrzeitabhängige Bildauslösegrenzwerte verwenden, muss zusätzlich sichergestellt sein, dass daraus keine Benachteiligung entsteht: entweder technisch durch eine signaturgesicherte Anbindung an die gesetzliche Zeit oder an mehrere geprüfte Zeitquellen, oder regulatorisch durch eine Auflage in der Gebrauchsanweisung, die Kontrollintervalle und Karenzzeiten zugunsten der Betroffenen vorschreibt.[1]

Mindestens 1000 Meter: die Anforderungen an die Messstelle

Weil die gesamte Messung auf einer Längenangabe beruht, stellt die PTB an die Strecke selbst strenge Anforderungen. Sie sind der Grund dafür, dass eine Abschnittskontrolle nicht kurzfristig irgendwo aufgebaut werden kann.

AnforderungVorgabe der PTB-A 12.13
MindestlängeDie Messstelle ist nicht geeignet, wenn die kürzeste Strecke zwischen Anfangs- und Endlinie kürzer als 1000 m ist
Streckenvermessungseparates Verfahren mit rückgeführtem Messmittel, Mindestauflösung 0,02 m
Messunsicherheithöchstens 2 Promille (Überdeckungsfaktor k = 2)
Dokumentationtopografische Lageskizze mit Koordinaten von Anfangs- und Endlinie, Besonderheiten im Fahrbahnverlauf
Sensorendie an einer Messstelle verwendeten Sensoren müssen baugleich sein

Über die Vermessung wird ein Streckenvermessungsprotokoll erstellt. Die PTB verlangt, dass der Hersteller es archiviert und dem Verwender aushändigt.[1] Dazu kommt das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll, das den Wegstreckenparameter und weitere Daten zur Messstelle enthält.[1] Beide Dokumente sind für eine Verteidigung interessant, weil in ihnen genau die Zahl steht, mit der das Gerät gerechnet hat.

Markiert wird der Abschnitt nicht durch Schilder allein, sondern durch Anfangs- und Endlinie auf der Fahrbahn, die im jeweiligen Messfeld liegen. Vor Messbeginn fertigt das System ein Messfeldbild an, das diese Markierungen dokumentiert.[1]

Auch das Messfeld selbst ist genau beschrieben. Es ist der durch Markierungen gekennzeichnete Bereich am Ein- und am Ausfahrtsquerschnitt, in dem der Messwert einem Fahrzeug zugeordnet wird. Seine Länge in Fahrtrichtung muss zwischen 5,0 m ± 0,1 m und 10,0 m ± 0,1 m liegen. Die Markierungslinien müssen hinreichend verschleißfest sein, über die gesamte Fahrbahnbreite reichen und im Bilddokument klar erkennbar sein; ihre Enden sind dauerhaft zu kennzeichnen, zum Beispiel durch Vermarkungsbolzen.[1]

Das Streckenvermessungsprotokoll muss den ermittelten Zahlenwert des Streckenabschnitts in Meter mit zwei Nachkommastellen ausweisen, dazu die topografische Lageskizze, detaillierte Angaben zum verwendeten Messmittel und die Einzelwerte aller Teil- und Einzelmessungen. Erstellt und archiviert wird es vom Hersteller, der es dem Verwender aushändigen muss; der Verwender hat es zusammen mit dem Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll ebenfalls zu archivieren.[1]

Das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll stammt ebenfalls vom Hersteller und enthält neben der Lageskizze eine Übersicht aller Gerätekomponenten mit Einbauposition, die Skizze der Messfelder samt Anfangs- und Endlinie, Abmessungen, Toleranzangaben und Position der Vermarkungsbolzen, das Messfeldbild sowie die wichtigen Geräteparameter - insbesondere den Wegstreckenparameter.[1] Wer wissen will, mit welcher Zahl das Gerät gerechnet hat, findet sie in diesen beiden Dokumenten.

Für die Erfassung selbst lässt die PTB Spielraum bei der Technik, nicht aber bei der Einheitlichkeit: Es dürfen alle Sensoren verwendet werden, die geeignet sind, das Fahrzeug im Messfeld zu erfassen, und alle Systeme, die das Kennzeichen in einer nicht rückverfolgbaren Form lesen. Die an einer Messstelle eingesetzten Sensoren und Kennzeichenlesesysteme müssen jeweils baugleich sein.[1]

Zuordnungssicherheit: was auf den beiden Fotos zu sehen sein muss

Bei einer Punktmessung entscheidet ein einziges Bild darüber, wem der Messwert gehört. Bei der Abschnittskontrolle sind es zwei Bilder, die zusammengehören müssen - und die PTB beschreibt für beide, wo das Kennzeichen im Bild zu liegen hat:[1]

  • Einfahrtsquerschnitt: Das zur Identifizierung herangezogene Kennzeichen muss sich in Fahrtrichtung gesehen vor der Anfangslinie befinden.
  • Ausfahrtsquerschnitt: Dort muss es in Fahrtrichtung gesehen hinter der Endlinie liegen.
  • Die Dokumentationseinheit der überwachten Fahrspur muss so ausgerichtet sein, dass der zugehörige Bereich des Messfeldes vollständig im Bild erfasst wird.
  • Messdaten und Bilddokument dürfen keine Merkmale aufweisen, die Verwechslungen und Missverständnisse provozieren können.

Der Grund für diese Vorgabe ist rechnerisch einfach: Die vermessene Strecke reicht von der Anfangs- bis zur Endlinie. Wird ein Fahrzeug erst deutlich hinter der Anfangslinie oder schon vor der Endlinie erfasst, passt der Weg nicht mehr zur gemessenen Zeit. Genau darum lohnt der Blick auf die Lage des Kennzeichens im Verhältnis zur Markierung - es ist einer der wenigen Punkte, die sich am Messfoto selbst überprüfen lassen.

