PoliScan FM1 (Vitronic)

PoliScan FM1 (Vitronic)

Bußgeldportal
Der PoliScan FM1 von Vitronic misst mit einem scannenden Laser und überwacht an der Ampel zusätzlich das Rotlicht. Wie das Gerät arbeitet, welche Toleranz abgezogen wird, was die Gerichte zu Rohmessdaten sagen und welche Unterlagen Sie nach einer Messung anfordern können.
Graue Messsäule am Rand einer Autobahn hinter der Leitplanke - in solchen Gehäusen werden Laserscanner wie der PoliScan FM1 betrieben
Laserscanner werden stationär, semistationär im Anhänger und mobil eingesetzt. Der PoliScan FM1 deckt alle drei Aufbauarten ab.

PoliScan FM1: das Wichtigste in Kürze

  • Hersteller: Vitronic Machine Vision GmbH, Wiesbaden - bis zur Umfirmierung Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH.
  • Messprinzip: Laserscanner (LiDAR), der die Laufzeit reflektierter Laserimpulse auswertet und dabei mehrere Fahrstreifen gleichzeitig abtastet.
  • Funktion: Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät als kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage. An der Ampel wird also beides erfasst.
  • Einsatz: stationär, semistationär im Anhänger und transportabel - Rotlicht nur an der fest installierten Anlage.
  • Toleranzabzug: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts.
  • Zulassung: von der PTB konformitätsbewertet, Zertifikat DE-17-M-PTB-0033 vom 23. Juni 2017.
  • Rohmessdaten: mess- und eichrechtlich nicht vorgeschrieben. Nach der Rechtsprechung führt ihr Fehlen nicht zur Unverwertbarkeit der Messung.

Wie der PoliScan FM1 misst

Das Gerät sendet fortlaufend kurze Laserimpulse aus und tastet damit den Fahrbahnbereich ab. Für jeden Impuls wird die Laufzeit bis zum Wiedereintreffen gemessen; aus ihr, der bekannten Lichtgeschwindigkeit und dem Abstrahlwinkel ergibt sich die Raumkoordinate des Reflexionspunkts. Aus der Positionsänderung eines so verfolgten Objekts errechnet das Gerät schließlich die Geschwindigkeit. Weil der Laser einen Bereich abtastet und nicht nur einen Punkt anvisiert, sind Laserscanner mehrzielfähig: Sie können auf mehreren Fahrstreifen gleichzeitig messen.

Der FM1 ist die aktuelle Ausbaustufe der PoliScan-Reihe und das einzige Gerät von Vitronic, das die PTB derzeit in der Liste der konformitätsbewerteten Laserscanner führt. Für Betroffene ist vor allem relevant, dass sich daraus keine automatische Übertragung der Rechtsprechung ergibt: Was für ältere PoliScan-Geräte entschieden wurde, gilt nicht ohne Weiteres auch für den FM1, weil sich Technik und Software unterscheiden. Ganz anders arbeitet der ESO ES 3.0, ein passiver Einseitensensor ohne Laser.

Wo das Gerät eingesetzt wird

Die PTB-Anforderungen für Laserscanner kennen drei Einsatzarten: stationär, semistationär und transportabel. Der FM1 deckt alle drei ab. Stationär steht er in einer Säule oder an einer Kreuzung, semistationär in einem Anhänger, dem sogenannten Enforcement Trailer, der mehrere Tage an derselben Stelle bleibt, transportabel auf dem Stativ oder im Messfahrzeug. Für die Rotlichtüberwachung ist der feste Aufbau nötig, weil das Gerät dafür an die Ampelanlage angebunden sein muss.

