Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell

Innerorts 16 bis 20 km/h zu schnell

Update
Bußgeldportal
Das sind die aktuellen Strafen aus dem Bußgeldkatalog 2026 für eine Geschwindigkeitsüberschreitung mit 16 bis 20 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften.
Tempomat in einem PKW

So hoch fällt das Bußgeld aus

Für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 bis 20 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften sieht der Bußgeldkatalog für Pkw einen Regelsatz von 70 Euro vor: Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV [1]. Außerhalb geschlossener Ortschaften sind es für dieselbe Überschreitung 60 Euro.

Über 55 Euro Regelsatz ist keine Verwarnung mehr vorgesehen: Ein Verwarnungsgeld kommt nur bis zu diesem Betrag in Betracht (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV [2], § 56 Abs. 1 OWiG [4]). Bei 70 Euro setzt die Bußgeldstelle deshalb eine Geldbuße fest und erlässt einen Bußgeldbescheid. Zum Vergleich: Bis 15 km/h bleibt es innerorts bei einer Verwarnung über 50 Euro (§ 2 Abs. 3 BKatV) [3].

Bußgeldkatalog Pkw: zu schnell innerorts
ÜberschreitungBußgeldPunkteFahrverbotEinspruch
bis 10 km/h30 €--> Hier prüfen
11 bis 15 km/h50 €--> Hier prüfen
16 bis 20 km/h70 €--> Hier prüfen
21 bis 25 km/h115 €1-> Hier prüfen
26 bis 30 km/h180 €1-> Hier prüfen

Die Werte gelten für Pkw und Krafträder. Für Lkw, Busse und Pkw mit Anhänger gelten eigene, höhere Sätze (Tabelle 1 Buchstabe a und b) [1].

Innerhalb der Stufe spielt es keine Rolle, ob die Überschreitung am unteren oder am oberen Rand liegt: Für die gesamte Spanne gilt derselbe Betrag. Entscheidend ist allein, in welche Stufe der Wert nach dem Toleranzabzug fällt.

Was auf dem Bußgeldbescheid steht

Neben der Geldbuße von 70 Euro trägt der Bescheid die Kosten des Verfahrens. Die Gebühr beträgt fünf Prozent der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro, dazu kommen 3,50 Euro Zustellungspauschale (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG) [5]. Bei 70 Euro liegen fünf Prozent unter der Mindestgebühr, es bleibt also bei 25 Euro plus 3,50 Euro. Unter dem Strich stehen 98,50 Euro auf dem Bescheid.

Das sind die vielzitierten 28,50 Euro Verwaltungsgebühr. Der Betrag stimmt hier, ist aber keine Pauschale: Er ist die Summe aus Mindestgebühr und Zustellung und gilt nur, solange fünf Prozent der Geldbuße unter 25 Euro liegen, also bis 500 Euro Geldbuße. Darüber greift der Prozentsatz.

Welcher Verstoß Ihnen vorgeworfen wird, steht als Tatbestandsnummer auf dem Bescheid. Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts ordnet ihr den Verstoß und den Regelsatz zu [19]. Passt die Nummer nicht zum vorgeworfenen Sachverhalt, ist das ein Ansatzpunkt für den Einspruch.

Keine Punkte in Flensburg

Keine. Anlage 13 FeV zählt abschließend auf, welche Ordnungswidrigkeiten im Fahreignungsregister bewertet werden. Bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw beginnt die Liste erst bei Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h: Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV erfasst 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 mit einem Punkt, Nr. 2.2.3 die Stufen darüber mit zwei Punkten [6]. Nr. 11.3.3 steht in keiner der beiden Aufzählungen.

Auf die Höhe des Betrags kommt es dabei nicht allein an. Zwar liegt die Geldbuße von 70 Euro über der Eintragungsgrenze von 60 Euro, doch § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt beides: die Mindestgeldbuße und einen Tatbestand, der in der Anlage 13 bezeichnet ist [7]. An der zweiten Voraussetzung fehlt es hier, also bleibt das Register leer.

Anders sieht es eine Stufe höher aus: Ab 21 km/h innerorts gibt es einen Punkt in Flensburg, der nach zwei Jahren und sechs Monaten getilgt wird (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG) [8].