Zusätzlich muss das System die Fahrtrichtung identifizieren und sie durch ein Fahrtrichtungszeichen in der Anzeige kenntlich machen. Die Erfassung darf sowohl an der Fahrzeugfront als auch am Heck erfolgen.[1] Vor Messbeginn ist ein Messfeldbild zu fertigen, bei dem die Dokumentationseinheiten ungefähr so ausgerichtet sind wie später bei der Messung; es dokumentiert die Lage der Markierungen.[1]

Toleranz: 3 km/h oder 3 Prozent

Anders als beim Nachfahren, wo die Rechtsprechung den Abzug entwickelt hat, steht die Toleranz hier direkt in den PTB-Anforderungen. Sie unterscheidet zwei Situationen.[1]

Im Labor, also bei der Prüfung mit eingespeisten synthetischen Signalen, gelten ±1 km/h bis 150 km/h und ±2 km/h darüber. Diese Werte betreffen die Bauartprüfung, nicht den einzelnen Bescheid.

Im Straßenverkehr gelten die Werte, die für Betroffene zählen. Die PTB stellt in Teil 2 ausdrücklich klar, dass die Verkehrsfehlergrenzen diesen betrieblichen Fehlergrenzen entsprechen:[1]

Angezeigter WertVerkehrsfehlergrenzeBeispiel
bis 100 km/h± 3 km/h96 km/h angezeigt → 93 km/h vorwerfbar
über 100 km/h± 3 Prozent118 km/h angezeigt → 114 km/h vorwerfbar

Das Rechenbeispiel oberhalb von 100 km/h zeigt eine Feinheit, die oft untergeht: 3 Prozent von 118 km/h sind 3,54 km/h. Die PTB schreibt vor, dass der errechnete zulässige größte Fehler zugunsten des Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden ist.[1] Aus 3,54 werden also 4 km/h, und vorwerfbar bleiben 114 km/h - nicht 114,46. Der angezeigte Wert wird anschließend um diesen Betrag verringert, um den zu ahndenden Wert zu erhalten.

Wichtig für die Einordnung: Die verbreitete Kurzfassung "bei Section Control gilt eine Toleranz von 3 km/h" ist nur die halbe Regel. Auf der B6 galt Tempo 100, die relevanten Fälle lagen also gerade im Prozentbereich. Wie die Toleranzsystematik bei Geschwindigkeitsmessungen allgemein funktioniert, steht auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.

Zusätzlich verlangt die PTB für die betriebliche Prüfung eine statistische Sicherheit von mindestens fünf Standardabweichungen gegenüber der Referenz.[1] Das ist ein deutlich strengerer Maßstab als der bloße Mittelwert und der Grund dafür, dass die Toleranz hier vergleichsweise knapp ausfallen darf.

Zulassung, Konformitätsbewertung und Eichung

Das TraffiSection S450 trägt das Zulassungszeichen DE-18-M-PTB-0018 und ist damit ein konformitätsbewertetes Messgerät; die PTB führt es in der Kategorie der Abschnittskontrollsysteme, inzwischen im Archiv.[2] Für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs gilt eine Eichfrist von einem Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 MessEV).[7]

Diese Frist endet nach § 34 Absatz 2 MessEV nicht taggenau, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr Ende fällt. Wird ein Gerät erst nach Fristablauf nachgeeicht, beginnt die neue Frist nicht am Tag der Eichung, sondern mit Ablauf der vorangegangenen Eichfrist.[8] Wichtiger als dieses rechnerische Fristende ist der Fall, dass die Eichfrist vorzeitig endet. § 37 Absatz 2 MessEG nennt die Gründe; für Bußgeldverfahren zählen vor allem:[9]

  • Das Gerät erfüllt die wesentlichen Anforderungen nicht mehr - Maßstab sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen, nicht die engeren Eichfehlergrenzen.
  • Es wurde ein Eingriff vorgenommen, der Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften haben kann.
  • Die vorgeschriebenen Kennzeichen sind unkenntlich, entwertet oder entfernt.

Ist die Eichfrist vorzeitig geendet, darf das Gerät nach § 37 Absatz 1 MessEG nicht mehr ungeeicht verwendet werden.[9] Bei einer stationären Anlage ist das kein theoretischer Punkt: Ein Abschnittskontrollsystem ist ein Messgerät für den stationären Einsatz, also für einen Standort ausgelegt, der für die Gültigkeitsdauer der Eichung unverändert bleibt.[1] Wird die Fahrbahn zwischen Anfangs- und Endlinie baulich verändert, berührt das die Grundlage der Messung - die PTB verlangt vom Hersteller sogar ausdrücklich Vorgaben für das Vorgehen bei bestehenden Installationen nach dem Neugestalten von Straßen.[1]

Ein Abschnittskontrollsystem besteht aus mehreren Baueinheiten, die über lösbare Verbindungen zusammenarbeiten. Die PTB verlangt dafür ein elektronisches Sicherungsverfahren: Jede austauschbare Baueinheit muss sich eindeutig identifizieren, sich beim Anschluss automatisch authentifizieren (etwa über ein Challenge-Response-Verfahren), und eine Verbindung darf sich nur aufbauen, wenn alle Beteiligten im zertifizierten Zustand sind. Beim Export einer Falldatei werden die Identifikationen aller beteiligten Baueinheiten in die signierte Datei aufgenommen - aus der Falldatei muss sich also ergeben, welche Baueinheiten an der Messung mitgewirkt haben.[1]

Gekennzeichnet wird das Gerät mit der Zeichenfolge DE-M in einem Rechteck von mindestens 5 Millimetern Höhe, den letzten beiden Ziffern des Jahres der Kennzeichnung und der Kennnummer der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle, dazu mit Identitätskennzeichnung und der Nummer der Baumusterprüfbescheinigung.[1]

Befundprüfung: das Gerät amtlich nachprüfen lassen

Das Mess- und Eichrecht kennt ein Verfahren, das in Bußgeldsachen selten genutzt wird: die Befundprüfung nach § 39 MessEG. Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der zuständigen Behörde beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen erfüllt; Maßstab sind dabei die Verkehrsfehlergrenzen.[10] Die Durchführung regelt § 39 MessEV: Die Verwendungssituation des Geräts ist zu berücksichtigen, auf Verlangen ist auch eine Teilbefundprüfung zu einzelnen Aspekten möglich, und es gelten die Regeln der eichtechnischen Prüfung entsprechend.[11]

Dazu gehört eine ehrliche Einordnung: Die Befundprüfung untersucht das Gerät, nicht die einzelne Messung. Sie kann ergeben, dass ein Gerät zum Prüfzeitpunkt außerhalb der Verkehrsfehlergrenzen liegt - sie beweist damit nicht, dass die Messung am Tattag falsch war. Umgekehrt entlastet ein unauffälliger Befund die Behörde. Bei einem abgebauten System kommt eine praktische Hürde hinzu: Geprüft werden kann nur, was noch existiert.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Bei einem standardisierten Messverfahren muss das Gericht die Messung nicht in allen Einzelheiten nachvollziehen. Es genügt, das Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert im Urteil zu nennen. Der Bundesgerichtshof hat den Begriff 1997 geprägt: Gemeint ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.[12] Wer die Messung angreifen will, muss dann konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler vortragen - pauschale Zweifel genügen nicht.

