RIEGL FG21-P (Laserhandmessgerät)
RIEGL FG21-P (Laserhandmessgerät)
- RIEGL FG21-P: das Wichtigste in Kürze
- Wie das FG21-P misst
- Die technischen Daten und was sie bedeuten
- Kein Blitz, kein Foto: woran die Zuordnung hängt
- Die vier Tests vor der Messung
- Der Displaytest: die wichtigste Entscheidung zu diesem Gerät
- Welche Gebrauchsanweisung gilt - und warum das zählt
- Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
- Zulassung, Archiv seit 2025 und Eichung
- Abgleiteffekt und Stufeneffekt
- Was die Gerichte zum FG21-P entschieden haben
- Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
- Das Messprotokoll: was darin stehen muss
- Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- Womit sich eine FG21-P-Messung angreifen lässt
- Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Fristen: was wann zu tun ist
- Abgrenzung zu LR 90-235/P und zu anderen Laserpistolen
- Häufige Fragen zum RIEGL FG21-P
RIEGL FG21-P: das Wichtigste in Kürze
- Zulassungsinhaber: RIEGL Laser Measurement Systems. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) führt das Gerät unter dem Zulassungszeichen 18.11 / 98.09.[2]
- Gerätegattung: Laserhandmessgerät, im Sprachgebrauch Laserpistole. Es wird aus der Hand oder vom Stativ eingesetzt.[1]
- Messprinzip: Laufzeitmessung mit Laserimpulsen. Die Geschwindigkeit ergibt sich aus der Entfernungsänderung während einer bekannten Messzeit.[1]
- Kein Blitz, kein Foto: Das Gerät hat keine Dokumentationseinheit. Die Zuordnung des Messwerts zum Fahrzeug liegt im Verantwortungsbereich des Messbeamten.[1]
- Messbereich: 0 bis 250 km/h, amtlich zugelassener Entfernungsbereich 30 bis 1000 Meter, sechsfache Zieloptik.[3]
- Toleranz: bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 Prozent des Messwerts.[1][16]
- Pflichttests: Selbsttest, Displaytest, Visiertest und Nullmessung vor jeder Messreihe.[1][3]
- Rechtsprechung: Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die Messung als standardisiertes Messverfahren eingeordnet.[5] Das Kammergericht hat sie in einem Fall daran scheitern lassen, dass der Displaytest nur an einer der beiden Anzeigen durchgeführt wurde.[4]
Eine Übersicht aller Geräte mit Messprinzip und Detailseite steht unter Blitzermodelle im Überblick. Zur selben Gerätegattung gehören das ProLaser 4-DE und das LTI 20/20 TruSpeed.
Wie das FG21-P misst
Ein Laserhandmessgerät bestimmt die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs als dessen Entfernungsänderung in Fahrtrichtung während einer bekannten Messzeit. So beschreibt die PTB die gesamte Gerätegattung.[1] Der Ablauf hat vier Schritte:
- Der Messbeamte visiert das Fahrzeug über die Visiereinheit an. Das ist ein Fernrohr mit eingespiegelter Zielmarke; beim FG21-P ein beleuchteter Kreisring, der den Zielerfassungsbereich anzeigt.[1][3]
- Er löst die Messung aus. Das Gerät sendet eine Folge von Laserimpulsen mit einer Wellenlänge von 905 Nanometern aus; ein einzelner Impuls dauert im Mittel 17 Nanosekunden.[3]
- Aus der Laufzeit jedes zurückgeworfenen Impulses errechnet das Gerät die Entfernung, aus der Veränderung dieser Entfernungen die Geschwindigkeit.[1]
- Auf der Anzeige erscheinen der Messwert und die Messentfernung in Metern.[1]
Die Entfernungsanzeige ist keine Zugabe, sondern eine Vorgabe der PTB: Sie soll es ermöglichen, den zulässigen Entfernungsbereich zu kontrollieren. Sie darf höchstens 1 Prozent des Messwerts danebenliegen, mindestens aber 0,2 Meter, und muss sich optisch vom Geschwindigkeitswert abheben.[1]
Ein Detail, das im Verfahren immer wieder auftaucht: Messungen außerhalb des spezifizierten Entfernungsbereichs sind nicht verboten. Die PTB verlangt aber, dass sie in geeigneter Weise gekennzeichnet werden, zum Beispiel durch Blinken des Geschwindigkeitsmesswerts.[1] Ob der Messbeamte eine so gekennzeichnete Messung verwendet hat, lässt sich über das Messprotokoll und seine Aussage klären.
