TraffiSection S450 (Abschnittskontrolle)
TraffiSection S450 (Abschnittskontrolle)
- Das Wichtigste in Kürze
- Wie ein Abschnittskontrollsystem misst
- Mindestens 1000 Meter: Anforderungen an die Messstelle
- Toleranz: 3 km/h oder 3 Prozent
- Warum es ein eigenes Landesgesetz brauchte
- Das Urteil des OVG Lüneburg
- Warum die einzige Anlage wieder verschwand
- Einspruch: die Ansatzpunkte
- Häufige Fragen zur Abschnittskontrolle
TraffiSection S450: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: JENOPTIK Robot GmbH, Monheim am Rhein.[2]
- Messprinzip: Kein Blitz an einem Punkt. Das Fahrzeug wird am Anfang und am Ende eines Streckenabschnitts fotografiert; aus der Zeitdifferenz und der vermessenen Streckenlänge errechnet das Gerät die Durchschnittsgeschwindigkeit.[1]
- Zulassung: Zulassungszeichen DE-18-M-PTB-0018. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät im Archiv: Es ist nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2]
- Toleranz: 3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h, 3 Prozent oberhalb davon - aufgerundet zugunsten des Betroffenen.[1]
- Der springende Punkt: In Deutschland misst derzeit keine Abschnittskontrolle. Die einzige Anlage an der B6 bei Hannover wurde Ende 2023 abgeschaltet und danach abgebaut.[5][6]
Wer einen Bescheid aus der Zeit des B6-Betriebs vorliegen hat oder im Ausland in eine Abschnittskontrolle geraten ist, findet unten die Ansatzpunkte. Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos prüfen.
Wie ein Abschnittskontrollsystem misst
Alle anderen Messgeräte auf dieser Website messen an einer Stelle: Der TraffiStar S 351 tastet einen Punkt der Fahrbahn ab, das VKS blickt von einer Brücke, das ProViDa fährt hinterher. Die Abschnittskontrolle macht etwas grundsätzlich anderes: Sie misst gar keine Geschwindigkeit, sondern eine Zeit.
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt beschreibt das Verfahren in eigenen Anforderungen, der PTB-A 12.13. Danach ist ein Abschnittskontrollsystem ein Messgerät mit einem Einfahrtsquerschnitt und einem Ausfahrtsquerschnitt auf einem Streckenabschnitt bekannter Länge.[1]
Der Ablauf ist in vier Schritten beschrieben:[1]
- Am Einfahrtsquerschnitt wird das Fahrzeug erfasst, anhand seines amtlichen Kennzeichens identifiziert und in einem Bilddokument mit Zeitstempel festgehalten.
- Am Ausfahrtsquerschnitt geschieht dasselbe. Beide Zeitstempel bilden ein Zeitstempelpaar.
- Aus der Zeitdifferenz und dem im Gerät hinterlegten Wegstreckenparameter berechnet die Messeinheit die vorzuwerfende Durchschnittsgeschwindigkeit.
- Liegt dieser Wert unter dem eingestellten Bildauslösegrenzwert, werden die Bilder unwiederbringlich gelöscht. Erst oberhalb entsteht eine Falldatei - eine digital signierte Zusammenstellung aus Messdaten und Bilddokument.
Der letzte Punkt ist keine Nebensache, sondern die Grundlage dafür, dass das Verfahren überhaupt zulässig sein kann: Wer nicht zu schnell war, hinterlässt keine Daten.
Zwei Dinge folgen unmittelbar aus diesem Prinzip. Erstens ist der Vorwurf nie eine Momentangeschwindigkeit, sondern immer ein Durchschnitt über die gesamte Strecke - kurzes Beschleunigen fällt weniger ins Gewicht, dauerhaft zu schnelles Fahren dagegen mehr. Zweitens erfasst das System zwangsläufig jedes Fahrzeug am Einfahrtsquerschnitt, auch das der ganz überwiegenden Mehrheit, die sich an das Limit hält. Genau daran entzündete sich der Rechtsstreit, der weiter unten steht.