Für das TraffiSection S450 ist hier eine Besonderheit festzuhalten: Anders als zu den verbreiteten Punktmessgeräten ist zu diesem Gerät keine obergerichtliche Entscheidung veröffentlicht, die das Verfahren ausdrücklich einordnet. Das hat einen naheliegenden Grund - es gab nur eine einzige Anlage, und die juristische Auseinandersetzung darüber wurde vor den Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit der Überwachung geführt, nicht im Bußgeldverfahren über die Richtigkeit einer einzelnen Messung.

Was sich belastbar sagen lässt: Die Voraussetzungen, an die der Bundesgerichtshof anknüpft, sind hier durch die PTB-Anforderungen und die Baumusterprüfung normativ hinterlegt. Und die Einordnung als standardisiert steht in jedem Fall unter dem Vorbehalt, dass die Vorgaben des Herstellers und der Gebrauchsanweisung eingehalten wurden. Änderungen der Gebrauchsanweisung bedürfen dabei der Prüfung und Genehmigung durch die Konformitätsbewertungsstelle - maßgeblich ist also die am Messtag gültige Fassung.[1]

Warum es für diese Anlage ein eigenes Landesgesetz brauchte

Die technische Zulassung sagt nichts darüber, ob eine Behörde ein Gerät auch einsetzen darf. Bei der Abschnittskontrolle fielen beide Fragen auseinander, und das wurde der eigentliche Streitpunkt.

Der Grund liegt im Verfahren selbst: Am Einfahrtsquerschnitt wird jedes Kennzeichen erfasst, auch das derjenigen, die sich an das Limit halten. Das ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. Als die Anlage an der B6 im Dezember 2018 in den Probebetrieb ging, gab es die noch nicht. Das Verwaltungsgericht Hannover gab am 12. März 2019 sowohl dem Eilantrag (7 B 850/19) als auch der Klage (7 A 849/19) statt und untersagte, das Kennzeichen des Klägers zu erfassen: Die Erfassung greife in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein, und dafür fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage.[28]

Niedersachsen schuf daraufhin eine ausdrückliche Regelung im Polizeigesetz. Sie lautet im Kern:[3]

Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle).

Die Sätze danach ziehen die Grenzen: Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kennzeichen, das Fahrzeug, seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen, und es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Wird keine Überschreitung festgestellt, sind die Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.[3]

Eine Fundstellen-Falle am Rande, die bei der Recherche auffällt: Das Oberverwaltungsgericht entschied 2019 über § 32 Abs. 7 NPOG; in der heute abrufbaren Fassung des Gesetzes trägt die Abschnittskontrolle die Absatznummer 6.[3][4] Wer die ältere Fundstelle in den aktuellen Gesetzestext einträgt, landet an der falschen Stelle.

Entscheidend für die Praxis außerhalb Niedersachsens ist etwas anderes: Diese Vorschrift ist Landesrecht. Ein anderes Bundesland bräuchte eine eigene Ermächtigung, bevor dort eine Abschnittskontrolle messen dürfte.

Das Urteil des OVG Lüneburg

Mit der neuen Vorschrift ging der Streit in die Hauptsache. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 13. November 2019 unter dem Aktenzeichen 12 LC 79/19, dass die Verkehrsüberwachung mittels Abschnittskontrolle auf der B6 rechtmäßig ist.[4]

gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen

Tragend war dabei gerade die Löschpflicht: Bei Fahrzeugen, bei denen keine Überschreitung vorliegt, sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.[4] Der Eingriff bleibt damit auf die Sekunden zwischen Erfassung und Auswertung beschränkt.

Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.[4] Damit war die Rechtsfrage für Niedersachsen geklärt - vier Jahre, bevor die Anlage aus einem ganz anderen Grund abgeschaltet wurde.

Akteneinsicht: was das Bundesverfassungsgericht entschieden hat

Wer eine Messung überprüfen will, braucht zuerst die Unterlagen. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu mit Beschluss vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) entschieden: Wer sich selbst Gewissheit darüber verschaffen will, dass sich aus nicht vorgelegten Inhalten nichts Entlastendes ergibt, dem ist die Einsicht grundsätzlich zu gewähren - andernfalls ist das Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes verletzt.[13]

Das Gericht hat dem zugleich Grenzen gesetzt: Die begehrten Informationen müssen hinreichend konkret benannt werden, in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Vorwurf stehen und erkennbar Relevanz für die Verteidigung haben. Über den Umfang entscheiden die Fachgerichte im Einzelfall.[13] Ein pauschaler Antrag auf alle vorhandenen Daten entspricht diesen Anforderungen nicht. Wird die Einsicht verweigert, lässt sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen.[14]

Bei der Abschnittskontrolle ist der Kreis der interessanten Unterlagen ein anderer als bei einer Punktmessung, weil ein Teil davon gar nicht das Gerät betrifft, sondern die Strecke. Was sich anfordern lässt, steht weiter unten.

Rohmessdaten: die Frage ist seit 2026 entschieden

Die Entscheidung von 2020 regelt den Zugang zu Unterlagen, die vorhanden sind. Sie sagt nichts darüber, was gilt, wenn ein Gerät Einzelwerte gar nicht erst dauerhaft ablegt. Darüber hat der Bundesgerichtshof am 2. Juli 2026 auf Vorlage des Saarländischen Oberlandesgerichts entschieden (4 StR 235/25): Die Nichtspeicherung der zur Messwertbildung erfassten und verarbeiteten Daten - der sogenannten Rohmessdaten - einer mittels standardisierten Messverfahrens erfolgten Geschwindigkeitsmessung verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und hat deshalb kein Beweisverwertungsverbot zur Folge.[15]

Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht bereits 2023 klargestellt, dass keine Pflicht besteht, Beweismittel eigens vorzuhalten oder zu schaffen.[16] Für die Praxis heißt das: Der Einwand, es gebe keine Rohmessdaten, trägt für sich genommen nicht. Was trägt, sind konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler im Einzelfall - und der Zugang zu Unterlagen, die tatsächlich existieren.