Die technischen Daten und was sie bedeuten
Die folgenden Werte stammen aus der Gebrauchsanweisung des Herstellers. Daneben steht jeweils, was die PTB-Anforderungen an dieser Stelle vorschreiben. So wird sichtbar, welche Angabe eine Herstellerentscheidung ist und welche eine amtliche Vorgabe.
| Merkmal | RIEGL FG21-P[3] | Vorgabe PTB-A 12.06[1] |
|---|---|---|
| Geschwindigkeitsbereich | 0 bis 250 km/h | Messung ab 0 km/h |
| Entfernungsbereich | 30 bis 1000 m (amtlich zugelassen) | Entfernung muss angezeigt werden, Abweichung höchstens 1 %, mindestens 0,2 m |
| Zieloptik | sechsfache Vergrößerung | ab 300 m mindestens zweifach, ab 600 m mindestens vierfach |
| Zielmarke | beleuchteter Kreisring mit Zielerfassungsbereich | muss Position und Aufweitung des Laserstrahls widerspiegeln |
| Anzeigen | Innendisplay in der Visiereinrichtung, zweizeiliges Außendisplay an der Seitenwand | Anzeigeeinheit am Gerät, Displaytest vorgeschrieben |
| Laser | Klasse 1, 905 nm, höchstens 500 Mikrowatt, Impulsdauer im Mittel 17 ns | Strahlaufweitung höchstens 3 mrad waagerecht und senkrecht |
| Temperaturbereich | -10 bis +50 Grad Celsius, Grenzen werden überwacht | Gerät muss Fehlergrenzen unter den Nennbetriebsbedingungen einhalten |
Zwei Zeilen lohnen einen zweiten Blick. Die sechsfache Zieloptik liegt deutlich über der amtlichen Mindestanforderung - die PTB verlangt erst oberhalb von 600 Metern eine vierfache Vergrößerung.[1] Das ist kein Zufall: Ein Gerät, das bis 1000 Meter zugelassen ist, muss das anvisierte Fahrzeug auf dieser Entfernung noch zweifelsfrei erkennbar machen.
Und die Temperaturüberwachung: Das FG21-P überwacht nach der Gebrauchsanweisung selbst, ob die Grenztemperaturen eingehalten sind.[3] Der pauschale Einwand, es sei zu kalt oder zu heiß gewesen, trägt deshalb nicht - das Gerät hätte den Messbetrieb dann selbst beenden müssen.
Kein Blitz, kein Foto: woran die Zuordnung hängt
Die meisten Geräte, die auf dieser Website beschrieben sind, lösen selbsttätig aus und speichern ein Bild. Das FG21-P tut das nicht - und daraus folgt fast alles, was an einer solchen Messung rechtlich überprüfbar ist.
Die PTB unterscheidet Laserhandmessgeräte mit und ohne Dokumentationseinheit, also mit und ohne die Baueinheit, die ein Bilddokument erzeugt und zusammen mit dem Messwert in einer signierten Falldatei ablegt. Zur Gattung schreibt sie:[1]
Laserhandmessgeräte besitzen herkömmlicherweise keine Dokumentationseinheit, um den Messwert und das anvisierte Fahrzeug mit Hilfe eines Bilddokumentes zu dokumentieren. Eine eindeutige Messwertzuordnung ist durch das aktive Anvisieren des betreffenden Fahrzeugs gegeben. Die Gewährleistung einer eindeutigen Messwertzuordnung zum anvisierten Fahrzeug liegt im Verantwortungsbereich des Verwenders.
Für das FG21-P heißt das: Es gibt kein Foto, das später zeigen könnte, welches Fahrzeug gemeint war. Wie der Nachweis stattdessen läuft, sagt die PTB im zweiten Teil ihrer Anforderungen ausdrücklich. Bei Geräten ohne Dokumentationseinheit ist die Rückführung des Messwerts auf das Gerät über den Verwender und den gegebenenfalls anwesenden Protokollanten gewährleistet.[1] Im Klartext: Der Beweis sind Menschen.