Die Überwachung ist dabei ausdrücklich nur stationär vorgesehen.[1] Eine Gegenüberstellung aller auf dieser Website behandelten Messprinzipien steht in der Übersicht der Blitzermodelle.
Mindestens 1000 Meter: die Anforderungen an die Messstelle
Weil die gesamte Messung auf einer Längenangabe beruht, stellt die PTB an die Strecke selbst strenge Anforderungen. Sie sind der Grund dafür, dass eine Abschnittskontrolle nicht kurzfristig irgendwo aufgebaut werden kann.
| Anforderung | Vorgabe der PTB-A 12.13 |
|---|---|
| Mindestlänge | Die Messstelle ist nicht geeignet, wenn die kürzeste Strecke zwischen Anfangs- und Endlinie kürzer als 1000 m ist |
| Streckenvermessung | separates Verfahren mit rückgeführtem Messmittel, Mindestauflösung 0,02 m |
| Messunsicherheit | höchstens 2 Promille (Überdeckungsfaktor k = 2) |
| Dokumentation | topografische Lageskizze mit Koordinaten von Anfangs- und Endlinie, Besonderheiten im Fahrbahnverlauf |
| Sensoren | die an einer Messstelle verwendeten Sensoren müssen baugleich sein |
Über die Vermessung wird ein Streckenvermessungsprotokoll erstellt. Die PTB verlangt, dass der Hersteller es archiviert und dem Verwender aushändigt.[1] Dazu kommt das Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll, das den Wegstreckenparameter und weitere Daten zur Messstelle enthält.[1] Beide Dokumente sind für eine Verteidigung interessant, weil in ihnen genau die Zahl steht, mit der das Gerät gerechnet hat.
Markiert wird der Abschnitt nicht durch Schilder allein, sondern durch Anfangs- und Endlinie auf der Fahrbahn, die im jeweiligen Messfeld liegen. Vor Messbeginn fertigt das System ein Messfeldbild an, das diese Markierungen dokumentiert.[1]
Toleranz: 3 km/h oder 3 Prozent
Anders als beim Nachfahren, wo die Rechtsprechung den Abzug entwickelt hat, steht die Toleranz hier direkt in den PTB-Anforderungen. Sie unterscheidet zwei Situationen.[1]
Im Labor, also bei der Prüfung mit eingespeisten synthetischen Signalen, gelten ±1 km/h bis 150 km/h und ±2 km/h darüber. Diese Werte betreffen die Bauartprüfung, nicht den einzelnen Bescheid.
Im Straßenverkehr gelten die Werte, die für Betroffene zählen. Die PTB stellt in Teil 2 ausdrücklich klar, dass die Verkehrsfehlergrenzen diesen betrieblichen Fehlergrenzen entsprechen:[1]
| Angezeigter Wert | Verkehrsfehlergrenze | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 100 km/h | ± 3 km/h | 96 km/h angezeigt → 93 km/h vorwerfbar |
| über 100 km/h | ± 3 Prozent | 118 km/h angezeigt → 114 km/h vorwerfbar |
Das Rechenbeispiel oberhalb von 100 km/h zeigt eine Feinheit, die oft untergeht: 3 Prozent von 118 km/h sind 3,54 km/h. Die PTB schreibt vor, dass der errechnete zulässige größte Fehler zugunsten des Betroffenen auf den nächsten ganzzahligen Wert in km/h aufzurunden ist.[1] Aus 3,54 werden also 4 km/h, und vorwerfbar bleiben 114 km/h - nicht 114,46. Der angezeigte Wert wird anschließend um diesen Betrag verringert, um den zu ahndenden Wert zu erhalten.
Wichtig für die Einordnung: Die verbreitete Kurzfassung "bei Section Control gilt eine Toleranz von 3 km/h" ist nur die halbe Regel. Auf der B6 galt Tempo 100, die relevanten Fälle lagen also gerade im Prozentbereich. Wie die Toleranzsystematik bei Geschwindigkeitsmessungen allgemein funktioniert, steht auf unserer Seite zur Geschwindigkeitsüberschreitung.