Bei einem Abschnittskontrollsystem ist das aus technischer Sicht ein etwas anderer Streit als bei einer Punktmessung: Die Grundlage des Vorwurfs ist die Falldatei, eine digital signierte Zusammenstellung von Messdaten und Bilddokument. Sie wird über die Anzeigeeinheit erst nach Prüfung auf Unversehrtheit und Ursprung dargestellt; die Rückführung auf das konkrete Gerät ist über die Signaturprüfung mit dem öffentlichen Schlüssel gewährleistet und wiederholbar.[1] Zu prüfen ist hier also weniger, ob Daten fehlen, als ob sich die Datei mit dem Referenzauswerteprogramm fehlerfrei prüfen lässt.

Warum die einzige Anlage Deutschlands wieder verschwand

Der Betrieb an der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen lässt sich in drei Abschnitten zusammenfassen: Pilotphase von Dezember 2018 bis Dezember 2020, Regelbetrieb von Januar 2021 bis Dezember 2023, danach Abschaltung und Abbau.[6] Überwacht wurde ein Abschnitt von rund 2,2 Kilometern bei einem Tempolimit von 100 km/h.[6]

Das Ende hatte weder mit den Gerichten noch mit der Messtechnik zu tun. Ausschlaggebend waren geänderte Anforderungen an die Verschlüsselung der verarbeiteten Daten, die seit Anfang 2024 gelten. Die vorhandene Anlage konnte sie nicht erfüllen, und der Hersteller entschied sich gegen eine Weiterentwicklung der Software; den Servicevertrag kündigte Jenoptik zum 31. Dezember 2023.[5]

Der PTB-Eintrag zieht die Konsequenz nach: Das TraffiSection S450 steht im Archiv der Verkehrsmessgeräte und ist nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2] In der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte beschreibt die PTB die Geräteklasse zwar weiterhin, führt darunter aber kein Gerät auf.[2]

Damit gilt für die Praxis: In Deutschland misst derzeit keine Abschnittskontrolle. Wer heute einen Bescheid erhält, hat ihn nicht von einer deutschen Section-Control-Anlage bekommen - im Inland kommen ausschließlich die übrigen Verfahren zum Einsatz, die in der Modellübersicht stehen. Anders sieht es im Ausland aus, wo das Verfahren in mehreren Staaten im Regelbetrieb läuft.

Abschnittskontrolle im Ausland - und was ein dortiger Bescheid in Deutschland bedeutet

Dass in Deutschland keine Abschnittskontrolle mehr misst, heißt nicht, dass das Verfahren verschwunden ist. In mehreren europäischen Staaten gehört es zum Regelbetrieb, und wer dort fährt, kann davon betroffen sein. Am klarsten geregelt ist es im Nachbarland Österreich: § 98a StVO 1960 erlaubt den Behörden ausdrücklich, mit bildverarbeitenden Einrichtungen die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit auf einer festgelegten Wegstrecke zu messen, wenn dies der Verkehrssicherheit oder dem Schutz vor Lärmbelästigung dient.[17]

Die Parallelen zur deutschen Regelung sind auffällig, die Unterschiede ebenso:[17]

  • Die Messstrecke muss durch Verordnung festgelegt und der zuständigen Landespolizeidirektion sieben Tage vor Einsatzbeginn mitgeteilt werden.
  • Daten dürfen nur im Überschreitungsfall und nur zur Identifizierung von Fahrzeug oder Lenker verwendet werden; Daten ohne Überschreitung sind unverzüglich und in nicht rückführbarer Weise zu löschen.
  • Andere Personen als der Lenker sind ohne unnötigen Verzug unkenntlich zu machen.
  • Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.

Ein Unterschied zum deutschen Recht wiegt in der Praxis schwer: Österreich kennt in § 103 Absatz 2 KFG 1967 die Lenkerauskunft. Die Behörde kann vom Zulassungsbesitzer verlangen anzugeben, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat; die Auskunft ist unverzüglich, bei schriftlichem Verlangen binnen zwei Wochen zu erteilen, und wer sie nicht selbst geben kann, muss die auskunftspflichtige Person benennen.[20] Im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es eine solche Pflicht nicht.

Wird ein ausländisches Bußgeld in Deutschland vollstreckt?

Innerhalb der EU gilt der Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, umgesetzt in den §§ 86 ff. IRG. Zuständig ist auf deutscher Seite das Bundesamt für Justiz. Zwei Punkte daraus sind für Betroffene entscheidend:

  • Bagatellgrenze: Die Vollstreckung ist nicht zulässig, wenn die verhängte Geldsanktion den Betrag von 70 Euro nicht erreicht (§ 87b Absatz 3 Nummer 2 IRG).[18]
  • Was mitzählt: Zur Geldsanktion gehören nach § 87 Absatz 3 IRG nicht nur der Geldbetrag wegen der Ordnungswidrigkeit selbst, sondern auch die daneben auferlegten Kosten des Verfahrens.[19] Ein Bescheid, der mit dem Bußgeld allein unter 70 Euro bliebe, kann diese Schwelle mit den Kosten also überschreiten.

Die Vollstreckung setzt außerdem voraus, dass die Tat auch nach deutschem Recht mit Strafe oder Geldbuße bedroht wäre und dass über das Anfechtungsrecht und die Fristen belehrt wurde (§ 87b Absatz 1 und 3 IRG).[18] Punkte in Flensburg bringt ein ausländischer Bescheid nicht ein: Das Fahreignungsregister erfasst nach § 28 Absatz 3 StVG Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, § 24a oder § 24c StVG, also nach deutschem Recht geahndete Verstöße.[21] Was bei einem deutschen Bescheid droht, steht im nächsten Abschnitt.