Das ist kein Mangel des Geräts, sondern die von der PTB vorgesehene Konstruktion dieser Gerätegattung. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat genau das für das FG21-P bestätigt: Das Fehlen einer Fotodokumentation und gespeicherter Rohmessdaten ändert nichts daran, dass die Messung ein standardisiertes Messverfahren ist.[5]
Praktisch folgt daraus ein Ablauf, der sich von einer Säulen- oder Anhängermessung unterscheidet: Der gemessene Fahrer wird in aller Regel unmittelbar nach der Messung angehalten. Die Frage, wer am Steuer saß, stellt sich deshalb selten - sie wird vor Ort geklärt. Wer dennoch später Post bekommt, findet den weiteren Ablauf unter Geblitzt worden.
Die vier Tests vor der Messung
Vor jeder Messreihe sind Funktionstests vorgeschrieben, und zwar nicht als Empfehlung: Das Messgerät muss den Verwender nach PTB-A 12.06 dazu zwingen, sie durchzuführen.[1] Beim FG21-P sind es vier:[1][3]
| Prüfung | Was geprüft wird | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Selbsttest | läuft beim Einschalten automatisch ab, überwacht unter anderem Versorgungsspannung und Grenztemperaturen | PTB-A 12.06 Nr. 1.6: Funktions- und Speicherprüfung; ein erkannter Fehler muss die weitere Bildung von Messwerten unterbinden |
| Displaytest | alle Segmente beider Anzeigen müssen aufleuchten und wieder erlöschen | PTB-A 12.06 Nr. 1.7.2: bei Geräten ohne Dokumentationseinheit zwingend |
| Visiertest (Aligntest) | ob der Laserstrahl noch korrekt zur Zielmarke im Fernrohr justiert ist | PTB-A 12.06 Nr. 1.7.2: vor Messbeginn zwingend |
| Nullmessung | Messung auf ein ruhendes Ziel; das Gerät muss 0 km/h anzeigen | PTB-A 12.06 Nr. 1.7.2: Nulltest vor Messbeginn zwingend |
Der Visiertest ist der Test mit der größten praktischen Bedeutung für die Messgenauigkeit. Die Visiereinheit des FG21-P ist eine getrennte Optik, sitzt also nicht in der Laserstrahlachse. Zwischen beiden Achsen besteht deshalb ein Versatz, der bei der Justierung berücksichtigt werden muss. Die PTB verlangt, dass die Justierung ein eindeutiges Anvisieren des Ziels im gesamten Messbereich gewährleistet und dass sich die Visiereinheit bei normalem Gebrauch nicht verstellt.[1] Sitzt die Justierung nicht, zielt der Beamte auf eine andere Stelle, als der Strahl trifft - und das fällt ohne Test niemandem auf.
Dazu kommt eine Vorgabe, die in der Gebrauchsanweisung jedes Laserhandmessgeräts stehen muss: das Verbot, während der Messung von einem Fahrzeug auf ein anderes umzuschwenken.[1]
Der Displaytest: die wichtigste Entscheidung zu diesem Gerät
Das FG21-P hat zwei Anzeigen: das Display in der Visiereinrichtung, das der Messbeamte beim Zielen sieht, und ein zweizeiliges Display an der Geräteseitenwand, das ein Protokollant mitlesen kann.[3] Die Gebrauchsanweisung verlangt beim Displaytest, dass alle Segmente am seitlichen Display und an der Messwertanzeige in der Visiereinrichtung aufleuchten und wieder erlöschen.[4]
In einem Berliner Verfahren hatte der Messbeamte den Displaytest nur am Innendisplay vorgenommen, nicht am Außendisplay. Das Kammergericht hat das Urteil des Amtsgerichts am 23. Juli 2018 aufgehoben und dazu zwei Leitsätze aufgestellt:[4]
Die bei einem standardisierten Messverfahren möglichen Erleichterungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn die vom Hersteller vorgesehenen und in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung führt nicht zwingend zur Unverwertbarkeit der Messung.
Beide Sätze gehören zusammen, und der zweite wird häufig unterschlagen. Die Entscheidung bedeutet nicht, dass eine Messung mit unvollständigem Displaytest wertlos ist. Sie bedeutet, dass das Gericht sich nicht mehr auf die Beweiserleichterung berufen darf: Es muss die Richtigkeit des Messwerts dann im Einzelfall aufklären, regelmäßig mit einem Sachverständigen. Das Kammergericht hat die Sache genau deshalb an das Amtsgericht zurückverwiesen.[4]
Für die Praxis ist das der konkreteste Ansatzpunkt, den dieses Gerät bietet. Er lässt sich mit zwei Fragen prüfen: Steht im Messprotokoll, welche Tests durchgeführt wurden? Und deckt sich das mit der Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung?