Die PTB beschreibt die Arbeitsweise der Gerätegruppe so: Das am Fahrbahnrand aufgestellte Messgerät tastet den gesamten Fahrbahnbereich, gegebenenfalls über mehrere Fahrstreifen hinweg, horizontal ab und erfasst dabei die Bewegungen aller Fahrzeuge, während sie vorbeifahren. Aus der Positionsänderung eines verfolgten Objekts errechnet das Gerät die Geschwindigkeit. Welche Fahrtrichtung im Einzelfall gemessen wurde, muss nach den PTB-Anforderungen im Bilddokument stehen. Wird von hinten gemessen, zeigt das Foto nur das Heck und damit kein Bild der fahrenden Person - für die Frage der Fahrereigenschaft ist das entscheidend.

Rotlichtüberwachung: was der FM1 an der Ampel erfasst

In der Liste der konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsmessgeräte trägt der Eintrag POLISCAN FM1 einen Stern. Die zugehörige Fußnote der PTB lautet: kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage. An einer Kreuzung erfasst also dasselbe Gerät beides - ob ein Fahrzeug bei Rot über die Haltelinie gefahren ist und mit welcher Geschwindigkeit es unterwegs war. Aus einer einzigen Anlage können deshalb zwei voneinander unabhängige Vorwürfe entstehen.

Für die Höhe des Bußgeldes ist entscheidend, wie lange die Ampel beim Überfahren der Haltelinie bereits rot war. Bis zu einer Sekunde spricht man vom einfachen, ab mehr als einer Sekunde vom qualifizierten Rotlichtverstoß. Die Regelsätze stehen im Bußgeldkatalog unter der laufenden Nummer 132:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Rotlicht missachtet, Rotphase bis 1 Sekunde90 €1-
Rotphase bereits länger als 1 Sekunde200 €21 Monat
Rotlicht missachtet, mit Gefährdung200 €21 Monat
Rotlicht missachtet, mit Sachbeschädigung240 €21 Monat
Regelsätze nach dem Bußgeldkatalog, laufende Nummern 132 bis 132.3, zu § 37 Absatz 2 StVO.

Weil eine einzige Sekunde über 90 oder 200 Euro und über das Fahrverbot entscheidet, lohnt bei einer Rotlichtmessung der genaue Blick auf die Zeitangaben. Sinnvolle Prüffragen sind, ob das Schaltzeitenprotokoll der Ampelanlage vorliegt, ob die dokumentierte Rotzeit zum Signalprogramm passt und ob die Haltelinie auf den Aufnahmen erkennbar ist. Die Tatbestände im Einzelnen finden Sie auf unserer Seite zum Rotlichtverstoß.

Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird

Vom angezeigten Messwert wird ein fester Betrag abgezogen, bevor daraus ein Vorwurf wird. Die Werte stehen in den PTB-Anforderungen 12.05 für Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte und gelten über § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung als Verkehrsfehlergrenzen. Ein verbreiteter Irrtum ist, die Zahlen stünden in der Verordnung selbst - dort ist nur der Maßstab geregelt, nicht der Wert:

Angezeigter MesswertAbzug
bis 100 km/h3 km/h
über 100 km/h3 Prozent des Messwertes
Verkehrsfehlergrenzen nach PTB-A 12.05 Nummer 2.1 in Verbindung mit § 22 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung.

Für Werte über 100 km/h enthalten die PTB-Anforderungen eine Regel, die selten erwähnt wird: Der errechnete zulässige größte Fehler ist zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzen Wert in km/h aufzurunden. Maßgeblich für den Bußgeldbescheid ist ausschließlich der Wert nach Abzug dieser Toleranz. Welche Folgen sich daraus ergeben, zeigt der Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen.

Ein Beispiel: Werden 118 km/h angezeigt, sind 3 Prozent 3,54 km/h. Aufgerundet werden 4 km/h abgezogen, vorgeworfen werden also 114 km/h. Bei erlaubten 100 km/h außerorts liegt die Überschreitung damit bei 14 statt bei 18 km/h - das kann den Unterschied zwischen zwei Stufen des Bußgeldkatalogs ausmachen.

