PoliScan FM1 (Vitronic)
PoliScan FM1 (Vitronic)
- PoliScan FM1: das Wichtigste in Kürze
- Wie der PoliScan FM1 misst
- Wo das Gerät eingesetzt wird
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung und Eichung
- Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
- Rohmessdaten und Akteneinsicht
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Häufige Fragen zum PoliScan FM1
PoliScan FM1: das Wichtigste in Kürze
- Hersteller: Vitronic Dr.-Ing. Stein Bildverarbeitungssysteme GmbH, Wiesbaden.
- Messprinzip: Laserscanner (LiDAR), der die Laufzeit reflektierter Laserimpulse auswertet.
- Einsatz: mobil auf Stativ, im Fahrzeug oder im Blitzeranhänger, Messung von vorne und von hinten.
- Toleranzabzug: 3 km/h bis 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts.
- Zulassung: Konformitätsbewertung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt, erstmals am 23. Juni 2017.
- Rohmessdaten: werden nicht gespeichert. Nach der Rechtsprechung führt das nicht zur Unverwertbarkeit der Messung.
Wie der PoliScan FM1 misst
Das Gerät sendet Laserimpulse aus und tastet damit einen Bereich der Fahrbahn ab. Aus der Laufzeit der reflektierten Impulse ergibt sich der Abstand zum Fahrzeug, aus mehreren Messungen nacheinander die Geschwindigkeit. Weil der Laser einen Bereich abtastet und nicht nur einen Punkt anvisiert, lassen sich mehrere Fahrzeuge und mehrere Fahrspuren gleichzeitig erfassen.
Der FM1 ist die aktuelle Ausbaustufe der Poliscan-Reihe. Zum Vorgänger finden Sie eine eigene Übersicht auf der Seite zum PoliScan Speed. Vitronic hat darin Einsatzmöglichkeiten zusammengefasst, für die es zuvor unterschiedliche Gerätevarianten gab. Für Betroffene ist vor allem relevant, dass sich daraus keine automatische Übertragung der Rechtsprechung ergibt: Was für ältere Poliscan-Geräte entschieden wurde, gilt nicht ohne Weiteres auch für den FM1, weil sich Technik und Software unterscheiden. Ganz anders arbeitet der ESO ES 3.0, ein passiver Einseitensensor ohne Laser.
Wo das Gerät eingesetzt wird
Der FM1 arbeitet mobil und braucht keine bauliche Installation. Typische Aufstellungen sind das Stativ am Fahrbahnrand, der Einbau in ein Messfahrzeug und der Betrieb im Blitzeranhänger, der mehrere Tage an derselben Stelle stehen kann. Gemessen wird sowohl auf sich nähernde als auch auf sich entfernende Fahrzeuge, also von vorne und von hinten. Bei Heckmessungen ist auf dem Foto in der Regel nur das Kennzeichen zu sehen, nicht die fahrende Person. Das ist für die Frage der Fahrereigenschaft von Bedeutung.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vom gemessenen Wert wird vor der Bewertung ein Toleranzabzug vorgenommen. Er beträgt bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h 3 km/h, oberhalb davon 3 Prozent des Messwerts. Damit werden die technisch bedingten Ungenauigkeiten des Verfahrens abgedeckt. Maßgeblich für den Bußgeldbescheid ist ausschließlich der Wert nach Abzug der Toleranz. Welche Folgen sich daraus ergeben, zeigt der Bußgeldkatalog für Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Ein Beispiel: Werden 118 km/h gemessen, sind 3 Prozent rund 3,5 km/h. Vorgeworfen werden dann 114 km/h. Bei einer erlaubten Geschwindigkeit von 100 km/h außerorts liegt die Überschreitung damit bei 14 km/h statt bei 18 km/h, was den Unterschied zwischen zwei Stufen des Bußgeldkatalogs ausmachen kann.
Zulassung und Eichung
Der PoliScan FM1 hat die Konformitätsbewertung bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erstmals am 23. Juni 2017 durchlaufen. Seit der Reform des Mess- und Eichrechts prüft die PTB als Konformitätsbewertungsstelle, an die Stelle der früheren innerstaatlichen Bauartzulassung ist dieses Verfahren getreten.
Unabhängig davon muss jedes einzelne Gerät geeicht sein. Die Eichung gilt in der Regel ein Jahr und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Wird ein Gerät nach Ablauf der Eichfrist eingesetzt oder nach einer Reparatur ohne neue Eichung, ist die Messung angreifbar. Der Eichschein gehört deshalb zu den Unterlagen, die im Verfahren geprüft werden.
Standardisiertes Messverfahren: was das bedeutet
Die Gerichte behandeln den PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren. Das hat eine praktische Folge: Das Gericht muss die einzelne Messung nicht von sich aus überprüfen. Es genügt, wenn im Urteil das Messverfahren, das Messergebnis und der Toleranzabzug genannt werden. Nur wenn es konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler gibt, muss das Gericht der Sache nachgehen. Pauschale Zweifel reichen dafür nicht.