Welche Gebrauchsanweisung gilt - und warum das zählt
Die Gebrauchsanweisung ist bei einem Geschwindigkeitsmessgerät kein Beipackzettel, sondern nach den PTB-Anforderungen integraler Bestandteil des Messgeräts. In ihr müssen alle Festlegungen getroffen werden, die die Einhaltung der Fehlergrenzen und die korrekte Messwertzuordnung gewährleisten.[1] Vorgeschrieben ist unter anderem:[1]
- eine eindeutige Versionsbezeichnung,
- eine unmissverständliche Darstellung, wie die Funktionstests durchzuführen sind,
- Angaben zu den Fehlermöglichkeiten der Bauart, ihren Ursachen und Vorgaben zu ihrer Vermeidung,
- Vorgaben zur zweifelsfreien Zuordnung des Messwertes zu einem Fahrzeug,
- Angaben zum Messprotokoll.
Entscheidend ist der Satz, der darauf folgt: Änderungen der Gebrauchsanweisung bedürfen der Prüfung und Genehmigung durch die Konformitätsbewertungsstelle.[1] Eine Gebrauchsanweisung kann also nicht still geändert werden, und es kann mehrere Fassungen geben. Für das FG21-P liegt eine 5. Auflage mit Stand Dezember 2008 vor.[3]
Praktische Folge: Maßgeblich ist immer die Fassung, die am Messtag galt. Wer prüfen will, ob korrekt gemessen wurde, braucht deshalb nicht irgendeine Gebrauchsanweisung, sondern die damals gültige - und zwar in der Fassung, die der Messstelle vorlag. Sie gehört zu den Unterlagen, die sich anfordern lassen.
Toleranzabzug: was vom Messwert abgezogen wird
Vor dem Vorwurf wird ein Sicherheitsabschlag abgezogen.[16] Er entspricht den Verkehrsfehlergrenzen nach PTB-A 12.06 Teil 2 Nummer 2.1:[1]
| Angezeigter Messwert | Abzug | Beispiel |
|---|---|---|
| bis 100 km/h | 3 km/h | 76 km/h angezeigt, 73 km/h vorgeworfen |
| über 100 km/h | 3 Prozent des Messwerts | 137 km/h angezeigt, 4,11 km/h Abzug, aufgerundet 5 km/h, 132 km/h vorgeworfen |
Die Aufrundung oberhalb von 100 km/h ist eine ausdrückliche Regel der PTB-Anforderungen und wirkt immer zugunsten der betroffenen Person.[1] Maßgeblich für Bußgeld, Punkte und Fahrverbot ist allein der Wert nach Abzug; die Tabellen dazu stehen unter Geschwindigkeitsüberschreitung. Steht im Bescheid ein anderer Wert als gemessener minus Toleranz, lohnt die Nachfrage.
Zulassung, Archiv seit 2025 und Eichung
Das FG21-P hat eine innerstaatliche Bauartzulassung der PTB mit dem Zulassungszeichen 18.11 / 98.09. Die Ziffernfolge verrät das Jahr: 1998.[2] Seit dem 1. Januar 2025 führt die PTB das Gerät im Archiv der Verkehrsmessgeräte. Was das heißt, steht in der Anmerkung der PTB selbst: Die dort aufgeführten Geräte sind nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt (Inverkehrbringen) bestimmt.[2]
Diese Aussage betrifft den Vertrieb, nicht den Einsatz. Ob ein vorhandenes Gerät weiter verwendet werden darf, richtet sich nach dem Mess- und Eichrecht: Messgeräte dürfen nach Ablauf der Eichfrist nicht ungeeicht verwendet werden,[11] und sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden.[10] Die Archivierung ist deshalb kein Argument gegen eine Messung aus dem Jahr 2025 oder 2026 - wohl aber ein Anlass, den Eichschein genau anzusehen.
Die Eichfrist beträgt ein Jahr. Sie steht in Anlage 7 Tabelle 1 unter der Ordnungsnummer 12.1 der Mess- und Eichverordnung.[12] Praktisch ist sie länger, als das Wort vermuten lässt: Nach § 34 Absatz 2 MessEV endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft.[13] Ein im März 2026 geeichtes Gerät ist damit bis zum 31. Dezember 2027 einsetzbar.