Zulassung und Eichung

Der PoliScan FM1 steht in der Liste der von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt konformitätsbewerteten Geschwindigkeitsmessgeräte, Gruppe der Laserscanner, mit der Zertifikatsnummer DE-17-M-PTB-0033. Das Oberlandesgericht Düsseldorf nennt dazu in einem Beschluss vom 27. April 2020 das Datum: Zertifikat der PTB vom 23. Juni 2017. Seit der Reform des Mess- und Eichrechts ist dieses Verfahren an die Stelle der früheren innerstaatlichen Bauartzulassung getreten - die PTB prüft das Baumuster und stellt eine Baumusterprüfbescheinigung aus. Die älteren Geräte der Reihe, PoliScan Speed und PoliScan M1 HP, stammen noch aus der Zeit der Bauartzulassung und stehen deshalb nicht in dieser Liste.

Unabhängig davon muss jedes einzelne Gerät geeicht sein. Für Geschwindigkeitsmessgeräte beträgt die Eichfrist ein Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung). Praktisch wichtig ist die Sonderregel in § 34 Absatz 2 dieser Verordnung: Bei Eichfristen von mindestens einem Jahr endet die Frist erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch endet. Ein im März geeichtes Gerät darf also bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingesetzt werden.

Wird ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist eingesetzt oder nach einem Eingriff ohne neue Eichung, ist die Messung angreifbar. Der Eichschein gehört deshalb zu den Unterlagen, die im Verfahren geprüft werden. Nicht durchgesetzt hat sich dagegen der Versuch, aus dem Fehlen einzelner Daten auf einen Messfehler zu schließen - dafür sieht das Mess- und Eichrecht ein eigenes Verfahren vor, die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes.

Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet

Die Gerichte behandeln den PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren. Das hat eine praktische Folge: Das Gericht muss die einzelne Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, wenn im Urteil das Messverfahren, das Messergebnis und der Toleranzabzug genannt werden. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler gibt, muss das Gericht der Sache nachgehen. Pauschale Zweifel reichen dafür nicht.

Das Kammergericht Berlin hat diese Linie mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 ausdrücklich für den FM1 mit der Softwareversion 4.4.9 bestätigt (Aktenzeichen 3 ORbs 229/23). Aus den Gründen:

Die fehlende Erfassung des Messbereichs bei der konkreten Messung - einer sog. Hilfsgröße - führt ebenso wie die fehlende Speicherung der Rohmessdaten nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses.

Der Senat hat ebenso wie andere Oberlandesgerichte und der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz bereits entschieden, dass die Verwertbarkeit der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden (Roh-)Messdaten abhängig ist.

Hintergrund war ein Software-Update: Der Betroffene hatte geltend gemacht, die neue Version erfasse bestimmte Messgrößen nicht mehr. Das Gericht sah darin keinen Grund, dem Verfahren die Standardisierung abzusprechen, und stellte klar, dass niemand einen Anspruch darauf hat, dass ein Messgerät zusätzliche Beweismittel erzeugt. Genannt ist in der Entscheidung auch die zugrunde liegende Baumusterprüfbescheinigung DE-17-M-PTB-0033 in der Revision 1 vom 28. Februar 2020.

Das Messfoto und die Messwertzuordnung

Das zentrale Beweismittel ist das Messfoto mit den eingeblendeten Daten. Weil der FM1 mehrere Fahrzeuge gleichzeitig erfassen kann, ist die entscheidende Frage nicht nur, welcher Wert gemessen wurde, sondern wem er zugeordnet ist. Die PTB-Anforderungen schreiben deshalb vor, welche Angaben in das Bilddokument gehören:

  • Datum und Uhrzeit, aufgelöst in Sekunden,
  • der Messwert mit dem zugehörigen Einheitenzeichen,
  • Informationen zur Messwertzuordnung, als Beispiel genannt ist der Auswerterahmen,
  • die Angabe der Fahrtrichtung,
  • die Bauartbezeichnung des Messgerätes.