Droht ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV führt für Nr. 11.3.3 keine Fahrverbotsdauer auf, und ein Regelfahrverbot wegen grober Pflichtverletzung kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV) [9]. Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.

Auch als Wiederholungstäter droht in dieser Stufe kein Regelfahrverbot. Die Beharrlichkeit knüpft nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV an eine Überschreitung von mindestens 26 km/h an, die sich innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft einer ersten Entscheidung über mindestens 26 km/h wiederholt [9]. Beide Taten müssen also über dieser Schwelle liegen.

Ausgeschlossen ist ein Fahrverbot damit nicht in jedem denkbaren Fall: § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG erlaubt es allgemein bei grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, für einen bis drei Monate [10]. Dafür müssten aber besondere Umstände hinzukommen, etwa eine Gefährdung. Der Regelfall dieser Stufe ist es nicht.

Toleranzabzug: warum ein km/h über die Stufe entscheidet

Bewertet wird nie der rohe Messwert. Die Bußgeldstelle zieht vorher einen Toleranzwert ab: 3 km/h bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts [18]. Innerorts liegt der Wert fast immer unter 100 km/h, es gilt also in aller Regel der feste Abzug von 3 km/h.

Gerade in den niedrigen Stufen entscheidet das über bares Geld. Ein Rechenbeispiel bei erlaubten 50 km/h: Ein Messwert von 73 km/h ergibt nach Abzug von 3 km/h einen vorwerfbaren Wert von 70 km/h, also 20 km/h zu viel und damit diese Stufe. Ein einziges Kilometer pro Stunde mehr, gemessene 74 km/h, führt zu 71 km/h vorwerfbar, 21 km/h zu viel und damit zur nächsten Stufe: 21 bis 25 km/h bedeuten 115 Euro Geldbuße und ein Punkt in Flensburg.

Deshalb lohnt der Blick auf das Messprotokoll, wenn Ihr Wert dicht an einer Stufengrenze liegt. Welches Gerät gemessen hat, steht in der Akte; eine Übersicht der in Deutschland eingesetzten Technik finden Sie unter Blitzermodelle. Wie der Abzug im Einzelnen funktioniert, erklärt der Beitrag zum Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen.

Bußgeldrechner

Der Bußgeldrechner rechnet den Toleranzabzug und das Strafmaß für einen konkreten Messwert durch - für Geschwindigkeit, Rotlicht und Abstand, wahlweise mit Probezeit.

km/h
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Meter
Der Mindestabstand beträgt den halben Tachowert in Metern (bei 100 km/h = 50 m).
Bußgeld
Punkte
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Wann sich das Bußgeld verdoppelt

Ja. Die Regelsätze des Bußgeldkatalogs gehen von fahrlässiger Begehung aus (§ 1 Abs. 2 BKatV) [2]. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz zu verdoppeln, sofern er über 55 Euro liegt (§ 3 Abs. 4a BKatV) [11]. Aus 70 Euro werden dann 140 Euro.

Automatisch geschieht das nicht. Die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen, und in diesen Stufen ist das keine Selbstverständlichkeit: Eine Überschreitung um 16 bis 20 km/h lässt sich auch bei ordentlicher Fahrweise erreichen, etwa wenn ein Tempolimit schlecht erkennbar beginnt. Gegen die Annahme von Vorsatz lässt sich deshalb argumentieren.

Strafen verhindern: Wann sich ein Einspruch lohnt

Gegen den Bußgeldbescheid können Sie binnen zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen, schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Bei 70 Euro lohnt sich vorher ein genauer Blick in das Schreiben. Typische Ansatzpunkte:

  • Der Messwert liegt dicht an einer Stufengrenze, und der Toleranzabzug ist falsch oder gar nicht berücksichtigt.
  • Das Messgerät war zum Tatzeitpunkt nicht geeicht oder die Eichfrist war abgelaufen.
  • Der Messbetrieb weicht von der Gebrauchsanweisung des Herstellers ab, etwa beim Aufstellwinkel oder beim Abstand zur Fahrbahn.
  • Auf dem Messfoto ist der Fahrer nicht eindeutig erkennbar oder das Fahrzeug nicht sicher zuzuordnen.
  • Das Schreiben enthält Formfehler, etwa eine falsche Tatzeit, einen falschen Tatort oder eine Tatbestandsnummer, die nicht zum Vorwurf passt.
  • Die Verfolgung war bereits verjährt.