Was nach der Messung droht: Bußgeld, Punkte, Fahrverbot

Eine Abschnittskontrolle steht typischerweise auf einer Straße außerhalb geschlossener Ortschaften - auf der B6 galt Tempo 100. Maßgeblich ist deshalb die Spalte „außerhalb geschlossener Ortschaften“ der Tabelle 1 Buchstabe c des Anhangs zur BKatV, die für Pkw und andere nicht gesondert aufgeführte Kraftfahrzeuge gilt. Die Punkte ergeben sich aus Anlage 13 zur FeV.[22][23]

Überschreitung (nach Toleranzabzug)RegelsatzPunkteFahrverbot
bis 10 km/h20 Euro--
11 bis 15 km/h40 Euro--
16 bis 20 km/h60 Euro--
21 bis 25 km/h100 Euro1-
26 bis 30 km/h150 Euro1-
31 bis 40 km/h200 Euro1-
41 bis 50 km/h320 Euro21 Monat
51 bis 60 km/h480 Euro21 Monat
61 bis 70 km/h600 Euro22 Monate
über 70 km/h700 Euro23 Monate

Drei Punkte zur Einordnung, die häufig durcheinandergehen:

  • Außerorts gibt es bis 20 km/h keinen Punkt. Anlage 13 Nummer 3.2.2 FeV führt für diese Fahrzeuggruppe erst die Nummern 11.3.4 und 11.3.5 auf; die Stufe 16 bis 20 km/h (Nummer 11.3.3) steht dort nicht.[23]
  • Die Stufe 31 bis 40 km/h ist außerorts ein Ein-Punkte-Fall. Nummer 11.3.6 wird in der Zwei-Punkte-Vorschrift (Anlage 13 Nummer 2.2.3 FeV) ausdrücklich nur für innerhalb geschlossener Ortschaften genannt, in der Ein-Punkt-Vorschrift dagegen nur für außerhalb.[23]
  • Das Regelfahrverbot ist keine zwingende Folge. Es beruht auf § 25 StVG und der BKatV; die Behörde kann bei Vorliegen besonderer Umstände davon absehen. Wird es angeordnet, greift bei Ersttätern § 25 Absatz 3 StVG: Ist in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot rechtskräftig geworden, wird das Verbot abweichend von der Monatsfrist des Absatzes 2 erst spätestens vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft wirksam - der Beginn lässt sich innerhalb dieses Zeitraums über die Abgabe des Führerscheins steuern.[24]

Die Werte gelten für den Regelfall. Kommt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöhen sich die Regelsätze nach § 3 Absatz 3 BKatV; bei Voreintragungen im Fahreignungsregister kann die Behörde ebenfalls nach oben abweichen. Ausführlich steht das auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung, zum Fahrverbot und zu den Punkten in Flensburg.

Messprotokoll, Schulung und Aufbewahrung

Auch eine vollautomatisch arbeitende Anlage wird nicht ohne Menschen betrieben. Die PTB verlangt in Teil 2 der PTB-A 12.13 ausdrücklich: Amtliche Messungen dürfen nur von entsprechend geschultem Bedienpersonal vorgenommen werden. Die Schulung muss durch kompetentes Personal erfolgen - Hersteller oder Aus- und Fortbildungsstellen der Polizei - und ist schriftlich zu bestätigen. Ernannten Multiplikatoren ist die Eignung zur Durchführung von Schulungen ebenfalls schriftlich zu bestätigen.[1]

Bei der Messung ist ein Messprotokoll zu führen, das mindestens drei Monate aufzubewahren ist. Nach Anhang B der PTB-A 12.13 soll es mindestens enthalten:[1]

  • Seriennummer und Softwareversion des Messgerätes
  • Datum der Eichung beziehungsweise Konformitätsbewertung und Datum des Ablaufs der Eichfrist
  • Angaben zur Gültigkeit, Unversehrtheit und Vollständigkeit der Sicherungszeichen sowie zum Eichkennzeichen
  • Messbeginn und Messende jeweils mit Datum und Uhrzeit
  • die zulässige Höchstgeschwindigkeit
  • ankommender und/oder abfließender Verkehr
  • Name und Dienststelle des verantwortlichen Messbediensteten und des Protokollanten, jeweils mit Unterschrift

Zwei Klarstellungen aus demselben Anhang sind für die Prüfung eines Protokolls wichtig: Eine Fernkonfiguration oder Datenfernauslesung muss nicht als Messende vermerkt werden, weil dabei eine Beeinträchtigung der Messsicherheit ausgeschlossen ist. Wird dagegen vor Ort eine Bedienhandlung vorgenommen, etwa ein Wechseldatenträger angeschlossen, gilt deren Beginn als Messende und ist entsprechend im Protokoll zu vermerken - unabhängig davon, ob es überhaupt zu einer Messunterbrechung kam.[1]

Die Falldateien sind nach den Vorgaben der Gebrauchsanweisung ebenfalls für mindestens drei Monate zu archivieren.[1] Nachweise über Wartungen, Reparaturen und sonstige Eingriffe muss der Verwender nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 MessEG bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist aufbewahren, längstens fünf Jahre.[25] Diese Fristen sind der Grund, warum sich ein Einsichtsantrag nicht aufschieben lässt.

Einspruch: die Ansatzpunkte bei einer Abschnittskontrolle

Weil das Verfahren auf zwei Fotos und einer Streckenlänge beruht, liegen die Angriffspunkte woanders als bei einer Punktmessung. Sie ergeben sich unmittelbar aus den Anforderungen der PTB.