Für amtliche Messungen darf außerdem nur geschultes Personal eingesetzt werden. Die Schulung muss durch den Hersteller oder eine Aus- und Fortbildungsstelle der Polizei erfolgen und ist schriftlich zu bestätigen.[1]
Abgleiteffekt und Stufeneffekt
Der Abgleiteffekt ist das bekannteste technische Thema bei Laserhandmessgeräten. Gemeint ist, dass die Laserimpulse während einer Messung nacheinander auf verschieden weit entfernte Stellen des Fahrzeugs treffen, etwa auf eine schräge Motorhaube. Die Weg-Zeit-Rechnung kann diesen Unterschied dann als Bewegung deuten. Daneben kennen die PTB-Anforderungen den Stufeneffekt: das Auftreffen der Impulse auf eine Stufe, etwa an einer Fahrzeugkante.[1]
Die PTB behandelt beides nicht als Randfall, sondern als Zulassungsvoraussetzung. Zu beiden Effekten heißt es gleichlautend, das Messgerät müsse durch seine optischen oder elektronischen Eigenschaften oder über seine Gerätesoftware sicherstellen, dass daraus keine unzulässigen Messwertverfälschungen entstehen.[1] Ein zugelassenes Gerät hat diesen Nachweis erbracht.
Vor Gericht ausgetragen wurde der Streit 2015 vor dem Oberlandesgericht Bamberg. Das Amtsgericht hatte einen Motorradfahrer freigesprochen und sich dabei auf ein Gutachten gestützt, das Zweifel wegen der Strahlaufweitung und des Abgleiteffekts formulierte. Das Oberlandesgericht hat den Freispruch aufgehoben. Tragend waren zwei Punkte: Die PTB-Zulassung wirkt als vorweggenommenes Sachverständigengutachten, und das Gutachten des Amtsgerichts betraf ein anderes Gerät, nämlich das LR 90-235/P.[6]
Die Linie daraus lautet: Allgemeine Zweifel an der Messtechnik genügen nicht. Zweifel entstehen erst, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte zeigen - und wenn nachvollziehbar dargelegt wird, wie es trotz der Zulassungsprüfung zu einem Fehler gekommen sein soll.[6]
Was die Gerichte zum FG21-P entschieden haben
| Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|
| BayObLG, 28.09.2020, 201 ObOWi 991/20[5] | Die Messung mit dem RIEGL FG 21-P ist ein standardisiertes Messverfahren. Das Fehlen einer Fotodokumentation oder von Rohmessdaten ändert daran nichts. |
| KG, 23.07.2018, 3 Ws (B) 157/18[4] | Die Erleichterungen des standardisierten Messverfahrens greifen nur, wenn die in der Bedienungsanleitung beschriebenen Funktionstests ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Ein Verstoß führt aber nicht zwingend zur Unverwertbarkeit. |
| OLG Bamberg, 22.10.2015, 2 Ss OWi 641/15[6] | Zweifel an der Messrichtigkeit setzen konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall voraus. Ein Gutachten zu einem anderen Gerätetyp trägt einen Freispruch nicht. |
| BVerfG, 12.11.2020, 2 BvR 1616/18[7] | Betroffene können Zugang auch zu Unterlagen verlangen, die tatsächlich vorhanden, aber nicht bei der Akte sind. Die Unterlagen müssen konkret benannt werden. |
| BGH, 02.07.2026, 4 StR 235/25[8] | Die Nichtspeicherung von Rohmessdaten bei einem standardisierten Messverfahren verstößt nicht gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens und löst kein Beweisverwertungsverbot aus. |
Zwei dieser Entscheidungen stammen aus demselben Jahr und werden gern gegeneinander ausgespielt. Das ist unnötig: Das BayObLG hat im September 2020 entschieden, dass Unterlagen, die nicht bei der Akte sind, nicht ohne Weiteres herausgegeben werden müssen und dass konkrete Einwände vorzutragen sind.[5] Das Bundesverfassungsgericht hat wenige Wochen später klargestellt, dass ein Zugang zu vorhandenen, aber nicht aktenkundigen Unterlagen grundsätzlich zu gewähren ist, sofern die Unterlagen hinreichend konkret benannt werden.[7] Für die Praxis gilt seitdem die spätere, verfassungsrechtliche Linie - und sie verlangt, dass der Antrag die Unterlagen einzeln benennt.