Der Auswerterahmen ist die eingeblendete Markierung, die den Messwert einem bestimmten Fahrzeug zuweist. Vorgeschrieben ist er nicht als solcher, sondern als eine mögliche Form der Zuordnungsinformation; verlangt wird aber, dass die Dokumentation immer eine eindeutige Zuordnung des Messwertes zum gemessenen Fahrzeug ermöglicht. Sitzt der Rahmen erkennbar nicht am vorgeworfenen Fahrzeug, oder ist auf dem Bild nicht nachvollziehbar, worauf er sich bezieht, ist das ein konkreter Anhaltspunkt und kein pauschaler Einwand - genau diese Unterscheidung entscheidet beim standardisierten Messverfahren darüber, ob ein Gericht nachprüfen muss.

Rohmessdaten und Akteneinsicht

Gemeint sind mit Rohmessdaten die einzelnen Laufzeiten des Laserstrahls während der Fahrzeugdurchfahrt, mit denen sich das Ergebnis im Nachhinein nachrechnen ließe. Mess- und eichrechtlich vorgeschrieben ist ihre Speicherung nicht: Die PTB-Anforderungen für Laserscanner verlangen die digital signierte Falldatei aus Messdaten und Bilddokument, das Wort Rohmessdaten kommt darin nicht vor. Die PTB selbst hält solche Daten für die Überprüfung einer Einzelmessung ohnehin für ungeeignet, weil man damit das Gerät mit sich selbst kontrolliere, und verweist auf die Befundprüfung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes.

In den Verfahren, die zum PoliScan FM1 entschieden wurden, ging es jeweils um Messungen, bei denen diese Daten nicht gespeichert oder gelöscht waren. Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hatte 2019 die Speicherung verlangt - allerdings zu einem anderen Gerät, dem TraffiStar S 350, und mit Bindungswirkung nur für saarländische Gerichte. Mehrere Oberlandesgerichte sind dem ausdrücklich nicht gefolgt.

Das Bundesverfassungsgericht hat im Juni 2023 drei Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage nicht zur Entscheidung angenommen: am 20. Juni 2023 das Verfahren 2 BvR 1167/20 zum Leivtec XV3 und am 21. Juni 2023 die Verfahren 2 BvR 1082/21 zum PoliScan M1 HP und 2 BvR 1090/21 zum TraffiStar S 350. Alle drei scheiterten daran, dass eine Grundrechtsverletzung nicht ausreichend dargelegt war; in der Sache über die Rohmessdaten entschieden hat das Gericht also nicht. Zusammen mit dem Beschluss vom 12. November 2020 (2 BvR 1616/18) ergibt sich trotzdem eine klare Richtung: Wer geblitzt wurde, hat Zugang zu den vorhandenen Informationen der Behörde. Eine staatliche Pflicht, Beweismittel vorzuhalten oder erst zu schaffen, folgt daraus nicht.

Für die Praxis heißt das: Der Hinweis auf fehlende Rohmessdaten allein trägt einen Einspruch nicht. Wirksamer ist die Prüfung dessen, was tatsächlich dokumentiert ist - Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Falldatensatz.

Der FM1 im Anhänger: eine eigene Entscheidung zur Akteneinsicht

Eine der wichtigsten Entscheidungen zum Akteneinsichtsrecht in Bußgeldverfahren ist an einem PoliScan FM1 ergangen. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat am 15. Januar 2020 über einen Fall entschieden, in dem mit einem in einen Enforcement Trailer eingebauten FM1 gemessen worden war (Aktenzeichen VGH B 19/19). Die Verteidigung hatte unter anderem die Aufbauvorschriften des Herstellers für den Einsatz im Anhänger verlangt, weil die überlassene Gebrauchsanweisung dazu kaum Angaben enthielt. Das Oberlandesgericht Koblenz verwarf die Rechtsbeschwerde, ohne auf die abweichende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte einzugehen.