  • Streckenvermessungsprotokoll anfordern. Der Wegstreckenparameter ist die Zahl, mit der das Gerät rechnet. Stimmt sie nicht, ist jede Messung an dieser Stelle falsch. Die PTB verlangt, dass das Protokoll archiviert und dem Verwender ausgehändigt wird - es ist damit vorhanden und über Akteneinsicht erreichbar.[1]
  • Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll prüfen. Es enthält den am Gerät eingestellten Wegstreckenparameter und weitere Daten zur Messstelle.[1]
  • Zuordnung der beiden Aufnahmen. Der Vorwurf steht und fällt damit, dass Ein- und Ausfahrtsbild dasselbe Fahrzeug zeigen. Die Identifizierung läuft über das Kennzeichen, die Zuordnung über das Messfeld.[1]
  • Fahrereigenschaft. Das Gesetz erlaubt nur Aufnahmen von Kennzeichen, Fahrzeug, Fahrtrichtung, Zeit und Ort und verlangt, dass Insassen nicht sichtbar gemacht werden können.[3] Wer am Steuer saß, ergibt sich aus der Messung selbst also nicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Halterhaftung für Geschwindigkeitsverstöße.
  • Toleranz nachrechnen. Oberhalb von 100 km/h sind es 3 Prozent mit Aufrundung zugunsten des Betroffenen, nicht pauschal 3 km/h.[1]
  • Signatur der Falldatei. Die Falldatei ist digital signiert; die Anzeigeeinheit stellt sie erst nach Prüfung auf Unversehrtheit und Ursprung dar.[1] Fällt diese Prüfung im konkreten Fall aus, fehlt die Grundlage der Auswertung.

Ein Hinweis zur Einordnung, der auf jeder Geräteseite gilt: Aus keinem dieser Punkte folgt automatisch, dass eine Messung falsch war. Sie benennen, was überprüfbar ist. Ob sich daraus im Einzelfall etwas ergibt, zeigt erst die Akte. Wie ein Verfahren abläuft und welche Fristen gelten, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.

Diese Unterlagen lassen sich anfordern

Bei einer Abschnittskontrolle betrifft ein Teil der relevanten Unterlagen gar nicht das Gerät, sondern die Strecke. Die folgende Liste ergibt sich aus den Anforderungen der PTB und lässt sich als Anhalt für einen konkret benannten Einsichtsantrag verwenden:[1]

  • Streckenvermessungsprotokoll mit dem Zahlenwert des Streckenabschnitts in Meter, den Einzelwerten der Messungen und den Angaben zum verwendeten Messmittel.
  • Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll mit dem eingestellten Wegstreckenparameter, der Skizze der Messfelder und dem Messfeldbild.
  • Messfeldbild der konkreten Messreihe, das die Lage der Markierungen dokumentiert.
  • Messprotokoll der Messreihe nach Anhang B, einschließlich der Vermerke über Bedienhandlungen vor Ort.
  • Falldatei der eigenen Messung, auswertbar mit dem Referenzauswerteprogramm, samt Identifikation aller beteiligten Baueinheiten.
  • Eichschein beziehungsweise Nachweis der Konformitätsbewertung mit dem Datum des Fristablaufs.
  • Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung mit ihrer Versionsbezeichnung.
  • Schulungsnachweis des verantwortlichen Messbediensteten.
  • Nachweise über Wartungen, Reparaturen und Eingriffe seit der letzten Eichung.[25]

Der Antrag sollte die Unterlagen einzeln benennen und früh gestellt werden - pauschale Anträge auf alle vorhandenen Daten entsprechen nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat.[13]

Diese verbreiteten Annahmen halten nicht

  • „Bei Section Control werden 3 km/h abgezogen.“ Das gilt nur bis 100 km/h. Darüber sind es 3 Prozent des angezeigten Wertes, aufgerundet zugunsten des Betroffenen.[1]
  • „Die Anlage speichert alle Autofahrer auf Vorrat.“ Unterhalb des Bildauslösegrenzwerts werden die Aufnahmen unwiederbringlich gelöscht; § 32 NPOG schreibt die sofortige automatische Löschung vor.[1][3]
  • „Man kann einfach kurz abbremsen und wieder beschleunigen.“ Gemessen wird die Durchschnittsgeschwindigkeit über die gesamte Strecke; punktuelles Bremsen ändert daran wenig.
  • „Auf dem Foto ist der Fahrer zu sehen, also ist der Fall klar.“ Die Rechtsgrundlage erlaubt nur Aufnahmen von Kennzeichen, Fahrzeug, Fahrtrichtung, Zeit und Ort und verlangt, dass Insassen nicht sichtbar gemacht werden können.[3]
  • „Es fehlen die Rohmessdaten, also ist die Messung unverwertbar.“ Die Nichtspeicherung löst nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2. Juli 2026 kein Beweisverwertungsverbot aus.[15]
  • „Das Gerät steht im PTB-Archiv, also war die Messung ungültig.“ Die Archivierung betrifft die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt, nicht die Verwendung eines geeichten Bestandsgeräts.[2]
  • „Ein anderes Bundesland kann die Anlage einfach übernehmen.“ § 32 NPOG ist Landesrecht und gilt nur in Niedersachsen; ein aktuell konformitätsbewertetes Abschnittskontrollsystem führt die PTB derzeit ohnehin nicht.[2][3]

Fristen: was wann zu tun ist

  • Anhörungsbogen: Angaben zur Person sind Pflicht, Angaben zur Sache nicht. Mehr dazu auf der Seite zum Anhörungsbogen.
  • Bußgeldbescheid: zwei Wochen ab Zustellung für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[26] Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht - der Einspruch sollte deshalb fristwahrend eingelegt werden. Einzelheiten unter Bußgeldbescheid.
  • Verfolgungsverjährung: Sie beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 Absatz 1 StVG sechs Monate (§ 26 Absatz 3 Satz 1 StVG) und wird durch bestimmte Maßnahmen der Behörde unterbrochen.[27]
  • Unterlagen: Messprotokoll und Falldateien müssen nur drei Monate vorgehalten werden.[1]
  • Wartungsnachweise: bis zu drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre.[25]

Weiterführend: Geblitzt worden - was jetzt zu tun ist, der Ablauf im Bußgeldverfahren und die Übersicht der Blitzermodelle.

Häufige Fragen zur Abschnittskontrolle

Gibt es in Deutschland noch eine Abschnittskontrolle?

Nein. Die einzige Anlage stand an der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen bei Hannover. Sie lief in der Pilotphase von Dezember 2018 bis Dezember 2020 und danach bis Ende 2023 im Regelbetrieb. Anfang 2024 wurde sie abgeschaltet und anschließend abgebaut. Grund waren geänderte Anforderungen an die Verschlüsselung der Daten, die die Anlage nicht erfüllte; der Hersteller kündigte den Servicevertrag zum 31. Dezember 2023.