Das Kammergericht Berlin hat diese Linie in einem Beschluss vom 8. Dezember 2023 für den FM1 mit der Softwareversion 4.4.9 bestätigt (Aktenzeichen 3 ORbs 229/23). Aus den Leitsätzen:
Die fehlende Erfassung des Messbereichs bei der konkreten Messung mit dem Geschwindigkeitsmessverfahren Poliscan FM1 mit der Softwareversion 4.4.9, einer sogenannten Hilfsgröße, führt ebenso wie die fehlende Speicherung der Rohmessdaten nicht zur Unverwertbarkeit des Messergebnisses.
Die Veränderung der Gerätesoftware lässt die Standardisierung in der Regel nicht entfallen.
Das Gericht hat zugleich klargestellt, dass kein Anspruch darauf besteht, dass ein Messgerät zusätzliche Beweismittel erzeugt, also etwa Messgrößen erfasst, die es bisher nicht speichert.
Rohmessdaten und Akteneinsicht
Der PoliScan FM1 speichert keine Rohmessdaten. Gemeint sind damit die einzelnen Laufzeiten des Laserstrahls während der Fahrzeugdurchfahrt, mit denen sich das Ergebnis im Nachhinein vollständig nachrechnen ließe. Um diese Frage wird seit Jahren gestritten.
Der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes verlangte in einer Entscheidung vom 5. Juli 2019 die Speicherung solcher Daten. Mehrere Oberlandesgerichte sind dem ausdrücklich nicht gefolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 drei Verfassungsbeschwerden zu diesem Thema nicht zur Entscheidung angenommen, darunter das Verfahren 2 BvR 1167/20. Die Richtung daraus: Wer geblitzt wurde, hat ein Recht darauf, die vorhandenen Daten des Messgeräts einzusehen. Einen Anspruch darauf, dass die Behörden nur Geräte einsetzen, die Rohmessdaten speichern, gibt es hingegen nicht.
Für die Praxis heißt das: Der Hinweis auf fehlende Rohmessdaten allein trägt einen Einspruch nicht. Wirksamer ist die Prüfung dessen, was tatsächlich dokumentiert ist, also Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Falldatensatz.
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll der Messreihe mit Angaben zu Aufbau, Prüfungen und Besonderheiten.
- Eichschein des eingesetzten Geräts, gültig am Tag der Messung.
- Schulungsnachweis der Person, die das Gerät bedient hat.
- Falldatensatz mit den zur Messung gespeicherten Daten und dem Messfoto.
- Lebensakte des Geräts mit Reparaturen und Wartungen.
- Beschilderungsplan, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit strittig ist.
Die Akteneinsicht läuft über die Bußgeldstelle. Sinnvoll ist es, sie früh zu beantragen, weil die Frist für den Einspruch unabhängig davon läuft.
Fristen: was wann zu tun ist
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 67 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten). Die Frist ist kurz und wird durch eine laufende Akteneinsicht nicht verlängert. Legen Sie den Einspruch deshalb fristwahrend ein und begründen Sie ihn nach, sobald Ihnen die Unterlagen vorliegen.
Beim Anhörungsbogen davor gilt: Angaben zur Person müssen Sie machen, Angaben zur Sache nicht. Ob sich ein Einspruch in Ihrem Fall lohnt, können Sie unverbindlich über den Einspruch-Check prüfen lassen.
Häufige Fragen zum PoliScan FM1
Ist der PoliScan FM1 ein standardisiertes Messverfahren?
Ja. Die Gerichte behandeln den PoliScan FM1 als standardisiertes Messverfahren. Das Kammergericht Berlin hat das mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 (3 ORbs 229/23) auch für die Softwareversion 4.4.9 bestätigt. Das Gericht muss die Messung deshalb nur bei konkreten Anhaltspunkten für einen Fehler im Einzelnen prüfen.
Welche Toleranz wird beim PoliScan FM1 abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des Messwerts. Vorgeworfen wird immer der Wert nach Abzug der Toleranz.
Speichert der PoliScan FM1 Rohmessdaten?
Nein. Die einzelnen Laufzeiten des Laserstrahls werden nicht gespeichert. Nach der Rechtsprechung führt das nicht zur Unverwertbarkeit der Messung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 20. Juni 2023 mehrere Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage nicht zur Entscheidung angenommen, darunter das Verfahren 2 BvR 1167/20.
Kann ich Akteneinsicht in die Messunterlagen verlangen?
Ja. Sie können unter anderem Messprotokoll, Eichschein, Schulungsnachweis und Falldatensatz anfordern. Einen Anspruch darauf, dass die Behörde nur Geräte einsetzt, die zusätzliche Daten speichern, gibt es dagegen nicht.
Wo wird der PoliScan FM1 eingesetzt?
Mobil auf einem Stativ, eingebaut in ein Messfahrzeug oder in einem Blitzeranhänger. Gemessen wird von vorne und von hinten. Bei einer Heckmessung zeigt das Foto in der Regel nur das Kennzeichen.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Absatz 1 OWiG). Der Einspruch sollte fristwahrend eingelegt werden, auch wenn die Akteneinsicht noch aussteht.