Der Verfassungsgerichtshof hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache zurück. Bei einer solchen Divergenz hätte die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden müssen; die Verwerfung verletzte den Betroffenen in seinen Rechten aus Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 124 der Landesverfassung. Im Übrigen wurde die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Das Gericht ordnete Aufbauvorschriften dabei ausdrücklich den Bedienungsanleitungen zu: Sie betreffen die Funktionsweise des Messgerätes in einem bestimmten Einsatzbereich und sind mit ihnen im Wesentlichen vergleichbar.

Praktisch bedeutet das: Wurde im Anhänger gemessen, sind die Aufbauvorschriften für genau diesen Einsatz ein anerkannter Ansatzpunkt - unabhängig von der Diskussion um Rohmessdaten.

Diese verbreiteten Einwände sind widerlegt

Rund um Lasermessungen kursieren mehrere Behauptungen, die sich mit einem Blick in die Entscheidungen erledigen. Wer sie vorträgt, verliert Glaubwürdigkeit für die Punkte, die tatsächlich tragen.

  • Ohne Rohmessdaten ist die Messung unverwertbar. Mehrere Oberlandesgerichte haben das ausdrücklich anders entschieden. Für den FM1 hat das Kammergericht Berlin 2023 klargestellt, dass die fehlende Speicherung nicht zur Unverwertbarkeit führt.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Herausgabe von Rohmessdaten angeordnet. Das geht zu weit. Der Beschluss von 2020 gibt Zugang zu vorhandenen Informationen. 2023 hat das Gericht die drei einschlägigen Verfassungsbeschwerden mangels ausreichender Begründung gar nicht erst angenommen.
  • Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes hat Blitzer gekippt. Das Urteil vom 5. Juli 2019 betraf ein anderes Messgerät, den TraffiStar S 350, und bindet nur saarländische Gerichte.
  • Ein Software-Update macht die Messung ungültig. Das Kammergericht hat einem FM1-Verfahren nach einem Update die Standardisierung nicht abgesprochen. Ein Anspruch darauf, dass ein Gerät zusätzliche Messgrößen erfasst, besteht nicht.
  • Ich habe keinen Blitz gesehen, also wurde nicht gemessen. Ein sichtbarer Blitz ist kein Merkmal einer wirksamen Messung. Ob überhaupt gemessen wurde, ergibt sich aus dem Falldatensatz, nicht aus der Erinnerung.

Womit sich eine Messung angreifen lässt

Was bleibt, sind konkrete, überprüfbare Punkte. Sie betreffen fast immer die Durchführung, nicht das Messprinzip.

  • Eichung: War das Gerät am Tattag gültig geeicht? Gab es davor einen Eingriff, der eine Nacheichung erfordert hätte?
  • Messwertzuordnung: Sitzt der Auswerterahmen am richtigen Fahrzeug? Ist die Zuordnung eindeutig, wenn mehrere Fahrzeuge im Bild sind?
  • Aufbau: Entsprach die Aufstellung der Gebrauchsanweisung? Beim Einsatz im Anhänger sind zusätzlich die Aufbauvorschriften des Herstellers maßgeblich.
  • Schulung: War die Person, die das Gerät bedient hat, dafür geschult? Die PTB-Anforderungen verlangen eine Schulung durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei, und zwar schriftlich bestätigt.
  • Messprotokoll: Ist es vollständig geführt? Es muss nach den PTB-Anforderungen mindestens drei Monate aufbewahrt werden.
  • Rotlichtfall: Passt die dokumentierte Rotzeit zum Schaltzeitenprotokoll der Ampel? Ist die Haltelinie auf dem Bild erkennbar?
  • Fahreridentifizierung: Ist überhaupt erkennbar, wer gefahren ist? Bei einer Heckmessung zeigt das Foto nur das Kennzeichen.
  • Verfahrensfehler: Verjährung, fehlerhafte Zustellung, unzureichende Konkretisierung des Vorwurfs im Bescheid.

Ob einer dieser Punkte in Ihrem Fall greift, lässt sich nur an den konkreten Unterlagen beurteilen. Den Einstieg dazu bietet unser kostenloser Einspruch-Check.