Was direkt nach der Messung passiert und welche Unterlagen Sie anfordern können, steht auf der Seite geblitzt. Bussgeldportal.de bietet Ihnen die kostenlose Möglichkeit, Ihren Bußgeldbescheid oder Anhörungsbogen auf Fehler prüfen zu lassen.

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In der Probezeit 16 bis 20 km/h zu schnell

In dieser Stufe bleibt der Verstoß für die Probezeit folgenlos. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG, also Aufbauseminar, Verwarnung und Entzug der Fahrerlaubnis, setzen eine Entscheidung voraus, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3 Buchst. a oder c StVG in das Fahreignungsregister einzutragen ist [13]. Genau daran fehlt es hier [7].

Anlage 12 FeV führt Geschwindigkeitsverstöße zwar in Abschnitt A als schwerwiegende Zuwiderhandlung auf (Nr. 2.1) [12], das ist aber erst die zweite Prüfstufe: Erfasst wird nur, was überhaupt eingetragen wird. Mit dem Pkw ist das bei Geschwindigkeit erst ab 21 km/h der Fall.

Ab 21 km/h innerorts ändert sich das schlagartig: Dann handelt es sich um einen A-Verstoß, die Probezeit verlängert sich um zwei auf insgesamt vier Jahre und ein Aufbauseminar wird angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2a StVG) [13].

Verjährung und Fristen

Seit dem 1. Juli 2026 verjährt die Verfolgung einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG) [14]. Die frühere Zweiteilung, drei Monate solange kein Bußgeldbescheid ergangen war und danach sechs Monate, hat der Gesetzgeber gestrichen: Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe b des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) [15], in Kraft seit dem 1. Juli 2026 (Artikel 9 Absatz 1). Wer noch liest, nach drei Monaten ohne Post sei die Sache erledigt, liest einen veralteten Stand.

Die Frist läuft ab dem Tag der Tat, wird aber unterbrochen, etwa durch die Anhörung des Betroffenen oder deren Anordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) [16]. Nach jeder Unterbrechung beginnt sie von Neuem. Eine absolute Grenze gibt es trotzdem: Spätestens nach dem Doppelten der gesetzlichen Frist, mindestens aber nach zwei Jahren, ist die Verfolgung verjährt (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Haben Sie einen Anhörungsbogen bekommen, ist die Verjährung damit bereits unterbrochen.

Nach Zustellung des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) [17]. Die Frist läuft auch dann, wenn Sie im Urlaub sind; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt es nur unter engen Voraussetzungen.

Häufige Fragen

Wie hoch ist das Bußgeld bei 16 bis 20 km/h zu schnell innerorts?

70 Euro. Das ist der Regelsatz aus Nr. 11.3.3 der Tabelle 1 im Anhang zu Nummer 11 der Anlage BKatV. Dazu kommen 25 Euro Gebühr und 3,50 Euro für die Zustellung (§ 107 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 OWiG), zusammen 98,50 Euro.

Stimmen die oft genannten 28,50 Euro Verwaltungsgebühr?

In dieser Stufe ja, aber nicht als Pauschale. 28,50 Euro sind die Mindestgebühr von 25 Euro plus 3,50 Euro Zustellung. Die Gebühr beträgt nach § 107 Abs. 1 OWiG fünf Prozent der Geldbuße, mindestens 25 und höchstens 7.500 Euro; erst ab 500 Euro Geldbuße liegt der Prozentsatz über der Mindestgebühr.

Kann sich das Bußgeld verdoppeln?

Ja. Wird die Überschreitung als vorsätzlich bewertet, ist der Regelsatz nach § 3 Abs. 4a BKatV zu verdoppeln - aus 70 Euro werden dann 140 Euro. Automatisch ist das nicht, die Behörde muss den Vorsatz im Einzelfall begründen.