Standardisiertes Messverfahren: was der Begriff bedeutet
Der Begriff stammt vom Bundesgerichtshof. Gemeint ist ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen der Anwendbarkeit und der Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind.[9]
Die praktische Folge: Wurde das Gerät geeicht, von geschultem Personal und nach der Gebrauchsanweisung eingesetzt, muss das Gericht die Messung nicht von sich aus technisch nachprüfen. Es genügt, Messverfahren, Messwert und berücksichtigten Toleranzwert im Urteil mitzuteilen.[9]
Beim FG21-P ist dieser Status aber an eine Bedingung geknüpft, die andere Geräte so nicht haben: Er hängt an den Funktionstests. Fehlt einer, entfällt nach der Entscheidung des Kammergerichts die Beweiserleichterung - nicht die Messung.[4]
Das Messprotokoll: was darin stehen muss
Bei jeder Messung muss ein Messprotokoll geführt werden. Es ist mindestens drei Monate aufzubewahren und muss mindestens die Angaben enthalten, die der Anhang B der PTB-Anforderungen aufführt.[1] Bei einem Gerät ohne Dokumentationseinheit ist es das zentrale Dokument des Verfahrens, weil es die Tests festhält.
Beim Durchsehen lohnen vor allem diese Punkte:
- Gerätetyp, Gerätenummer und Datum der letzten Eichung - passt die Nummer zum Eichschein?
- Name und Dienststelle des Messbeamten, dazu der Schulungsnachweis.[1]
- Angaben zum Protokollanten, falls er nicht mit dem Messbeamten identisch ist. Bleiben diese Felder leer, stützt sich die Zuordnung auf eine einzige Person.[1]
- Beginn und Ende der Messreihe sowie die durchgeführten Funktionstests.
- Messort, Messrichtung und die zulässige Höchstgeschwindigkeit an der Messstelle.
Diese verbreiteten Einwände tragen nicht
- „Es gibt kein Foto, also ist nichts bewiesen.“ Das Fehlen der Fotodokumentation ist bei dieser Gerätegattung bauartbedingt und stellt das standardisierte Messverfahren nicht in Frage.[5]
- „Es gibt keine Rohmessdaten.“ Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass deren Nichtspeicherung kein Beweisverwertungsverbot auslöst.[8]
- „Der Abgleiteffekt kann den Wert verfälscht haben.“ Als allgemeine Möglichkeit reicht das nicht; die PTB prüft den Effekt im Zulassungsverfahren.[1][6]
- „Das Gerät steht im Archiv der PTB.“ Die Archivierung betrifft das erstmalige Inverkehrbringen, nicht die Verwendung geeichter Bestandsgeräte.[2]
- „Es war zu kalt, zu heiß oder zu nass.“ Das Gerät überwacht die Grenztemperaturen selbst und muss die Fehlergrenzen unter den Nennbetriebsbedingungen einhalten.[1][3]
Womit sich eine FG21-P-Messung angreifen lässt
Übrig bleiben die Punkte, die an der konkreten Messung hängen - und das sind bei diesem Gerät mehr als bei einer automatischen Anlage:
- Unvollständige Funktionstests. Der Klassiker ist der Displaytest, der nur an einer der beiden Anzeigen durchgeführt wurde.[4]
- Abweichung von der Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung, etwa das Umschwenken von einem Fahrzeug auf ein anderes während der Messung.[1]
- Abgelaufene oder vorzeitig beendete Eichung des eingesetzten Geräts.[11]
- Fehlender Schulungsnachweis des Messbeamten.[1]
- Zuordnung bei mehreren Fahrzeugen: Bei dichtem Verkehr, mehreren Fahrzeugen nebeneinander oder einer Messung am äußersten Rand des Entfernungsbereichs hängt die Zuordnung allein an der Wahrnehmung des Beamten und daran, wie sie dokumentiert wurde.[1]
- Lückenhaftes Messprotokoll, das die Tests, den Protokollanten oder die Messstelle nicht ausweist.[1]
Alle diese Punkte haben eines gemeinsam: Sie lassen sich aus Unterlagen belegen. Genau das verlangen die Gerichte - ein pauschaler Einwand genügt nicht.[5][6]
Diese Unterlagen können Sie anfordern
- Messprotokoll mit allen Angaben nach dem Anhang zu PTB-A 12.06, einschließlich der Felder zu den Funktionstests und zum Protokollanten.[1]
- Eichschein des eingesetzten Geräts, mit Gerätenummer und Gültigkeit.[11]
- Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung mit ihrer Versionsbezeichnung.[1]
- Schulungs- oder Ausbildungsnachweis des Messbeamten.[1]
- Lebensakte beziehungsweise Gerätestammkarte mit Reparaturen, Wartungen und Eichungen.