Welches Gerät wurde bei der Abschnittskontrolle eingesetzt?

Das TraffiSection S450 der JENOPTIK Robot GmbH aus Monheim am Rhein. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt es unter dem Zulassungszeichen DE-18-M-PTB-0018. Es ist das einzige Abschnittskontrollsystem in den Listen der PTB und steht dort inzwischen im Archiv.

Wie funktioniert die Messung bei einer Abschnittskontrolle?

Das Fahrzeug wird am Anfang und am Ende eines Streckenabschnitts fotografiert und über sein Kennzeichen identifiziert. Beide Aufnahmen tragen einen Zeitstempel. Aus der Zeitdifferenz und der vorher vermessenen Streckenlänge berechnet das Gerät die Durchschnittsgeschwindigkeit. Gemessen wird also streng genommen eine Zeit, keine Geschwindigkeit.

Wie lang muss der überwachte Streckenabschnitt sein?

Mindestens 1000 Meter. Die PTB-Anforderungen 12.13 halten ausdrücklich fest, dass eine Messstelle nicht geeignet ist, wenn die kürzeste Strecke zwischen Anfangs- und Endlinie kürzer ist. Der Abschnitt auf der B6 war mit rund 2,2 Kilometern gut doppelt so lang.

Welcher Toleranzabzug gilt bei der Abschnittskontrolle?

Bei angezeigten Werten bis 100 km/h beträgt die Verkehrsfehlergrenze 3 km/h, oberhalb von 100 km/h sind es 3 Prozent des angezeigten Wertes. Der errechnete Wert wird zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet und dann vom angezeigten Wert abgezogen. Bei 118 km/h ergeben 3 Prozent 3,54 km/h, aufgerundet 4 km/h - vorwerfbar bleiben 114 km/h.

Werden bei einer Abschnittskontrolle alle Autofahrer erfasst?

Am Einfahrtsquerschnitt wird zunächst jedes Fahrzeug aufgenommen, sonst ließe sich keine Durchfahrtszeit bilden. Liegt die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit unter dem eingestellten Grenzwert, werden die Aufnahmen unwiederbringlich gelöscht. Das niedersächsische Polizeigesetz schreibt diese sofortige automatische Löschung ausdrücklich vor.

Ist bei der Abschnittskontrolle der Fahrer auf dem Foto zu erkennen?

Nein. Die gesetzliche Grundlage erlaubt nur Aufnahmen des Kennzeichens, des Fahrzeugs, der Fahrtrichtung sowie von Zeit und Ort. Es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können.

War die Abschnittskontrolle auf der B6 rechtmäßig?

Ja, nach Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 13. November 2019 unter dem Aktenzeichen 12 LC 79/19, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Hannover am 12. März 2019 im Eilverfahren (7 B 850/19) und in der Hauptsache (7 A 849/19) entschieden, dass es für die Erfassung der Kennzeichen an einer Ermächtigungsgrundlage fehlte.

Könnte ein anderes Bundesland eine Abschnittskontrolle einführen?

Nicht ohne eigene gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift, auf die sich der Betrieb an der B6 stützte, steht im niedersächsischen Polizeigesetz und gilt nur dort. Hinzu kommt die praktische Hürde: Ein aktuell konformitätsbewertetes Abschnittskontrollsystem führt die PTB derzeit nicht.

Was sollte ich prüfen, wenn ich einen Bescheid nach einer Abschnittskontrolle habe?

Zuerst die Streckenlänge, mit der gerechnet wurde: Sie steht im Streckenvermessungsprotokoll und im Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll, die beide vorliegen müssen. Danach die Zuordnung beider Aufnahmen zu demselben Fahrzeug, die Toleranzberechnung und die Frage, wer als Fahrer nachgewiesen werden kann.

Was kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung bei einer Abschnittskontrolle?

Dasselbe wie bei jeder anderen Messung, denn geahndet wird der Verstoß, nicht das Messverfahren. Außerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw 20 Euro bis 10 km/h, 100 Euro ab 21 km/h und 320 Euro ab 41 km/h vor; ab 21 km/h kommt ein Punkt hinzu, ab 41 km/h sind es zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat. Maßgeblich ist immer der Wert nach Abzug der Toleranz.

Muss ein Abschnittskontrollsystem geeicht sein?

Ja. Für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs gilt nach Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung eine Eichfrist von einem Jahr. Die Frist endet nicht taggenau, sondern mit Ablauf des Kalenderjahres, in das ihr Ende fällt. Sie kann vorzeitig enden, etwa nach einem Eingriff in das Gerät oder wenn die Kennzeichen entwertet sind; danach darf das Gerät nicht mehr verwendet werden.

Wie genau muss die Uhr in einem Abschnittskontrollsystem gehen?

Die Systemzeit muss eine Auflösung von 0,01 Sekunden haben, und ihr Gang darf 0,1 Sekunden pro Tag nicht überschreiten. Sie muss von einer zweiten Zeitbasis überprüft werden; weichen die Zeitbasen um mehr als 0,02 Prozent voneinander ab, muss das spätestens nach zwei Sekunden erkannt werden. In diesem Fall meldet das Gerät einen Fehler und blockiert weitere Messungen, solange der Zustand anhält.

Ist die Abschnittskontrolle ein standardisiertes Messverfahren?

Zu dieser Frage ist für das TraffiSection S450 keine obergerichtliche Entscheidung veröffentlicht. Der Grund liegt in der Geschichte der Anlage: Es gab nur eine einzige, und der Rechtsstreit darüber wurde vor den Verwaltungsgerichten über die Zulässigkeit der Überwachung geführt, nicht im Bußgeldverfahren über eine einzelne Messung. Die normative Grundlage, an die der Bundesgerichtshof bei standardisierten Verfahren anknüpft, ist mit den PTB-Anforderungen und der Baumusterprüfung vorhanden.

Welche Unterlagen kann ich nach einer Abschnittskontrolle anfordern?