Diese Unterlagen können Sie anfordern

  • Messprotokoll der Messreihe mit Angaben zu Aufbau, Prüfungen und Besonderheiten.
  • Eichschein des eingesetzten Geräts, gültig am Tag der Messung.
  • Schulungsnachweis der Person, die das Gerät bedient hat.
  • Falldatensatz mit den zur Messung gespeicherten Daten und dem Messfoto.
  • Lebensakte des Geräts mit Reparaturen und Wartungen.
  • Gebrauchsanweisung und, beim Einsatz im Anhänger, die Aufbauvorschriften für diesen Einsatzbereich.
  • Schaltzeitenprotokoll der Ampelanlage, wenn ein Rotlichtverstoß vorgeworfen wird.
  • Beschilderungsplan, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit strittig ist.

Die Akteneinsicht läuft über die Bußgeldstelle. Sinnvoll ist es, sie früh zu beantragen, weil die Frist für den Einspruch unabhängig davon läuft. Wie das Verfahren insgesamt abläuft, steht auf unseren Seiten zum Anhörungsbogen und zum Bußgeldbescheid.

Fristen: was wann zu tun ist

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Die Frist ist kurz und wird durch eine laufende Akteneinsicht nicht verlängert. Legen Sie den Einspruch deshalb fristwahrend ein und begründen Sie ihn nach, sobald Ihnen die Unterlagen vorliegen.

Beim Anhörungsbogen davor gilt: Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Was nach einer Messung sonst noch auf Sie zukommt, fasst unsere Seite geblitzt worden zusammen; droht ein Fahrverbot, lohnt der Blick auf die Ausnahmen. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, können Sie unverbindlich über den Einspruch-Check prüfen lassen.

FM1, M1 HP und PoliScan Speed: die Unterschiede

Die PoliScan-Reihe umfasst mehrere Bauformen, die in Diskussionen regelmäßig durcheinandergeraten. Gemeinsam ist ihnen das Laserscanner-Prinzip; unterschiedlich sind Aufbau, Funktionsumfang und die Rechtsprechung, die dazu ergangen ist.

GerätAufbauÜberwacht
PoliScan FM1stationär, semistationär, transportabelGeschwindigkeit und Rotlicht
PoliScan M1 HPmobil (Stativ, Fahrzeug, Anhänger)Geschwindigkeit
PoliScan Speedstationär und semistationärGeschwindigkeit

Praktisch wichtig ist: Aus einer Entscheidung zu einem dieser Geräte folgt nichts automatisch für die anderen. Technik, Software und gespeicherte Daten unterscheiden sich, und die Gerichte prüfen jeweils das konkrete Verfahren. Details finden Sie auf den Seiten zum PoliScan M1 HP und zum PoliScan Speed. Ein grundsätzlich anderes Verfahren nutzt der ESO ES 3.0: Er sendet nichts aus, sondern misst passiv über Helligkeitssensoren. Eine Übersicht aller Geräte mit Messprinzip und Detailseite finden Sie unter Blitzermodelle im Überblick.

Häufige Fragen zum PoliScan FM1

Ist der PoliScan FM1 ein standardisiertes Messverfahren?

Ja. Die Gerichte behandeln den PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren. Das Kammergericht Berlin hat das mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 (3 ORbs 229/23) auch für die Softwareversion 4.4.9 bestätigt. Das Gericht muss die Messung deshalb nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler im Einzelnen prüfen.

Welche Toleranz wird beim PoliScan FM1 abgezogen?

Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Über 100 km/h wird der Abzug zugunsten der Betroffenen auf den nächsten ganzen km/h-Wert aufgerundet. Vorgeworfen wird immer der Wert nach Abzug der Toleranz.

Misst der PoliScan FM1 auch Rotlichtverstöße?

Ja. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt den PoliScan FM1 als kombinierte Rotlicht- und Geschwindigkeitsüberwachungsanlage. An einer fest installierten Kreuzungsanlage erfasst dasselbe Gerät beides: ob bei Rot über die Haltelinie gefahren wurde und mit welcher Geschwindigkeit.