Zusätzlich verlangt die PTB für die betriebliche Prüfung eine statistische Sicherheit von mindestens fünf Standardabweichungen gegenüber der Referenz.[1] Das ist ein deutlich strengerer Maßstab als der bloße Mittelwert und der Grund dafür, dass die Toleranz hier vergleichsweise knapp ausfallen darf.
Warum es für diese Anlage ein eigenes Landesgesetz brauchte
Die technische Zulassung sagt nichts darüber, ob eine Behörde ein Gerät auch einsetzen darf. Bei der Abschnittskontrolle fielen beide Fragen auseinander, und das wurde der eigentliche Streitpunkt.
Der Grund liegt im Verfahren selbst: Am Einfahrtsquerschnitt wird jedes Kennzeichen erfasst, auch das derjenigen, die sich an das Limit halten. Das ist ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, und dafür braucht es eine gesetzliche Grundlage. Als die Anlage an der B6 im Dezember 2018 in den Probebetrieb ging, gab es die noch nicht. Das Verwaltungsgericht Hannover untersagte den Betrieb im März 2019 im Eilverfahren.
Niedersachsen schuf daraufhin eine ausdrückliche Regelung im Polizeigesetz. Sie lautet im Kern:[3]
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei dürfen im öffentlichen Verkehrsraum zur Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen nach Maßgabe des Satzes 2 Bildaufzeichnungen offen anfertigen und damit auf einer festgelegten Wegstrecke die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Kraftfahrzeugs ermitteln (Abschnittskontrolle).
Die Sätze danach ziehen die Grenzen: Die Bildaufzeichnungen dürfen nur das Kennzeichen, das Fahrzeug, seine Fahrtrichtung sowie Zeit und Ort erfassen, und es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können. Wird keine Überschreitung festgestellt, sind die Daten sofort automatisch zu löschen. Die Abschnittskontrolle ist kenntlich zu machen.[3]
Eine Fundstellen-Falle am Rande, die bei der Recherche auffällt: Das Oberverwaltungsgericht entschied 2019 über § 32 Abs. 7 NPOG; in der heute abrufbaren Fassung des Gesetzes trägt die Abschnittskontrolle die Absatznummer 6.[3][4] Wer die ältere Fundstelle in den aktuellen Gesetzestext einträgt, landet an der falschen Stelle.
Entscheidend für die Praxis außerhalb Niedersachsens ist etwas anderes: Diese Vorschrift ist Landesrecht. Ein anderes Bundesland bräuchte eine eigene Ermächtigung, bevor dort eine Abschnittskontrolle messen dürfte.
Das Urteil des OVG Lüneburg
Mit der neuen Vorschrift ging der Streit in die Hauptsache. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 13. November 2019 unter dem Aktenzeichen 12 LC 79/19, dass die Verkehrsüberwachung mittels Abschnittskontrolle auf der B6 rechtmäßig ist.[4]
gegen die Verfassungsmäßigkeit des maßgebenden § 32 Abs. 7 NPOG keine durchgreifenden Bedenken bestehen
Tragend war dabei gerade die Löschpflicht: Bei Fahrzeugen, bei denen keine Überschreitung vorliegt, sind die erhobenen Daten sofort automatisch zu löschen.[4] Der Eingriff bleibt damit auf die Sekunden zwischen Erfassung und Auswertung beschränkt.
Die Revision gegen das Urteil hat der Senat nicht zugelassen.[4] Damit war die Rechtsfrage für Niedersachsen geklärt - vier Jahre, bevor die Anlage aus einem ganz anderen Grund abgeschaltet wurde.