Der Antrag sollte die Unterlagen einzeln benennen und früh gestellt werden - am besten schon bei der Bußgeldstelle. Pauschale Anträge auf „alle vorhandenen Daten“ entsprechen nicht den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht formuliert hat.[7] Wird die Einsicht verweigert, lässt sich dagegen der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG stellen.[15]
Fristen: was wann zu tun ist
Nach der Zustellung des Bußgeldbescheids bleiben zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 Absatz 1 OWiG).[14] Die Frist läuft unabhängig davon, ob Akteneinsicht bereits gewährt wurde. In der Praxis heißt das: erst fristwahrend Einspruch einlegen, dann Einsicht nehmen und die Begründung nachreichen.
Zuvor kommt oft ein Anhörungsbogen. Er ist noch kein Bußgeldbescheid; Pflicht sind allein die Angaben zur eigenen Person. Was ein Verstoß an Punkten nach sich zieht, steht unter Punkte in Flensburg, der weitere Ablauf unter Bußgeldbescheid.
Ob sich ein Einspruch im Einzelfall lohnt, hängt von Messung, Vorwurf und Folgen ab. Über unseren kostenlosen Online-Check lässt sich der Fall unverbindlich einschätzen lassen.
Abgrenzung zu LR 90-235/P und zu anderen Laserpistolen
Der Hersteller hat mehrere Geräte im Programm gehabt, die leicht verwechselt werden - im Bamberger Verfahren hat genau diese Verwechslung den Ausschlag gegeben.[6]
| Gerät | Einsatzzweck | Status bei der PTB |
|---|---|---|
| RIEGL FG21-P | Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr | Zulassungszeichen 18.11 / 98.09, seit 01.01.2025 im Archiv[2] |
| RIEGL LR 90-235/P | ältere Laserpistole desselben Herstellers; Gegenstand des Gutachtens im Bamberger Verfahren | in der Straßenverkehrsgruppe des PTB-Archivs nicht mehr geführt[2][6] |
| RIEGL LR 90-235/PS und FG21-PS | Überwachung von Wasserfahrzeugen, nicht des Straßenverkehrs | Zulassungszeichen 18.WF / 97.06 und 18.WF / 99.02, im Archiv[2] |
| ProLaser 4-DE | Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr | konformitätsbewertet, aktuell geführt |
| LTI 20/20 TruSpeed | Geschwindigkeitsmessung im Straßenverkehr | konformitätsbewertet, aktuell geführt |
Das S am Ende steht bei den beiden Wasserfahrzeuggeräten für einen anderen Anwendungsbereich; ihr Zulassungszeichen beginnt deshalb mit 18.WF statt mit 18.11.[2] Wer ein Gutachten oder eine Gerichtsentscheidung zu einem RIEGL-Gerät liest, sollte deshalb zuerst prüfen, welches Gerät gemeint ist. Die Detailseiten zu den beiden anderen aktuellen Laserpistolen stehen unter ProLaser 4-DE und LTI 20/20 TruSpeed.
Häufige Fragen zum RIEGL FG21-P
Wie funktioniert das RIEGL FG21-P?
Es ist ein Laserhandmessgerät. Der Messbeamte visiert das Fahrzeug durch ein Zielfernrohr an und löst die Messung aus. Das Gerät sendet dabei eine Folge von Laserimpulsen aus und misst, wie lange jeder Impuls bis zum Fahrzeug und zurück braucht. Aus der Änderung dieser Entfernungen während der Messzeit errechnet es die Geschwindigkeit.
Blitzt das FG21-P?
Nein. Das Gerät hat keine Dokumentationseinheit, erzeugt also weder ein Foto noch eine Videoaufnahme. Deshalb wird der gemessene Fahrer in aller Regel unmittelbar nach der Messung angehalten. Kommt später trotzdem Post, stammt die Fahreridentifizierung nicht aus einem Messfoto, sondern aus der Kontrolle vor Ort.
Wie viel Toleranz wird beim FG21-P abgezogen?
Bis 100 km/h werden 3 km/h abgezogen, oberhalb von 100 km/h 3 Prozent des angezeigten Werts. Oberhalb von 100 km/h wird der errechnete Abzug zugunsten der betroffenen Person auf den nächsten vollen km/h-Wert aufgerundet. Aus 137 km/h angezeigt werden so 132 km/h vorgeworfen.