Was kostet ein Rotlichtverstoß, den der FM1 dokumentiert hat?

Stand die Ampel bis zu einer Sekunde auf Rot, sind es 90 Euro und ein Punkt. War die Rotphase bereits länger als eine Sekunde, sind es 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Mit Gefährdung gelten 200 Euro, mit Sachbeschädigung 240 Euro, jeweils mit Fahrverbot.

Speichert der PoliScan FM1 Rohmessdaten?

Mess- und eichrechtlich vorgeschrieben ist nur die digital signierte Falldatei aus Messdaten und Bilddokument, nicht die Speicherung von Rohmessdaten. In den Verfahren, die zum FM1 entschieden wurden, lagen solche Daten nicht vor. Nach der Rechtsprechung führt das nicht zur Unverwertbarkeit der Messung.

Wer stellt den PoliScan FM1 her?

Die Vitronic Machine Vision GmbH aus Wiesbaden, die bis zur Umfirmierung Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH hieß. Das Gerät ist bei der PTB unter der Zertifikatsnummer DE-17-M-PTB-0033 geführt.

Kann ich Akteneinsicht in die Messunterlagen verlangen?

Ja. Sie können unter anderem Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Falldatensatz anfordern. Wurde im Anhänger gemessen, kommen die Aufbauvorschriften des Herstellers hinzu - der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat sie 2020 den Bedienungsanleitungen gleichgestellt.

Wo wird der PoliScan FM1 eingesetzt?

Stationär an einer Kreuzung oder in einer Säule, semistationär im Anhänger und transportabel auf dem Stativ oder im Messfahrzeug. Rotlicht wird nur an der fest installierten Anlage überwacht. Wird von hinten gemessen, zeigt das Foto in der Regel nur das Kennzeichen.

Wie lange ist die Eichung des Geräts gültig?

Ein Jahr (Anlage 7 Tabelle 1 Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung). Nach § 34 Absatz 2 dieser Verordnung endet die Frist allerdings erst mit dem Ende des Jahres, in dem sie rechnerisch endet.

Was ist der Auswerterahmen auf dem Messfoto?

Die eingeblendete Markierung, die den Messwert einem bestimmten Fahrzeug zuordnet. Die PTB-Anforderungen nennen sie als Beispiel für die vorgeschriebenen Informationen zur Messwertzuordnung. Ist auf dem Bild nicht nachvollziehbar, worauf sie sich bezieht, ist das ein konkreter Anhaltspunkt.

Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG). Der Einspruch sollte fristwahrend eingelegt werden, auch wenn die Akteneinsicht noch aussteht.

Quellen
[1]
[2]
Physikalisch-Technische Bundesanstalt, Ausgabe März 2022, PTB-A 12.05, Anforderungen an Laserscanner-Geschwindigkeitsmessgeräte.
[3]
[7]
Bundesverfassungsgericht, 20.06.2023, Nichtannahmebeschluss, Az. 2 BvR 1167/20.
[8]
Bundesverfassungsgericht, 21.06.2023, Nichtannahmebeschluss, Az. 2 BvR 1082/21.
[9]
[10]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, § 22 Mess- und Eichverordnung - Fehlergrenzen und Verkehrsfehlergrenzen.
[11]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, Mess- und Eichverordnung, Anlage 7 (Besondere Eichfristen), Tabelle 1 Nr. 12.1.
[12]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, § 34 Mess- und Eichverordnung - Eichfrist.
[13]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, § 39 Mess- und Eichgesetz - Befundprüfung.
[14]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, Bußgeldkatalog, laufende Nummern 132 bis 132.3 (Rotlichtverstoß).
[15]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, § 37 StVO - Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil.
[16]
Bundesministerium der Justiz, abgerufen 03.08.2026, § 67 OWiG - Einspruch gegen den Bußgeldbescheid.