Warum die einzige Anlage Deutschlands wieder verschwand
Der Betrieb an der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen lässt sich in drei Abschnitten zusammenfassen: Pilotphase von Dezember 2018 bis Dezember 2020, Regelbetrieb von Januar 2021 bis Dezember 2023, danach Abschaltung und Abbau.[6] Überwacht wurde ein Abschnitt von rund 2,2 Kilometern bei einem Tempolimit von 100 km/h.[6]
Das Ende hatte weder mit den Gerichten noch mit der Messtechnik zu tun. Ausschlaggebend waren geänderte Anforderungen an die Verschlüsselung der verarbeiteten Daten, die seit Anfang 2024 gelten. Die vorhandene Anlage konnte sie nicht erfüllen, und der Hersteller entschied sich gegen eine Weiterentwicklung der Software; den Servicevertrag kündigte Jenoptik zum 31. Dezember 2023.[5]
Der PTB-Eintrag zieht die Konsequenz nach: Das TraffiSection S450 steht im Archiv der Verkehrsmessgeräte und ist nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt.[2] In der Liste der aktuell konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte beschreibt die PTB die Geräteklasse zwar weiterhin, führt darunter aber kein Gerät auf.[2]
Damit gilt für die Praxis: In Deutschland misst derzeit keine Abschnittskontrolle. Wer heute einen Bescheid erhält, hat ihn nicht von einer deutschen Section-Control-Anlage bekommen - im Inland kommen ausschließlich die übrigen Verfahren zum Einsatz, die in der Modellübersicht stehen. Anders sieht es im Ausland aus, wo das Verfahren in mehreren Staaten im Regelbetrieb läuft.
Einspruch: die Ansatzpunkte bei einer Abschnittskontrolle
Weil das Verfahren auf zwei Fotos und einer Streckenlänge beruht, liegen die Angriffspunkte woanders als bei einer Punktmessung. Sie ergeben sich unmittelbar aus den Anforderungen der PTB.
- Streckenvermessungsprotokoll anfordern. Der Wegstreckenparameter ist die Zahl, mit der das Gerät rechnet. Stimmt sie nicht, ist jede Messung an dieser Stelle falsch. Die PTB verlangt, dass das Protokoll archiviert und dem Verwender ausgehändigt wird - es ist damit vorhanden und über Akteneinsicht erreichbar.[1]
- Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll prüfen. Es enthält den am Gerät eingestellten Wegstreckenparameter und weitere Daten zur Messstelle.[1]
- Zuordnung der beiden Aufnahmen. Der Vorwurf steht und fällt damit, dass Ein- und Ausfahrtsbild dasselbe Fahrzeug zeigen. Die Identifizierung läuft über das Kennzeichen, die Zuordnung über das Messfeld.[1]
- Fahrereigenschaft. Das Gesetz erlaubt nur Aufnahmen von Kennzeichen, Fahrzeug, Fahrtrichtung, Zeit und Ort und verlangt, dass Insassen nicht sichtbar gemacht werden können.[3] Wer am Steuer saß, ergibt sich aus der Messung selbst also nicht. Im Ordnungswidrigkeitenrecht gibt es keine Halterhaftung für Geschwindigkeitsverstöße.
- Toleranz nachrechnen. Oberhalb von 100 km/h sind es 3 Prozent mit Aufrundung zugunsten des Betroffenen, nicht pauschal 3 km/h.[1]
- Signatur der Falldatei. Die Falldatei ist digital signiert; die Anzeigeeinheit stellt sie erst nach Prüfung auf Unversehrtheit und Ursprung dar.[1] Fällt diese Prüfung im konkreten Fall aus, fehlt die Grundlage der Auswertung.
Ein Hinweis zur Einordnung, der auf jeder Geräteseite gilt: Aus keinem dieser Punkte folgt automatisch, dass eine Messung falsch war. Sie benennen, was überprüfbar ist. Ob sich daraus im Einzelfall etwas ergibt, zeigt erst die Akte. Wie ein Verfahren abläuft und welche Fristen gelten, steht auf unserer Seite zum Bußgeldbescheid.
Häufige Fragen zur Abschnittskontrolle
Gibt es in Deutschland noch eine Abschnittskontrolle?
Nein. Die einzige Anlage stand an der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen bei Hannover. Sie lief in der Pilotphase von Dezember 2018 bis Dezember 2020 und danach bis Ende 2023 im Regelbetrieb. Anfang 2024 wurde sie abgeschaltet und anschließend abgebaut. Grund waren geänderte Anforderungen an die Verschlüsselung der Daten, die die Anlage nicht erfüllte; der Hersteller kündigte den Servicevertrag zum 31. Dezember 2023.
Welches Gerät wurde bei der Abschnittskontrolle eingesetzt?
Das TraffiSection S450 der JENOPTIK Robot GmbH aus Monheim am Rhein. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt es unter dem Zulassungszeichen DE-18-M-PTB-0018. Es ist das einzige Abschnittskontrollsystem in den Listen der PTB und steht dort inzwischen im Archiv.
Wie funktioniert die Messung bei einer Abschnittskontrolle?
Das Fahrzeug wird am Anfang und am Ende eines Streckenabschnitts fotografiert und über sein Kennzeichen identifiziert. Beide Aufnahmen tragen einen Zeitstempel. Aus der Zeitdifferenz und der vorher vermessenen Streckenlänge berechnet das Gerät die Durchschnittsgeschwindigkeit. Gemessen wird also streng genommen eine Zeit, keine Geschwindigkeit.
Wie lang muss der überwachte Streckenabschnitt sein?
Mindestens 1000 Meter. Die PTB-Anforderungen 12.13 halten ausdrücklich fest, dass eine Messstelle nicht geeignet ist, wenn die kürzeste Strecke zwischen Anfangs- und Endlinie kürzer ist. Der Abschnitt auf der B6 war mit rund 2,2 Kilometern gut doppelt so lang.
Welcher Toleranzabzug gilt bei der Abschnittskontrolle?
Bei angezeigten Werten bis 100 km/h beträgt die Verkehrsfehlergrenze 3 km/h, oberhalb von 100 km/h sind es 3 Prozent des angezeigten Wertes. Der errechnete Wert wird zugunsten des Betroffenen auf volle km/h aufgerundet und dann vom angezeigten Wert abgezogen. Bei 118 km/h ergeben 3 Prozent 3,54 km/h, aufgerundet 4 km/h - vorwerfbar bleiben 114 km/h.
Werden bei einer Abschnittskontrolle alle Autofahrer erfasst?
Am Einfahrtsquerschnitt wird zunächst jedes Fahrzeug aufgenommen, sonst ließe sich keine Durchfahrtszeit bilden. Liegt die errechnete Durchschnittsgeschwindigkeit unter dem eingestellten Grenzwert, werden die Aufnahmen unwiederbringlich gelöscht. Das niedersächsische Polizeigesetz schreibt diese sofortige automatische Löschung ausdrücklich vor.
Ist bei der Abschnittskontrolle der Fahrer auf dem Foto zu erkennen?
Nein. Die gesetzliche Grundlage erlaubt nur Aufnahmen des Kennzeichens, des Fahrzeugs, der Fahrtrichtung sowie von Zeit und Ort. Es ist technisch sicherzustellen, dass Insassen nicht zu sehen sind oder sichtbar gemacht werden können.
War die Abschnittskontrolle auf der B6 rechtmäßig?
Ja, nach Schaffung einer eigenen Rechtsgrundlage. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschied am 13. November 2019 unter dem Aktenzeichen 12 LC 79/19, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der maßgebenden Vorschrift keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Hannover den Betrieb im Eilverfahren untersagt, weil eine Rechtsgrundlage fehlte.
Könnte ein anderes Bundesland eine Abschnittskontrolle einführen?
Nicht ohne eigene gesetzliche Grundlage. Die Vorschrift, auf die sich der Betrieb an der B6 stützte, steht im niedersächsischen Polizeigesetz und gilt nur dort. Hinzu kommt die praktische Hürde: Ein aktuell konformitätsbewertetes Abschnittskontrollsystem führt die PTB derzeit nicht.
Was sollte ich prüfen, wenn ich einen Bescheid nach einer Abschnittskontrolle habe?
Zuerst die Streckenlänge, mit der gerechnet wurde: Sie steht im Streckenvermessungsprotokoll und im Messstellen-Erstinbetriebnahmeprotokoll, die beide vorliegen müssen. Danach die Zuordnung beider Aufnahmen zu demselben Fahrzeug, die Toleranzberechnung und die Frage, wer als Fahrer nachgewiesen werden kann.