Neben den üblichen Unterlagen zum Gerät vor allem solche zur Strecke: das Streckenvermessungsprotokoll mit dem Zahlenwert des Abschnitts in Meter, das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll mit dem eingestellten Wegstreckenparameter, das Messfeldbild, das Messprotokoll der Messreihe, die eigene Falldatei, den Eichschein, die am Messtag gültige Gebrauchsanweisung und den Schulungsnachweis des Messbediensteten. Der Antrag muss die Unterlagen konkret benennen.

Gibt es Abschnittskontrollen im Ausland, und wird ein Bußgeld von dort in Deutschland vollstreckt?

Ja, mehrere europäische Staaten setzen das Verfahren ein; Österreich hat dafür mit § 98a StVO eine eigene Rechtsgrundlage. Innerhalb der EU kann eine dort verhängte Geldsanktion in Deutschland vollstreckt werden. Die Vollstreckung ist aber unzulässig, wenn die Geldsanktion 70 Euro nicht erreicht. Zu diesem Betrag zählen neben der Geldbuße auch die daneben auferlegten Verfahrenskosten. Punkte in Flensburg bringt ein ausländischer Bescheid nicht ein.

Quellen

  1. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, PTB-Anforderungen 12.13 „Abschnittskontrollsysteme (Section Control Systeme)“, Ausgabe Juli 2021: PTB-A 12.13 (07/2021), DOI 10.7795/510.20210810
  2. Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Archiv Verkehrsmessgeräte, Kategorie Abschnittskontrollsysteme, Stand September 2025: Archiv Verkehrsmessgeräte (PTB)
  3. Niedersachsen, § 32 NPOG, Datenerhebung durch den Einsatz technischer Mittel, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem: § 32 NPOG (NI-VORIS)
  4. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Presseinformation zum Urteil vom 13.11.2019, Az. 12 LC 79/19: OVG Lüneburg, 12 LC 79/19
  5. heise online, Streckenradar „Section Control“ in Niedersachsen nicht mehr im Betrieb: heise online zur Abschaltung
  6. ADAC, Section Control: Tempoüberwachung in Deutschland, Stand 27.01.2026: ADAC zur Section Control
  7. Bundesministerium der Justiz, Anlage 7 MessEV, Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1: Eichfrist von einem Jahr für Geschwindigkeitsmessgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs: Anlage 7 MessEV
  8. Bundesministerium der Justiz, § 34 MessEV: Beginn und Ende der Eichfrist, Fristbeginn bei verspäteter Nacheichung: § 34 MessEV
  9. Bundesministerium der Justiz, § 37 MessEG: Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte, Absatz 2 zum vorzeitigen Ende der Eichfrist: § 37 MessEG
  10. Bundesministerium der Justiz, § 39 MessEG: Befundprüfung auf Antrag bei begründetem Interesse an der Messrichtigkeit, Maßstab sind die Verkehrsfehlergrenzen: § 39 MessEG
  11. Bundesministerium der Justiz, § 39 MessEV: Durchführung der Befundprüfung, Berücksichtigung der Verwendungssituation, Teilbefundprüfung: § 39 MessEV
  12. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.10.1997, Az. 4 StR 24/97 (BGHSt 43, 277): Begriff des standardisierten Messverfahrens: BGH, 4 StR 24/97
  13. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.11.2020, Az. 2 BvR 1616/18: Recht auf Einsicht in nicht bei der Akte befindliche Unterlagen und dessen Grenzen: BVerfG, 2 BvR 1616/18
  14. Bundesministerium der Justiz, § 62 OWiG: Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen der Verwaltungsbehörde: § 62 OWiG
  15. Bundesgerichtshof (Nachweis über dejure.org), Beschluss vom 02.07.2026, Az. 4 StR 235/25: Die Nichtspeicherung der Rohmessdaten löst kein Beweisverwertungsverbot aus: BGH, 4 StR 235/25
  16. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.06.2023, Az. 2 BvR 1082/21: keine Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder zu schaffen (Rn. 58): BVerfG, 2 BvR 1082/21
  17. Republik Österreich, § 98a StVO 1960, abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung, Rechtsinformationssystem des Bundes: § 98a StVO (RIS)
  18. Bundesministerium der Justiz, § 87b IRG: Zulässigkeitsvoraussetzungen der Vollstreckungshilfe, Absatz 3 Nummer 2 mit der Grenze von 70 Euro: § 87b IRG
  19. Bundesministerium der Justiz, § 87 IRG: Grundsatz der Vollstreckungshilfe, Absatz 3 zum Begriff der Geldsanktion einschließlich der Verfahrenskosten: § 87 IRG
  20. Republik Österreich, § 103 Absatz 2 KFG 1967, Auskunftspflicht des Zulassungsbesitzers (Lenkerauskunft), Rechtsinformationssystem des Bundes: § 103 KFG (RIS)
  21. Bundesministerium der Justiz, § 28 StVG: Fahreignungsregister, Absatz 3 zu den eintragungspflichtigen Entscheidungen: § 28 StVG
  22. Bundesministerium der Justiz, Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1 Buchstabe c: Regelsätze und Fahrverbote bei Geschwindigkeitsüberschreitungen: BKatV, Anhang Tabelle 1
  23. Bundesministerium der Justiz, Anlage 13 zur FeV: Punktebewertung, Nummer 2.2.3 (zwei Punkte) und Nummer 3.2.2 (ein Punkt): Anlage 13 FeV
  24. Bundesministerium der Justiz, § 25 StVG: Fahrverbot, Absatz 3 zur Viermonatsfrist bei Ersttätern: § 25 StVG
  25. Bundesministerium der Justiz, § 31 MessEG: Pflichten des Verwenders, Absatz 2 Nummer 4 zur Aufbewahrung der Nachweise über Wartungen und Eingriffe: § 31 MessEG
  26. Bundesministerium der Justiz, § 67 OWiG: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, Frist von zwei Wochen: § 67 OWiG
  27. Bundesministerium der Justiz, § 26 StVG: Zuständige Verwaltungsbehörde und Verjährung, Absatz 3 Satz 1 mit der Frist von sechs Monaten: § 26 StVG
  28. Verwaltungsgericht Hannover, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zu den Entscheidungen 7 B 850/19 (Eilverfahren) und 7 A 849/19 (Hauptsache): keine gesetzliche Grundlage für die Abschnittskontrolle: VG Hannover, 7 B 850/19

Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar.

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