Welche Tests muss der Messbeamte vor der Messung durchführen?
Vier: den automatischen Selbsttest beim Einschalten, den Displaytest, den Visiertest (Aligntest) und die Nullmessung auf ein ruhendes Ziel. Nulltest und Visiertest sind bei jedem Laserhandmessgerät vorgeschrieben, der Displaytest zusätzlich bei Geräten ohne Dokumentationseinheit - und das FG21-P ist ein solches Gerät.
Was ist am Displaytest so wichtig?
Das FG21-P hat zwei Anzeigen: das Display in der Visiereinrichtung und ein zweites an der Geräteseitenwand. Die Gebrauchsanweisung verlangt, dass alle Segmente an beiden Anzeigen aufleuchten und wieder erlöschen. Das Kammergericht hat am 23. Juli 2018 entschieden, dass eine Messung nicht mehr als standardisiertes Messverfahren gilt, wenn der Beamte nur das Innendisplay geprüft hat.
Ist eine Messung damit automatisch unverwertbar?
Nein. Das Kammergericht hat im selben Beschluss ausdrücklich festgehalten, dass ein Verstoß gegen die Bedienungsanleitung nicht zwingend zur Unverwertbarkeit führt. Die Folge ist eine andere: Das Gericht darf sich nicht mehr auf die Erleichterungen des standardisierten Messverfahrens stützen, sondern muss die Richtigkeit des Messwerts im Einzelfall prüfen - regelmäßig mit einem Sachverständigen.
Ist das FG21-P überhaupt noch zugelassen?
Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt führt das Gerät seit dem 1. Januar 2025 im Archiv. Das heißt nach der Anmerkung der PTB, dass es nicht mehr für die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt bestimmt ist. Über den Einsatz vorhandener Geräte sagt das nichts: Maßgeblich ist, ob das konkrete Gerät am Messtag gültig geeicht war.
Gilt eine FG21-P-Messung als standardisiertes Messverfahren?
Ja. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat das am 28. September 2020 ausdrücklich bestätigt, und zwar auch ohne Fotodokumentation und ohne gespeicherte Rohmessdaten. Voraussetzung bleibt aber, dass Eichung, Schulung und Gebrauchsanweisung eingehalten wurden.
Was ist der Abgleiteffekt und trägt er beim FG21-P?
Gemeint ist, dass der Laserstrahl während einer Messung auf unterschiedlich weit entfernte Stellen des Fahrzeugs trifft, etwa auf eine schräge Motorhaube. Die PTB verlangt von jedem Laserhandmessgerät, dass daraus keine unzulässige Messwertverfälschung entsteht. Das Oberlandesgericht Bamberg hat 2015 einen Freispruch aufgehoben, der auf diesen Effekt gestützt war - unter anderem, weil das zugrunde liegende Gutachten ein anderes Gerät betraf.
Wie weit kann das Gerät messen?
Die Gebrauchsanweisung nennt einen amtlich zugelassenen Entfernungsbereich von 30 bis 1000 Metern. Messungen außerhalb des spezifizierten Bereichs sind nach den PTB-Anforderungen zulässig, müssen aber erkennbar gekennzeichnet werden, etwa durch Blinken des Messwerts.
Bekomme ich die Rohmessdaten meiner Messung?
Beim FG21-P gibt es keine. Das Gerät legt weder Falldatei noch Bilddokument ab. Der Bundesgerichtshof hat am 2. Juli 2026 entschieden, dass die Nichtspeicherung solcher Daten bei einem standardisierten Messverfahren kein Beweisverwertungsverbot auslöst. Was es gibt und was sich anfordern lässt, sind Eichschein, Messprotokoll, Schulungsnachweis und die Gebrauchsanweisung in der am Messtag gültigen Fassung.
Wie oft muss das Gerät geeicht werden?
Einmal im Jahr. Praktisch ist die Frist länger: Nach § 34 Absatz 2 der Mess- und Eichverordnung endet eine Eichfrist von mindestens einem Jahr erst mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie rechnerisch abläuft. Ein im März 2026 geeichtes Gerät ist damit bis zum 31. Dezember 2027 einsetzbar.
Wie lange habe ich nach einem Bußgeldbescheid Zeit für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung (§ 67 Absatz 1 OWiG). Die Frist läuft auch dann, wenn die Akteneinsicht noch aussteht. In der Praxis heißt das: erst fristwahrend Einspruch einlegen, dann Einsicht nehmen und die Begründung nachreichen.