Gibt es für 16 bis 20 km/h zu schnell innerorts Punkte in Flensburg?

Nein. Anlage 13 FeV bewertet bei Geschwindigkeitsverstößen mit dem Pkw erst Nr. 11.3.4 der Tabelle 1, also ab 21 km/h. Nr. 11.3.3 ist dort nicht aufgeführt.

Wird der Verstoß im Fahreignungsregister eingetragen?

Nein. § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG verlangt beides: eine Geldbuße von mindestens 60 Euro und einen Tatbestand, der in Anlage 13 FeV bezeichnet ist. Die Geldbuße liegt hier zwar über 60 Euro, der Tatbestand steht aber nicht in der Anlage 13.

Droht bei 16 bis 20 km/h zu schnell innerorts ein Fahrverbot?

Nein. Die Tabelle 1 sieht für Nr. 11.3.3 keine Fahrverbotsdauer vor, und ein Regelfahrverbot kommt nur dort in Betracht, wo die Tabelle eines vorsieht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV). Innerorts beginnt das erst bei 31 km/h.

Droht ein Fahrverbot, wenn ich schon einmal geblitzt wurde?

In dieser Stufe nicht. Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung setzt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV voraus, dass beide Überschreitungen mindestens 26 km/h betragen und die zweite innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der ersten Entscheidung begangen wird.

Welche Toleranz wird abgezogen?

Bei einer gemessenen Geschwindigkeit unter 100 km/h zieht die Bußgeldstelle 3 km/h ab, ab 100 km/h drei Prozent des Messwerts. Innerorts gilt deshalb fast immer der feste Abzug von 3 km/h.

Wie stark wirkt sich ein einziges km/h aus?

Es kann über die Stufe entscheiden. Bei erlaubten 50 km/h ergeben gemessene 73 km/h nach Toleranzabzug 70 km/h, also 20 km/h zu viel und damit diese Stufe. Gemessene 74 km/h führen zu 71 km/h vorwerfbar, 21 km/h zu viel - und damit zu 115 Euro Geldbuße und ein Punkt in Flensburg.

Was bedeutet der Verstoß in der Probezeit?

Nichts. Die Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 StVG setzen eine Entscheidung voraus, die ins Fahreignungsregister einzutragen ist. Daran fehlt es hier, deshalb gibt es weder ein Aufbauseminar noch eine Verlängerung der Probezeit.

Wann verjährt der Verstoß?

Seit dem 1. Juli 2026 einheitlich nach sechs Monaten (§ 26 Abs. 3 Satz 1 StVG). Die frühere Dreimonatsfrist bis zum Bußgeldbescheid ist entfallen. Jede Unterbrechung nach § 33 OWiG, etwa die Anhörung, setzt die Frist neu in Gang.

Wie lange habe ich Zeit für einen Einspruch?

Zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids (§ 67 Abs. 1 OWiG). Der Einspruch ist schriftlich oder zu Protokoll bei der Behörde einzulegen, die den Bescheid erlassen hat.

Quellen
[2]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 1 BKatV, Bußgeldkatalog und Verwarnungsgeld
[3]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 2 BKatV, Verwarnung
[4]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 56 OWiG, Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
[5]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 107 OWiG, Gebühren und Auslagen
[6]
[7]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 28 StVG, Fahreignungsregister
[8]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 29 StVG, Tilgung der Eintragungen
[9]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 4 BKatV, Regelfahrverbot
[10]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 25 StVG, Fahrverbot
[11]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 3 BKatV, Bußgeldregelsätze
[12]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, Anlage 12 FeV, Einstufung der Zuwiderhandlungen in der Probezeit
[13]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 2a StVG, Fahrerlaubnis auf Probe
[14]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 26 StVG, Zuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung
[16]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 33 OWiG, Unterbrechung der Verjährung
[17]
Bundesamt für Justiz, Aufgerufen am 04.09.2026, § 67 OWiG, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid
[18]
ADAC, Aufgerufen am 04.09.2026, Toleranzabzug bei Geschwindigkeitsmessungen
[19]
Kraftfahrt-Bundesamt, Aufgerufen am 04.09.2026, Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten